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Landgericht Kiel Urteil vom 02.06.2023 – 2 O 107/22

ECLI:DE:LGKIEL:2023:0602.2O107.22.00

Orientierungssatz

1. Wer abbiegen möchte muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.(Rn.16)

2. Wenn es in der Abenddämmerung auf einer zwischen zwei Ortschaften gelegenen Landesstraße zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem ihm entgegenkommenden Motorradfahrer zu einer Kollision kommt, und der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % überschreitet, haftet der abbiegende Pkw-Fahrer zu 65 %, wenn er den Motorradfahrer zuvor wahrnahm und dessen Geschwindigkeit falsch einschätzte.(Rn.26)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 16. April 2024, 7 U 91/23, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtliche immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ... in ... zu 65 % zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.271,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2022, der Beklagte zu 1) darüber hinaus vom 12. bis zum 13.06.2022, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 35 % und die Beklagten 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die haftungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang.

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Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die Waisen des A. A. befuhr mit seinem Motorrad am ... gegen ... Uhr die ... aus Richtung ... kommend in Richtung .... Das Fahrlicht an seinem Motorrad war eingeschaltet. Am Ortsausgang der Ortschaft ... beschleunigte A. das Motorrad, um einen Rettungswagen zu überholen. Auf dieser Strecke befand sich eine Baustelle. Hier war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt, was durch Verkehrszeichen 274 bekanntgegeben war. Die Bauarbeiten waren bereits abgeschlossen. Ohne die noch wirksame Geschwindigkeitsbeschränkung hätte auf dieser Strecke die reguläre außerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten. A. entgegen kam der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw. Er beabsichtigte nach links abzubiegen. Er nahm den Überholvorgang des Motorradfahrers wahr und sah das Scheinwerferlicht des Motorrades. Dem Beklagten war bekannt, dass während der Dauer der Baustelle für den entgegenkommenden Verkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h angeordnet war. Er schätzte die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Motorrades zu niedrig ein, so dass er mit dem Abbiegemanöver begann, obwohl er das entgegenkommende Motorrad wahrgenommen hatte, weil er glaubte, den Abbiegevorgang gefahrlos zu Ende führen zu können. Mit der wahren Geschwindigkeit des Motorrades rechnete er nicht. Angesichts des links abbiegenden Beklagten leitete A. eine Vollbremsung ein. Dabei verlor er die Kontrolle über das Motorrad, stürzte und prallte gegen die Beifahrerseite des links abbiegenden Pkw. Dabei wurde er so schwer verletzt, dass er sofort verstarb.

3

Der in dem Strafverfahren gegen den Beklagten beauftragte Gutachter ... errechnete, dass A. zum Zeitpunkt der Reaktionseinleitung vor der Kollision das Motorrad auf 109 bis 124 km/h beschleunigte. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte A. sein Motorrad im Moment der Reaktionsaufforderung noch rechtzeitig durch eine spurstabile Abbremsung anhalten können. Dies wäre ihm selbst bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h noch möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen.

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Die Klägerinnen behaupten:

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Zum Unfallzeitpunkt sei die Fahrbahnoberfläche durch einsetzenden Regen feucht gewesen. Bei Zugrundelegung einer feuchten Fahrbahn hätte der Sachverständige zu einer niedrigeren Ausgangsgeschwindigkeit kommen müssen. Das Verkehrszeichen 274 habe A. nicht wahrnehmen können, weil er sich bereits im Überholvorgang befunden habe, so dass die Sicht auf das Verkehrszeichen durch den zu überholenden Rettungswagen verdeckt gewesen sei.

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Die Klägerinnen beantragen:

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1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtliche immateriellen und materiellen Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom ... in ... / ..., nach einer Quote zu 100 % zu ersetzen, letztere sofern die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden;

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2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerinnen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meinen:

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Der Verkehrsunfall sei für den Beklagten unabwendbar gewesen. Auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beklagte sich nicht einstellen können, zumal die Geschwindigkeit des Motorrades gerade in der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dämmerung deutlich schwerer einzuschätzen gewesen sei, als bei einem Pkw mit zwei Scheinwerfern.

