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Landgericht Kiel Urteil vom 06.09.2006 – 2 O 353/02

ECLI:DE:LGKIEL:2006:0906.2O353.02.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der am 27.6.1964 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten mit Wirkung ab 1.1.1999 unter der Versicherungsnummer xxx eine private Krankenversicherung. Inhalt der Versicherung war u.a. eine Krankentagegeldversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit nach dem Tarif KTNA 42 [B20], für die - ab 1.1.2000 [B21] - ein Krankentagegeld von 205,- DM (104,81 €) vereinbart war [K2, B21]. Dazu heißt es in den zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) RB/KT 94 unter § 1 Abs. 3:

2

„(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er gewährt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

3

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. ...

4

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“

5

Nach den Versicherungsbedingungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 RB/KT 94) durfte das Krankentagegeld das auf den Tag umgerechnete Nettoeinkommen nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoeinkommens sollte der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich sein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 RB/KT 94. Nach Ziffer 3.1 der Bedingungen des vereinbarten Tarifs KTN sollte das vereinbarte Krankentagegeld in Abständen von längstens zwei Jahren entsprechend der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt werden.

6

In § 19 Abs. 1b RB/KT 94 heißt es hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsverhältnisses u.a.:

7

„Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.“

8

Im Jahre 1999 erzielte der Kläger ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 61.455,- DM (31.421,44 €) [AB4:"43R"]. Darüber hinausgehend hatte der Kläger Einkommen in Höhe von 35.695,00 DM (18.250,56 €) [AB8:"46, 47"] erwirtschaftet, das insoweit nach § 7g EStG als Ansparabschreibung nicht versteuert wurde.

9

Ab April 2000 war der Kläger, der den Beruf eines selbständigen Video-Editors ausübte, wegen einer Zytomegalieinfektion  mit allgemeiner Schwäche, schneller Erschöpfbarkeit und Schweißausbrüchen [K2, B23f] arbeitsunfähig krank [K2]. Die Beklagte zahlte daher Krankentagegeld.

10

Eine neuropsychologische Untersuchung des Klägers durch den Arzt Dr. B. am 8.8.2000 ergab eine krankhafte neuropsychologische Störung der Aufmerksamkeitsfunktionen im Bereich geteilter Aufmerksamkeit sowie der Behaltensleistung für sprachliches Material [B24; AB9:"48"].

11

Am 10.8.2000 wurde der Kläger im Schlaflabor untersucht. Dabei wurde ein erhöhtes Schlafbedürfnis mit Phasen von Apnoen und Hypopnoen diagnostiziert [B24, AB10:"50"].

12

Eine weitere Untersuchung des Klägers am 14.8.2000 [AB11:"51"] durch Prof. Dr. E. ergab den Befund einer Zytomegalievirusinfektion mit erheblich vermehrtem Schlafbedürfnis [B24]. Eine testpsychologische Untersuchung ließ krankhafte Auffälligkeiten im Bereich geteilter Aufmerksamkeit sowie Behaltensleistungen für sprachliches Material erkennen [B24].

13

Mit Schreiben vom 28.8.2000 [AB12:"53"] und 18.9.2000 [AB13:"54"] bestätigte der Arzt Dr. D. die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers [B24f]. Am 4.10.2000 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten vertrauensärztlich von dem Internisten Dr. V. untersucht, der eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bestätigte [B25, AB14:"56"]. Am 8.12.2000 fand eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung durch Herrn Dr. V. statt [AB17:"61"]. Er wies darauf hin, daß in der Zwischenzeit behandlungsmäßig wenig geschehen sei. Das neuropsychologische Training sei aus organisatorischen Gründen nicht aufgenommen worden, dem Verdacht auf Apnoesyndrom sei nicht weiter nachgegangen worden. Die Beschwerden und die Situation seien unverändert wie am 4.10.2000 [B26].

14

Mit Schreiben vom 5.2.2001 [AB19:"64"] bestätigte Prof. Dr. E. erneut das Bestehen von relevanten neuropsychologischen Beeinträchtigungen in Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine eingeschränkte kognitive Belastbarkeit. Sollte die empfohlene CPAP-Therapie nach konsequenter Durchführung keine ausreichende Besserung bewirken, sei eine Indikation zur zusätzlichen ergänzenden neuropsychologischen Therapie gegeben [B26].

