BGH Beschluss vom 18.11.2009 – IV ZR 72/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-
landesgerichts in Schleswig vom 1. März 2007 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Recht der Beklagten auf ein faires
Verfahren ist nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Hinblick auf die Beschwerdeerwi-
derung abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 72.213,25 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 O 353/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.03.2007 - 16 U 95/06 -