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Die Klage ist dem Beklagten am ... und der Beklagten am ... zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., C. und D. sowie durch Einholung einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom ... (Bl. ... d. A.) und auf die amtliche Auskunft vom ... (Bl. ... d. A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... - ... -, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am ... zugestimmt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten aus dem tödlichen Verkehrsunfall vom .... Die Klägerinnen nehmen die Beklagten als Hinterbliebene des A. in Anspruch. Die Beklagte leistete keine Zahlung. Es fehlt den Klägerinnen auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Ein weiterer Prozess zum Haftungsgrund ist nicht zu erwarten, weil die Beklagte als Versicherer sich der Feststellung erwartungsgemäß beugen und in die Leistung eintreten wird.

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Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerinnen haben Ansprüche gegen die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 253, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 844 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Beklagte verursachte durch sein Fahrverhalten den Zusammenstoß mit dem Motorrad und den Tod des Motorradfahrers. Für den Beklagten war der Verkehrsunfall weder unabwendbar noch unverschuldet. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO muss derjenige, welcher abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Gegen diese Pflicht verstieß der Beklagte, indem er links abbog und dadurch dem entgegenkommenden geradeaus fahrenden Motorradfahrer ein plötzliches Hindernis bereitete, was den Motorradfahrer veranlasste, eine Vollbremsung durchzuführen, welche zum Sturz mit dem für den Motorradfahrer tödlichen Ausgang führte. Das wäre nicht geschehen, wenn der Beklagte dem Straßenverkehr noch mehr Aufmerksamkeit gewidmet und das Verhalten des entgegenkommenden Motorradfahrers richtig eingeordnet hätte. Mehrmaliges genaues Hinsehen hätte es dem Beklagten ermöglicht festzustellen, wie schnell der Motorradfahrer wirklich war. Die Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs lässt sich hinlänglich abschätzen, wenn das entgegenkommende Fahrzeug eine gewisse Zeit lang oder in mehreren zeitlichen kurz hintereinander folgenden Abständen im Blick behalten wird. Eine signifikante Überschreitung der zulässigen und erwartbaren Höchstgeschwindigkeit ist auf diese Weise unschwer zu erkennen. Darauf, ob der Scheinwerfer des Motorrades besonders hell oder weniger hell leuchtete, kommt es nicht an, denn der Beklagte hatte das Motorrad und das unmittelbar zuvor durchgeführte Fahrmanöver, den Überholvorgang, gesehen. Einen Erfahrungssatz, demzufolge die Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs schlechter eingeschätzt werden kann, weil es nicht so hell beleuchtet ist, gibt es nicht. Entscheidend ist die Wahrnehmbarkeit. Diese war gegeben. Ein Verkehrsteilnehmer muss sich auf jede Art zugelassener Fahrzeuge einstellen können, auch auf Motorräder.

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Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte wusste, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Straßenabschnitt, den der Motorradfahrer befuhr, begrenzt war und ob er deshalb die Geschwindigkeit des Motorrades unterschätze. Entscheidend ist allein, was der Beklagte wahrnehmen konnte und welche Schlüsse er aus seiner Wahrnehmung zu ziehen hatte. Das gebietet die Rücksichtnahme im Straßenverkehr.

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Aber auch für den Motorradfahrer war der Zusammenstoß weder unvermeidbar noch unverschuldet. Nach dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen ..., dessen Inhalt und Ergebnis bis auf die Frage des Niederschlages unstreitig ist, wäre es zeitlich-räumlich nicht zu dem Zusammenstoß gekommen, wenn der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte. Der Unfall wäre auch dann noch für den Motorradfahrer vermeidbar gewesen, wenn er eine Geschwindigkeit von 75 km/h eingehalten hätte.

