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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.04.2024 – 7 U 91/23

ECLI:DE:OLGSH:2024:0416.7U91.23.00

Orientierungssatz

1. Zitierung zum 1. Leitsatz: Anschluss OLG Zweibrücken, Urteil vom 1. März 2000 - 1 U 135/99.(Rn.19)

2. Zitierung zum 3. Leitsatz: Abgrenzung KG Berlin, Urteil vom 22. August 2019 - 22 U 33/18.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel 2. Zivilkammer, 2. Juni 2023, 2 O 107/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juni 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtliche immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … in F. zu 50 % zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2022, der Beklagte zu 1) darüber hinaus vom 12. bis zum 13.06.2022, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 50 % und die Beklagten zu 50 %. Die Kosten der Berufung fallen den Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 23 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall mit Todesfolge am … in …

2

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe H., die Klägerinnen zu 2) und 3) seine Waisen. Herr H. befuhr mit seinem Motorrad bei eingeschaltetem Fahrlicht gegen 21:45 Uhr die K.-Straße. Am Ortsausgang der Ortschaft Wiemersdorf beschleunigte Herr H. das Motorrad, um einen Rettungswagen zu überholen. Auf dieser Strecke befand sich eine Baustelle. Hier war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt, was durch Verkehrszeichen 274 bekanntgegeben war. Die Bauarbeiten waren bereits abgeschlossen. Ohne die noch wirksame Geschwindigkeitsbeschränkung hätte auf dieser Strecke die reguläre außerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten. Herrn H. entgegen kam der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte nach links abzubiegen. Er nahm den Überholvorgang des Motorradfahrers wahr und sah das Scheinwerferlicht des Motorrades. Dem Beklagten zu 1) war bekannt, dass während der Dauer der Baustelle für den entgegenkommenden Verkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h angeordnet war. Er schätzte die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Motorrades zu niedrig ein, so dass er mit dem Abbiegemanöver begann, weil er glaubte, den Abbiegevorgang gefahrlos zu Ende führen zu können. Mit der wahren Geschwindigkeit des Motorrades rechnete er nicht. Angesichts des links abbiegenden Beklagten zu 1) leitete Herr H. eine Vollbremsung ein. Dabei verlor er die Kontrolle über das Motorrad, stürzte und prallte gegen die Beifahrerseite des Pkws. Dabei wurde er so schwer verletzt, dass er sofort verstarb. Der in dem Strafverfahren gegen den Beklagten beauftragte Gutachter errechnete, dass Herr H. zum Zeitpunkt der Reaktionseinleitung vor der Kollision das Motorrad auf 109 bis 124 km/h beschleunigte. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte Herr H. sein Motorrad im Moment der Reaktionsaufforderung noch rechtzeitig durch eine spurstabile Abbremsung anhalten können. Dies wäre ihm selbst bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h noch möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 27.05.2021 (Bl. 46-98 der Beiakten) Bezug genommen.

3

Die Klägerinnen haben behauptet, zum Unfallzeitpunkt sei die Fahrbahnoberfläche durch einsetzenden Regen feucht gewesen. Bei Zugrundelegung einer feuchten Fahrbahn hätte der Sachverständige zu einer niedrigeren Ausgangsgeschwindigkeit kommen müssen. Das Verkehrszeichen 274 habe Herr H. nicht wahrnehmen können, weil er sich bereits im Überholvorgang befunden habe, so dass die Sicht auf das Verkehrszeichen durch den zu überholenden Rettungswagen verdeckt gewesen sei. Neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben sie die Beklagte auf umfassende Feststellung nach einer Quote von 100 % in Anspruch genommen.

4

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Verkehrsunfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners habe er sich nicht einstellen können, zumal die Geschwindigkeit des Motorrades gerade in der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dämmerung deutlich schwerer einzuschätzen gewesen sei, als bei einem Pkw mit zwei Scheinwerfern.

