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Landgericht Lübeck Urteil vom 11.04.2025 – 10 O 205/23

ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0411.10O205.23.00

Orientierungssatz

1. Eltern müssen ihre minderjährigen Kinder bei der Aushändigung von Sprühfarben eindringlich darauf hinweisen, welche zivil- und (ab 14 Jahren) strafrechtlichen Folgen Graffitis an fremden Gegenständen nach sich ziehen können.(Rn.45)

2. Ist ein Minderjähriger, der an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, gemäß § 828 Abs. 3 BGB von der Haftung freigestellt, besteht zwischen ihm und weiteren, für den Schaden verantwortlichen Personen keine Gesamtschuld gemäß § 840 BGB. Die weiteren Schuldner werden durch die Haftungsfreistellung des schuldunfähigen Tatbeteiligten nicht privilegiert. Ein Fall der gestörten Gesamtschuld liegt nicht vor.(Rn.57)

3. Allerdings haften die verbliebenen Schuldner nur für die von ihnen selbst angerichteten Schäden und nicht gemäß § 830 BGB für die Tatbeiträge des schuldunfähigen Tatbeteiligten. § 830 Abs. 1 BGB ist unanwendbar, wenn einem Schädiger die Deliktsfähigkeit fehlt (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 24. Mai 1983 - 6 U 1/83).(Rn.58)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 11. April 2025 wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2025 berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist in den Urteilstext eingearbeitet worden und am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

anhängig Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 17 U 27/25

Tenor

1. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.340,61 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- auf einen Betrag in Höhe von 28.000 Euro für die Zeit vom 23. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,

- auf einen Betrag in Höhe von 29.0000 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

- auf einen Betrag in Höhe von 30.000 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

- auf einen Betrag in Höhe von 31.000 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, und

- auf einen Betrag in Höhe von 32.000 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, und

- auf einen Betrag in Höhe von 34.340,61 Euro für die Zeit danach

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) bis 4) verpflichtet sind, dem Kläger die nach der Schadensbehebung anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe auf einen Betrag in Höhe von höchstens 34.340,61 Euro zu erstatten.

3. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2019 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die in Ziffer 1. bis 3. bezeichneten Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2) beruhen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 23/23 tragen die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner 1/6, der Kläger 5/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 5) und zu 6) trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) trägt der Kläger 5/6. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner 1/6. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

8. Der Streitwert wird auf 244.193,37 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) sowie deren Eltern, die Beklagten zu 3) bis 6), als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die damals 13 Jahre alten Beklagten zu 1) und zu 2) hatten im Mai 2016 Teile des Anwesens des Klägers in W. mit Graffiti besprüht und möglicherweise weitere Schäden an dem Gebäude verursacht.

2

Das dem Kläger gehörende Grundstück B. in W. verfügt über eine Gebäude- und Freifläche von 2.908 qm sowie eine Wald- und Erholungsfläche von 6.664 qm (vgl. Grundbuchauszug, Ausdruck vom 24. Mai 2019, als Anlage K 10, Blatt 290 ff. Bd. II der Akte). Es wird im Nordwesten von dem Fluss B. abgeschlossen. Der Kläger plante, darauf ein Einfamilienhaus errichten zu lassen. Das Bauamt des Kreises H. erteilte 2004 eine Baugenehmigung, die auf Antrag des Klägers, der Anfang 2009 noch nicht mit dem Bau begonnen hatte, mehrfach verlängert wurde, zuletzt ausweislich der Bauakten bis zum 27. Februar 2010. Der Kläger ließ einen mehrgeschossigen Massivbau mit Klinkerfassade und Pfannendach in Hanglage errichten. Als Nebengebäude finden sich eine Garage in gleicher Bauweise sowie Einfriedungsmauern. Im Mai 2016 war der Bau, außer im Inneren, im Wesentlichen hergestellt, aber unbewohnt, der Garten nur mäßig gepflegt (vgl. Lichtbilder in der Anlage K 2). Der Kläger will das Grundstück seit Jahren verkaufen. Die Zuwegung von der Straße B. erfolgte über eine Auffahrt, die im Mai 2016 durch zwei Baustellen-Absperrgitter, an denen ein Schild mit der Aufschrift „Betreten des Grundstücks verboten“ befestigt war, verschlossen war (vgl. Lichtbild Anlage K 1, Blatt 10 Band I der Akten).

