Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja

Versandkosten

Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be- werben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand- kosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be- zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands- merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.

PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be- reits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa- re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an- fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen

Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 12. August 2004 auf-

gehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-

burg, Zivilkammer 12, vom 4. November 2003 abgeändert, soweit die

Beklagte nach dem Hauptteil des Klageantrags zu I (Unterlassungsan-

trag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach den hierauf rückbezogenen

Klageanträgen zu II (Schadensersatzfeststellung) und zu III (Auskunft)

verurteilt worden ist. Über die bereits erfolgte Klageabweisung hinaus

wird die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.

Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, warb am 25. Mai

2003 im Rahmen ihres Internetauftritts u.a. für Computer und Geräte der Unterhal-

tungselektronik. Neben einigen der beworbenen Artikel stand der Preis, ohne dass

angegeben war, dass darin die Umsatzsteuer enthalten war, und ohne Hinweis

darauf, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfielen. Allgemeine Informatio-

nen dazu konnten unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“

und „Service“ auf nachgeordneten Seiten abgerufen werden. Im Zuge des Bestell-

vorgangs wurden nach Auswahl eines Artikels die Preise der Waren, die anfallen-

den Versandkosten und der „Gesamtpreis inkl. MwSt“ im Einzelnen ausgewiesen.

2

Die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, ist der Ansicht, die

Beklagte habe mit ihrer Internetwerbung gegen die Preisangabenverordnung ver-

stoßen und dadurch zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hat, soweit im Re-

visionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

I. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftli- chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht er- kennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatz- steuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insb. wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu er- setzen, der dieser durch die unter Ziffer I benannten Verletzungshandlungen ent- standen ist und noch entsteht;

III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer I begangen hat, aufgeschlüsselt nach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internetseite.

3

Die Beklagte hat die Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Klage

sei auch unbegründet. Ihre allgemeinen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den

Versandkosten seien ausreichend und könnten von der Startseite aus mit zwei

Klicks unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“

abgerufen werden. Der Internetnutzer erhalte die Einzelinformationen zudem

rechtzeitig im Rahmen des Bestellvorgangs, den er jederzeit abbrechen könne.

8

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines nicht mehr streitgegen-

ständlichen Zinsantrags stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verur-

teilung zur Auskunftserteilung auf die Zeit ab dem 25. Mai 2003 bezieht (OLG

Hamburg GRUR-RR 2005, 27).

Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klä-

gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwei-

sung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als hinreichend bestimmt an-

gesehen. Die Klage sei auch begründet, weil die Beklagte mit der angegriffenen

Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und dadurch

wettbewerbswidrig handele.

Die Beklagte habe die geforderten Angaben über die Umsatzsteuer und die

Versandkosten entgegen den Vorschriften in § 1 Abs. 2 und 6 PAngV weder in

unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung für den betreffenden Artikel ge-

macht noch habe sie den Internetnutzer eindeutig und leicht erkennbar zu diesen

Angaben hingeführt. Es könne allenfalls vermutet werden, dass allgemeine Anga-

ben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten unter den Rubriken „Allgemeine

Geschäftsbedingungen“ und „Service“, auf die am oberen Bildschirmrand hinge-

wiesen werde, zu finden seien. Die notwendigen Informationen würden zwar nach

Einleitung des Bestellvorgangs gegeben; dies genüge aber nicht den Anforderun-

gen der Preisangabenverordnung. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei

auch nicht unerheblich.

9

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und teilweise, und zwar hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unter-

lassungsantrags sowie der darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadenser-

satzanträge, zur Zurückverweisung, im Übrigen zur Abweisung der Klage als un-

zulässig.

10

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind der Hauptteil des Un-

terlassungsantrags (ohne Insbesondere-Teil) und die anderen Klageanträge, so-

weit sie auf diesen Teil des Unterlassungsantrags rückbezogen sind, nicht hinrei-

chend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt insoweit zur Abwei-

sung der Klage als unzulässig.

11

a) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, auf den die anderen

Klageanträge bezogen sind, unzutreffend ausgelegt. Die Auslegung der Anträge

als Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen

(vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 –

ad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 – V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360

jeweils m.w.N.).