5

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Einholung einer amtlichen Auskunft, Beiziehung der Strafakte) die Klage auf der Grundlage der Annahme der Haftung von 35 % zu 65 % zu Lasten der Beklagten als begründet angesehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten zu 1) habe gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, wonach derjenige, welcher abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. Mehrmaliges genaues Hinsehen hätte es dem Beklagten zu 1) ermöglicht festzustellen, wie schnell der Motorradfahrer wirklich gewesen sei. Aber auch für den Motorradfahrer sei der Zusammenstoß weder unvermeidbar noch unverschuldet gewesen. Zeitlich-räumlich wäre es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen, wenn der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte. Der Unfall wäre auch dann noch für den Motorradfahrer vermeidbar gewesen, wenn er eine Geschwindigkeit von 75 km/h eingehalten hätte. Den Klägerinnen sei der Beweis einer nassen Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt nicht gelungen. Darauf, ob Herr H. wahrgenommen habe, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung noch vorlag, obwohl die Baustelle abgearbeitet war, komme es nicht an. Bei der Haftungsabwägung hat das Landgericht das deutlich schwerere Gewicht auf Seiten des Beklagten zu 1) gesehen. Zwar hätte der Motorradfahrer den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit mit einem Notmanöver vermeiden können, jedoch sei das Notmanöver erst durch das Fahrverhalten des Beklagten herausgefordert worden.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

7

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten das Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, der Unfallgegner sei wegen seiner erhöhten Geschwindigkeit für die Unfallfolgen allein verantwortlich. Danach sei der hier streitgegenständliche Unfallort mit dem innerstädtischen Verkehrsbereich vergleichbar. Die Annahme des Landgerichts, es müsse dort mit Geschwindigkeiten zwischen 109 und 124 km/h gerechnet werden, sei daher eine schematische Betrachtung, die sich verbiete. Nach den vom Kammergericht in seinem Urteil vom 22.08.2019 (Az.: 22 U 33/18) aufgestellten Grundsätzen greife daher eine Alleinhaftung des mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrers. Das Landgericht lasse auch eine Erörterung mit Frage vermissen, bis zu welcher konkreten Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers der Beklagte zu 1) seine eigene Fahrweise überhaupt auf den Unfallgegner hätte einstellen können. Die Argumentation des Landgerichts, dass sich der Geschwindigkeitsverstoß des Motorradfahrers nicht ausgewirkt hätte, wenn der Beklagte nicht nach links abgebogen wäre, sei zirkelschlüssig. Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrverhalten nicht auf eine so gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers einrichten können. Auch bei guten Sichtverhältnissen nehme man ein entgegenkommendes Motorrad auf einer geraden Strecke nur als ein „Licht“ war.

8

Die Klägerinnen treten der Berufung entgegen.

9

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

10

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Den Klägerinnen steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG nur aus einer geringeren Quote zu als vom Landgericht erkannt.

11

Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten nach einer Quote von 50 %. Insoweit hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Soweit die Beklagten darüber hinaus eine Quote von 100 zu 0 zu Ihren Gunsten mit der Berufung geltend machen, bleibt die Berufung ohne Erfolg und unterliegt der Zurückweisung.

12

A. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer hälftigen Haftungsteilung.

13

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231).

14

Dabei legt der Senat die vom Landgericht festgestellten Verkehrsverstöße seiner Entscheidung zugrunde. Die Klägerinnen haben ihrerseits keine Berufung gegen das Urteil eingelegt und damit die Feststellungen zum Unfallgeschehen akzeptiert.

15

Die Beklagten rügen zwar, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrverhalten auf den Unfallgegner nicht habe einstellen können und auch implizit, dass ihm ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zur Last zu legen sei. Hiermit können sie allerdings nicht durchdringen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme beanstandungsfrei festgestellt, dass der Unfall bei aufmerksamer Fahrverhalten des Beklagten zu 1) vorhersehbar und vermeidbar gewesen ist.

16

Dies findet die Billigung des Senats. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt.

