Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 13.12.2024 – 10 O 212/23
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1213.10O212.23.00
Orientierungssatz
1. Der Käufer kann bei dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Bagatellschäden bei Personenkraftwagen sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH, 12. März 2008, VIII ZR 253/05). (Rn.24)
2. Zu den Kosten der Aufbewahrung i. S. v. § 304 BGB gehören im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug auch Standkosten (OLG Hamm, 25. Februar 1997, 28 U 123/96). (Rn.46)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die ...... ...... Bank zu Vertragsnummer 50-2455627 EUR 66.500,00 zzgl. hieraus Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2021 und an den Kläger EUR 623,20 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2021 zu zahlen, jeweils Zug-um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Porsche 911 Cabrio, FIN WP0....
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 3.695,71 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 985,71 seit 15.10.2021, aus EUR 900,00 seit 10.3.2022 sowie aus EUR 1.810,00 seit 20.8.2024 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 6.070,10 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.8.2024 zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer I. näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 85.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis EUR 80.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.
Die Beklagte betreibt einen gewerblichen Kraftfahrzeughandel. Der Kläger ist als Architekt tätig. Die Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 10.6.2020 das Fahrzeug Porsche 911 Cabrio mit der FIN WP0... (Erstzulassung 1.7.2008) bei einem kanadischen Händler und importierte es nach Deutschland (Anlage B 6). Die Beklagte ließ das Fahrzeug am 8.9.2020 nach dem Import durch den TÜV Rheinland zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis prüfen. Das Ergebnis der Prüfung lautete „ohne Mängel“ (Anlage B 2). Am 15.12.2020 bestellte der Kläger bei der Beklagten das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 66.500,00. Die Bestellung erfolgte über das als Anlage K 1 vorgelegte Bestellformular, das die Beklagte dem Kläger per Email übermittelte. In dem Formular gab der Kläger seine Tätigkeit als Architekt an. Unter Punkt VI. Nr. 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten heißt es: „Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.“ Das Fahrzeug wurde am 22.1.2021 durch eine von dem Kläger beauftragte Spedition bei dem Kläger angeliefert.
Am 25.1.2021 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten Schäden an dem Fahrzeug. Unter dem 26.1.2021 wurde das Fahrzeug dem TÜV Nord zur Begutachtung vorgestellt, der das als Anlage B 7 vorgelegte Gutachten erstellte. Die Beklagte bot dem Kläger unter Vorlage des als Anlage K 3 vorgelegten Ankaufscheins an, das Fahrzeug zu dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von EUR 66.500,00 zurückzukaufen. Daraufhin bevollmächtigte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, der gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 4.2.2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und neben der Rückzahlung des Kaufpreises Ersatz von Transportkosten für die Anlieferung i.H.v. EUR 333,20, Ersatz von Einlagerungskosten für einen Reifensatz i.H.v. EUR 160,00 und Ersatz der Zulassungskosten i.H.v. EUR 130,00 unter Fristsetzung bis 11.2.2021 forderte (Anlage K 4).
Zwischen der Anlieferung des Fahrzeugs und dem 2.3.2021 befand sich das Fahrzeug in den Werkstatträumen der Werkstatt ...... in Lübeck. Für den Zeitraum 12.2.2021 bis August 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug zu einem monatlichen Preis i.H.v. EUR 150,00 netto auf einem Stellplatz des Autohauses ...... unter. Hierfür wurden dem Kläger Beträge i.H.v. EUR 985,71 (Anlage K 8), EUR 900,00 (Anlage K 12) und EUR 910,00 (Anlagenkonvolut K 22) in Rechnung gestellt. In dem Zeitraum Juli 2023 bis Juli 2024 stellt der Kläger das Fahrzeug zu einer Stellplatzmiete i.H.v. EUR 70,00 unter, woraus ihm Kosten i.H.v. insgesamt EUR 910,00 entstanden (Anlage K 23). Der Kläger finanzierte einen wesentlichen Teil des Kaufpreises durch die ...... ...... Bank AG. Der Kaufpreis wurde vollständig an die Beklagte gezahlt. In dem Zeitraum 1.2.2021 bis 1.8.2024 sind dem Kläger Finanzierungskosten in Form von Zinsen i.H.v. EUR 6.070,10 entstanden (Anlage K 24). Die finanzierende Bank ermächtigte den Kläger, Ansprüche aus Gewährleistung gegen die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Zahlungsanweisung an die finanzierende Bank geltend zu machen.
