Rechtsprechung / Landgericht Krefeld

Landgericht Krefeld Beschluss vom 17.01.2007 – 5 O 491/04

ECLI:DE:LGKR:2007:0117.5O491.04.00

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 08.12.2006 auf Seite 3, zweiter Absatz, erster und zweiter Satz, wie folgt berichtigt:

Mit einem als "Abrechnung Verwaltervergütung gem. WEG Verwaltervertrag" überschriebenen Schreiben vom 22.05.2002, das an die Klägerin adressiert ist und dessen Zugang von der Klägerin bestritten wird, stellte die X Baugesellschaft mbH der Klägerin eine Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags bis zum 31.12.2004 in Höhe von 40.357,70 EUR in Rechnung und erklärte mit dem auf dem "Treuhandkonto Miete" vorhandenen Guthaben die Aufrechnung; zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 75 GA verwiesen.

Gründe

2

Der Tatbestand des Urteils vom 08.12.2006 war insoweit zu ändern, als die Klägerin den Erhalt des Schreibens vom 22.05.2002 bestritten hat. Aus der in dem Urteilstatbestand gewählten Formulierung, die Beklagte habe der Klägerin dieses Schreiben übersandt, könnte geschlossen werden, dass die Klägerin dieses Schreiben auch erhalten hat. Auch wenn der Zugang dieses Schreibens nicht entscheidungserheblich war, war der Tatbestand daher um diese Unrichtigkeit zu berichtigen.