Rechtsprechung / Landgericht Krefeld
Landgericht Krefeld Urteil vom 26.11.2025 – 22 Ks 24/25
2. große Strafkammer · ECLI:DE:LGKR:2025:1126.22KS24.25.00
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO)
I.
1.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
2.
Strafrechtlich ist der Beschuldigte in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht in Erscheinung getreten.
3.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
II.
1. Vortatgeschehen
Der Beschuldigte hatte am 00.00.0000 ein Vorstellungsgespräch für einen Minijob in der neu eröffneten XX Filiale in O., G.-straße 00-00, 00000 O..
Bereits in dem Vorstellungsgespräch hatte der Beschuldigte psychotisch bedingt den Eindruck, eine W., bei der er den Vertrag unterschrieb, gebe ihm durch Mimik und Gestik das Gefühl, einen Fehler zu machen und habe ihm zu verstehen gegeben, dass er etwas nicht richtig mache, auch wenn er es richtig mache.
Der Beschuldigte nahm am 00.00.0000 in der XX Filiale zu einem Arbeitslohn von 00,00 € die Stunde seine Tätigkeit auf und arbeitete etwa 00 Stunden im Monat. Entgegen jeglicher Realität unterlag der Beschuldigte der psychotisch wahnhaften Fehlvorstellung, er werde von der Filialleiterin, der Geschädigten I. L. über die anderen Mitarbeiter und Kunden gemobbt, manipuliert, ausgelacht, lächerlich gemacht und bedroht. Über die ca. drei Monate bis zur Tat entwickelte der Beschuldigte ein ausgeprägtes wahnhaftes Beeinträchtigungserleben, in dessen Zentrum sich die Geschädigte befand.
Er verkannte alltägliche Situationen in dem Bekleidungsgeschäft als Versuche, ihn lächerlich zu machen und zu drangsalieren. Er fühlte sich von Kunden, die er für ihm unbekannte Mitarbeiter anderer Filialen des XX insbesondere in U. hielt, und Mitarbeitern in der O. Filiale aus nicht nachvollziehbarem Anlass so behandelt, als habe er etwas falsch gemacht. Vollkommen harmlose Zwischenfälle deutete er psychotisch bedingt in Mobbingversuche um.
Es kam unter anderem zu den folgenden Vorkommnissen:
Als eine Mitarbeiterin ihn bat, einen Umtausch durchzuführen, empfand der Beschuldigte dies als absichtlichen Akt ihn lächerlich zu machen, da er als Minijobber nach der internen Regelung an der Kasse selbst keinen Umtausch vornehmen durfte, sondern dies der Filialleitung vorbehalten war. Er kontaktierte sodann die Geschädigte, die aufgrund von Tätigkeiten im Lager 5-7 Minuten brauchte, bis sie an der Kasse war. Der Beschuldigte ging wahnhaft davon aus, dass die Geschädigte ihn nur warten ließ, um ihn - wie so häufig - zu ärgern.
Bei einer anderen Gegebenheit, als Kunden ihn nach einer bestimmten Jeans fragte, die der Beschuldigte nicht fand, ging der Beschuldigte wahnhaft davon aus, dass es sich gar nicht um eine echte Kundenanfrage handele, sondern als vermeintliche Kunden getarnte Mitarbeiter von XX seien, die sich über ihn lustig machten. Dass der Kunde ihn beim Vorbeigehen streifte, wertete der Beschuldigte als weitere absichtliche Belästigung, um ihn zu drangsalieren.
Als an einem Tag ein mit einer Pistole bewaffneter Security-Mitarbeiter von S. in die XX Filiale kam, um (…) begegnete der Beschuldigte diesem im Fahrstuhl. Den Anblick der Pistole am Hosenbund des Security-Mitarbeiters wertete der Beschuldigte wahnbedingt als Bedrohung seiner Person durch die stellvertretende Filialleiterin, die Zeugin V. T.. Die Zeugin T. empfand er dabei als Urheberin der Bedrohung, weil sie diejenige war, die ihn an dem Tag gebeten hatte, zu arbeiten und eine Schicht zu übernehmen.
Nach diesem Geschehen wendete sich der Beschuldigte am 00.00.000 hilfesuchend an das Jobcenter O. mit der Begründung, dass die Teamleiter - die Zeugin T., der Zeuge R. und die Geschädigte ihn fertig machten. Am Folgetag ließ er sich bis zum 00.00.0000 krankschreiben, weil er wegen der imaginierten Bedrohung mit der Pistole Angst um sein Leben hatte.
Der Beschuldigte hatte krankheitsbedingt insgesamt den Eindruck, dass er von Kollegen und Kunden ununterbrochen angestarrt und ausgelacht werde und man schlecht über ihn rede. Er ging wahnhaft davon aus, dass ihn insgesamt 00 Personen fertig machen wollten. Dabei sah er die Geschädigte aufgrund ihrer Stellung als Filialleiterin als Urheberin und Dirigentin des vermeintlichen Mobbings und empfand diese als besonders manipulierend. Er hatte den Eindruck, dass die 00 Personen zu ihr gehörten und sie diese anwies, ihn zu drangsalieren.
