Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Urteil vom 19.08.2011 – 5 O 274/09

ECLI:DE:LGKIEL:2011:0819.5O274.09.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, 17.348,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 93 %, die Klägerin 7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages, für die Beklagte wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung geltend.

2

Die V. hatte eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für den Pkw A, amtliches Kennzeichen xxx bei der Klägerin abgeschlossen. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Der A wurde erstmals am 01.04.2005 zugelassen und wies am 05.01.2006 eine Laufleistung von 25.500 km auf. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Firmenfahrzeug.

3

Am 05.01.2006 gegen 19:00 Uhr geriet der Pkw in Brand, nachdem er ca. 1 Stunde zuvor abgestellt worden war. Durch den Brand entstand an dem A ein Totalschaden. Ein daneben abgestellter VW Golf wurde durch das Feuer ebenfalls beschädigt. Insgesamt macht die Klägerin folgende Kosten geltend:

4

Fahrzeugschaden A

11.384,48 €

Gutachten zur Brandursache

2.896,60 €

Gutachten zur Schadenshöhe

393,49 €

Restlosrisikoversicherung, Abmeldung etc.

754,18 €

Fahrzeugschaden VW Golf

805,00 €

Bodensanierung

1.335,00 €

Mietwagen

935,05 €

Gutachten zur Schadenshöhe

179,65 €

Summe:

18.683,45 €

5

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2006 und erneut mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.12.2009 vergeblich zur Zahlung auf. Für die außergerichtliche Tätigkeit verlangt die Klägerin eine 1,5-Gebühr nach einem Streitwert von 18.683,45 €.

6

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei ohne äußere Einwirkung in Brand geraten.

7

Die Konstruktion beziehungsweise Fabrikation des A sei brandursächlich gewesen und zwar konkret die Verbindungsstelle des Kabels „30“ mit dem Starterrelais und der Verbindungsstelle des Kabelschuhs des Kabels „31“ und dem Starter. Die von der Beklagten an diesen Verbindungsstellen verwendeten Federringe seien risikobehaftet, da sie beim Anziehen der Verschraubung die Oberflächenvergütung beschädigten und wegen der nicht durchgängigen Kontaktfläche den für den Stromfluss zur Verfügung stehenden freien Querschnitt verminderten. Es sei so – oder auch aufgrund erschütterungsbedingter Lockerung – ein hoher Widerstand entstanden, der zum Brand geführt habe. Technisch und wirtschaftlich seien andere Konstruktionen möglich. Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf das von ihr zur Brandursache eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen La. (Anlage K 1, K 2 und K 3).

8

Die Klägerin behauptet, es seien Kosten für die Bodensanierung in Höhe von 1.335,00 € entstanden.

9

Die Klägerin meint, durch das in Verkehr bringen des A mit mangelhaften elektrischen Verbindungsstellen habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beweislast obliege der Beklagten, dass keine Pflichtverletzung vorliege.

10

Die Klägerin beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.683,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2010 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, die Verwendung der Federringe in der konkreten Weise habe dem Stand der Technik entsprochen. Die Kosten des Privatgutachtens seien unangemessen hoch. Eine Lockerung der Verbindungsstellen im Fahrbetrieb sei ausgeschlossen und habe auch nicht vorgelegen, ansonsten hätte der Privatgutachter ein anderes Schadensbild antreffen müssen. Es hätte dann auch Fehlermeldungen der Fahrzeugelektronik geben müssen.

15

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.05.2011 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Lu. vom 06.07.2010, der Ergänzung vom 10.02.2011 und der mündlichen Erläuterungen im Termin vom 21.06.2011 (Blatt 78 ff. der Akte).

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht in Höhe von 17.348,45 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 VVG alte Fassung.

18

Der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ist allerdings nicht eröffnet. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Produkthaftungsgesetz ist ein Schadensersatzanspruch bei Sachbeschädigung nur gegeben, wenn die Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu auch von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. Zur generellen Zweckbestimmung der Sache für den privaten Gebrauch muss hinzukommen, dass sie im Einzelfall so eingesetzt wurde. An letzterem fehlt es hier. Das Fahrzeug wurde gewerblich genutzt. Entscheidend ist, welchen tatsächlichen Verwendungszweck der Eigentümer dem Fahrzeug beigemessen hat. Bei dem A handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, die Eigentümerin ist ein Gewerbebetrieb. Ist das Fahrzeug der gewerblichen Tätigkeit des Eigentümers zuzuordnen, scheidet eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz aus (Staudinger, § 1 Produkthaftungsgesetz, Rnr. 28).

