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BGH Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 224/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 12. Dezember 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 280, 311, 677 ff., 823 Be, 826 Gi

Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres ei-

nen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen

hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten An-

waltskosten.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05 - LG Landau in der Pfalz

AG Landau in der Pfalz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2005 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter

Rechtsanwaltskosten.

Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Be-

klagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von

201.800,00 DM bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erhe-

ben. In dem Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte

der Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die

Klägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten

Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklag-

te nicht.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Anwaltskos-

ten in Höhe von 2.483,66 €, die sie zur Abwehr des vom Beklagten geltend ge-

machten Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattge-

geben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklag-

ten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-

strebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als unbe-

rechtigt anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien eine

quasi-deliktische Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch ähn-

lich dem aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslö-

sen könne. Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin insbe-

sondere auch deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme mit einer

negativen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hätte entgegen treten können.

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Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

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Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO) hier

nicht in Betracht kommt, prüft das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das

Bestehen einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiellem Recht

(sog. materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Diesen hat das Beru-

fungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Un-

recht bejaht.

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1. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die

Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ

45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung bei außerpro-

zessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite

13 ff.). Jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen An-

spruchsgrundlage erfüllt sein. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsan-

spruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa

in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben; insoweit

ist für den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Ge-

setzbuch in der Fassung vor dem 1. Januar 2002 maßgeblich, weil das An-

spruchsschreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2000 stammt.

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Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung

konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann

kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in

contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die de-

liktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas,

ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rn. 11),

möglicherweise - so die Auffassung der Klägerin - auch Geschäftsführung ohne

Auftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH, Urteil vom

13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224; Hösl, aaO, S. 139 ff.). Nach den

bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen,

die zur Bejahung einer dieser Anspruchsgrundlagen erforderlich sind, nicht vor.

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2. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder

aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im

Rahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht

wurde (Hösl aaO, Seite 50 und 108 f.; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kos-

tenerstattung, 1985, Seite 70 ff. und 82; Haller, JurBüro 1997, 342, 343; OLG

Düsseldorf AnwBl. 1969, 446; LG Wiesbaden AnwBl. 1979, 186 f.; ebenso bei

Stellung eines unzulässigen Beweissicherungsantrages: BGH, Urteil vom 7. Ok-

tober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284).

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Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob dies der Fall ist. Das Be-

rufungsgericht stellt nicht fest, auf welchen Rechtsgrund der Beklagte sein Zah-

lungsverlangen gestützt und was die Klägerin dem entgegen gehalten hat. Dies

wäre indes erforderlich, um die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs

abschließend beurteilen zu können.

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Ginge der Streit der Parteien etwa - wie der Revisionsbegründung ent-

nommen werden kann - darum, ob die Gesamtsumme oder ein bestimmter

Teilbetrag als Darlehen oder als Schenkung gegeben worden ist, so käme je-

denfalls eine vertragliche Beziehung in Frage. Wäre sodann aufgrund des Ver-

haltens des Beklagten davon auszugehen, dass sein auf Darlehensrückzahlung

gestütztes Verlangen unberechtigt war, so könnte sich die Rückforderung als

nachvertragliche Verletzung des Schenkungsvertrages darstellen mit der Folge,

dass ein materieller Kostenerstattungsanspruch (insoweit) bestünde. Ob die

Rückforderung unberechtigt war, hätte der Tatrichter aufgrund der erforderli-

chen neuen Verhandlung unter Berücksichtigung auch des Revisionsvorbrin-

gens erneut zu beurteilen.

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Hat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem Vortrag der Kläge-

rin indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Vor-

aussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor.

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3. Das Berufungsgericht hat - insoweit der Argumentation der Klägerin

folgend - angenommen, zwischen den Parteien habe eine Sonderverbindung

bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind Sonderverbindungen

denkbar, aus denen sich Auskunfts-, Schutz- oder Ersatzpflichten ergeben kön-

nen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 4, ferner § 280

Rn. 8 und § 311 Rn. 11; Krebs in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, AnwaltKommentar,

§ 241 Rn. 24 ff.; Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflich-

ten, 2000, insbesondere Seite 163 ff. und 241 ff.). Allein durch die Geltendma-

chung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht wei-

ter verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung jedoch nicht (vgl. Se-

natsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95 - VersR 1996, 1113, 1114; BGH,

Urteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - NJW 1988, 2032, dazu kritisch

Lipp, JuS 1990, 790, 793 ff.; vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92 - NJW 1995,

715, 716, dazu kritisch Ulrich, WRP 1995, 282, 284 ff.; vom 20. März 2001

- X ZR 63/99 - NJW 2001, 2716; OLG Celle, EWiR 1998, 733).

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Ausnahmen mögen gelten, wenn der in Anspruch Genommene im Ein-

zelfall besonders schutzwürdig ist (vgl. Krebs, Sonderverbindung und außerde-

liktische Schutzpflichten, 2000, Seite 165). Dazu ist indes nichts festgestellt.