3

Die damals beide 13 Jahre alten Beklagten zu 1) und 2) betraten an zwei Tagen Anfang Mai 2016 das unbewohnte Anwesen des Klägers und besprühten am Hauptgebäude und der Garage Fassaden und herabgelassene Rollläden mit Sprühfarben. Der Beklagte zu 1) verwendete eine blaue und der Beklagte zu 2) eine grüne Sprühfarbe. Für die Dokumentation der Schäden (vgl. Anlage K 2) wandte der Kläger 3.253,82 Euro, für einen Reinigungsversuch 532,17 Euro auf. Die Gebäudeversicherung des Klägers zahlte an diesen 10.000 Euro.

4

Der Kläger behauptet, dass die Beklagten zu 1) und 2) außer den Farbauftragungen weitere Schäden angerichtet, nämlich auf Rollläden, Türen, Regenrinnen und Rohre eingeschlagen, diese beworfen oder eingedrückt und einen Dränschacht zertreten und mit Steinen befüllt hätten. Zur Behebung der Schäden müsse unter anderem die gesamte Klinkerfassade von Haupt- und Nebengebäude ausgewechselt werden. Die Fassade lasse sich nicht reinigen, ohne deren Oberflächenbeschaffenheit zu zerstören. Von den verwendeten Klinkersteinen gebe es auf dem Markt keine Restbestände. Würden einzelne Steine lediglich durch ähnliche Steine ausgetauscht werden, fügten sich die neuen Steine nicht in das Bild ein. Eine Schadensbeseitigung werde Kosten in Höhe von 219.035,95 Euro brutto verursachen. Dazu seien 10 % Überwachungskosten für den zu beauftragenden Architekten zu erstatten. Insgesamt betrügen die Mängelbeseitigungskosten 240.939,55 Euro.

5

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu einer Zahlung in Höhe von 244.193,37 Euro zu verurteilen, seine Klage mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019 (Blatt 261 ff. Bd. II der Akten) auf die Beklagten zu 5) und zu 6) erweitert und die Klageforderung zugleich in der Höhe auf einen Nettobetrag reduziert sowie hinsichtlich der Mehrwertsteuer einen Feststellungsantrag gestellt, die Klage mit Schriftsatz vom 25. September 2019 (Blatt 401 ff. Bd. II der Akten) um einen Feststellungsantrag erweitert sowie die Klage mit Schriftsatz vom 31. März 2021 (Blatt 577 ff. Bd. III der Akten) um 10.000 Euro reduziert.

6

Er beantragt nunmehr,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 180.669,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2019 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nach Durchführung der Schadensbehebung und Ausgleich der Rechnungen der Handwerker für die von den Beklagten verursachten Schäden am Objekt B. in W., zu zahlen,

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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.045,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2019 zu zahlen,

10

4. hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) festzustellen, dass die in Ziffer 1. bis 3. bezeichneten Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.

11

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte zu 1) behauptet, dass ihm die Tat nicht zurechenbar sei. Er habe sich zwar an den Graffiti beteiligt, die mechanischen Einwirkungen auf das Grundstück jedoch nur mitbekommen. Bis zu der Tat sei er durch Sprayen nicht aufgefallen. Er sei 2002 in S. geboren und 2006 von den Beklagten zu 5) und zu 6) adoptiert worden. Im Zeitpunkt der Adoption sei er in hohem Grade depriviert gewesen und er habe auch im Tatzeitpunkt nicht den Reifegrad seiner Altersgenossen gehabt.

14

Der Beklagte zu 2) behauptet im Einklang mit den Beklagten zu 3) und zu 4), er habe quasi von jung auf in W. gelebt. Er kenne das streitbefangene Grundstück seit frühen Kindesbeinen an, sowohl von der Straße aus, als auch von der Waldseite, wenn man im Winter auf es blicken könne. Er habe mit etwa drei Jahren das erste Mal gefragt, warum dieses Haus nicht bewohnt sei. Zehn Jahre später habe er erkannt, dass das Haus immer noch leergestanden habe. Spaziergänger hätten ihm erklärt, dass das Haus abgerissen werden solle. Dies sei für ihn auch plausibel gewesen, weil zwar hin und wieder Baustoffe bewegt worden seien, aber offenbar niemand in das Haus eingezogen sei. In seiner kindlichen Vorstellung habe es sich um eine Ruine oder ein dem Abriss gewidmetes Gebäude gehandelt. Er habe im Tatzeitpunkt unter einer Zwangsstörung gelitten. Alle Aspekte zusammen betrachtet, sei ihm die Tat nicht zurechenbar.

