Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 04.04.2024 – 13 O 40/23
ECLI:DE:LGKIEL:2024:0404.13O40.23.00
Orientierungssatz
1. Ein Abgeordneter des EU-Parlaments, der seinen Facebook-Account im Rahmen seines Wahlkampfs eingerichtet hat, hat seinen Interessensmittelpunkt trotz eines Wohnsitzes seiner Familie in Deutschland am Sitz des EU-Parlaments in Brüssel.(Rn.33)
2. Er handelt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und nicht als Verbraucher, wenn er von dem Betreiber der social Media Plattform Facebook (mit Sitz in Irland) verlangt, es zu unterlassen, automatisierte Analysen, Kontrollen seiner Kommunikation mittels des Facebook-Messengers auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte u.a. im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten sowie deren Weitergabe an Dritte vorzunehmen. Der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses liegt nicht im Bezirk des hiesigen Landgerichts, sondern am Ort des Interessenmittelpunktes des Klägers in Brüssel. Deutsche Gerichte sind deshalb nicht international zuständig für die Unterlassungsklage.(Rn.33) (Rn.37)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Gegen die Entscheidung ist vor dem OLG Schleswig Berufung eingelegt worden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung automatisierter Analysen, Kontrollen seiner Kommunikation mittels des F-Messengers auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte u.a. im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten sowie deren Weitergabe an Dritte.
Der Kläger meldete sich um den 31.01.2019 als Nutzer bei F an und unterhält dort seitdem unter „www.F.com/X“ eine Seite. Er nutzt auch den F-Messenger.
Der Kläger ist Mitglied der XY-Partei und Abgeordneter des Europaparlaments. In seiner Eigenschaft als Abgeordneter kommuniziert er auch über den F-Messenger mit BürgerInnen, die sich auf diesem Wege an ihn wenden. Dabei war und ist es ihm möglich, manuell eine sog. „Ende-zu-Ende“- Verschlüsselung für jeden Chat im F-Messenger einzurichten.
Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk „F“ unter der Adresse „www.F.com“, auch in der EU. Sie hat ihren Sitz in D.,in I.. Sie ist Vertragspartnerin der Nutzer von F in der europäischen Region und datenschutzrechtliche Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer in der europäischen Region.
Die Beklagte ist zugleich Anbieterin des sog. F-Messengers. Bei der Anwendung handelt es sich um eine integrierte Chatfunktion, die auch über eine separate App zugänglich ist. Die Anwendung ermöglicht es Nutzern, direkt mit anderen Nutzern und Unternehmen auf vielfältige Weise zu kommunizieren, wie insbesondere durch Text- und/oder Audionachrichten. Die Beklagte nutzte automatisierte Systeme zur Erkennung von bekanntem CSAM (child sexual abuse material) in elektronischen Nachrichten von Nutzern des F-Messengers.
Aus einem Bericht der Beklagten hierzu ergibt sich u.a. Folgendes:
„M. I. setzt Technologien zum Medienabgleich ein, die dazu beitragen, die Weitergabe von Medien, die Kinder ausbeuten, er erkennen, zu entfernen und zu melden. Diese Medienabgleichstechnologien erstellen eine eindeutige digitale Signatur eines Bildes (bekannt als ‘Hash‘), die dann mit einer Datenbank verglichen wird, die Signaturen (Hashes) von zuvor identifizierten CSAM enthält.
Außerdem gibt es ein Warnsystem, das sicherstellt, dass Cluster mit hohem Datenvolumen gekennzeichnet und überprüft werden. Darüber hinaus bieten wir einen Einspruchsmechanismus an, wenn der Absender einer Nachricht mit den von uns als CSAM entfernten Inhalten nicht einverstanden ist“.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.09.2022 (Bl. 43 f. d.A.) sowie die Anlage B6 Bezug genommen.
Die hieraus gewonnenen Daten werden bei einem „Treffer“ an die US-Nichtregierungsorganisation NCMEC weitergeleitet.