Das Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen Kostenerstattungsan-

spruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt. Einen

solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht. Mit unbe-

rechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebens-

risiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorlie-

gen (vgl. Bork, aaO, vor § 91 Rn. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ul-

rich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim,

GRUR 1985, 328, 329), wie dies etwa bei den von der Revisionserwiderung

hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist (vgl. dazu

etwa BGHZ 164, 1 ff.).

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4. Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begründung

keinen Bestand haben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechter-

halten werden; auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts kann der erkennende Senat einen Anspruch aus anderen in Be-

tracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht bejahen.

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a) § 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f.) als

Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit an-

waltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten be-

jaht hat, ist hier nicht anwendbar. Die Abwehr des Anspruchs des Beklagten

durch die Klägerin ist keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Be-

klagten entsprechende Maßnahme. Im Übrigen beruht die genannte Entschei-

dung auf den Besonderheiten und Gepflogenheiten auf dem Gebiet des ge-

werblichen Rechtsschutzes und kann nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH,

Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2245; Haller, aaO;

a.A. Hösl, aaO, Seite 140 ff.).

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b) § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, weil der Beklagte in

keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Klägerin einen rei-

nen Vermögensschaden erlitten hat (vgl. auch Haller, JurBüro 1997, 342, 344;

Becker-Eberhard, aaO, Seite 84; Hösl, aaO, Seite 114 ff. und Seite 164). Der

Auffassung, die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stelle regel-

mäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (so AG Bad

Homburg, MDR 1986, 1028), kann nicht gefolgt werden.

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c) Dazu, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung

mit § 263 StGB oder die des § 826 BGB vorliegen, hat das Berufungsgericht

bisher keine Feststellungen getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre in-

des nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten

nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als

Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein. In-

soweit ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.

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d) Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere ist kein

Raum für eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom

4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, Seite 2033 f.; eingehend Hösl, aaO,

Seite 155 f.; Becker-Eberhard, aaO, Seite 123 ff.).

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Die Revisionserwiderung verweist darauf, es sei unbefriedigend, wenn

die Kostenerstattung nach materiellem Recht im Gegensatz zu der nach Pro-

zessrecht lückenhaft bleibe; denn so ziehe der Beklagte daraus Nutzen, dass

die Klägerin - anstatt sich außergerichtlich zu verteidigen - nicht sofort eine ne-

gative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben habe (so auch LG Zweibrücken,

NJW-RR 1998, 1105; zustimmend Wedel, JurBüro 2000, 35), die aussichtsreich

gewesen wäre, solange der Beklagte auch dort nicht seinen behaupteten An-

spruch hätte beweisen können (zur Beweislast vgl. Senatsurteil vom 2. März

1993 - VI ZR 74/92 - NJW 1993, 1716, 1717).

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Dies rechtfertigt indes keine entsprechende Anwendung der zivilprozes-

sualen Kostenvorschriften. Diese stellen gegenüber den materiellrechtlichen

Anspruchsgrundlagen Ausnahmevorschriften dar, da sie an ein bestehendes

Prozessrechtsverhältnis anknüpfen und die Kostentragungspflicht unabhängig

vom Verschulden nach dem Maß des Unterliegens regeln. Eine daran orientier-

te Entscheidung über die Kostentragungspflicht kann nicht gewährleisten, dass

sie der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht (vgl. BGHZ 83, 12, 16).

Ein auf die entsprechende Anwendung der §§ 91 ff. ZPO gestützter allgemeiner

Kostenerstattungsanspruch würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten

und auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Rich-

tung auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führen. Dabei ist

auch zu bedenken, dass es beim Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung in

der Hauptsache an einem eindeutigen Anknüpfungspunkt für das Unterliegen

fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, 2034).

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Eine planwidrige Lücke des materiellen Haftungsrechts besteht - entge-

gen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht (vgl. BGH, Urtei-

le vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO und vom 4. November 1987

- IVb ZR 83/86 - aaO). Die materiellen Haftungsnormen regeln, unter welchen

Umständen eine Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehen kann. Dass

einzelne Fallgestaltungen nicht erfasst werden, begründet keine Regelungslü-

cke, weil das Haftungsrecht eben nicht an jeden Vermögensnachteil die Ersatz-

pflicht eines Dritten knüpft.

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Soweit auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage abgestellt

wird, überzeugt auch dies nicht. Es steht dem Betroffenen frei, eine solche Kla-

ge zu erheben, wenn er eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche Kos-

tenentscheidung herbeiführen will. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, kann

das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt wer-

den, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, al-

so an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO), angeknüpft wird.

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5. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der erkennende Senat kann die Kla-

ge - entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit der Begründung abweisen,

die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zwar

sind Anwaltskosten auch materiellrechtlich nur dann zu ersetzen, wenn der Ge-

schädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte

(vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351). Daran kann aber unter den Umständen

des Streitfalls kein Zweifel bestehen. Auch die Revision vermag nicht ausrei-

chend zu erläutern, aus welchem Grund die Klägerin davon hat ausgehen müs-

sen, sie könne die mit anwaltlicher Hilfe geltend gemachte, vergleichsweise ho-

he Forderung des Beklagten ohne anwaltliche Hilfe erfolgreich abwehren.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 C 1734/04 -

LG Landau, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 S 62/05 -