15

Die Beklagten zu 3) bis 6), die Eltern der Beklagten zu 1) und zu 2), behaupten, miteinander vereinbart zu haben, einander zu kontaktieren, wenn der jeweilige Sohn bei einer Verabredung der Kinder nicht bei der jeweils anderen Familie ankommen würde oder sich etwas an den Zeiten, zu denen das Kind wieder zu Hause sein sollte, ändern würde. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 3) und zu 4) bzw. die Beklagten zu 5) und zu 6) unterschiedlich vor, an welchen konkreten Tagen im Mai 2016 die Beklagten zu 1) und zu 2) miteinander verabredet waren und welche Vorhaben an diesen Tagen geplant gewesen seien.

16

Das Gericht hat die Beklagten zu 1), zu 3), zu 4) und zu 5) persönlich angehört, die Zeugen S., F., M. und H. vernommen sowie Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. B., Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden und Immobilienbewertung, und Dr. N., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Arzt für Kinderheilkunde, eingeholt. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten zudem mündlich erläutert. Der Beklagte zu 2) ist trotz mehrfacher Anordnung bei keinem Termin persönlich erschienen. Er hat sich auch von dem Sachverständigen Dr. N. trotz Einladung hierzu nicht explorieren lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12. März 2021 (Blatt 545 ff. Bd. III der Akten) vom 21. Juni 2023 (Blatt 870 ff. Bd. IV der Akten) und vom 5. Februar 2025 (Blatt 1127 Bd. V der Akten) sowie die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. vom 19. November 2024 (Blatt 51 der Akten 10 OH 23/23) und des Sachverständigen Dr. N. vom 15. Januar 2025 (Blatt 1053 Bd. V der Akten) Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 23/23 und die Bauakten betreffend das Objekt B. in W. beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Entscheidungsgründe

17

I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Lübeck ist für den Rechtsstreit gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Das für die Feststellungsanträge gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche, nicht nur ausschließlich wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt jeweils vor. Dem Kläger steht insbesondere keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, etwa die Leistungsklage, zur Verfügung, da Umsatzsteuer auf die Kosten der Schadensbeseitigung derzeit nicht geschuldet ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wegen der beantragten Feststellung, dass die Schadensersatzforderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, folgt das Feststellungsinteresse u. a. aus der Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO.

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II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) bis 4) einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 bzw. § 832 Abs. 1 BGB. Sie haften ihm gegenüber gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1), zu 5) und zu 6) besteht hingegen nicht.

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1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Ihm ist die Tat gemäß § 828 Abs. 3 BGB zurechenbar.

20

a) Der Beklagte zu 2) hat Sachen des Klägers im Sinne von § 823 BGB beschädigt. Er hat Fassaden des Hauses und der Garage sowie Rollladenkästen mit Graffiti besprüht. Er hat überdies an einem weiteren Tag Bauteile des Hauses demoliert. Dies haben er selbst und die Zeugen S. und F. gegenüber der Polizei angegeben. Die Zeugen hatten auch in ihrer Vernehmung noch eine Erinnerung hieran.

21

b) Die Schäden sind dem Beklagten zu 2) gemäß der §§ 828 Abs. 3, 276 BGB zuzurechnen.

22

aa) Minderjährige vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind für außerhalb des Straßenverkehrs verursachte Schäden nur dann nicht verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Von der Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB ist die Frage des Verschuldens im Einzelfall zu unterscheiden: Die Voraussetzungen des § 828 Abs. 3 BGB liegen nach herrschender Meinung bereits dann vor, wenn der Täter allgemein um seine Verantwortung weiß und dieses Wissen auf den Fall anwenden kann; die Frage, ob er aufgrund seines Entwicklungsstandes die konkrete Gefahr erkennen konnte und ob er sein Verhalten an dieser Erkenntnis ausrichten konnte (Steuerungsfähigkeit), richtet sich hingegen nach § 276 Abs 1 BGB (vgl. Geilen FamRZ 1965, 401; Scheffen FuR 1993, 82; dies. ZRP 1991, 458; Oechsler, in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch Neubearbeitung 2021, § 828 BGB Rn. 3 und 24).