12

Der Unterlassungsantrag ist – abweichend von der Ansicht des Berufungsge-

richts – in seinem Hauptteil nicht deshalb hinreichend auf eine bestimmte Verlet-

zungsform zugeschnitten und zulässig verallgemeinert, weil mit seinem Insbeson-

dere-Teil in Verbindung mit dem Vorbringen der Klägerin dazu eine konkrete Ver-

letzungsform festgelegt wird. Nach dem klaren Wortlaut des Antrags bezeichnet

sein Insbesondere-Teil lediglich einen Unterfall des Hauptteils, ohne diesen selbst

hinsichtlich der Merkmale der zu verbietenden Verhaltensweise näher zu konkreti-

sieren. Eine solche Konkretisierung lässt sich auch nicht dem Klagevorbringen der

Klägerin entnehmen. Die Klägerin hat lediglich allgemein gefordert, die Beklagte

müsse die Angaben gemäß § 1 Abs. 6 PAngV dem Angebot oder der Werbung

eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut

wahrnehmbar machen.

13

b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeut-

lich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des

Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte

deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar-

über, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen blie-

be (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 =

WRP 2005, 485 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urt. v. 4.5.2005 –

I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 – „statt“-Preis). Aus die-

sem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die

Formulierungen wie „eindeutig“ und „unübersehbar“ enthielten, für zu unbestimmt

und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2005, 692, 693 f. –

„statt“-Preis, m.w.N.).

14

c) Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags der Klägerin soll der Be-

klagten untersagt werden, Artikel des Sortiments „ohne den eindeutig zuzuord-

nenden und leicht erkennbaren Hinweis“ darauf zu bewerben, ob und gegebenen-

falls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass

die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten.

Zur Bestimmung der Art und Weise, in der die geforderten Hinweise gegeben

werden sollen, nimmt der Unterlassungsantrag unmittelbar und – wie dargelegt –

ohne irgendeine Konkretisierung auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale

des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug. Damit genügt er nicht dem Bestimmtheitsgebot des

15

Den gesetzlichen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschie-

dene Weise Rechnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise können nicht

nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern

z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog.

Sternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein un-

zweideutiger Link verweist. In allen diesen Fällen kommt es maßgeblich auf die

Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. Hinweise, die der Art nach an sich

möglich wären, können im konkreten Fall unzureichend sein. Der hier gestellte Un-

terlassungsantrag bezieht sich somit auf eine unübersehbare Zahl unterschiedli-

cher Verletzungsformen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2005, 692, 693 – „statt“-

Preis). Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags, der sich auf die konkrete

Verletzungshandlung bezieht, ändert daran nichts (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.

18.2.1993 – I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 – Faltenglät-

ter). Durch die unbestimmte Wendung „ohne den eindeutig zuzuordnenden und

leicht erkennbaren Hinweis“ wird so der gesamte Streit, ob spätere angebliche

Verletzungsformen unter das mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags begehr-

te Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten

nicht zumutbar.

16

Die Revisionserwiderung beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Se-

natsentscheidung „Orient-Teppichmuster“ (Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97,

GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517). Der Fall „Orient-Teppichmuster“ betraf

ein Verbot, „mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster“ für Tep-

piche zu werben, „ohne unmissverständlich und deutlich hervorgehoben darauf

hinzuweisen, dass es sich um Webteppiche handelt“ (BGH GRUR 2000, 619). In

diesem Fall hatte es der Kläger bereits als irreführend beanstandet, dass bei der

Werbung mit der Abbildung eines Teppichs mit Orient-Teppich-Muster kein aufklä-

render Hinweis darauf gegeben worden war, dass der Teppich nicht handgeknüpft

war. Unter diesen Umständen enthielt der Nebensatz des Unterlassungsantrags

mit seinen unbestimmten Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots,

sondern nur die (selbstverständliche) Klarstellung, dass die behauptete Irrefüh-

rung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne.

Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin jedoch einschränkungslos, der Beklag-

ten zu verbieten, die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht in einer

§ 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Art und Weise zu machen.

17

2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere-Teil des Unter-

lassungsantrags und den darauf rückbezogenen weiteren Anträgen hat ebenfalls

keinen Bestand. Die Revision führt jedoch insoweit zur Zurückverweisung.

19

a) Auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils genügt der von der Klägerin

gestellte Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Mit dem Insbesondere-Teil hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform

zum Gegenstand ihres Antrags gemacht („wie unter www.m. .de am

25. Mai 2003 geschehen“). Sie hat jedoch diese Verletzungsform weder im Klage-

antrag noch in der Klageschrift hinreichend umschrieben. Der Klageschrift ist le-

diglich zu entnehmen, dass sich die Angaben zu Versandkosten und Umsatz-

steuer (§ 1 Abs. 2 PAngV) nicht auf der als Anlage JS1 vorgelegten ersten sich

öffnenden Seite befinden, auf der die angebotenen Produkte mit dem jeweiligen

Preis beworben werden; außerdem wird in der Klageschrift die Ansicht vertreten,

dass die Werbung der Beklagten den Anforderungen an die Hinweispflicht aus § 1

Abs. 6 PAngV nicht gerecht werde. In dieser auch noch im Berufungsverfahren

gestellten Form ist der Klageantrag auch mit dem Insbesondere-Teil nicht hinrei-

chend bestimmt.

