Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2007 – XI ZB 13/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 13. März 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-

schluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 24. Februar 2006 wird auf sei-

ne Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 409.033,50 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in An-

spruch. Mit Urteil vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht seine Klage

abgewiesen. Gegen das am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Klä-

ger mit Fax seines damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. August

2005 Berufung eingelegt. Der Text der Berufungsschrift lautet:

"Aktenzeichen LG Frankfurt: ...

In dem Rechtsstreit

G. ./. B.

legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21.6.2005, Akt.Z.: ...

ein.

Berufung

Die Berufungsbegründung erfolgt in einem gesonderten Schrift- satz."

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Eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils war nicht beigefügt.

Der Kläger hat nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass erhebliche

Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen, am

30. September 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gestellt sowie erneut Berufung eingelegt und diese am 6. Oktober

2005 begründet.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die

Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf

Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlan-

desgericht im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich der Berufungs-

schrift vom 19. August 2005 nicht entnehmen, wer Rechtsmittelführer

sein solle. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei

zurückzuweisen. Dieser setze die Versäumung einer gesetzlichen Frist

voraus. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 habe jedoch lediglich

inhaltliche Mängel aufgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die

Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-

sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung

des Bundesgerichthofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.

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1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des

Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das

Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-

letzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

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2. Ein solcher Verstoß gegen Verfahrensgarantien des Grundge-

setzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts-

beschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Beru-

fungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt

(vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385;

BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).

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a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass

die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

die Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel einge-

legt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe

weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss

bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-

rufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss

vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be-

schlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und

vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier.

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Die Berufungsschrift enthält keine Angabe, für welche der - unvoll-

ständig aufgeführten - Parteien Berufung eingelegt wird. Außerdem war

dem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt (siehe für ei-

nen vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 14. Mai 2005 - XII ZB

154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440).

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Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus der

Reihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schließen, dass das

Rechtsmittel für den Kläger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der

höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen

auch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs-

schrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen ermöglicht. Dies kann

etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers

an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und

außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt

(BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB

47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde übersieht aber,

dass es hier bereits an einer solchen ausdrücklichen Erklärung namens

des Klägers fehlt.

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Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die

Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel-

führers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des

betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von

Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab-

hängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets

an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be-

schluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573).

Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass insoweit keine

einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

besteht (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB

33/02, BGHReport 2003, 1372). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde kommt es nicht darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte

des Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist.

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b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist versagt.

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aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,

dass es bereits an der Versäumung einer gesetzlichen Frist im Sinne des

§ 233 ZPO fehlt. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 ist vor Ablauf

der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Dass die Beru-

fung als unzulässig verworfen wurde, lag nicht an ihrer verspäteten Ein-

legung, sondern an inhaltlichen Mängeln des rechtzeitig eingereichten

Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht

genügte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Institut der Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu da ist, inhaltliche Mängel

einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu hei-

len (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309,

1310; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684).

Nichts anderes kann aber für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die

Berufungsschrift innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsge-

richt eingegangen ist, jedoch die inhaltlichen Anforderungen des § 519

ZPO nicht erfüllt.

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bb) Unabhängig davon wäre - worauf die Rechtsbeschwerdeerwi-

derung mit Recht hinweist - dem Kläger die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollmächtigter die Ver-

säumung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollmächtigte

hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl weder die Parteien kor-

rekt bezeichnet, noch der Rechtsmittelführer genannt waren. Damit hat

er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse

vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom

14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.).

14

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Kanzlei-

angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe entgegen

dessen konkreter Weisung das Urteil des Landgerichts der Berufungs-

schrift nicht beigefügt. Richtig ist allerdings, dass ein der Partei zuzu-

rechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grund-

sätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiange-

stellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-

zelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleis-

tet hätte (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03,

NJW-RR 2004, 711, 712). Das vermag den Prozessbevollmächtigten des

Klägers hier aber nicht zu entlasten. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs beseitigt bei Vorliegen einer allgemeinen Weisung, der

Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizufügen,

das behauptete weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das

pflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollmächtigten durch Einreichen

einer mängelbehafteten Berufungsschrift nicht. Will ein Prozessbevoll-

mächtigter sicherstellen, dass sein eigenes Verschulden nicht ursächlich

für die Versäumung der Berufungsfrist wird, muss er vielmehr sicherstel-

len, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsäch-

lich beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01,

FamRZ 2003, 1176). Nichts anderes kann bei einer behaupteten konkre-

ten Einzelweisung gelten.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2/5 O 491/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.02.2006 - 23 U 208/05 -