Der Kläger behauptet, dass Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Übergabe ihn Schäden an folgenden Bauteilen aufgewiesen: (1) Vorderkotflügel rechts, (2) rechte Tür, (3) Schweller rechts, (4) hinterer Kotflügel rechts, (5) Unterboden, (6) Fahrwerk und Querlenker, (7) Felge hinten rechts und (8) Motor. Bezüglich der näheren Schadensbeschreibung wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers und das beim TÜV Nord eingeholte Gutachten vom 27.1.2021 Bezug genommen (Bl. 4 f. d. A.; Anlage B 7). Unter Verweis auf einen Carfax-Auszug behauptet der Kläger (Anlage K 15), das Fahrzeug sei am 4.5.2020 von dem damaligen Eigentümer in Kanada als gestohlen gemeldet worden. Am 5.5.2020 sei das Fahrzeug stark verunfallt auf einem Acker gefunden, geborgen und abgeschleppt worden (Bl. 41 f. d. A.). Die erforderlichen Reparaturkosten hätten etwa EUR 30.000,00 betragen, weshalb das Fahrzeug durch den kanadischen Vollkaskoversicherer als Totalschaden eingestuft worden sei. Der Carfax-Auszug enthält auf Seite 1 die Angaben „Fahrzeug als gestohlen gemeldet“ sowie „Keine Unfälle oder Schäden an CARFAX gemeldet“ und auf Seite 3 folgende Eintragungen:
Das Fahrzeug sei unrepariert nach Deutschland verschifft und dort unsachgemäß repariert worden, bevor es am 21.9.2020 auf die Beklagte zugelassen worden sei. Der Kläger behauptet, er habe in dem Fahrzeug die als Anlage K 12 vorgelegten Originalunterlagen der Firma „ ......" gefunden, aus denen sich ergäbe, dass das Fahrzeug im Jahr 2020 im Zusammenhang mit einem Diebstahl schwer beschädigt worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ...... ...... Bank zu Vertragsnummer 50-2455627 EUR 66.500,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.2.2021 und an den Kläger EUR 623,20 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.2.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Porsche 911 Cabrio, Fahrzeug-Ident.-Nr. WP0....
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 985,71 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 900,00 netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 900,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 910,00 netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 6.070,10 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des aus dem Antrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechnungsfähige Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 2.293,25 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dem Kläger seien mit dem Bestellformular auch die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen übermittelt worden. Die von dem Kläger beschriebenen Schäden hätten genauso gut während des Transports zum Kläger oder von dem Kläger selbst verursacht worden sein können. Sie ist ferner der Auffassung, eine Unterbringung des Fahrzeugs in einem Autohaus sei weder notwendig noch angemessen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ......, ...... und ...... de ....... Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 11.10.2024 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 22.11.2024 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.
1. Die Beklagte hat die ihr obliegende Leistung aus dem Kaufvertrag nicht vertragsgemäß erbracht, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.
a. Nach § 434 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 BGB a.F. (2002) i.V.m. Art. 229 § 58 EGBGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich bei Gefahrübergang für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Käufer kann bei dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Bagatellschäden bei Personenkraftwagen sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH vom 12.3.2008, Az. VIII ZR 253/05).
b. Das Fahrzeug weist die von dem Kläger dargestellten Schäden am Vorderkotflügel rechts, der rechten Tür, am Schweller rechts, am hinteren Kotflügel rechts, am Unterboden, am Fahrwerk, an der Felge hinten rechts sowie am Motor auf. Dies kann das Gericht seiner Entscheidung nach § 138 Abs. 3 ZPO zugrundelegen.