Die Beklagte begann zum 06.12.2023, den F-Messenger der einzelnen NutzerInnen nach und nach „Ende-zu-Ende“ zu verschlüsseln und stellte insoweit die zuvor beschriebenen Maßnahmen zur Erkennung von kinderpornografischen Inhalten ein, soweit die betroffene Nutzerkommunikation bereits „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt ist. Die manuelle Einstellung der „Ende-zu-Ende“- Verschlüsselung kann dabei erst nach der ersten Nachricht an eine andere Person vorgenommen werden, sodass die erste Nachricht stets unverschlüsselt ist.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte greife durch die automatisierte Analyse und Kontrolle seiner Nachrichten im F-Messenger schwer in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die automatisierte Kontrolle der Chatverläufe unabhängig von einer durch differenzierende Kriterien zu konkretisierenden Gefahrenlage stelle ihn und auch alle Kommunikationsteilnehmer unter eine Art Generalverdacht. Eine Überwachung würde zudem die freie Kommunikation verhindern. Aufgrund der Unzuverlässigkeit der eingesetzten Technologie bestehe die Gefahr, dass legale private Darstellungen in den Bereichen Gesundheit und Sexualität fehlklassifiziert, angezeigt und von Mitarbeitern zur Kenntnis genommen werden würden.
Zudem verstoße die Beklagte gegen ihre Pflichten aus Art. 5 Buchst. a) und Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie § 3 Abs. 3 TTDSG. Straftaten aufzudecken sei nicht Aufgabe eines privaten Technologiekonzerns. Es sei zu befürchten, dass eine verdachtslose Massenüberwachung von elektronischer Kommunikation abschrecke und somit auch von der Kontaktaufnahme zum Kläger. Diese Beeinträchtigung bestehe auch bei anderen Berufsgeheimnisträgern, wie etwa bei Rechtsanwälten.
Die streitgegenständliche Chatkontrolle widerspreche zudem dem staatlichen Strafverfolgungsmonopol, da die Beklagte durch ihre automatisierte Kontrolle hoheitliche Aufgaben an sich ziehe, die den öffentlichen Behörden obliege.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, es gebe keine Rechtsgrundlage für die automatisierte Datenanalyse der Beklagten. Eine solche sei auch nicht in der Verordnung (EU) 2021/1232 (im Folgenden: ePrivacy-Ausnahme-VO) zu sehen, da diese wegen der Verletzung der EU-Grundrechtecharta unwirksam sei. Durch das automatisierte Vorgehen würden die betroffenen Teilnehmer der Kommunikation einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden, indem sie als Objekte einer staatlich geduldeten, generellen, anlasslosen, permanenten und flächendeckenden Kommunikationsanalyse durch private Stellen behandelt werden würden (Art. 4 der EU-Grundrechtecharta).
Jedenfalls werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der ePrivacy-Ausnahme-VO nicht gewahrt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Inhalt und die näheren Umstände von mittels „F-Messenger“ versandten Nachrichten von und an den Kläger zur Suche nach möglicherweise rechtswidrigen Inhalten oder Kontaktaufnahmen automatisiert zu analysieren, zu kontrollieren und an Dritte weiterzugeben;
für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren jeweiligen Vorständen, angedroht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit. Sie ist der Auffassung, der Interessenmittelpunkt des Klägers sei in Brüssel, da er dort seiner parlamentarischen Arbeit als Abgeordneter des Europa-Parlaments nachgehe. Zudem diene die Klage einzig einer politischen Kampagne des Klägers.
Darüber hinaus sei die Klage unzulässig, da der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Der Kläger beantrage lediglich pauschal der Beklagten die automatisierte Analyse, Kontrolle und Weitergabe an Dritte zu verbieten. Damit umfasse der Klageantrag nicht nur Maßnahmen zum Aufdecken und Melden von CSAM, sondern auch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, wie die Mitwirkung an staatlich vorgeschriebenen Unterlassungsmaßnahmen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die ePrivacy-Ausnahme-VO sei eine wirksame Grundlage für die automatisierte Kontrolle elektronischer Nachrichten zur Aufdeckung sexuell ausbeutender Darstellungen von Kindern (child sexual abuse material, „CSAM“). Die ePrivacy-Ausnahme-VO erlaube eine Ausnahme von den in Art. 5 und 6 der Richtlinie 2009/136/EG (im Folgenden: ePrivacy-Richtlinie), welche vom nationalen Gesetzgeber in § 3 TTDSG umgesetzt worden seien.