15

Am 26.2.2001 [AB20:"65"] teilte Herr Dr. D. mit, daß aus technischen Gründen eine neuropsychologische Therapie noch nicht begonnen worden sei. Ebenso sei es noch nicht möglich gewesen, einen Psychotherapieplatz zu erhalten. Er halte den Kläger weiterhin für arbeitsunfähig [B26f].

16

Seit dem 20.3.2001 wurde der Kläger in der Praxis für Neuropsychologie behandelt. Insgesamt wurden 80 Therapieeinheiten genehmigt und erstattet [B28].

17

Am 11.7.2001 teilte Herr Dr. V. der Beklagten im Rahmen einer weiteren vertrauensärztlichen Untersuchung mit, daß seit ca. drei Monaten insgesamt 19 Stunden eines neuropsychologischen Hirntrainings durchgeführt worden seien. Die n-CPAP-Behandlung sei zunächst ohne Erfolg verlaufen, da eine obdurierte Nasenhöhle rechts mit Muschelschwellung bestehe. Wahrscheinlich sei eine operative Öffnung der rechten Nasenhöhle erforderlich. Im übrigen kam er zu dem Ergebnis, daß mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei Monaten zu rechnen sei [B27, AB21:"67"].

18

Am 16.1.2001 wurde der Kläger erneut untersucht [AB18:"63"]. Nachdem er an ein CPAP-Gerät, welches nächtliche Atemausfälle kompensieren kann, angeschlossen worden war, erfolgte die Verordnung eines n-CPAP-Gerätes zunächst für vier Wochen zur häuslichen Erprobung [B26].

19

Unter dem Datum vom 19.11.2001 [AB27:"79"] teilte die den Kläger behandelnde Diplom-Psychologin A. H. im Rahmen einer sogenannten „Neuropsychologischen Verlaufsberichtes“ mit:

20

„... Herr M. konnte im Verlauf der letzten 20 Therapiestunden weitere Verbesserungen seiner konzentrativen Belastbarkeit erzielen. Noch sind die Aufmerksamkeitsfunktionen jedoch nicht wieder als durchschnittlich zu bewerten. Darüber hinaus hat der Patient begonnen, sich in der Therapie inhaltlich mit berufsbezogenen Themen zu beschäftigen und dabei alltagsnah an den dazu notwendigen kognitiven Funktionen zu arbeiten. Die neuropsychologische Therapie des Patienten befindet sich momentan auf einem Stand des Überganges von den rein übenden Verfahren zur schrittweisen Erlangung der Arbeitsfähigkeit. ...“

21

Mit Wirkung zum 1.12.2001 kürzte die Beklagte - entsprechend einer Ankündigung vom 19.10.2001 [AB3:"34"] - das Krankentagegeld auf 66,47 € [K3], nachdem der Kläger Auskunft über sein Einkommen im Jahre 1999 erteilt hatte [K3].

22

Mit Schreiben vom 13.12.2001 [AB22:"69"] teilte Herr Dr. D. mit, daß es zu einer partiellen Besserung der Leistungsfähigkeit des Klägers gekommen sei. Die Schlafstörungen hätten sich gemindert bei weiterhin registriertem erhöhten Schlafbedürfnis. Die neuropsychologische Therapie bei Frau H. habe einen Erfolg gebracht, aber eine Restitutio sei noch nicht erfolgt [B27].

23

Am 14.12.2001 [AB23:"71"] teilte sodann Herr Prof. Dr. E. mit, daß laborchemisch die CMV-Titer im Vergleich zu den Voruntersuchungen rückläufig seien. Nach Aufnahme und unter Durchführung eines neuropsychologischen Leistungstrainings und nächtlicher CPAP-Beatmung und Durchführung einer operativen Nasenkorrektur mit resultierender deutlich gebesserter Atmung fühle sich der Kläger zunehmend besser und es entwickele sich eine Rückläufigkeit von Tagesmüdigkeit, mnestischen und Konzentrationsstörungen. Mit einem Wiedereingliederungsversuch könne ab Anfang des kommenden Jahres gerechnet werden [B27f].

