BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZB 205/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 1. August 2005 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600 € festge-
setzt.
Gründe
I.
Am 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsol-
venzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung
beantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das
Amtsgericht hat dem Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren und das
Hauptverfahren zum Teil entsprochen, nämlich insoweit, als die Verfahrenskos-
ten 422,05 € übersteigen; im Übrigen hat es den Stundungsantrag zurückge-
wiesen. Den Betrag von 422,05 € hat es als Vorschuss gemäß § 26 Abs. 1
Satz 2 InsO vom Schuldner angefordert. Das Landgericht hat die gegen die
Teilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde
des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser,
seinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6
Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
Fall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet; es führt zur Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Beschwerdegericht.
1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits
dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-
geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das
Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt aus-
zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,
§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen
Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine
solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen
Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts we-
gen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01,
NJW 2002, 2648, 2649).
Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen - von der Wiedergabe
des Entscheidungssatzes des amtsgerichtlichen Beschlusses abgesehen - kei-
nen Sachverhalt vorangestellt. Die für eine rechtliche Überprüfung einer Ent-
scheidung nach § 4a InsO erforderlichen Angaben fehlen völlig. Bereits aus
diesem Grunde unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung.
2. Soweit dies nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand beurteilt wer-
den kann, begegnen auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts durch-
greifenden Bedenken.
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht dar-
auf hingewiesen, dass sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe, was der
Schuldner aus eigenem Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen habe.
Die Beschwerde mache nicht geltend, die Berechnung des Amtsgerichts sei
unrichtig. Im Übrigen ordne die Entscheidung des Insolvenzgerichts weder ei-
nen Vorschuss noch Raten an.
b) Das Beschwerdegericht hat sonach die Frage bejaht, ob dem Schuld-
ner die Verfahrenskosten lediglich teilweise, nämlich insoweit gestundet werden
dürfen, als diese den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens - hier 422,05 € -
übersteigen. Eine solche auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte
Stundung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
aa) Das gilt in dem hier zu entscheidenden Fall schon deshalb, weil, wie
die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, die Stundung gemäß § 4a
Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert erfolgt. Der einheit-
lichen Verfahrenskostenuntergrenze, die die Vorinstanzen festgelegt haben,
lässt sich jedoch eine Zuordnung auf die beiden von der Bewilligung umfassten
Verfahrensabschnitte - Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren - nicht ent-
nehmen.
bb) Unabhängig davon scheidet eine auf einen Teil der Verfahrenskosten
beschränkte Bewilligung der Stundung generell aus.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZB
459/02, WM 2003, 2389 f; ebenso Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 20; Nerlich/
Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 48 f) entschieden, dass die Verfahrenskos-
ten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen
Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht
aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen
kann. Der Wortlaut des § 4a InsO knüpft allein an das "Vermögen" des Schuld-
ners im Sinne der §§ 35 bis 37 InsO an und unterscheidet - anders als die Vor-
schriften über die Prozesskostenhilfe - nicht zwischen Einmalzahlungen und
Ratenzahlungen. Reicht das erzielte pfändbare Arbeitseinkommen nicht aus,
um die Kosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in
dem Antragsverfahren nach § 4a InsO nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare
Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und
welcher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensab-
schnitts in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken.
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen verkannt. Es
kommt nicht darauf an, ob der Schuldner über einen pfändbaren Anteil seines
Arbeitseinkommens verfügt, sondern allein darauf, ob er die im jeweiligen Ver-
fahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Kosten durch eine Einmalzah-
lung tilgen kann. Dabei genügt es für die Stundung in vollem Umfang, dass die
Kosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden können. Diese Prüfung
wird das Beschwerdegericht nachzuholen und hierbei zu entscheiden haben, ob
der Schuldner mit dem pfändbaren Anteil seines Einkommens die Kosten eines
Verfahrensabschnitts durch eine Einmalzahlung vollständig decken kann. Das
ist nicht der Fall, wenn das Unvermögen zur Kostendeckung wahrscheinlicher
ist als ein ausreichendes Vermögen. Dieses Beweismaß ist niedriger als das
des § 286 ZPO und entspricht demjenigen der Glaubhaftmachung (HK-
InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 21). Der Umstand, dass das Insolvenzgericht
durch die von ihm gewählte Fassung des Tenors seines Beschlusses vom
18. Juli 2005 vermieden hat, den Schuldner ausdrücklich zu einer Ratenzahlung
oder einer Vorschussleistung heranzuziehen, ist daher unerheblich. Zudem
weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, das Insolvenzgericht habe in
seiner Verfügung vom 18. Juli 2005 die "Eigenleistung" in Höhe von 422,05 €
ausdrücklich als "Vorschuss" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichnet.
Im Falle einer Stundung
ist aber die Anforderung eines Kostenvor-
schusses unzulässig (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 21, 24; Küb-
ler/Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 1d f).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 18.07.2005 - 34 IK 70/05 -
LG Kleve, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 240/05 -