19

Der Schadensersatzanspruch ergibt sich jedoch aus deliktischer Produkthaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der Klägerin steht ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, da die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die haftungsbegründende Handlung ist das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts (Palandt, § 823 Rnr. 166). Wer Produkte in Verkehr bringt, hat die deliktische Sorgfaltspflicht, Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden.

20

Die Haftung aus unerlaubter Handlung unterscheidet sich von der Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz im Wesentlichen nur durch das Erfordernis eines Verschuldens des Produktherstellers. Auch aus unerlaubter Handlung haftet der Hersteller eines Produktes unter dem Aspekt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn er ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt. Der Begriff des Fehlers ist in § 3 Produkthaftungsgesetz definiert. Dieser Fehlerbegriff hat gleichermaßen Bedeutung für den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (BGH NJW 09, 1669). Gemäß § 3 Produkthaftungsgesetz hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

21

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wies das Fahrzeug zur Überzeugung des Gerichts einen Produktfehler in diesem Sinne auf. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um einen Konstruktionsfehler – wie der klägerische Privatgutachter angenommen hat – oder einen Fabrikationsfehler handelte. Konstruktionsfehler zeichnen sich dadurch aus, dass das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandart bleibt. Sie beruhen auf einem Verstoß gegen technische Erkenntnisse schon bei der Herstellung (Palandt, § 3 Produkthaftungsgesetz, RdNr. 3).

22

Der Sachverständige Lu. hat einen solchen Konstruktionsfehler hinsichtlich der Verbindungsstellen zu Starter und Starterrelais im Gegensatz zu dem Privatgutachter La. nicht feststellen können. Insbesondere ist die Verwendung von Federringen nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus üblich in diesem Bereich und entspricht dem Stand der Technik. Weitere ähnlich gelagerte Schadensfälle sind nicht bekannt.

23

Ein Fabrikationsfehler dagegen haftet nur einzelnen Stücken an und beinhaltet eine Abweichung des konkreten Produkts von dem allgemeinen Standard, den der Hersteller für die Produktionsserie vorgesehen hat. Bei den vom Sachverständigen festgestellten elektrischen Defekt in einem Aggregat des A handelt es sich um einen solchen Fabrikationsfehler.

24

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Termin ist der Brand des A auf einen elektrischen Fehler zurückzuführen. Der Sachverständige konnte zwar den genauen Brandherd nicht sicher feststellen, da ihm auch das Fahrzeug selber nicht mehr zur Untersuchung zur Verfügung stand. Er konnte aber sicher feststellen, dass der Brand im Motorbereich entstanden war. Anhand der Lichtbilder hat er drei Brandschwerpunkte ausgemacht, die alle im Motorraum liegen, nämlich den Starter, die Batterie und den Lüftermotor des Kühlers. In jedem Fall muss ursächlich für den Brand ein elektrischer Fehler gewesen sein. Normalerweise gibt es bei einem Fahrzeug eine Stunde nach Ende der Betriebszeit keinen Stromfluss mehr. Da das Fahrzeug bei Ausbruch des Brandes bereits eine Stunde abgestellt war, scheidet auch ein heißer Motor als Brandursache aus. Brandstiftung hielt der Sachverständige für nahezu ausgeschlossen. Damit steht fest, dass die Ursache des Feuers im Motorraum und zwar aufgrund eines elektrischen Fehlers begründet ist.

25

Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, in welchem der drei vom Sachverständigen geschilderten Bereichen der elektrische Fehler entstanden beziehungsweise aufgetreten ist. Dem Fahrzeug haftete in jedem Fall ein Fehler in der Elektrotechnik an. Ein Fehler in der Elektrik an einem der drei Aggregate fällt in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Dieser Fehler lag nach Überzeugung des Gerichts auch schon bei Auslieferung des Fahrzeugs vor. Der A war zum Zeitpunkt des Brandschadens ein Dreivierteljahr alt und wies eine km-Leistung von ca. 25.000 km auf. Es handelte sich damit um ein relativ neues Fahrzeug. Entsteht aber bei einem fast neuen, auf lange Nutzung ausgelegten Fahrzeug bei üblicher Benutzung im abgestellten Zustand ein fehlerhafter Stromfluss, so sprechen alle Umstände dafür, dass der ursächliche elektrische Fehler dem Fahrzeug schon beim Inverkehrbringen anhaftete. Ein Fehler in der Elektrik eines nicht einmal ein Jahr alten Fahrzeugs ist nicht abnutzungsbedingt. Fremde Einflüsse sind nicht erkennbar. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass nach dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch Einwirken von außen an der Elektrik des Fahrzeugs Veränderungen vorgenommen worden sind. Eine unsachgemäße Handhabung durch die Eigentümerin ist fern liegend. Die Mutmaßung der Beklagten, es könne an die Fahrzeugbatterie ein Starthilfekabel für ein anderes Fahrzeug, zum Beispiel mit falscher Polung angeschlossen worden sein, ist ersichtlich ins Blaue hinein erhoben. Damit ist von einem Produktionsfehler auszugehen, der den Brandschaden an dem Fahrzeug verursacht hat.

