BGH Beschluss vom 13.03.2007 – XI ZB 13/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 13. März 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-
schluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 24. Februar 2006 wird auf sei-
ne Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 409.033,50 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in An-
spruch. Mit Urteil vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht seine Klage
abgewiesen. Gegen das am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Klä-
ger mit Fax seines damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. August
2005 Berufung eingelegt. Der Text der Berufungsschrift lautet:
"Aktenzeichen LG Frankfurt: ...
In dem Rechtsstreit
G. ./. B.
legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21.6.2005, Akt.Z.: ...
ein.
Berufung
Die Berufungsbegründung erfolgt in einem gesonderten Schrift- satz."
Eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils war nicht beigefügt.
Der Kläger hat nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass erhebliche
Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen, am
30. September 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gestellt sowie erneut Berufung eingelegt und diese am 6. Oktober
2005 begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die
Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf
Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlan-
desgericht im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich der Berufungs-
schrift vom 19. August 2005 nicht entnehmen, wer Rechtsmittelführer
sein solle. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei
zurückzuweisen. Dieser setze die Versäumung einer gesetzlichen Frist
voraus. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 habe jedoch lediglich
inhaltliche Mängel aufgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die
Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen
die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-
sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung
des Bundesgerichthofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.
1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des
Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das
Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-
letzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
2. Ein solcher Verstoß gegen Verfahrensgarantien des Grundge-
setzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts-
beschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Beru-
fungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt
(vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385;
BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass
die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
die Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel einge-
legt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe
weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss
bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-
rufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss
vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be-
schlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und
vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier.
Die Berufungsschrift enthält keine Angabe, für welche der - unvoll-
ständig aufgeführten - Parteien Berufung eingelegt wird. Außerdem war
dem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt (siehe für ei-
nen vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 14. Mai 2005 - XII ZB
154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440).
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus der
Reihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schließen, dass das
Rechtsmittel für den Kläger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen
auch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs-
schrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen ermöglicht. Dies kann
etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers
an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und
außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt
(BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB
47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde übersieht aber,
dass es hier bereits an einer solchen ausdrücklichen Erklärung namens
des Klägers fehlt.
Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die
Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel-
führers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des
betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von
Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab-
hängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets
an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be-
schluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573).
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass insoweit keine
einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
besteht (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB
33/02, BGHReport 2003, 1372). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde kommt es nicht darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte
des Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsfrist versagt.
aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass es bereits an der Versäumung einer gesetzlichen Frist im Sinne des
§ 233 ZPO fehlt. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 ist vor Ablauf
der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Dass die Beru-
fung als unzulässig verworfen wurde, lag nicht an ihrer verspäteten Ein-
legung, sondern an inhaltlichen Mängeln des rechtzeitig eingereichten
Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht
genügte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Institut der Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu da ist, inhaltliche Mängel
einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu hei-
len (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309,
1310; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684).
Nichts anderes kann aber für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die
Berufungsschrift innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsge-
richt eingegangen ist, jedoch die inhaltlichen Anforderungen des § 519
ZPO nicht erfüllt.
bb) Unabhängig davon wäre - worauf die Rechtsbeschwerdeerwi-
derung mit Recht hinweist - dem Kläger die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollmächtigter die Ver-
säumung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollmächtigte
hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl weder die Parteien kor-
rekt bezeichnet, noch der Rechtsmittelführer genannt waren. Damit hat
er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom
14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.).
Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Kanzlei-
angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe entgegen
dessen konkreter Weisung das Urteil des Landgerichts der Berufungs-
schrift nicht beigefügt. Richtig ist allerdings, dass ein der Partei zuzu-
rechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grund-
sätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiange-
stellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-
zelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleis-
tet hätte (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03,
NJW-RR 2004, 711, 712). Das vermag den Prozessbevollmächtigten des
Klägers hier aber nicht zu entlasten. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs beseitigt bei Vorliegen einer allgemeinen Weisung, der
Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizufügen,
das behauptete weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das
pflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollmächtigten durch Einreichen
einer mängelbehafteten Berufungsschrift nicht. Will ein Prozessbevoll-
mächtigter sicherstellen, dass sein eigenes Verschulden nicht ursächlich
für die Versäumung der Berufungsfrist wird, muss er vielmehr sicherstel-
len, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsäch-
lich beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01,
FamRZ 2003, 1176). Nichts anderes kann bei einer behaupteten konkre-
ten Einzelweisung gelten.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2/5 O 491/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.02.2006 - 23 U 208/05 -