BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 233/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse des
Amtsgerichts Norderstedt vom 23. Februar 2004 und des Landge-
richts Kiel, 4. Zivilkammer, vom 13. September 2004 geändert:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf
1.000 €, die zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern werden
auf zusammen 334 € festgesetzt.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der vorläufige Insolvenz-
verwalter zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.967,79 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsmittel des Schuldners sind zulässig und begründet. Die Vorin-
stanzen haben die Vergütung des am 29. September 2003 bestellten vorläufi-
gen Insolvenzverwalters unter Heranziehung einer überhöhten Berechnungs-
grundlage festgesetzt, wobei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
abgewichen worden ist.
In die Berechnungsgrundlage einbezogen worden ist ein Grundstück des
Schuldners in P. mit einem Verkehrswert von 8.040,50 €, obwohl das-
selbe mit Grundpfandrechten weit über diesen Wert hinaus belastet war. In die
Berechnungsgrundlage einbezogen worden ist außerdem der ideelle Bruchteil
an einem Grundstück des Schuldners in K. mit einem Verkehrswert
von 4.800 €, obwohl bei demselben im Grundbuch seit dem Jahr 2000 ein
Übertragungsanspruch für den Sohn des Schuldners vorgemerkt ist. In die Be-
rechnungsgrundlage eingezogen worden ist ferner der Rückkaufswert einer Le-
bensversicherung mit 22.287,71 €, die seit dem Abschluss des Versicherungs-
vertrages an die Ehefrau des Schuldners verpfändet und seit dem Jahre 1997
von dem antragstellenden Finanzamt gepfändet ist.
Das Beschwerdegericht hat für diese Vorfragen seiner Entscheidung den
Rechtssatz zugrunde gelegt, Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vor-
läufigen Insolvenzverwalters sei das verwaltete Aktivvermögen, von dem Rech-
te Dritter, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aus- oder Absonde-
rungsrechte begründen, in ihrem Wert nicht abzuziehen seien, wenn sich der
Verwalter in nennenswertem Umfang mit den hiervon betroffenen Gegenstän-
den befasst habe. Entgegen dem angeführten Beschluss des Bundesgerichts-
hofs vom 4. Dezember 2000 ist das Beschwerdegericht allerdings der danach
gestellten Frage eines Abschlags (vgl. BGHZ 146, 165, 177) nicht nachgegan-
gen.
Die vom Beschwerdegericht fehlerhaft herangezogene ältere Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist mit den Beschlüssen vom 14. Dezember
2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321) aufgegeben worden.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann danach die hiervon ab-
weichende Beschwerdeentscheidung nicht bestehen bleiben. Sie erweist sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Vermögensgegenstände, an denen Rechte Dritter gemäß § 771 ZPO
oder § 805 ZPO bestehen, werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach
der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit dem
Wertüberschuss vergütungswirksam, der zur Abfindung oder Befriedigung die-
ser Rechte nicht erforderlich ist, sofern die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters
nicht im erheblichem Umfang durch diese Gegenstände in Anspruch genom-
men wurde. Auch ein Grundstück oder Grundstücksbruchteil, für den der Über-
tragungsanspruch eines Dritten im Grundbuch vorgemerkt ist, gehört nicht zur
Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung (BGH, Beschl. v. 13. März 2008
- IX ZB 39/05, ZIP 2008, 1028 f Rn. 10, 11).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3389) ergäbe sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit
keine günstigere Befassungsschwelle, welche nach dieser Vorschrift allerdings
Bezug auf die Berechnungsgrundlage hätte. Ob die Neuregelung der Verord-
nung vom 21. Dezember 2006 auf den Beschwerdefall anwendbar ist, was ei-
nen Gegenschluss zu § 19 Abs. 2 InsVV voraussetzen würde, ob sie von der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 65, 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO gedeckt ist und mit Art. 3 und 14 GG im Einklang steht,
bedarf aus Anlass der Rechtsbeschwerde keiner Entscheidung.
Das Beschwerdegericht hat nicht angenommen, dass sich der vorläufige
Insolvenzverwalter mit dem Grundvermögen und der Lebensversicherung des
Schuldners in erheblichem Umfang befasst hat.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, die das Grundstück in
P. betraf, war nach der Feststellung des Beschwerdegerichts unter-
durchschnittlich. Für den Grundbesitz in K. hat der vorläufige Insol-
venzverwalter zwar auf die Möglichkeit einer Anfechtung des vorgemerkten
Übertragungsanspruchs nach § 133 oder § 134 InsO hingewiesen. Er hat
aber keine über die Sachverständigentätigkeit hinausgehenden Bemühungen
zur Feststellung oder Sicherung künftiger Anfechtungsrechte dargelegt, nach
denen ihm insoweit ein Zuschlag in analoger Anwendung von § 3 InsVV zuge-
billigt werden könnte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB
268/04, ZInsO 2006, 143, 145 unter II. 3.).
Über die Lebensversicherung des Schuldners und die hieran bestehen-
den Drittrechte will der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Versicherungsge-
sellschaft und den Pfandgläubigern verhandelt haben. Demgegenüber bean-
standet die Rechtsbeschwerde zutreffend, dass Inhalt und Ziel dieser Verhand-
lungen nicht ersichtlich sind, so dass sich auch hier keine erhebliche, zu den
Aufgaben des Sachverständigen hinzutretende Tätigkeit des vorläufigen Insol-
venzverwalters ergibt. Das Beschwerdegericht geht insoweit auch selbst nur
von einer "Basissicherung" durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aus, wel-
che die Schwelle eines erheblichen Tätigkeitsumfanges gemäß § 3 Abs. 1
Buchst. a) InsVV oder § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nicht erreichen kann.
Demnach berechnet sich, wie der Rechtsbeschwerdeführer geltend ge-
macht hat, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf der Grundla-
ge einer freien Masse von nur 1.447,61 €. Ihm steht danach die ungekürzte
Mindestvergütung gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1
InsVV zu (vgl. dazu
BGHZ 168, 321, 338). Maßgebend hierfür ist nach dem Beschluss des Bundes-
gerichtshofs vom 6. April 2006 (IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228; a.A. Raebel, FS
für Gero Fischer, S. 459, 478) die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober
2004.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt demgemäß
1.000 €, weil die Zahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger, mit de-
ren Forderungen und Rechten er sich befasst hat, die erste Stufenzahl 10 nicht
überstiegen hat (vgl. zu dieser Abstufung BGHZ 168, 321, 338 Rn. 41). Hinzu
kommt eine Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in der Fassung vom
4. Oktober 2004 von 150 € und gemäß § 7 InsVV die auf beide Beträge entfal-
lende Umsatzsteuer, insgesamt ein Betrag von 1.334 € statt des vom Landge-
richt festgesetzten und aus dem damaligen Schuldnervermögen ohnehin nicht
beitreibbaren Gesamtbetrages von 4.301,79 €.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich
nach dem Nominalbetrag der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu Unrecht
beanspruchten Vergütung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das
Abwehrinteresse des Schuldners an der überhöhten Festsetzung im Falle eines
späteren Neuerwerbes die volle Forderungshöhe erreicht.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 23.02.2004 - 66 IN 346/02 -
LG Kiel, Entscheidung vom 13.09.2004 - 4 T 45/04 -