Als Reaktion auf diese subjektiv empfundenen Erniedrigungen verhielt sich der Beschuldigte zunächst besonders höflich und strengte sich an, seine Arbeit möglichst gut zu erledigen, um die Geschädigte zufrieden zu stellen, in der Hoffnung, dass die vermeintlichen Manipulationen und Erniedrigungen dann aufhören würden. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zog der Beschuldigte aufgrund der dann befürchteten Leistungssperre durch das Jobcenter nicht in Betracht. Er fühlte sich dem vermeintlich anhaltenden Mobbing schutzlos ausgeliefert.
2. Tatgeschehen
Am Tattag, dem 00.00.0000 stand der Beschuldigte morgens auf und nahm aus seiner Wohnung ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 0.cm mit. Er beschloss, wenn die Geschädigte ihn an dem Tag nicht drangsalierte, das Messer nicht zum Einsatz zu bringen und die Geschädigte zu verschonen. Für den Fall, dass sie ihn erneut ärgern würde, fasste er den Plan, die Geschädigte umzubringen.
Auf der Arbeit angekommen, teilte ihm die Geschädigte mit, dass er in der Herrenabteilung eingeteilt sei. Dort angekommen schaute der Beschuldigte noch einmal in einer Einteilungsliste der Mitarbeiter seinen Einsatzort nach und sah dort, dass statt seines Namens „M.“ fälschlicherweise „B.“ stand. Dies wertete er wahnhaft erneut als Mobbing durch die Geschädigte. Auch die Interaktionen mit Kunden, die ihn nach Kleidung fragten, die sich nicht auf der Herrenabteilung befanden und mehrfache Nachfragen einer Kollegin, der Zeugin E., wertete der Beschuldigte als Aufträge der Geschädigten, ihn durcheinander zu bringen und so fertig zu machen.
Vor diesem Hintergrund fasste der Beschuldigte, als er zusammen mit der Geschädigten in den Büroraum im 3. Obergeschoss des Bekleidungsgeschäfts zwecks Durchführung der Kassenabrechnung ging, den Entschluss, diese zu töten.
Als die Geschädigte sich in dem Büroraum (…), trat der Beschuldigte von der Geschädigten unbemerkt von hinten an diese heran, zog das mitgeführte Messer aus seiner Hosentasche und stach damit in die linke Seite in Richtung des Brustkorbs der Geschädigten, die sich eines Angriffs des Geschädigten nicht versah und aufgrunddessen physisch nicht in der Lage war, sich gegen den Angriff zu wehren.
In der Folge stach der Beschuldigte weitere (…) mit dem Messer auf die Geschädigte ein. Einen Fluchtversuch der Geschädigten verhinderte er, indem er die Bürotür schloss und festhielt.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
Der Beschuldigte befand sich bei der Tatausführung in einer psychotischen Verfassung. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen war, jedenfalls erheblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben.
3. Nachtatgeschehen
Der Beschuldigte verließ die Filiale durch das Treppenhaus und wurde wenige Minuten nach der Tat durch Polizeibeamten auf der P.-straße widerstandslos festgenommen. In Polizeigewahrsam am 00.00.0000 äußerte der Beschuldigte, dass er Anzeige gegen die Firma XX und gegen die dortige Personalabteilung stellen wolle, da er gemobbt und schlecht behandelt worden sei.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. Q. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (…) F., im Rahmen der Begutachtung machte und die er - nach entsprechendem Vortrag des Sachverständigen - als richtig bestätigte und der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 00.00.0000. Die Feststellungen zur Krankheitsentwicklung beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. J..
2.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einlassung des Beschuldigten, den Aussagen der Zeugen A., E., D., T., R., N., K., C. und H., dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. X., Arzt für Rechtsmedizin, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. J., sowie den übrigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
3.
Die Überzeugung der Kammer von der fehlenden Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht der Tat einzusehen, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. J.. Der Sachverständige diagnostizierte beim Beschuldigten nach Auswertung der Krankenunterlagen und Exploration des Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (F 20.0), die dazu geführt habe, dass er Beschuldigte aufgrund seines wahnhaften Beeinträchtigungserlebens nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen.
IV.
Der Beschuldigte hat, indem er (…) auf die Geschädigte einstach und so die Geschädigte tötete, den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gem. § 211 StGB verwirklicht. Vorliegend ist das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, da sich die Geschädigte eines Angriffs nicht versah und deshalb nicht in der Lage war, sich gegen diesen Angriff zu verteidigen, mithin arg- und wehrlos war und der Beschuldigte diesen Umstand bewusst und in feindlicher Willensrichtung zu ihrer Tötung ausnutzte. Er handelte vorsätzlich, weil es ihm gerade darauf ankam, die Geschädigte zu töten, um den vermeintlichen Mobbingangriffen auf ihn ein Ende zu bereiten.
Wegen dieser rechtswidrigen Tat kann er nicht bestraft werden, weil er ohne Schuld handelte.