20

b) Das Begehren, das die Klägerin mit dem Insbesondere-Teil ihres Antrags

verfolgt, lässt sich nicht darauf reduzieren, dass es ihr ausschließlich um das Ver-

bot gegangen wäre, im Internet mit Preisangaben zu werben, solange die Anga-

ben zu Versandkosten und Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 2 PAngV nicht auf dersel-

ben Internetseite in unmittelbarer Nachbarschaft der Preisangaben zu finden sind.

21

Der Umstand, dass die Klägerin mit der Klage nur einzelne Seiten des bean-

standeten Internetauftritts in Kopie vorgelegt und im Laufe des Verfahrens den

Rechtsstandpunkt vertreten hat, die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben

hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Liefer- und Versandkosten müssten im

Falle der Bildschirmwerbung ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den

Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, führt nicht zu

einer entsprechenden Einschränkung des Klagebegehrens. Dass sich die Klägerin

auf den ihr günstigen und vom Berufungsgericht bereits in einer früheren Entschei-

dung (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2003 – 5 W 43/03) geteilten Rechtsstand-

punkt gestellt hat, im Falle der Bildschirmwerbung müssten die Angaben nach § 1

Abs. 2 PAngV ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und

Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, bedeutet vernünftigerweise kei-

ne gegenständliche Beschränkung ihres Begehrens. Wäre es der Klägerin aus-

schließlich um ein Verbot der Internetwerbung gegangen, das immer dann ein-

greift, wenn die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht bereits auf der

ersten Angebotsseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der ange-

botenen Ware gemacht werden, hätte es nahegelegen, dies auch im Hauptantrag

zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig davon deutet ein Insbesondere-Antrag

stets darauf hin, dass der Kläger eine Verurteilung auch für den Fall anstrebt, dass

er sich mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht wird durchsetzen können.

Ein solcher Antrag dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten

abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich ma-

chen, dass er – falls er mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt

– jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl.

BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur

1 DM; Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 – Aktivierungskos-

ten I; Urt. v. 16.11.2000 – I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 –

1-Pfennig-Farbbild; BGHZ 152, 268, 275 – Dresdner Christstollen).

22

c) Gleichwohl kommt im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Abweisung

der Klage als unzulässig auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unterlas-

sungsantrags mit den darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzan-

sprüchen nicht in Betracht. In den Vorinstanzen ist von der Beklagten zwar die

Unbestimmtheit des Hauptantrags gerügt worden. Der Insbesondere-Teil des An-

trags ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht angesprochen worden. Hinzu

kommt, dass schon in erster Instanz aufgrund des Parteivorbringens unstreitig

war, wie der Internetauftritt der Beklagten hinsichtlich der Angaben zu den Ver-

sandkosten und zur Umsatzsteuer zur fraglichen Zeit („wie unter www.m.

.de am 25. Mai 2003 geschehen“) gestaltet war. Danach stand fest – und so

lässt es sich auch dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entnehmen –,

dass in dem Internetauftritt der Beklagten Angaben zu Liefer- und Versandkosten

sowie dazu, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten, weder auf

der ersten sich öffnenden Seite mit der Abbildung und Beschreibung der bewor-

benen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jewei-

ligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten „Allgemeine

Geschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach Einleitung des Bestellvorgangs,

also nach Auswahl der Waren durch den Internetnutzer. Wollte ein Internetnutzer

sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu ma-

chenden Angaben informieren, musste er – ohne Hinweis, dass dort die fraglichen

Angaben zu finden seien – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die An-

gaben unter „Service“ von sich aus durchsuchen.

23

Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO

auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und insbesondere klären müs-

sen, ob sich der Insbesondere-Teil des Klageantrags auf die lückenhafte Darstel-

lung in der Klageschrift oder darauf beziehen sollte, wie sich die konkrete Verlet-

zungsform inzwischen aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der vom

Landgericht getroffenen Feststellungen darstellte. Der Grundsatz des Vertrauens-

schutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten

es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzuse-

hen und dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ge-

ben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu be-

gegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP

1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 24.11.1999 –

I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende

Unterlassungsanträge).