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Die Klägerinnen haben nicht bewiesen, dass die Fahrbahn zum Zeitpunkt der Kollision, anders als vom Sachverständigen vorausgesetzt, feucht war. Der Zeuge B. hat zum Zustand der Fahrbahnoberfläche zur Zeit des Unfalls keine Angaben machen können, weil er erst nach dem Unfall zur Unfallstelle gerufen wurde. Auch während der Unfallaufnahme habe es nur genieselt, und das nicht stark. Der sachverständige Zeuge D. war zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht vor Ort, hat aber ausgesagt, dass er bei seinem Eintreffen einen leichten Nieselregen wahrgenommen habe, der im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme nicht störend gewesen sei. Jedoch sei die Fahrbahn unterhalb des Feuerwehrwagens, der dort gestanden habe, trocken gewesen. Der Feuerwehrwagen war anlässlich des Unfalls gerufen worden. Die Feuerwehrmänner hätten dem Zeugen D. mitgeteilt, dass es leicht angefangen habe zu regnen, als sie den Einsatzauftrag erhielten. Aus Sicht des sachverständigen Zeugen D. fänden sich auch auf sämtlichen Fotos von der Unfallstelle Hinweise darauf, dass die Fahrbahn zum Unfall trocken gewesen sein muss. Am Unfall beteiligten Pkw habe wohl eine Zeit lang die Tür aufgestanden. In dem Bereich unter der Tür sei die Fahrbahn trocken gewesen. Auch unter dem Motorradfahrer sei die Fahrbahn noch trocken gewesen. Der Zeuge C. konnte sich nicht mehr daran erinnern, wie die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche zum Unfallzeitpunkt war. Der Deutsche Wetterdienst hat dahingehend Auskunft erteilt, dass die dem Unfallort nächstgelegene Wetterstation in ... lediglich am XXXX und ... Niederschlag gemeldet habe. Insofern ist die Beweisaufnahme unergiebig geblieben. Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Motorradfahrer sein Fahrzeug unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führte, als der Beklagte sein Linksabbiegemanöver einleitete.

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Danach steht fest, dass der Zusammenstoß für den Motorradfahrer vermeidbar gewesen wäre, wenn er nicht schneller als 75 km/h gefahren wäre. Nach den Berechnungen des Sachverständigen fuhr A. mit 109 bis 124 km/h und damit angesichts der geltenden verkehrsrechtlichen Regeln erheblich zu schnell, weil auf der Strecke an der vormaligen Baustelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h angeordnet war, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs diente. Darauf, ob A. wahrgenommen hatte, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung noch vorlag, obwohl die Baustelle abgearbeitet war, kommt es nicht an. Unstreitig war ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung zur Zeit der Bauphase bekannt. Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang vor, dass über die Geschwindigkeitsbeschränkung gesprochen worden sei und dass man froh gewesen sei, dass sie nicht mehr vorhanden sei. Dabei handelte es sich allerdings um einen Irrtum. Es kommt auch nicht darauf an, ob A. im Überholvorgang sehen konnte, dass das Verkehrszeichen 274 noch vorhanden war. Er hatte den Verkehrsraum jederzeit so sorgfältig zu beobachten, dass ihm Verkehrszeichen nicht entgehen konnten. Dass er beim Überholen abgelenkt oder seine Sicht auf das Verkehrszeichen durch das zu überholende Fahrzeug verdeckt gewesen sei, kann ihn in diesem Zusammenhang nicht entschuldigen.

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Da der Zusammenstoß der Unfall beteiligten Fahrzeuge von beiden Unfallbeteiligten hätte vermieden werden können und beide Unfallbeteiligten nicht ohne Verschulden waren, sind die wechselseitigen Haftungsanteile unter Beurteilung der jeweiligen Betriebsgefahren der Fahrzeuge und des Maßes des Verschuldens der teilnehmenden Fahrzeugführer gegeneinander abzuwägen. Danach ist die Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall überwiegend den Beklagten zuzuweisen.