Zwar hat die Beklagte ursprünglich bestritten, dass diese Schäden am Fahrzeug vorhanden sind. Sie hat im Laufe des Verfahrens jedoch das an sie adressierte Gutachten des TÜV Nord vom 27.1.2021 vorgelegt (Anlage B 7), das die von dem Kläger behaupteten Schäden im Wesentlichen bestätigt. Im Anschluss hat die Beklagte nicht weiter an ihrem Bestreiten hinsichtlich des Vorhandenseins der Schäden festgehalten, sondern sich vielmehr auf ein Bestreiten des Zeitpunkts des Schadenseintritts fokussiert.
c. Diese Schäden lagen auch bei Übergabe des Fahrzeugs an den von dem Kläger beauftragten Spediteur vor, mithin bei Gefahrübergang vor (§§ 446 S. 1, 447 Abs. 1 BGB). Dies kann das Gericht seiner Entscheidung nach § 138 Abs. 3 ZPO zugrundelegen, weil die Beklagte diesen Vortrag nicht hinreichend substantiiert bestritten hat.
i. Als anspruchsbegründende Tatsache trifft den Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur beschädigt gewesen ist.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei bereits beschädigt beim Autohaus ...... angeliefert worden. Dies hat sich durch die Aussage des Zeugen ...... bestätigt, der seine Wahrnehmungen zu den in der Werkstatt unter Neonlicht ersichtlichen Schäden überzeugend und nachvollziehbar geschildert hat. Auch die Beklagtenseite hat keine Anhaltspunkte vorgebracht, die die Ausführungen des Zeugen in Zweifel ziehen. Davon ausgehend hat der Kläger weiter vorgetragen, das Fahrzeug sei in Kanada gestohlen und stark verunfallt auf einem Acker geborgen worden. Er hat sich hierzu auf den als Anlage K 15 vorgelegten Carfax-Auszug bezogen, der einen Bericht zu einem Fahrzeug mit der dem streitgegenständlichen Fahrzeug entsprechenden FIN enthält. Der Bericht entspricht dem Carfax-Auszug, den auch die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 22.11.2024 vorgelegt hat. Zwar weist dieser Bericht die Angabe „Keine Unfälle oder Schäden an CARFAX gemeldet“ aus (Bl. 444 d. A.). Gleichzeitig enthält er aber die Angabe „Fahrzeug als gestohlen gemeldet“ mit der Detailangabe, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde und ein „mechanical issue“ gemeldet wurde (Bl. 446 d. A.). Diese Angaben sind nur scheinbar widersprüchlich. Denn erstens kommt dem Bericht hinsichtlich seines Inhalts weder in positiver noch in negativer Hinsicht Beweiswert zu, und zweitens kann aus der Angabe „Keine Unfälle oder Schäden an CARFAX gemeldet“ nicht der Schluss gezogen werden, dass derartige Vorfälle nicht stattgefunden haben, sondern lediglich, dass sie (bislang) nicht gemeldet wurden. Damit liegen in Form des Berichts konkrete Anhaltspunkte vor, die den klägerischen Vortrag eines Diebstahls mit Schadensfolge substantiieren.
ii. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
(1) Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners unter Umständen „substantiiert“, das heißt mit näheren positiven Angaben, zu erwidern hat. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH vom 17.3.1987, Az. VI ZR 282/85). Je detaillierter das Vorbringen der darlegungsbelasteten Partei, desto höher sind die aus § 138 Abs. 2 ZPO folgenden Substantiierungsanforderungen an die Gegenseite (BGH vom 28.7.2020, Az. VI ZR 300/18; von Selle in: BeckOK ZPO, 54. Ed. 2024, § 138 Rn. 18). Substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH vom 21.7.2020, Az. II ZR 175/19; von Selle, a.a.O.).
(2) Das einfache Bestreiten der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Der Kläger hat zu einer konkreten Ursache der Schadensentstehung vorgetragen. Die Beklagte hat weder vorgetragen, wie ihre Mitarbeiter vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger auf den Carfax-Auszug reagiert und welche Schlüsse sie daraus gezogen haben, obwohl der Auszug der Beklagten nach der Aussage des Zeugen ...... de ...... vorlag, noch hat sie konkrete Umstände zur Fahrzeughistorie vorgetragen, obwohl ihr dies zumutbar und über den Kontakt zu ihrem kanadischen Vertragspartner zumindest im Ansatz sogar einfacher möglich war als dem Kläger. Auf die fehlende Substanz des beklagtenseitigen Vortrags hat das Gericht mit Beschluss vom 13.2.2024 und erneut mit Verfügung vom 29.4.2024 sowie 16.8.2024 hingewiesen. Dem ist die Beklagte auch nicht mit Schriftsatz vom 22.11.2024 nachgekommen, da sich der Schriftsatz lediglich in beschreibender Art mit dem Inhalt des Carfax-Auszugs auseinandersetzt (Bl. 607 f. d. A.).