17

Der Beklagte zu 1) hat das unfallgegnerische Motorrad vor dem Unfall unstreitig wahrgenommen. Genaueres Hinschauen hätte es ihm, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht, festzustellen, wie schnell das Motorrad wirklich war. Ob eine Erkennbarkeit der Geschwindigkeit - wie die Beklagten mit Berufung ausführen - dann reduziert ist, wenn ein Motorrad nur als ein Licht wahrnehmbar sei, kann dahinstehen. Denn zum einen herrschte zur Unfallzeit noch Dämmerung (vgl. GA vom 27.05.2021, Seite 3), zum anderen hat der Beklagte zu 1) angegeben, dass sich noch mindestens ein weiteres Fahrzeug auf der ihm entgegenkommenden Spur befand (vgl. Bl. 82 d. A. LG). Der Beklagte zu 1) hätte mithin neben dem wahrgenommenen Licht des Unfallgegners auch aus der Veränderung der Abstände der Fahrzeuge zueinander bei gehöriger Aufmerksamkeit Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des Unfallgegners ziehen können.

18

Allerdings ist die erhebliche erhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers im Rahmen der Abwägung stärker zu berücksichtigen, als es das Landgericht angenommen hat. Dies führt im Ergebnis zu einer Teilung der Haftung zwischen den Parteien.

19

Der Senat schließt sich der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 01.03.2000 - 1 U 135/99, BeckRS 2008, 19071) an, das in der Konstellation der Kollision eines linksabbiegenden Fahrzeugs mit einem in Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 55 km/h geführten Fahrzeug ebenfalls eine hälftige Haftungsteilung angenommen hat. Der Fall entspricht etwa der hier vorliegenden Konstellation, in der eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 59 km/h festzustellen ist. Die erheblich überhöhte Geschwindigkeit hat nicht nur kausal zum Unfall beigetragen, weil der Unfall für den Motorradfahrer bei Einhaltung der notwendigen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Es ist auch allgemein anerkannt, dass die Schwere eines Unfalls sich in Abhängigkeit der Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge erhöhen kann.

20

Allerdings führt die Geschwindigkeit des Unfallgegners andererseits nicht zur Annahme seines Alleinverschuldens, wie die Beklagten meinen. Die zitierte Entscheidung des Kammergerichts, wonach bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 100 % bei einer absoluten Geschwindigkeit von über 100 km/h bei innerörtlichem Verkehr eine Alleinhaftung des eigentlich Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt sei, ist auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Der Unfall fand hier nicht im innerörtlichen Verkehr statt, sondern im außerörtlichen Verkehr. Die Beklagten können nicht mit der Argumentation durchdringen, dies sei eine formale Betrachtung, der die konkreten Verkehrsverhältnisse vor Ort entgegenstünden. Zum einen nennt die Entscheidung des Kammergerichts nämlich selbst die formalen Kriterien, unter denen die Rechtsauffassung zur Anwendung kommen soll. Die Anknüpfung an den innerörtlichen einerseits oder den außerörtlichen Verkehr andererseits ist Grundlage des deutschen Verkehrsrechts und führt zu verschiedenen Auswirkungen in der StVO und im Recht der Ordnungswidrigkeiten (vgl. v. a. Anhang zu Nummer 11 der Anlage Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen, BKatV). Sie ist von daher bereits sachlogisch ein formaler Gesichtspunkt und auch so zu behandeln. Zudem ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass im streitgegenständlichen Bereich lediglich baustellenbedingt eine besondere Begrenzung angeordnet war und ansonsten keine spezielle Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Dies steht der Annahme, es handele sich quasi um einen mit dem innerörtlichen Verkehr vergleichbaren Bereich, entgegen.

21

B. Vorgerichtliche Anwaltskosten

22

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem um 50 % reduzierten Streitwert (Basis 30.000 € im ersten Rechtszug, vgl. Bl. 9 d. A. LG) folgt aus § 280 Abs. 1 BGB, der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB.

23

C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.