Rechtsprechung / Landgericht Kleve

Landgericht Kleve Beschluss vom 16.04.2012 – 5 S 151/11

ECLI:DE:LGKLE:2012:0416.5S151.11.00

Tenor

Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das Ur­teil des Amtsgerichts Kleve vom 03.11.2011 - 28 C 113/11 - wird auf ihre Kos­ten zu­rück­ge­wie­sen, weil ihre Be­ru­fung aus den Grün­den des Kammer­be­schlus­ses vom 09.03.2012 - 5 S 151/11 -, auf den zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen Be­zug ge­nom­men wird, kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat.Der Termin vom 27.04.2012, 10.30 Uhr wird aufgehoben.Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 1.490,22 EUR fest­ge­setzt.

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Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das Ur­teil des Amtsgerichts Kleve vom 03.11.2011 - 28 C 113/11 - wird auf ihre Kos­ten zu­rück­ge­wie­sen, weil ihre Be­ru­fung aus den Grün­den des Kammer­be­schlus­ses vom 09.03.2012 - 5 S 151/11 -, auf den zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen Be­zug ge­nom­men wird, kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat.Der Termin vom 27.04.2012, 10.30 Uhr wird aufgehoben.Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 1.490,22 EUR fest­ge­setzt.

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Grün­de

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.Die zu­läs­si­ge Be­ru­fung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zu­treffen­den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung, die durch das Be­ru­fungs­vor­brin­gen nicht ent­kräf­tet wer­den, kei­ne Aus­sicht auf Er­folg. Die Rechts­sa­che hat auch kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung. Weder die Fort­bil­dung des Rechts noch die Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.Zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen wird auf die Grün­de des Kammer­be­schlus­ses vom 09.03.2012 Be­zug ge­nom­men. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2012 geltend macht, der Beklagte habe freie Sicht auf sie gehabt,  ist dies schon deswegen unerheblich, weil er der Klägerin gegenüber vorfahrtberechtigt war und nicht mit einem Vorfahrtsverstoß der Klägein rechnen musste. Der Einwand, die Kammer habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin befasst, der Beklagte sei nach eigenem Vorbringen wegen eines technischen Defekts mit seinem Fahrzeug  "nach vorne geschossen", geht ebenfalls fehl. Die Kammer hatte sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 4, zweiter Absatz des Urteils angeschlossen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.