Die Schuldfähigkeit ist nach § 20 StGB ausgeschlossen. Der Beschuldigte leidet an einer krankhaften seelischen Störung, einer paranoiden Schizophrenie, die sich im Zeitpunkt der Tatbegehung in einer Akutphase befand und handlungsleitend war. Jedenfalls bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12 -, Rn. 27 m.w.N.) Diese erheblich schwere Erkrankung führte dazu, dass er das Unrecht der Tat aufgrund der massiven Fehlwahrnehmungen und völliger Verkennung der Realität nicht einsehen konnte.
V.
Hat jemand rechtswidrige Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit be-gangen, so ordnet das Gericht gemäß §§ 63, 62 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist und die Maßregel nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr steht.
Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine außerordentlich beschwerende Maßnahme darstellt, die nur an-geordnet werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden wird. Dabei ist im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht (allein) auf die Anlasstaten, sondern gemäß § 63 S. 2 StGB maßgeblich auf die Frage abzustellen, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.
Der Beschuldigte hat, wie unter IV. dargestellt, im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand des Mordes rechtswidrig verwirklicht.
2.
Zwischen dieser Tat und der paranoiden Schizophrenie, unter der der Beschuldigte während der Tatbegehung litt und welche unverändert fortbesteht, besteht ein symptomatischer Zusammenhang. Der Beschuldigte beging die Tat nach seiner glaubhaften Einlassung und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. J., weil das wahnhafte Beeinträchtigungserleben, die Geschädigte drangsaliere und bedrohe ihn mit einem Netzwerk von 00 Helfern und Helferinnen, handlungsleitend wurde.
3.
Der Zustand des Beschuldigten hält weiterhin an. Der Beschuldigte war auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weiterhin wahnhaft davon überzeugt, dass die Geschädigte ihn gemobbt und bedroht habe. Die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten ist bisher unbehandelt.
4.
Es ist auch davon auszugehen, dass von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten ergeben, dass aufgrund seines Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 78/17 -, Rn. 8).
Die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erhebliche rechtswidrige Taten ist gegeben. Dabei ist in der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher nicht straffällig und insbesondere nicht wegen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit auffällig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die bislang fehlende Begehung von Straftaten bei Personen, die bereits über Jahre hinweg an einem psychischen Defekt leiden, ein gewichtiges, gegen erhebliche zukünftige Gefährlichkeit sprechendes Indiz dar (vgl. BGH, a.a.O. -, Rn. 9). Im Falle des Verurteilten sind jedoch derzeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere rechtswidrige Taten zu erwarten. Nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vorbehaltlos anschließt, besteht eine erheblich gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte im beruflichen Kontext erneut vergleichbar wahnhafte Fehlwahrnehmungen erleben wird. Diese Überzeugung begründet der Sachverständige insbesondere damit, dass bei dem Beschuldigten bereits in der Vergangenheit im Rahmen seiner Berufstätigkeit wahnhaftes Erleben eine Rolle gespielt habe. Der Sachverständige führte aus, dass der Beschuldigte mehrere Arbeitsstellen nach kurzer Zeit abbrach, weil er sich dort - anlasslos - drangsaliert fühlte, was der Beschuldigte in seiner Einlassung bestätigte. Auch bei zukünftigen Arbeitsstellen sei aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten damit zu rechnen, dass es zu vergleichbarem Wahnerleben und in der Folge auch zu vergleichbaren Taten komme. Der Beschuldigte zeigte in der Hauptverhandlung keinerlei Verständnis dafür, dass seine Tat Unrecht war. Seine Einlassung war weiterhin von dem Wahnerleben geprägt, dass die Geschädigte ihn habe „fertig machen“ wollen.
Die Erheblichkeit der drohenden zukünftigen Taten ergibt sich vorliegend aus der Anlasstat selbst.
4.
Die Unterbringung ist auch unter Berücksichtigung des in § 62 StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuordnen. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine außerordentlich beschwerende Maßnahme darstellt. Zum Schutz von Menschenleben ist aber auch eine außerordentlich beschwerende Maßnahme wie die Unterbringung ohne weiteres verhältnismäßig.
5.
Die Unterbringung konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Vor dem Hintergrund fehlender Krankheitseinsicht und einer ungesicherten Compliance kommen mildere Maßnahmen, insbesondere die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung, nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass gerichtliche Weisungen, wie etwa eine dauerhafte medikamentöse, ggf. ambulante Behandlung flankiert durch einen Bewährungshelfer im konkreten Fall hinreichende Gewähr dafür böten, dass sich der Betroffene auch tatsächlich einer ambulanten Behandlung unterzöge (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2007 - 1 StR 48/07, juris). Dazu müsste der Beschuldigte dergestalt stabilisiert sein, dass er Krankheitseinsicht und Krankheitsverständnis, sowie Behandlungsmotivation besäße und seine Erkrankung mit der Anlasstat in Verbindung brächte. Hiervon aber ist der Beschuldigte noch deutlich entfernt. Zudem hat sich in der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO herausgestellt, dass die medikamentöse Behandlung bisher bei dem Beschuldigten nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt hat. Der Beschuldigte konnte sich von den Wahnideen bisher nicht distanzieren.
VII.