Soweit die Beklagte dem klägerischen Vortrag mit der Behauptung entgegengetreten ist, das Fahrzeug hätte auch beim Transport beschädigt worden sein können, erfolgt die Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein und ist nicht beachtlich. Dementsprechend hat die Beklagte auch nicht darlegen können, wie eine Beschädigung und eine anschließende Reparatur innerhalb der offenbar planmäßig erfolgten Transportzeit hätten erfolgen können. Eine ernsthafte alternative Ursache der Schadensentstehung zeigt sie damit nicht auf. In Ermangelung jedweder konkreter Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Fahrzeugs auf dem Transportweg zum Kläger waren auch nicht die Zeugen ... und ... zu hören.
Auch soweit sich die Beklagte darauf bezieht, bei der Vorführung beim TÜV Rheinland am 8.9.2020 seien keine Mängel festgestellt worden, stellt dies keinen beachtlichen Gegenvortrag dar. Denn es ist von der Beklagten nicht näher vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die von dem Kläger aufgezeigten, oberflächlich ausgebesserten Schäden i.R.d. Prüfung für ein Vollgutachten nach § 21 StVZO dokumentiert werden.
Auch die Aussage des Zeugen ...... de ......, das Fahrzeug habe sich in einem seiner Laufleistung entsprechenden guten Zustand befunden, unterfüttert die Darstellung der Beklagtenseite nicht. Denn der Zeuge ...... hat nachvollziehbar angegeben, dass auch er beim Abladen des Fahrzeugs zunächst keine Schäden habe erkennen können. Diese seien erst deutlich geworden, nachdem das Fahrzeug in der Werkstatt unter Neonlicht gestanden habe.
(3) Vor diesem Hintergrund kam es für die Entscheidung nicht auf die Frage an, ob der Kläger tatsächlich Kontakt zu dem ehemaligen Eigentümer des Fahrzeugs ...... aufgenommen hat und sich die als Anlage K 20 vorgelegten Emails tatsächlich als Bestätigung des klägerischen Vortrags durch den ehemaligen Eigentümer darstellen (Bl. 463 f. d. A.) und ob es sich bei den von dem Kläger vorgelegten Reparaturbelegen um Originale handelt (Bl. 410 ff. d. A.).
2. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund der Klausel unter Punkt VI. Nr. 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger das Fahrzeug – wofür vieles spricht – als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB erworben hat und deshalb der Gewährleistungsausschluss aus Punkt VI. Nr. 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten greift. Jedenfalls ist die Beklagte für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen seien dem Kläger vor oder mit Abschluss des Kaufvertrags übermittelt worden oder er sei auf die Bedingungen hingewiesen worden.
Der mit dem Kläger zwecks Anbahnung des Kaufvertrags in Kontakt stehende Zeuge ...... hat erklärt, er habe das Fahrzeug im Jahr 2021 im Auftrag der Beklagten an den Kläger verkauft. Er habe den Kaufvertrag erstellt und ihn elektronisch an den Kläger geschickt (Bl. 316 d. A.). Dazu habe er die Unterlagen eingescannt. Daran, ob er dabei auch die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen wie auf Bl. 26 d. A. abgedruckt zugeschickt habe, könne er sich nicht erinnern (Bl. 317 f. d. A.). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.7.2023 zunächst ausgeführt hat, der Zeuge ...... sei bei seiner Vernehmung krank gewesen und habe sich grundsätzlich nicht richtig erinnern können (Bl. 351 d. A.), hat sie in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2024 davon Abstand genommen, den Zeugen neuerlich vernehmen zu lassen (Bl. 400 d. A.).
3. Aufgrund der demnach feststehenden Unfalleigenschaft des Fahrzeugs konnte der Kläger ohne Setzen einer Frist zur Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten, § 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB (BGH vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06).
a. Die Beklagte hat gegen die sie aus dem Kaufvertrag treffende Pflicht zur Übereignung eines unfallfreien Fahrzeugs verstoßen (s.o.). Dass sie diese Pflicht in ihr zurechenbarer Weise (§ 278 S. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte diese Pflicht nicht schuldhaft verletzt hat, hat die Beklagte keine vorgebracht. Vielmehr hätte sie nach Durchsicht des Carfax-Auszugs weitere Erkundigungen zum Schicksal des Fahrzeugs vornehmen müssen, was offenkundig nicht erfolgt ist.
b. Die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum Kläger (EUR 333,20), für die Einlagerung von Reifen (EUR 160,00) und für die Zulassung des Fahrzeugs (EUR 130,00) sind bei dem Kläger unstreitig in Vorbereitung des Fahrzeugerwerbs angefallen.
