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Landgericht Kiel Beschluss vom 13.09.2004 – 4 T 45/04

ECLI:DE:LGKIEL:2004:0913.4T45.04.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03.03.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 23.02.2004, durch den die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden ist, wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf 3.224,73 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, d.i. 515,96 €, festgesetzt.

Die Auslagen werden auf 483,71 € zuzüglich 16 % Umsatz-steuer, d.i. 77,39 €, festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 5.377,24 € tragen der Schuldner 80 % und der vorläufige Insolvenzverwalter 20 %.

Gründe

1

Das Amtsgericht Norderstedt hat durch Beschluss vom 27.02.2003 (Bl. 60 d.A.) in dem Insolvenzeröffnungsverfahren den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Gutachter mit dem Wirkungskreis „Ermittlung und Bewertung des Schuldnervermögens; Ermittlung, ob massebelastende steuerrechtliche Verpflichtungen bestehen“ bestellt. In den folgenden Zwischenberichten vom 21.03.2003 (Bl. 72 d.A.), vom 16.04.2003 (Bl. 74 d.A.), vom 15.05.2003 (Bl. 82 d.A.) teilte der Gutachter mit, dass der Schuldner und dessen Verfahrensbevollmächtigter jegliche Zusammenarbeit mit ihm ablehnten, so dass ihm zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Schuldners keine Unterlagen vorlägen. Der Gutachter regte deshalb den Erlass einer vorläufigen Postsperre an. Dieser Anregung entsprechend erließ das Amtsgericht Norderstedt durch Beschluss vom 20.05.2003 u.a. eine vorläufige Postsperre. Weiter ordnete das Amtsgericht durch den Beschluss die Sicherstellung der geschäftlichen Unterlagen des Schuldners an und ermächtigte zu diesem Zweck den Gutachter mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers die Bücher und Geschäftspapiere sowie ähnliche Unterlagen des Schuldners, die für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten, in Besitz zu nehmen. Der zuständige Gerichtsvollzieher wurde angewiesen, die Behältnisse, Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners einschließlich der Nebenräume nach Unterlagen zu durchsuchen, die für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten. Der Schuldner wandte sich gegen den Beschluss. Seine Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Postsperre wurde zurückgewiesen. Durch weitere Zwischenberichte vom 30.06.2003 und vom 17.07.2003 teilte der Gutachter mit, dass er nunmehr im Rahmen der angeordneten Postsperre einige Informationen und Unterlagen erhalten habe. So habe u.a. ermittelt werden können, dass der Schuldner mit der … einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen habe, dessen aktueller Rückkaufswert gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Weiter habe er ermitteln können, dass nach dem ihm nun vorliegenden Grundbuchauszug der Schuldner Eigentümer eines Grundstücks, belegen in -----, sei. Über das Grundvermögen sei die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Mit Schreiben vom 09.09.2003 teilte der Gutachter mit, dass am 18.08.2003 zusammen mit dem Gerichtsvollzieher ein privater Wohnraum des Schuldners habe durchsucht werden können. Im Rahmen eines im Anschluss an die Durchsuchung dieses Raumes erfolgten Gesprächs mit dem Schuldner hätten weitere zur Gutachtenerstellung erforderliche Informationen erlangt werden können. Im Rahmen der Postsperre habe er weiter von einem von dem Schuldner geführten Rechtsstreit gegen die … Kenntnis erhalten. Nach einem ihm vorliegenden Urteil des Sozialgerichts Lübeck sei die … verurteilt worden, an den Schuldner Krankengeld für die Zeit vom 20.12.2001 bis zum 03.03.2002 zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.09.2003 regte der Gutachter die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens mit Zustimmungsvorbehalt an, da nach den ihm vorliegenden Informationen die Möglichkeit bestehe, dass der Schuldner Zahlungen von Dritten erhalte und die Gefahr bestehe, dass die Aktivmasse durch Vermögensverfügungen des Schuldners oder Dritter geschmälert werde. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage sowie zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens des Schuldners halte er daher die Anordnung der vorläufigen Verwaltung für dringend geboten.