Ein etwaiger möglicher Eingriff der Beklagten in die Grundrechte des Klägers stehe jedenfalls im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta. Insbesondere genüge die ePrivacy-Ausnahme-VO dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.09.2022 (Bl. 55 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht Kiel hat sich durch Beschluss vom 28.02.2023 (Bl. 197 f. d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Kiel verwiesen.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 Hinweise erteilt. Für weitere Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2024 (Bl. 316 f. d.A.) Bezug genommen. Auf den Hinweis der Kammer trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2024 (Bl. 325 f. d.A.) u.a. weiter vor, er habe seine F-Seite aus Anlass der Kandidatur zur Europawahl im Mai 2019 für Wahlkampfzwecke eingerichtet und nutze sie entsprechend seiner Tätigkeit als Abgeordneter. Er habe zudem seinen Interessenmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthaltsort seit seiner Anmeldung des F-Accounts in Kiel. Dort habe er eine Eigentumswohnung und familiäre Beziehungen.
Für den weiteren Inhalt wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unzulässig.
1. Das Landgericht Kiel ist international nicht zuständig.
Eine Zuständigkeit folgt bereits nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat u.a. dann, wenn eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Zwar hat die Beklagte ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, nämlich in Irland. Denn gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich u.a. ihr satzungsmäßiger Sitz befindet.
Allerdings liegt der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel, sondern am Ort des Interessenmittelpunktes des Klägers in Brüssel. Der Begriff des Anknüpfungspunktes, der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist, wie der Begriff der unerlaubten Handlung, autonom auszulegen. International zuständig nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (vgl. BeckOK ZPO/Thode, 51. Ed. 1.12.2023, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 81, 82 mwN). Der Erfolgsort liegt dort, wo das geschützte Rechtsgut tatsächlich oder voraussichtlich verletzt wird, d.h. an dem Ort, an dem „die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten“ (vgl. EuGH EuZW 1995, 248 Rn. 28 – Shevill und andere/Presse Alliance). Der Ort der mittelbaren Folgeschäden ist für die Zuständigkeitsbegründung gem. Nr. 2 nicht relevant. Bei Internetdelikten, insbesondere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist Erfolgsort der Ort des Interessenmittelpunktes (vgl. BeckOK IT-Recht/Rühl, 12. Ed. 1.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 15). Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können (EuGH, NJW 2012, 137 Rn. 49).
Der Kläger hat schon nicht darzulegen vermocht, dass sein Interessenmittelpunkt im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel liegt. Auch der nach dem Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 erfolgte weitere Vortrag des Klägers, er habe in Kiel eine Eigentumswohnung sowie familiäre Beziehungen, ist vorliegend nicht ausreichend, um den Interessenmittelpunkt, nach den dargestellten Maßstäben, des Klägers in Kiel zu begründen. Vielmehr bestimmt sich der Interessenmittelpunkt des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Europäischen Parlament in Brüssel. Die berufliche Tätigkeit des Klägers als Abgeordneter bestimmt im Wesentlichen seinen derzeitigen Aufenthaltsort. So unterhält der Kläger ebenfalls eine Wohnung in Brüssel, um seiner parlamentarischen Arbeit nachgehen zu können. Dass der Kläger in Brüssel keine Familie hat, ist insofern für die Entscheidung über den tatsächlichen Interessenmittelpunkt unerheblich.
Selbst wenn man diesen Vortrag für ausreichend erachten würde, wäre der Kläger insofern beweisfällig geblieben. Denn er hat auch auf den Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 keinen Beweis angeboten.
Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kiel folgt auch nicht aus Art. 17 Abs. 1, 18 EuGVVO. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) EUGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nr. 5 nach diesem Abschnitt (heißt hier: Art. 18 EuGVVO), wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, Gegenstand des Verfahren sind und wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hat nicht als Verbraucher den Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Der Verbraucherbegriff ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, NJW 2018, 1003 Rn. 29).