26

Während der Geschädigte die Beweislast in Bezug auf den Produktfehler und dessen Kausalität für die eingetretene Rechtsgutsverletzung trägt, hat sich der Hersteller hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung zu entlasten (Münchner Kommentar/Wagner, § 823 Rnr. 658). Der Geschädigte ist nicht nur vom Beweis des Verschuldens, sondern auch vom Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet, wenn er nachgewiesen hat, dass sein Schaden durch einen objektiven Mangel des Produkts ausgelöst worden ist (BGH NJW 96, 2507). Es ist dann Sache des Herstellers, den Sachverhalt aufzuklären und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Geschädigte hat keinen Einblick in die Produktionsvorgänge, so dass er nicht beurteilen kann, ob es sich um einen Fabrikationsfehler, einen sogenannten Ausreißer oder einen nicht vorhersehbaren Entwicklungsfehler handelt (BGH a. a. O.). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt.

27

Die Klägerin hat einen Schaden durch den Brand in Höhe von 17.348,45 € nachgewiesen. Durch den Produktfehler ist das Fahrzeug gänzlich zerstört worden. Zwar ist der Sachschaden an dem fehlerhaften Produkt selber nach Deliktsrecht grundsätzlich nicht ersetzbar. Ein deliktsrechtlicher Anspruch besteht aber dann, wenn das Integritätsinteresse und das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse nicht stoffgleich sind. Stoffgleichheit fehlt in der Regel, wenn ein Mangel an einem Einzelteil geeignet ist, die hergestellte sonst fehlerfreie Sache zu beschädigen oder zu zerstören (Palandt, § 823 Rnr. 177). Dies ist hier der Fall. Der Fehler war zunächst auf einen Teil – Elektrik im Bereich Kühlerlüfter, Starter oder Batterie – des Fahrzeugs beschränkt und führte erst später zur Zerstörung des Fahrzeugs.

28

Unstreitig ist durch den Brand ein Schaden an dem Pkw in Höhe von 11.384,48 € entstanden. Gemäß § 249 BGB sind neben den Gutachterkosten zur Ermittlung des Fahrzeugschadens auch die Kosten des privaten Gutachtens La. zu ersetzen. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Nachteilen. Die Kosten eines Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Grundlage für die Klage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (OLG Stuttgart, NJW RR 96, 255). Hier war es für die Klägerin für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlich, die Ursache des Brandes zu ermitteln. Einwendungen gegen die Brauchbarkeit des Gutachtens und die Angemessenheit der Sachverständigenkosten greifen nicht durch. Die Beklagte ist – in den Grenzen von § 254 BGB – verpflichtet, selbst Kosten für objektiv ungeeignete Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachterkosten zu ersetzen (Palandt, § 249 Rnr. 58).

29

Unstreitig sind ferner die Kosten für den durch den Brand beschädigten weiteren Pkw, die Gutachterkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sowie die Restlosrisikoversicherungskosten und Mietwagenkosten als Schadenspositionen.

30

Nicht begründet ist die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Bodensanierungskosten in Höhe von 1.335,00 €. Trotz des Bestreitens der Beklagten, dass der im Kostenvoranschlag angegebene Bodenaushub in diesem Umfang erforderlich war und vorgenommen worden ist, hat die Klägerin keinerlei Sachvortrag zu dieser Schadensposition vorgebracht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen reine Ausforschung gewesen und deshalb unzulässig.

31

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind verzugsbedingt zu ersetzen. Durch die Zuvielforderung sind keine höheren Gebühren veranlasst. Der Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.