24

Am 18.2.2002 schrieb die Diplom-Psychologin A. H. an die Beklagte [AB29:"83"]:

25

„Sie baten um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Ihres Versicherten ... Dieses ist mir zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht möglich, da die Belastbarkeit des Patienten in der Therapie stark schwankt und die relevanten Aufmerksamkeitsfunktionen sich noch nicht im Normbereich ... befinden. Auch wenn sich in einigen Sitzungen inzwischen berufsbezogene Themen bearbeiten lassen, geschieht dies bisher ausschließlich als Teil des therapeutischen Prozesses. Dies ist nicht gleichzusetzen mit den tatsächlichen Anforderungen des Berufslebens, zumal Herr M. selbständig ist und nicht, wie bei abhängig Beschäftigten üblich, eher umschriebene Tätigkeiten verrichtet, sondern zusätzlich Auftragsakquise etc. betreiben muß.

26

Sobald sich eine ausreichend stabile Belastbarkeit des Patienten absehen läßt, werde ich Sie ... selbstverständlich in Kenntnis setzen. ...“

27

Herr Prof. Dr. E. teilte dann mit Schreiben vom 14.3.2002 [AB24:"73"] mit, daß der Kläger noch durch nächtliche Bewegungsunruhe der Beine beeinträchtigt werde, so daß jetzt eine medikamentöse Zusatztherapie mit L-Dopa eingeleitet wurde. Insgesamt sei damit zu rechnen, daß der Kläger prognostisch auf absehbare Zeit wieder arbeitsfähig werde [B28].

28

Unter dem Datum vom 15.5.2002 erstellte der Vertrauensarzt der Beklagten, der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.-J. B. [B28], aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 14.5.2002 ein Gutachten über den Gesundheitszustand [AK1:"8ff"]. Als „bekannte Diagnose“ hatte die Beklagte dem Gutachter u.a. „affektive Psychosen“ mitgeteilt ["8"]. Der Gutachter stellte fest, daß faßbare Zeichen für eine Hirnleistungsminderung nicht vorlägen ["11"] und der psychopathologische Gesamteindruck des Klägers die von ihm angegebenen Gesundheitsstörungen aktuell in keiner Weise stütze ["11"]. Konzentration, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und intellektuelle Wendigkeit seien altersentsprechend entwickelt, formale Störungen des Denkens und Wahrnehmens seien nicht gegeben. Hinsichtlich der Frage, ob die Kläger als arbeitsfähig einzustufen sei, verwies der Gutachter auf fehlende Sachkunde hinsichtlich des speziellen Arbeitsgebietes des Klägers und sah sich nur in der Lage, allgemein gehaltene Ausführungen zu machen ["12"]. Dazu heißt es:

29

„Mir drängt sich ... auf, daß die speziellen Anforderungen, denen der Versicherte am Arbeitsplatz ausgesetzt war, seinen spezifischen gesundheitlichen Konditionen am Schluß nicht mehr entsprachen. Insbesondere der außerordentlich streßreiche Nachtdienst hat ihm ganz erheblich zu schaffen gemacht.“

30

Weiter heißt es dann ["13f"]:

31

„M.E. ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ... momentan nicht mehr auszugehen; statt dessen sollte im Zuge einer stufenweisen Wiedereingliederung - der Versicherte ist seit mehr als 2 Jahren arbeitsunfähig krank - angestrebt werden, binnen 4 Monaten das volle Leistungsvermögen zu erreichen.“

32

Für die Zeit ab dem 14.5.2002 zahlte die Beklagte kein Krankentagegeld mehr, weil sie der Auffassung war, daß seit diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht mehr vorliege [K3]. Mit Schreiben vom 27.5.2002 [AB25:"74"] teilte die Beklagte dem Kläger daher mit, daß er ab dem Untersuchungstag, dem 14.5.2002, nicht mehr zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beklagte gehe davon aus, daß eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers möglich sei. Für den Fall, daß der Kläger mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden sei, forderte die Beklagte ihn auf, unverzüglich ein ärztliches Gegengutachten mit ausreichender medizinischer Begründung vorzulegen. Dies geschah bis heute nicht [B28].