III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten

sein:

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ver-

stoß gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus

§§ 8 und 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen kann. Die Vorschriften der

Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer

das Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch

eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit

und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkei-

ten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und

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den Wettbewerb zu fördern (vgl. noch zum UWG a.F. BGHZ 155, 301, 305 – Tele-

fonischer Auskunftsdienst, m.w.N.).

26

2. Die Beklagte, die Verbrauchern im Rahmen ihres Internetauftritts Waren

zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist

bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe

der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten An-

gaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die

Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer-

und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).

27

Entgegen der Ansicht der Revision ist § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht mangels

einer Ermächtigungsgrundlage unwirksam (Art. 80 Abs. 1 GG). Die Vorschrift be-

ruht auf § 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes. Der in dieser Bestim-

mung verwendete Begriff „Preis“ umfasst nicht nur Preisbestandteile wie die Um-

satzsteuer, sondern auch anfallende Liefer- und Versandkosten. Dieses Verständ-

nis liegt (stillschweigend) auch der Änderung der Preisangabenverordnung durch

§ 20 Abs. 9 Nr. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom

3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) zugrunde, durch die § 1 Abs. 2 PAngV in seinen

Sätzen 2 und 3 mit dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes neu gefasst wor-

den ist (vgl. dazu auch § 21 UWG).

28

3. Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu ge-

ben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisanga-

benverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet,

diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkenn-

bar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Diese Voraus-

setzungen sind bei dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten, wie er dem

unstreitigen Parteivorbringen entspricht und wie er vom Landgericht festgestellt

worden ist, nicht erfüllt.

29

a) Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen

der Waren oder ihren Beschreibungen wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht

zwingend gefordert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies

auch nicht aus § 4 Abs. 4 PAngV. Nach dieser Vorschrift sind Waren, die auf Bild-

schirmen angeboten werden, dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar

bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Eine

unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb aus, weil

die nach § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zusätzlich zu den Preisen zu

machen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und Weise der Angaben

von Preisen bezieht (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 420; Köhler in Hefermehl/Köh-

ler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 PAngV Rdn. 1; Rohnke, GRUR

2007, 381, 382). Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV kommt

nicht in Betracht, weil die Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV nicht lückenhaft ist.

30

b) Danach kann die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die

nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung

eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden

(vgl. Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften,

Bd. II, § 1 Abs. 6 PAngV Rdn. 5). In jedem Fall müssen die Angaben allerdings der

allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Wenn

wie hier Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist

dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (vgl.

zu § 312c BGB BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 21 =

WRP 2006, 1507 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Dieser ist mit den Beson-

derheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Wa-

ren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische

Verweise („Links“) verbunden sind.

31

c) Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben

dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. BGH, Urt. v.

14.11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 – Münzange-

bot; Urt. v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15). Die Trennung von

Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des

Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zu-

meist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das

einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass

die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf

die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind da-

nach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis

auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären

(vgl. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15). Da der durchschnittliche Käufer im Versandhan-

del mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fragli-

chen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer

gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs

notwendig aufgerufen werden muss (vgl. zu § 312c BGB BGH NJW 2006, 211

Tz. 16; a.A. MünchKomm.UWG/Ernst, UWG Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV Rdn. 37).

32

d) Diese Anforderungen erfüllt der Internetauftritt der Beklagten im Hinblick

auf die Angabe von Versand- und Lieferkosten nicht. Informationen in anderen,

über Links erreichbaren Rubriken, wie sie hier unter den Menüpunkten „Allgemei-

ne Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ gegeben worden sind, genügen nicht.

Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Informa-

tion über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch kla-

re und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt

wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP

2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem). Erhält er auf diese Weise die Anga-

ben, die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zu-

sätzlichen Informationen zu suchen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02,

GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 – Epson-Tinte).

33

Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher

nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot

näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuge-

ordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen

dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen

und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Wa-

renkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht er-

füllt.

34

e) Für die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die

Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. Für die angesprochenen

Verbraucher stellt es allerdings eine Selbstverständlichkeit dar, dass die angege-

benen Preise die Umsatzsteuer enthalten (vgl. dazu auch Bornkamm in Hefer-

mehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.109 f.; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1

PAngV Rdn. 34; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Deshalb genügt es, darauf leicht

erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen

(a.A. MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 35). Auch hier darf der Hin-

weis jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden.

Bornkamm

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist in Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Bornkamm

Pokrant

Büscher

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 312 O 484/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 187/03 -