2

Durch Beschluss vom 29.09.2003 bestellte das Amtsgericht daraufhin den Gutachter zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Gemäß § 22 Abs. 2 InsO traf das Gericht die Anordnung, dass der vorläufige Verwalter das vollstreckungsbefangene Vermögen des Schuldners in Verwaltung und Verwahrung nehmen solle, Außenstände einziehen solle und sie, eingehende Gelder und vorhandene Bankguthaben auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzahlen solle. Treffe der Schuldner Verfügungen, so seien sie nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 14.10.2003 sofortige Beschwerde ein, u.a. mit der Begründung, der als Gutachter eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter habe sich als vollkommen ungeeignet erwiesen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte durch dreiseitigen Schriftsatz vom 04.12.2003, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 135 d.A.). In diesem Schriftsatz nahm der vorläufige Insolvenzverwalter zu den Vorwürfen des Schuldners Stellung. Durch Beschluss vom 12.12.2003 wurde die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Nach der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter wie auch zuvor remonstrierte der Schuldner immer wieder gegen den Sachverständigen im Rahmen von Eingaben, mit denen er u.a. auch den Richter am Amtsgericht wegen Befangenheit ablehnte.

3

Mit Schreiben vom 24.10.2003 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit, die ihm aufgrund der Anordnung der Postsperre von der Deutschen Post ausgehändigte Post für den Schuldner werde von ihm hinsichtlich ihrer Verfahrensrelevanz überprüft und danach an den Schuldner weitergeleitet. Der Schuldner behindere fortlaufend die Ermittlungstätigkeit des Gutachters und Insolvenzgerichts zur Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse, da er nicht die erforderlichen Auskünfte erteile und Vermögenswerte nicht angebe. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass er von der DAK Hamburg darüber informiert worden sei, dass der Schuldner persönlich eine Zahlung der … in Höhe von ca. 643,00 € an die von ihm beauftragten Rechtsanwälte … durch die … am 29.09.2003 erwirkt habe. Mit Schreiben vom 27.11.2003 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit, dass die … das Krankengeld entsprechend dem ihm vorliegenden Urteil des Sozialgerichts Lübeck auf das von ihm eingerichtete Anderkonto überweisen werde.

4

Nach Erhalt des Grundstückskaufvertrags vom Grundbuchamt Norderstedt hat der vorläufige Insolvenzverwalter am 19.02.2004 sein Gutachten erstattet (Bl 219 f. d.A.), aufgrund dessen er angeregt hat, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.

5

Für sein Gutachten ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Honorar in Höhe von 1.452,78 € bewilligt worden (Bl. 218 d.A.).

6

Mit Antrag vom 19.02.2004 (Bl. 213 d.A.) hat der vorläufige Insolvenzverwalter weiter beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit 4.675,86 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 701,38 € festzusetzen.

7

Durch Beschluss vom 23.02.2004 (Bl. 249/250 d.A.) hat das Amtsgericht Norderstedt die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat der Schuldner am 03.03.2004 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 252 d.A.), mit der er den Gegenstandswert der Insolvenzmasse infrage stellt und den zugesprochenen „Mehraufwand an Vergütung“ rügt.

8

Am 25.06.2004 hat das Amtsgericht den Insolvenzeröffnungsantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen und die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben. Durch Beschluss vom 05.08.2004 hat der Richter am Amtsgericht, nachdem das Befangenheitsgesuch gegen ihn zurückgewiesen worden ist, der Beschwerde des Schuldners vom 03.03.2004 nicht abgeholfen.

9

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist auch teilweise begründet.

10

Grundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 1 InsVV die Masse auf der Basis von Verkehrswerten. Basis der Vergütung ist mithin das auf dieser Basis ermittelte Aktivvermögen bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung einschließlich der Aus- und Absonderungsrechte, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich tatsächlich damit in nennenswertem Umfang befasst hat, d.h. in Bezug auf sie konkret tätig geworden ist (vgl. Haarmeyer, InsVV, 3. Aufl., Rdn. 57 zu § 11 InsVV, BGH, Beschluss vom 14.12.2000, DRspNr. 2001/3679).

11

Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter seiner Vergütung zugrunde gelegte Masse über 36.595,58 € genügt diesen Kriterien.

12

Die Masse setzt sich ausweislich des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2004 aus den Verkehrswerten des im Eigentum des Schuldners stehenden Grundvermögens, eingetragen in den Grundbüchern von Perleberg Blatt 0246 und Kaltenkirchen Blatt 0181, über insgesamt 12.840,50 €, dem Bankguthaben über 1.467,37 € und dem Rückkaufswert bezüglich der bei der Provinzial Nord Lebensver-sicherung abgeschlossenen Kapitalversicherung über 22.287,71 € zusammen.