33

Unter dem Datum vom 3.9.2003 ["155"] bescheinigte der Internist Dr. D., daß der Kläger seit April 2000 ununterbrochen arbeitsunfähig sei und die Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin bestehe; zur Zeit sei „ein Heilverfahren“ beantragt „in der Hoffnung, daß damit die Arbeitsfähigkeit von Herrn M. wieder hergestellt wird“.

34

Mit Attest vom 26.1.2004 ["156"] bescheinigte der Arzt Dr. D. erneut, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen arbeitslos gewesen sei, und teilte mit: „Voraussichtlich im Februar 2004 wird ein Heilverfahren angetreten, der Erfolg bleibt abzuwarten.“

35

In der Zeit vom 3.2. bis 2.3.2004 wurde der Kläger in der Hardtwaldklinik I in Bad Zwesten behandelt. Im ärztlichen Entlassungsbericht ["166f"] heißt es: „Bei hoher Motivation zur Rückkehr ins Berufsleben keine dauerhaft wirksamen Einschränkungen zu benennen. Einvernehmlich arbeitsfähig entlassen.“

36

Der Kläger macht geltend: Das Krankentagegeld sei nach einem Jahreseinkommen von 49.672,51 € zu bemessen [K3, 86]. Die Ansparrücklage sei nämlich Teil des Jahreseinkommens des Klägers gewesen [K3, 86, 103]. Außerdem habe die Beklagte bei der Einkommensberechnung, die gemäß den Vertragsbedingungen aufgrund des in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens zu berechnen sei, die Monate Januar bis März 2000 nicht berücksichtigt [K4]; in diesen drei Monaten habe der Kläger ein Einkommen in Höhe von 16.831,73 € erzielt [K3, 87; B23].

37

Seit dem 1.1.2001 betrage das Krankengeld 108,- € täglich [K86]. Tatsächlich hat der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte zuletzt aber auf der Grundlage eines Tagessatzes von 104,81 € berechnet [K187] und verlangt mit dem Klagantrag zu 1) die Zahlung der Differenz zwischen 104,81 € und 66,47 € für 164 Tage.

38

Auch seit dem 14.5.2002 sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig gewesen [K4, 6, 88]. Der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung unfähig gewesen, seinen Beruf als Video-Editor auszuüben [K4f/3Z]. Bis zum 1.1.2003 sei er in keiner Weise in der Lage gewesen, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen [K105, 132]. Das Gutachten Dr. B. sei unzutreffend [K4]. Der Kläger habe nach wie vor unter erheblichen Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen gelitten [K5]. Gerade der Beruf des Video-Editors erfordere erhebliche geistige Leistungen [K5] und ein überdurchschnittliches Maß an Konzentration und Aufnahmefähigkeit [K6].

39

Erst seit dem 2.3.2004 sei der Kläger wieder arbeitsfähig [K165]. Die Beklagte müsse das Krankentagegeld daher bis zum 1.3.2004 zahlen [K165]. Für die Zeit vom 1.12.2001 bis zum 1.3.2004 ergebe das einen Gesamtbetrag in Höhe von 75.147,93 € [K187f].

40

Nachdem die Beklagte dem Arzt Dr. H.-J. B. als bekannte Diagnose „affektive Psychose“ mitgeteilt habe, habe der Kläger habe einen Anspruch auf Auskunft besessen, aufgrund welcher Tatsachen sie dem Vertrauensarzt diese Diagnose mitgeteilt habe [K6]. Eine solche Diagnose sei nämlich tatsächlich nie gestellt worden [K6].

