Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 27.03.2007 – 1 StR 48/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. März 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
27. März 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 5. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Der heute neunundsechzigjährige Beschuldigte leidet in Folge einer pa-
ranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) an einer ausgeprägten Wahnsympto-
matik. Nach den Feststellungen des Landgerichts verletzte der Beschuldigte
den Zeugen F. M. mittels eines Maurerhammers und verwirklichte
so den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB), handelte aber mangels Einsichtsfähigkeit aufgrund seiner krankhaften
seelischen Störung ohne Schuld (§ 20 StGB). Das Landgericht hat die Unter-
bringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
angeordnet; die - sofortige - Aussetzung von deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung (§ 67b StGB) hat sie versagt.
2
Die Feststellungen der Strafkammer zur Anlasstat sind rechtsfehlerfrei,
wie auch die Anordnung der Maßnahme. Die Unterbringung in einem psychiat-
rischen Krankenhaus steht insbesondere nicht außer Verhältnis zur Anlasstat,
zu erwartenden Taten sowie zu der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr.
Dass der Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten letztlich glimpflich
verlief, war lediglich dem geschickten Abwehrverhalten des Geschädigten und
dessen Flucht zu verdanken. Die gezielte Bereitstellung des Maurerhammers
als Kampfgerät und das des Öfteren beim Beschuldigten beobachtete Beisicht-
ragen eines Messers "zu Verteidigungszwecken" lassen ohne die Unterbrin-
gung in der Zukunft Taten mit schwerwiegenden Folgen befürchten.
3
Ebenso hat das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Un-
terbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Besondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen könnten, auch bei Aus-
setzung der Unterbringung könne der Zweck der Maßregel erreicht werden,
waren nach den Feststellungen der Strafkammer zum Urteilszeitpunkt nicht er-
sichtlich. Der Beschuldigte war zur ambulanten Behandlung nicht bereit. Die
Einnahme von Medikamenten verweigerte er auch seit seiner vorläufigen Un-
terbringung. Er hatte keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit einer psychiatri-
schen Behandlung.
4
Zwar können dem Beschuldigten im Falle der Aussetzung der Vollstre-
ckung der Unterbringung zur Bewährung zugleich mit dem Urteil Weisungen
erteilt werden (§ 268a Abs. 2 StPO), etwa sich einer medikamentösen Behand-
lung zu unterziehen oder sich im Rahmen eines "betreuten Wohnens" oder in
einer "Nachsorgeeinrichtung" ambulant behandeln zu lassen. Außerdem tritt
nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbrin-
gung Führungsaufsicht ein. Dann wird der Beschuldigte zugleich einem Bewäh-
rungshelfer unterstellt (§ 68a StGB). Für sich genommen begründen diese
rechtlichen Möglichkeiten noch nicht die Voraussetzungen des § 67b Abs. 1
StGB (vgl. BGH RuP 2002, 192; BGH, Urteil vom 16. März 1993 - 1 StR 888/92
- in NStZ 1993, 395 insoweit nicht abgedruckt), sondern nur dann, wenn die
damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu
verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b
StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, im konkreten
Fall tatsächlich eine hinreichende Gewähr dafür bieten, der Beschuldigte werde
sich einer ambulanten medikamentösen Behandlung unterziehen, so dass die
Erwartung gerechtfertigt ist, der Zweck der Maßregel werde auch ohne Vollzug
der Unterbringung erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdi-
gung 1; BGH NStZ 1988, 309, 310; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl.
§ 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 67b Rdn. 6). Ange-
sicht der verfestigten Wahnvorstellungen des Beschuldigten und seiner damit
argumentativ eng verknüpften entschiedenen Weigerung, sich - insbesondere
medikamentös - behandeln zu lassen, lag - zum Zeitpunkt des landgerichtlichen
Urteils - die Annahme, allein gerichtliche Weisungen oder Anordnungen eines
Bewährungshelfers könnten beim Beschuldigten einen Gesinnungswandel her-
beiführen, jedoch fern. Näherer Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte dies
daher nicht.
5
Die weniger stigmatisierende und schon deshalb regelmäßig für einen
Beschuldigten günstigere Unterbringung nach Landesgesetzen, hier gemäß Art.
1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes, ist zwar grundsätz-
lich eine Alternative zur strafrechtlichen Unterbringung (BGHSt 34, 313, 316 ff.).
Gegenstand einer strafprozessualen Anordnung, einer Bewährungsauflage,
kann dies jedoch - im Hinblick auf die landesrechtlichen Zuständigkeiten zur
Anordnung der Maßnahme - nicht sein. Entsprechendes gilt für eine zivilrechtli-
che Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch den Betreuer mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1906 Abs. 2 BGB (vgl. BGHR
StGB § 67b Abs. 1 Besondere Umstände 3 [Unterbringung durch den Vor-
mund]), die dann auch das Recht umfasst, den notwendigen ärztlichen Maß-
nahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (vgl. BGHZ
166, 141, 148 ff.). Die Vollstreckung einer strafprozessualen Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB auszusetzen - oder gar
von deren Anordnung abzusehen - kommt in entsprechenden Fällen deshalb
nur in Betracht, wenn eine alternative Maßnahme von der hierfür zuständigen
Stelle bereits angeordnet ist und ein nahtloser Übergang so gewährleistet ist.
Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung zum Urteilszeitpunkt nicht gege-
ben. Allerdings werden die genannten Alternativen in Zukunft im Rahmen der
gemäß § 67e StGB gebotenen Überprüfung der Maßregel zur Gewährleistung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Erwägung zu ziehen, unter Um-
ständen sogar geboten sein. Hierzu werden wegen der unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen und der darauf beruhenden auseinander gehenden Kompe-
tenzzuweisungen Absprachen mit den für die jeweiligen Anordnungen zuständi-
gen Stellen und Personen notwendig sein. Der Grundsatz der Subsidiarität des
Vollzugs der landesrechtlichen Unterbringung gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayeri-
schen Unterbringungsgesetzes steht bei entsprechender Abstimmung des Vor-
gehens nicht entgegen. Entsprechendes in die Wege zu leiten, ist im vorliegen-
den Fall primär Sache der Justiz, als dem staatlichen Bereich, der den kranken
schuldunfähigen Beschuldigten - bereits mit der vorläufigen Unterbringung ge-
mäß § 126a StPO - in Obhut nahm und damit auch dafür verantwortlich ist,
dass
das
mit
der
Maßnahme
der
Unterbringung
des
schuldunfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus verbun-
dene Übel minimiert wird (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR
410/06).
Herr RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.
Nack Nack Kolz
Hebenstreit Graf