Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2009 – IV ZR 72/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-

landesgerichts in Schleswig vom 1. März 2007 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Recht der Beklagten auf ein faires

Verfahren ist nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Hinblick auf die Beschwerdeerwi-

derung abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 72.213,25 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 O 353/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.03.2007 - 16 U 95/06 -