41

Mit dem Klagantrag zu 1a) hat der Kläger zunächst die Differenz zwischen einem Krankentagegeld in Höhe von 108,- € und dem tatsächlich gezahlten Tagegeld in Höhe von 66,47 €. mithin in Höhe von 41,53 € täglich für die Zeit vom 1.12.2001 bis 13.5.2002 [K4] verlangt, mit dem Klagantrag zu 1b) die Zahlung weiteren Krankentagegeldes ab dem 14.5.2002, mit dem Klagantrag zu 3) hat er die Feststellung der fortbestehenden Zahlungspflicht und mit dem Antrag zu 4) einen Auskunftsanspruch geltend gemacht

42

und zunächst beantragt [2],

43

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

44

a) für den Zeitraum vom 1.12.2001 bis zum 13.5.2002 ein Krankentagegeld in Höhe von 6.810,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 und

45

b) für den Zeitraum vom 14.5.2002 bis zum 27.8.2002 ein Krankentagegeld in Höhe von 14.040,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (?)zu zahlen;

46

2. festzustellen, daß die Beklagte auch über den 20.9.2002 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger wegen seiner laufenden Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zu zahlen;

47

3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, auf Grund welcher Tatsachen sie anläßlich der vertrauensärztlichen Begutachtung durch Dr. H.-J. B. am 15.5.2002 als „bekannte Diagnose“ das Krankheitsbild „affektive Psychose“ mitgeteilt hat.

48

Den Auskunftsanspruch haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt [93].

49

Im übrigen hat der Kläger die Anträge zu 1) und 2) geändert und bei gleichzeitiger Rücknahme der Klage bezüglich des Feststellungsantrages und mehrfacher Erweiterung der Klage beantragt [88, 93f, 133],

50

die Beklagte zu verurteilen,

51

an den Kläger

52

a) für den Zeitraum vom 1.12.2001 bis zum 13.5.2002 ein Krankentagegeld in Höhe von 6.287,76 € [Differenz zwischen 104,81 € und 66,47 € für 164 Tage] zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002;

53

b) für den Zeitraum vom 14.5.2002 bis zum 1.1.2003 ein Krankentagegeld in Höhe von 24.420,73 € [233 Tage zu je 104,81 €] zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.12.2002 [89]/19.2.2003 [94]);

54

c) [133] weitere 34.168,06 € Krankentagegeld für den Zeitraum vom 2.1.2003 bis 3.12.2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (dem 4.12.2003 [137])

55

d) [164] weitere 9.328,09 € Krankentagegeld für den Zeitraum vom 4.12.2003 bis 1.3.2004 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (dem 4.12.2003 [137])zu zahlen.

56

Nunmehr beantragt der Kläger [188, 266],

57

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 75.147,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem fortlaufend fällig gewordenen Krankentagegeld seit dem 31. Tag ab Fälligkeit zu zahlen.

58

Die Beklagte beantragt [20, 96, 176],

59

die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist [K88, B?].

60

Die Beklagte macht geltend: Die Differenz zwischen dem versicherten Krankentagegeld (ab 1.1.2000: 104,81 €) und dem herabgesetzten Tagegeld (66,47 €) betrage nur 38,34 €. Ein Krankentagegeld in Höhe von 108,- € sei nie versichert gewesen [B21, AB1:"32", AB2:"33", cgl. auch 184].

61

Im Jahre 1999 habe der Kläger nur ein Jahreseinkommen in Höhe von 61.455,00 DM erzielt [B23]. Durch die Abschreibungen auf Sacheinlagen habe sich nämlich das Nettoeinkommen - wie durch alle anderen Kosten und betrieblichen Aufwendungen - entsprechend verringert [B23, 107]. Daraus ergebe sich aufgerundet ein verminderter Verdienst von 130,- DM (66,47 €) pro Kalendertag [B23, 142].

62

Der Kläger sei ab dem 14.5.2002 nicht mehr vollständig arbeitsunfähig gewesen [B28, 107]. Vielmehr habe eine kontinuierliche Besserung der kognitiven Fähigkeiten des Klägers erreicht werden können [B29]. Das Gutachten des Dr. B. treffe daher zu [B29]. Arbeitsunfähigkeit liege nur dann und nur so lange vor, wie der Versicherte in keiner Weise in der Lage sei, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen [B29]. Das sei nach dem 14.5.2002 nicht mehr der Fall gewesen, da der Gesundheitszustand des Klägers Wiedereingliederungsmaßnahmen zugelassen habe [B29]. Jedenfalls in der Zeit vom 2.1.2003 bis zum 2.2.2004 sei der Kläger nicht mehr vollständig arbeitsunfähig gewesen [B269]. Wäre der Kläger nach mehr als 2 1/2jähriger Arbeitsunfähigkeit immer noch nicht in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so läge eine berufsspezifische Überforderung mit der Folge der Berufsunfähigkeit nach § 19 Abs. 1b RB/KT 94 vor [B29].

