Rechtsprechung / Landgericht Kleve
Landgericht Kleve Beschluss vom 01.08.2005 – 4 T 240/05
ECLI:DE:LGKLE:2005:0801.4T240.05.00
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e
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Durch die angefochtene, dem Schuldner am 19. Juli 2005 zugestellte Entscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, soweit die Kosten des Insolvenzverfahrens 422,05 € übersteigen. Letzteren Betrag habe der Schuldner aus seinem Vermögen zu den Verfahrenskosten beizusteuern.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit am 25. Juli 2005 eingegangener sofortiger Beschwerde. Von ihm dürfe ein Kostenvorschuß nicht verlangt werden, auch keine Ratenzahlungen.
Das gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.
Was der Schuldner aus eigenem Vermögen für Verfahrenskosten einzusetzen hat, ergibt sich unter anderem aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Daß die Berechnung des Amtsgerichts insoweit unrichtig sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Im übrigen ordnet die angefochtene Entscheidung weder einen Vorschuß noch Raten an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO; 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 600,00 €.