Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Urteil vom 06.10.2022 – 14 S 70/21

ECLI:DE:LGLUEBE:2022:1006.14S70.21.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 07.07.2021, Az. 48 C 1076/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1100,51 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.100,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 07.07.2021.

2

Den ursprünglichen Räumungsantrag der Klägerin haben die Parteien vor dem Amtsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Widerklage der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1100,51 € sowie 958, 19 € hat das Amtsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 1100,51 € ausgeführt, dass es dem allgemeinen Lebensrisiko entspreche, Adressat einer unberechtigten fristlosen Kündigung zu werden. Die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts sei vorgerichtlich nicht zwingend geboten, denn der Räumungsanspruch des Vermieters könne nur gerichtlich durchgesetzt werden. Für diesen Fall sei die prozessuale Kostenerstattung in § 91 Abs. 1 ZPO geregelt.

3

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen die Versagung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1100,51 €.

4

Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

5

Die Berufungsklägerin beantragt,

6

das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 07.07.2021 – Az. 48 C 1076/18 dahingehend abzuändern, dass die Berufungsbeklagte (widerklagend) verurteilt wird, an die Berufungsklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über 1.100, 51 EUR nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 25.10.2018 zu zahlen.

7

Die Berufungsbeklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

II.

9

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

10

1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Berufungsklägerin ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1100,51 € zu.

11

Dieser folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Mietverhältnisses. Die Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils ist Pflicht dieses Schuldverhältnisses, § 241 Abs. 2 BGB. Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt, indem sie über ihren Anwalt außergerichtlich unberechtigt die fristlose Kündigung gegenüber der Beklagten erklärt hat.

12

a) Die unberechtigte Konfrontation mit nicht bestehenden Ansprüchen ist regelmäßig eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 - Az V ZR 133/08 Rn. 8; BGH, Urteil vom 12.12.2009 - AZ VI ZR 224/05 Rn. 8, beide zitiert nach juris), die den Vermieter zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind, verpflichtet. Denn eine solche unberechtigte Kündigung zielt auf die Beseitigung der Vertragsgrundlage ab und beinhaltet einen schweren Angriff auf den Vertrag, der als erhebliche Vertragspflichtverletzung zu bewerten ist (vgl. Sternel, MietR aktuell, XI Rn. 173ff.). Geschieht das schuldhaft, wobei Fahrlässigkeit genügt, und erwächst dem Mieter daraus ein Schaden, so ist der Vermieter dem Mieter aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ersatzpflichtig.

13

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts in solchen Fällen auch geboten; der juristische Laie kann und muss sich in dem rechtlich schwierigen und unübersichtlichen Rechtsgebiet der Wohnraumkündigung nicht auf sein eigenes Urteil verlassen und sich zunächst einem Räumungsanspruch gerichtlich aussetzen lassen. Die Beibehaltung der gemieteten Wohnung ist von so zentraler und wichtiger Bedeutung, dass sich Mieter unberechtigter Kündigungen zur Wehr setzen und hierzu auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen dürfen (vgl. LG Köln Urt. v. 23.12.2011 – 10 S 18/10, BeckRS 2012, 22850). Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Mieters liegt nicht vor.

14

b) Wie vom Amtsgericht festgestellt und mit der Berufung auch nicht angegriffen, war die Beklagte aufgrund der vorliegenden Mietmängel zur Minderung der Miete in der geltend gemachten Höhe berechtigt, mit der Folge, dass kein Zahlungsverzug der Beklagten und mithin auch kein Kündigungsgrund der Klägerin vorlag.

15

Die Berufungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe sich für berechtigt gehalten, die Kündigung auszusprechen. Das Risiko, die Rechtslage unzutreffend zu beurteilen, trägt grundsätzlich der Schuldner. Nur wenn die Berufungsbeklagte unverschuldet zu der irrtümlichen Beurteilung des Kündigungsrechts gelangt wäre, würde der Vorwurf einer fahrlässig begangenen positiven Vertragsverletzung entfallen. Nach Auffassung des BGH, der sich die Kammer anschließt, sind an die Beurteilung der Frage der Fahrlässigkeit jedoch strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BGH, NJW 1974, 1903 (1904)). In Anbetracht dessen, dass hier unstreitig erhebliche Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbildungen in der Wohnung der Berufungsklägerin vorlagen und diese durch bloße Inaugenscheinnahme offensichtlich waren, musste die Berufungsbeklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass die Berufungsklägerin die Miete rechtmäßig minderte und der Berufungsbeklagten dadurch kein Kündigungsrecht zustand.

16

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

17

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18

Sofern der Beklagtenvertreter sich gegen den Kostentenor des Amtsgerichts mit dem Argument wendet, die mit der Widerklage geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als bloße Nebenforderung nicht streitwerterhöhend, geht diese Einschätzung fehl. Die vorprozessual aufgewandten Rechtsanwaltskosten, die aufgrund eines selbständigen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht werden und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren hätten berücksichtigt werden können, sind grundsätzlich (streit-)wert erhöhend (vgl. u.a. OLG Rostock, NJOZ 2012, 2176). Vorliegend sind die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten zudem bereits auch deshalb als Streitwert erhöhend zu berücksichtigen, weil der geltend gemachte Hauptanspruch, vorliegend die Räumung, übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

19

Die von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffene vom Amtsgericht abgewiesene Forderung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958, 19 € ist jedoch verhältnismäßig geringfügig (8% der gesamten Forderung: 10.694,88 € Räumungsklage und 2058,70 € Widerklage) und veranlasst keine höheren Kosten, so dass der Klägerin die gesamten Kosten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen sind.