63

Tatsächlich sei der Kläger seit dem 14.5.2002 berufsunfähig gewesen [K141], weil er seit diesem Zeitpunkt als selbständiger Videoeditor auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig gewesen sei [B141, 176, 183; K151ff, 186].

64

Auch der Auskunftsanspruch sei unbegründet gewesen. Ein Befund mit der Diagnose „affektive Psychose“ habe nie vorlegen [B31].

65

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 15.5.2003 [114]/13.6.2003 [119], 3.3.2004 [159]/8.11.2004 [221]/31.8.2005 [253] Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 26.10.2003 und 9.7.2004, auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 18.5.2005 [236] und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 14.12.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

66

Die Klage ist nicht begründet.

67

Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zahlung eines täglichen Differenz-Krankentagegeldes in Höhe von 41,53 € für die Zeit vom 1.12.2001 bis 13.5.2002 [K4].

68

A. Daß dem Kläger in diesem Zeitraum dem Grunde nach Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zustanden, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

69

B. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß sein Nettoeinkommen in dem für die Bemessung des Tagegeldsatzes maßgeblichen Zeitraum (April 1999 bis März 2000 - 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) durch die Beklagte eine Höhe erreicht hatte, die nach den Versicherungsbedingungen, nach denen das Krankentagegeld das auf den Tag umgerechnete Nettoeinkommen nicht übersteigen durfte (§ 4 Abs. 2 RB/KT 94 [AB4:"36"]), für den streitigen Zeitraum (1.12.2001 bis 13.5.2002) einen Anspruch auf ein tägliches Krankengeld in Höhe von 104,81 € hätte begründen können.

70

1. Wie hoch das Einkommen des Klägers in der Zeit von April 1999 bis März 2000 war, hat keine Partei vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe den Einkommenszeitraum Januar bis März 2000 nicht berücksichtigt [K3f], ist dieser Einwand unerheblich. Maßgeblich für die Höhe des Krankentagegeldes sind nicht diese drei Monate, sondern die zwölf Monate April 1999 bis März 2000, da nach den Versicherungsbedingungen für die Berechnung des Nettoeinkommens der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich sein sollte (§ 4 Abs. 2 Satz 2 RB/KT 94).

71

2. Tatsächlich gehen in dem vorliegenden Rechtsstreit beide Parteien im Zusammenhang mit der Feststellung des der Versicherungsleistung zugrundezulegenden Nettoeinkommens des Klägers in Abweichung von den vereinbarten Versicherungsbedingungen übereinstimmend vom dem Zeitraum Januar bis Dezember 1999 aus. Aber auch wenn - entgegen den Versicherungsbedingungen - dieser Zeitraum zugrundezulegen wäre, ergäbe sich nicht der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines täglichen Krankentagegeldes in Höhe von 104,81 €.

72

a) Die Gewinnermittlung für diesen Zeitraum ergab nach dem gemeinsamen Vortrag beider Parteien vor Steuern einen Betrag in Höhe von 61.455,99 DM ["47"]. Dies ist auch der Betrag, der bei der Berechnung der Einkommensteuer zugrundegelegt worden ist ["43R"]. Jedenfalls dieses Einkommen ist als maßgebliches Nettoeinkommen des Klägers anzusehen. Die Frage, ob dieses Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen weiter zu ermäßigen ist, stellt sich nicht, da die Beklagte dies selbst nicht tut.

73

b) Die von dem Kläger für 1999 vorgenommenen Ansparabschreibungen nach § 7g EStG sind dem Nettoeinkommen [entgegen B103ff] nicht hinzuzurechnen. Diese Abschreibungen verminderten vielmehr das Einkommen des Klägers in derselben Weise wie die sonstigen Abschreibungen auf Sacheinlagen und weitere betriebliche Aufwendungen.