13

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich nach seinem Vortrag auch in nennenswertem Umfang mit dem mit Absonderungsrechten befassten Vermögen befasst, so dass das Bankguthaben und der Rückkaufswert trotz bestehender Absonderungsrechte zutreffend in die Berechnungsgrundlage mit einbezogen worden sind.

14

So hat der vorläufige Insolvenzverwalter dargelegt, dass hinsichtlich des mit Drittrechten belasteten Lebensversicherungsvertrages der Rückkaufswert bei der Versicherungsge-sellschaft ermittelt worden sei und Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft sowie den Absonderungsberechtigten aus den Versicherungsverträgen hinsichtlich der Drittrechte geführt worden seien. Schließlich sei hinsichtlich des mit Drittrechten belasteten Sparkontos das gegenwärtig bestehende Guthaben bei dem Kreditinstitut erfragt und das Bestehen der Drittrechte überprüft worden.

15

Zu Recht hat der vorläufige Insolvenzverwalter, unter zutreffender Zugrundelegung eines Regelsatzes über 12.898,90 € gemäß § 2 InsVV, auch einen Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 11 InsVV in Ansatz gebracht.

16

Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist als Ausgangssatz regelmäßig angemessen, vgl. BGH KTS 2004, 63.

17

Nicht zu folgen vermag das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter jedoch, soweit dieser - wie im angefochtenen Beschluss akzeptiert - eine Erhöhung der Normalvergütung um 6,25 % in Ansatz gebracht hat.

18

Zwar kann der Umstand, dass ein Schuldner die Mitwirkung verweigert und destruktiv ist, einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen, wenn dadurch ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Dieser Mehraufwand muss jedoch während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sein und den „normalen“ Rahmen der gesamten Tätigkeit übersteigen.

19

Dies ist hier nicht der Fall.

20

Die Anordnung der Postsperre und die Durchsuchung von Räumlichkeiten des Schuldners, die Folge der mangelnden Mitwirkung des Schuldners waren, erfolgten vor der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der damit verbundene Mehraufwand kann daher bei der Vergütung keine Berücksichtigung finden.

21

Die Durchsicht der Post und ihre Weiterleitung an den Schuldner bedeuteten allerdings nach der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter ebenso wie die Beschäftigung mit den Beschwerden des Schuldners einen Mehraufwand. Diesem Mehraufwand auf der einen Seite steht auf der anderen Seite aber ein geringerer Aufwand gegenüber, da dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der Postsperre bereits vor seiner Bestellung ein wesentlicher Teil der Vermögensmasse des Schuldners bekannt war. So konnte der vorläufige Insolvenzverwalter bereits im Juni 2003 die Versicherung bei der Provinzial ermitteln, im Juli 2003, dass der Schuldner über ein Grundstück verfügte, hinsichtlich dessen die Zwangsversteigerung angeordnet worden war. Anfang September 2003 wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Urteil des Sozialgerichts Lübeck bekannt. Von dem wesentlichen Teil der Masse hatte der vorläufige Insolvenzverwalter daher bereits vor seiner Bestellung Kenntnis.

22

Hinsichtlich des in Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücks war zudem, außer der vom vorläufigen Insolvenzverwalter von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingeholten Auskunft keine besondere Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entfalten, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters war insoweit unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bestand im Übrigen, soweit es nicht das Bankguthaben angeht, insgesamt lediglich in einer „Basissicherung“ (vgl. Haarmeyer, a.a.O., Rdn. 49 zu § 11) - die auch unter Berücksichtigung einer mangelnden Mitarbeit des Schuldners und dessen Destruktionen - keine Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigt. Mehr - und Minderaufwand gleichen sich insoweit aus. Die Regelvergütung war daher hier als angemessene Vergütung anzusehen.

23

Die gerechtfertigte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich daher aus folgender Berechnung:

24

a) 25 % von 12.898,90 € =

3.224,73 €

zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer =

515,96 €

3.740,69 €

b) zuzüglich 15 % gemäß § 8 Abs. 3 InsVV =

483,71 €

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer =

77,39 €

561,11 €.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.