Bei Verträgen, die sowohl privaten als auch beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen, liegt kein Verbrauchergeschäft vor, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH NJW 05, 653; Mankowski IPRax 05, 503). Vorliegend hat der Kläger die streitgegenständliche F-Seite „X“ im Januar 2019 aus Anlass seiner Kandidatur zur Europawahl 2019 für Wahlkampfzwecke eingerichtet. Die Einrichtung der F-Seite und damit auch die Nutzung des F-Messengers diente hiernach ausschließlich beruflichen Zwecken des Klägers.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt seine Tätigkeit als Abgeordneter auch eine berufliche Tätigkeit dar. Von Art. 17 EuGVVO werden nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur Verträge erfasst, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, EuZW 2022, 1061 Rn. 53, beck-online). Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich bei der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Es ist lediglich zu ermitteln, ob der Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen worden ist (EuGH, EuZW 2022, 1061 Rn. 54, beck-online). Hierbei sind insbesondere die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen (EuGH, EuZW 2023, 420 Rn. 28).
Diesen Grundsätzen zufolge ist der streitgegenständliche Vertrag ausschließlich im Zusammenhang mit den beruflichen bzw. politischen Interessen des Klägers und seiner Tätigkeit als Abgeordneter abgeschlossen worden. Der Kläger nutzt die F-Seite unstreitig ausschließlich zu diesen beruflichen Zwecken. Auch die Einrichtung der F-Seite erfolgte einzig zu Wahlkampfzwecken im Hinblick auf die Europawahl im Mai 2019.
2. Darüber hinaus ist der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Unterlassungsanträge müssen so konkret gefasst sein, dass bei einer Rechtsverteidigung und der Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13b).
Dabei genügt die bloße Wiedergabe unbestimmter Tatbestandsmerkmale der verletzten Rechtsnorm in der Regel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 39, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht.
Der Unterlassungsantrag bezieht sich verallgemeinert darauf es zu unterlassen, „den Inhalt und die näheren Umstände von mittels „F-Messenger“ versandten Nachrichten von und an den Kläger zur Suche nach möglicherweise rechtswidrigen Inhalten oder Kontaktaufnahmen automatisiert zu analysieren, zu kontrollieren und an Dritte weiterzugeben“. Dieser Antrag gibt lediglich formelhaft die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 TTDSG in verallgemeinerter Form wieder, ohne dabei konkret auf das begehrte Verbot einzugehen. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2024 (Bl. 325 f. d.A.) klargestellt hat, begehrt er das Unterlassen einer allgemeinen Kontrolle/Analyse und Weitergabe seiner Nachrichten und gerade nicht nur im Hinblick auf kinderpornografische Inhalte (sog. CSAM). Wie eine anderweitige Kontrolle der Beklagten indes aussehen soll, trägt der Kläger nicht vor.
Insoweit genügt der Antrag gerade nicht noch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist wäre dann der Fall, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumgetreide, mwN; BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auch unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ist nicht ersichtlich, welche Verhaltensweise der Kläger von der Beklagten tatsächlich begehrt.
3. Darüber hinaus fehlt es dem Kläger auch an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs (lediglich) soll verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die – gemessen am Zweck des Zivilprozesses – ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 660 Rn. 16).
Vorliegend fehlt es an diesen Voraussetzungen.
Zum einen kann der Kläger seine von ihm aufgeführten Interessen effektiver und schneller durchsetzen, indem er in den Chats manuell die „Ende-zu-Ende“- Verschlüsselung aktiviert (vgl. OLG Hamm, GRUR 2023, 1791 Rn. 217 f.). Eine Kontrolle der Nachrichten auf kinderpornografische Inhalte ist insofern nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht mehr möglich.
Zum anderen geht es dem Kläger vorliegend nicht um den Schutz seiner Individualinteressen, sondern um die Durchsetzung einer politischen Kampagne. Dies kann indes nicht im Rahmen eines Zivilprozesses verfolgt werden.
Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bedurfte es, dementsprechend auch aufgrund des neueren Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27.02.2024 nicht, da dieser Vortrag nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.