74

c) Daher berechnet sich der Anspruch des Klägers auf Krankentagegeld im Ergebnis auf der Grundlage des Nettoeinkommens für 1999 entsprechend dem Vortrag der Beklagten mit täglich 66,47 €, so daß der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung eines Differenzbetrages zu einem höheren Krankentagegeldbetrag besitzt.

75

Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 14.5.2002 bis zum 1.3.2004.

76

A. Es kann dahinstehen, ob der Kläger entsprechend der Behauptung der Beklagten nach dem 14.5.2002 gesundheitlich zu - wenn auch eingeschränkter - Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf imstande war, so daß er nicht arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen war. Denn es ist davon auszugehen, daß der Kläger bereits am 14.5.2002 berufsunfähig war im Sinne des § 19 Abs. 1b der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen RB/KT94, so daß das Versicherungsverhältnis in diesem Zeitpunkt endete. Darauf hat sich die Beklagte - hilfsweise - berufen.

77

1. Nach § 19 Abs. 1b der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen RB/KT94 sollte das Versicherungsverhältnis u.a. mit Eintritt der Berufsunfähigkeit enden; danach liegt „Berufsunfähigkeit … vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.“

78

Tatsächlich war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Kläger spätestens am 14.05.2002 ein Zustand gegeben, in dem er als selbständiger Videoeditor auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig war.

79

a) Daß der Kläger zur Zeit der Untersuchung durch Dr. B. am 15.5.2002 mehr als 50 % arbeitsunfähig und nicht absehbar war, wie sich sein Zustand entwickeln würde, ergibt sich zunächst schon aus dem Gutachten dieses Arztes. Andernfalls hätte er nicht die Auffassung vertreten können, es sei der Zeitpunkt für eine „Berufserprobungsphase“ gekommen, von einer „vollständigen Arbeitsunfähigkeit“ sei „momentan nicht mehr auszugehen“, nachdem der Kläger „seit mehr als 2 Jahren arbeitsunfähig krank“ gewesen sei. Falls berufliche Wiedereingliederungsbemühen scheitern sollten, sei das als „Ausdruck der berufsspezifischen Überforderung“ zu werten. In diesem Fall sei von Berufsunfähigkeit auszugehen.

80

b) Der Sachverständige Dr. K. ist entsprechend in seinem Gutachten vom 26.10.2003 zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, daß der Kläger nach dem 14.5.2002, „auch nicht teilweise in der Lage“ gewesen sei, „einer Erwerbstätigkeit als selbständiger Videoeditor nachzugehen“. In seinem ergänzenden Gutachten vom 9.7.2004 hat dieser Sachverständige die Dauer dieses Zustandes zum damaligen Zeitpunkt als seinerzeit „nicht absehbar“ gewesen bezeichnet. Zwar bestehen gewisse Bedenken gegen die Überzeugungskraft dieses Gutachtens (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 16.8.2004), weshalb ein weiteres Gutachten des auf dem Gebiet der Zytomegalieinfektionen fachlich besonders erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. P. eingeholt worden ist. Aber auch dieser Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 14.12.2005 in Übereinstimmung mit Dr. K. zu dem eindeutigen Ergebnis, daß „im Mai 2002 der Verlauf nicht absehbar und die Prognose nicht abschätzbar war“.

81

c) Damit lagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller beteiligten Ärzte, darunter des ausgewiesenen Spezialisten Prof. Dr. P., dessen verständliche und nachvollziehbar begründete Ausführungen das Gericht in jeder Hinsicht überzeugt haben, sämtliche Voraussetzungen des § 19 Abs. 1b der RB/KT94 im Mai 2002 vor, so daß sich die Beklagte zu Recht auf eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Leistungsfreiheit aus der Krankentagegeldversicherung beruft.

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Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 91a, 92, 269 Abs. 3 Satz 2; 709 ZPO. Der - übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsanspruch - war zulässig und nach der Sach- und Rechtslage bei Eintritt der Rechtshängigkeit auch begründet, so daß die Beklagte insoweit nach billigem Ermessen die darauf entfallenden Kosten hätte tragen müssen. Das Unterliegen der Beklagten ist aber im Rahmen des gesamten Streitgegenstandes so unerheblich, daß im Ergebnis der Kläger sämtliche Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.