22

Nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst auf das Maß der Verursachung des Unfalls abzustellen. Dabei zeigt sich, dass die maßgebliche Ursache für die Kollision der Fahrzeuge vom Beklagten gesetzt wurde. Dadurch, dass der Beklagte angesichts des herannahenden Motorradfahrers links abbog und ihm dadurch unversehens den Weg versperrte, setzte er die Ursache für den Zusammenstoß der Fahrzeuge. Für den Motorradfahrer war die Geradeausfahrt plötzlich blockiert, so dass er reagieren musste. Allerdings hätte er bei einer niedrigeren Geschwindigkeit des Motorrades die Chance gehabt, den Sturz und die anschließende unkontrollierte Fortbewegung zu vermeiden. Indessen wurde die Verhaltensaufforderung, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs abrupt zu verzögern, erst durch das Fahrverhalten des Beklagten gesetzt. Letzteres war der Auslöser des Zusammenstoßes.

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Eine differenzierte Beurteilung ist auch bei der Abwägung der Verschuldensanteile geboten. Auch diesbezüglich sieht das Gericht das deutlich schwerere Gewicht auf Seiten des Beklagten. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass er in der Verkehrssituation, wie sie sich ihm darstellte, nicht links abbiegen konnte, weil er den Motorradfahrer dadurch in seiner Geradeausfahrt behindern würde. Er hatte das Motorrad und dessen Fahrmanöver gesehen. Mit den weiteren Umständen der Situation befasste er sich nur unzureichend. Das begründet ein erhebliches Verschulden. Der Beklagte hatte seine Fahrweise so einzurichten, dass er den Motorradfahrer weder behinderte noch gefährdete. Diese Pflicht verletzte er, indem er den Motorradfahrer zwang ein Fahrmanöver einzuleiten, welches letztendlich zu dem Unfall führte.

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Auch der Motorradfahrer handelte pflichtwidrig und schuldhaft. Denn dadurch, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei weitem überschritt, erschwerte er es dem Beklagten, die Verkehrssituation einzuschätzen, was zu dem vom Beklagten begangenen Fahrfehler führte. Darüber hinaus hätte er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Chance gehabt den Unfall zu vermeiden.

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Die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge sind ebenfalls unterschiedlich zu gewichten. Grundsätzlich sind die Betriebsgefahren von PKWs und Motorrädern gleich. Hier jedoch war die Betriebsgefahr des PKW durch den Linksabbiegevorgang erhöht. Denn beim links Abbiegen überfuhr das Fahrzeug die Gegenfahrbahn und bereitete so ein Hindernis für den Gegenverkehr, was dessen Betriebsgefahr signifikant erhöhte. Auf Seiten des Motorrades war eine erhöhte Betriebsgefahr aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vorhanden. Im Übrigen befand sich das Motorrad auf seiner Fahrbahn in Geradeausfahrt. Der Fahrer verlor nur deshalb die Kontrolle über das Krad, weil er aufgrund einer nicht vorhergesehenen Verkehrssituation zu einer Notbremsung gezwungen wurde. Der Umstand, dass das Motorrad auf einer außerörtlichen Straße entgegen einer vorübergehend eingerichteten Geschwindigkeitsbeschränkung zu schnell, im Hinblick auf außerörtliche Verhältnisse mit einer um 9 bis 24 % überhöhten Geschwindigkeit bewegt wurde, ist vor allem eine Frage des Verursachungsanteils und des Maßes der Pflichtwidrigkeit, weniger der Betriebsgefahr.

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In der konkreten Abwägung der unterschiedlichen Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie der unterschiedlichen Betriebsgefahren ergibt sich eine weit überwiegende Haftung der Beklagten, was im Ergebnis zu einer Quote von 65 % führt.