Ebenso hat der Kläger unstreitig Zinsen i.H.v. EUR 6.070,10 an die den Kaufpreis finanzierende Bank geleistet, die als vergebliche Aufwendungen ersatzfähig sind (Lorenz, in: BeckOK BGB, 72. Ed. 2024, § 284 Rn. 13).
1. Nach § 294 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Zu den Kosten der Aufbewahrung gehören im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug auch Standkosten (OLG Hamm vom 25.2.1997, Az. 28 U 123/96; grundsätzlich auch BGH vom 17.11.2023, Az. V ZR 192/22; OLG Düsseldorf vom 1.4.2014, Az. 1 U 87/13).
Da Erfüllungsort der Rückgabe des Fahrzeugs der Sitz des Klägers war (Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 269 Rn. 14), war nach § 295 S. 1 BGB ein wörtliches Angebot des Klägers zur Bereitstellung des Fahrzeugs mit Schriftsatz vom 4.2.2021 ausreichend, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen (Löwisch, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 82).
Der Kläger ließ mit Schreiben vom 4.2.2021 den Rücktritt unter Fristsetzung bis 11.2.2021 erklären und forderte die Beklagte zur Abholung des Fahrzeugs bei dem Kläger auf (Anlage K 4). Eine Rückabwicklung hat die Beklagte dem Kläger nicht angeboten. Das Angebot eines Rückkaufs ist damit nicht gleichzusetzen.
2. Unstreitig hat der Kläger für die Unterstellung des Fahrzeugs Kosten i.H.v. EUR 3.695,71 aufgewandt, namentlich im Autohauses ...... für die Zeiträume Februar 2021 bis August 2021 i.H.v. EUR 985,71, September 2021 bis Februar 2022 i.H.v EUR 900,00 und März 2022 bis August 2022 i.H.v. EUR 900,00 sowie in einem nicht näher bezeichneten Ort für den Zeitraum Juli 2023 bis Juli 2024 i.H.v. EUR 910,00 (Bl. 557 d. A.).
3. Der Kläger hat auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen (entgegen Bl. 496 d. A.). Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, inwieweit es dem Kläger möglich gewesen wäre, das Fahrzeug kostengünstiger zu verwahren. Mit Blick auf Art und Wert des Fahrzeugs musste der Kläger das Fahrzeug auch nicht auf einem öffentlich zugänglichen Platz abstellen.
Dem Kläger ist schließlich auch mit Blick auf den widerrufenen Vergleich aus der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2022 kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen (entgegen Bl. 583 d. A.). Es bleibt der Beklagtenseite unbenommen es nicht gutzuheißen, dass der Kläger den Vergleich widerrufen und diverse Vergleichsvorschläge nicht angenommen hat, obwohl die Beklagte durch den Widerrufsvergleich signalisiert hat, einer Rückabwicklung in der Hauptsache zugestimmt hat. Ein widersprüchliches Verhalten des Klägers kann darin nicht gesehen werden. Im Falle eines Widerrufsvergleichs muss es einer Partei ohne materiell-rechtliche Konsequenzen möglich, sein im Rahmen des Vergleichs geäußertes Nachgeben zu überdenken und den Vergleich zu widerrufen. So wie es dem Kläger offengestanden hätte, an dem Vergleich festzuhalten und dadurch die Entstehung weitergehender Unterstellkosten zu vermeiden, hätte es der Beklagten freigestanden, die Klageforderung hinsichtlich der Rückabwicklung anzuerkennen, bevor die Klagesumme durch drei Klageerweiterungen angewachsen ist.
IV. Kosten für die vorgerichtliche Mandatierung eines Rechtsanwalts hat die Beklagte dagegen nicht zu erstatten, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt der Mandatierung noch nicht in Verzug befunden und die Rückabwicklung nicht endgültig verweigert hatte.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.