27

Eine schematische Betrachtungsweise ist in diesem Zusammenhang unangebracht. Abzustellen ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Die von dem Beklagten zitierten Vorentscheidungen sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Die Gründe der von den Beklagten zitierten Urteile können nicht überzeugen. In der Entscheidung OLG Karlsruhe, VersR 1980, 1148, ging es um einen Zusammenstoß in einer geschlossenen Ortschaft. Vorliegend geht es jedoch um einen Unfall im außerörtlichen Bereich. Es kann auch nicht darauf ankommen, dass der Abbiegende angesichts des zu schnell entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers warten muss, er bei langsamerer Fahrt des entgegenkommenden Fahrzeugs hätte abbiegen können ohne warten zu müssen. Selbstverständlich muss der Abbiegende so lange warten, bis der Gegenverkehr ihn passiert hat. Das ergibt sich schon aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO. Auch der dem Amtsgericht Ludwigshafen (NZV 2003, 45) zur Entscheidung vorliegende Verkehrsunfall geschah im innerörtlichen Bereich. Zutreffend ist, dass innerorts grundsätzlich nicht mit höheren Geschwindigkeiten als 50 km/h gerechnet werden muss. Diese Voraussetzung liegt dem hiesigen Sachverhalt jedoch nicht zugrunde. Der Unfall ereignete sich auf einer Ortsverbindungsstraße außerhalb geschlossener Ortschaften, wo grundsätzlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gilt. Die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit war vorübergehend in einer Baustelle eingerichtet worden, die allerdings bereits abgearbeitet war. Das OLG Saarbrücken (DAR 2004, 93) stellt vollkommen zu Recht darauf ab, dass eine Wartepflicht des Abbiegenden nicht besteht, wenn der Bevorrechtigte noch nicht sichtbar ist. Der Beklagte hatte das Motorrad jedoch gesehen, was seine Schuld begründet. Schließlich lag auch der Entscheidung des Kammergerichts (NJW-RR 2019, 1507) ein Unfall im innerörtlichen Bereich zugrunde. Der Auffassung des Kammergerichts, dass „regelmäßig von einer Alleinhaftung des Bevorrechtigten auszugehen (ist), wenn dieser sowohl die maximal zulässige Geschwindigkeit um das Doppelte und gleichzeitig absolut 100 km/h überschreitet“, ist eine klare Absage zu erteilen. Eine solche Regel gibt es nicht. Sie ist auch nicht begründbar. In jedem Fall hat das Gericht sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalls zu befassen. Eine schematisierende Vorgehensweise ist unzulässig. Vielmehr kann ein grob verkehrswidriges Verhalten nicht nur bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegen, sondern auch dann, wenn gegen die Wartepflicht des Abbiegers verstoßen wird. Die Aussage, dass bei einer für Innenstadtlagen außergewöhnlich hohen Geschwindigkeit von absolut mehr als 100 km/h keine hinreichenden zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten die eigene Fahrweise anzupassen bestehen (a.a.O.), kann so nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen liegt kein innerstädtischer Verkehrsunfall vor, sondern ein Unfall im außerörtlichen Bereich, in dem durchaus mit Geschwindigkeiten zwischen 109 und 124 km/h gerechnet werden muss.

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Im konkreten Fall sind die Fahrverhalten der Beteiligten in ihren Unregelmäßigkeiten gegeneinander abzuwägen. Der Motorradfahrer verstieß in hohem Maß gegen eine behördliche Geschwindigkeitsanordnung. Dies hätte sich jedoch nicht ausgewirkt, wenn der Beklagte nicht links abgebogen wäre. Der Beklagte hätte die Situation leicht entschärfen können, indem er hinreichend abgewartet hätte, um sie richtig einzuschätzen. Der Motorradfahrer war ohne Frage schneller als erlaubt. Angesichts der konkreten Situation hatte er jedoch keine Chance, den Unfall zu verhindern; anders der Beklagte. Hätte der Motorradfahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung beachtet, hätte er den Unfall mit einem Notmanöver vermeiden können. Jedoch wurde das Notmanöver erst durch das Fahrverhalten des Beklagten herausgefordert. Dies begründet den weit überwiegenden Haftungsanteil auf Seiten der Beklagten. Daraus ergibt sich ein Anteil von 65 % zu deren Lasten.

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Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem um 35 % reduzierten Streitwert ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, der Zinsanspruch daraus aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.