23

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Tat dem Beklagten zu 2) zivilrechtlich zurechenbar. Der Sachverständige Dr. N. ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass er die an ihn gerichtete Fragestellung, ob der Beklagte zu 2) über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit verfügt hat, um die Widerrechtlichkeit seines Handelns und deren Folgen zu erkennen, nicht beantworten könne. Hierfür fehlten die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Es lägen aus der Gerichtsakte nur Informationen dazu vor, dass der Beklagte zu 2) eine Zwangsstörung entwickelt habe, die für den Sachverständigen nachvollziehbar eine schwere Ausprägung angenommen haben könne, wodurch die sozialen Beziehungen des Beklagten zu 2) beeinträchtigt wurden und er nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen. Der Beklagte zu 2) habe sich in zeitlicher Nähe zu den Vorfällen im Mai 2016 für längere Zeit in stationärer Behandlung befunden. Daher müssten Untersuchungen zu einer Psychodiagnostik oder Leistungsdiagnostik vorliegen, die der Beklagte zu 2) dem Sachverständigen jedoch nicht zur Verfügung gestellt habe. Er sei auch selbst weder vor Gericht erschienen, noch habe er der Einladung des Sachverständigen zur Exploration Folge geleistet. Auch dessen Eltern, die Beklagten zu 3) und zu 4), hätten sich für ein Gespräch mit dem Sachverständigen nicht bereit gefunden.

24

Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 5. Februar 2025 hat der Sachverständige näher ausgeführt, dass die bei dem Beklagten zu 2) diagnostizierte Zwangsstörung nicht zwangsläufig eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit bzw. der Fähigkeit, danach zu handeln, bedinge. Die Einsicht sei in der Regel vorhanden, aber die Handlung entspreche dieser nicht. Der Sachverständige habe keine schlüssige Erklärung dafür, weshalb eine Zwangsstörung der Einsicht des Beklagten zu 2) entgegengestanden haben sollte. Ob der Beklagte zu 2) nach dieser Einsicht handeln konnte, hänge von den Umständen ab oder davon, in welchem Maße die Impulsivität vorhanden gewesen sei. Allgemein verstehe auch ein 12- bis 13-Jähriger gut, dass er das mit einem Schloss gesicherte Anwesen nicht betreten dürfe. Sei der Zugang zu einem Grundstück jedoch relativ ungehindert möglich, fehle diese Erkenntnis hingegen möglicherweise. Bei dem Beklagten zu 2) sei dies retrospektiv aus fachlicher Sicht schwer zu beurteilen.

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Auf Vorhalte der Beklagten zu 3) bzw. des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 4) im Termin erklärte der Sachverständige weiterhin, dass es nachvollziehbar sei, dass der Beklagte zu 2) zur Tatzeit aufgrund einer Gehirnerschütterung krankgeschrieben gewesen sei. Offenbar habe der Beklagte zu 2) nach der Gehirnerschütterung aber keine neurologische Störung aufgewiesen. Zwar sei ein hirnorganisches Psycho-Syndrom theoretisch vorstellbar. In diesem Falle wären aber weitere Symptome zu vermuten gewesen, wie eine Wesensveränderung, eine Störung der Impulskontrolle oder eine Störung des intellektuellen Leistungsvermögens. Es wäre auch zu vermuten gewesen, dass die Ärzte weitere Untersuchungen angeordnet hätten, etwa die Kernspintomografie des Gehirns. Entsprechende Befunde seien dem Sachverständigen jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden.

26

Diesen Ausführungen des Sachverständigen, der dem Gericht als langjährig erfahren bekannt ist und der sein Gutachten auf zutreffender Tatsachengrundlage erstattet hat, schließt sich der Einzelrichter aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Selbstverständlich ist die Beantwortung der an den Sachverständigen gerichteten Fragestellung, die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zu 2) rückblickend auf einen Zeitpunkt, der um mehr als acht Jahre zurückliegt, zu bewerten, mit großen Unsicherheiten behaftet. Der Beklagte zu 2) stand bei Begehung der Tat zu Beginn seiner Adoleszenz, die er heute abgeschlossen hat. Zwischen Begehung der Tat und der aktuellen Entscheidungsgrundlage liegt somit ein nahezu vollständiger Abschnitt persönlicher Reifung, um deren Bewertung es, bezogen auf den Tatzeitpunkt, nach der Beweisfrage gerade geht.

27

Aufgrund der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Beklagte zu 2) das Anwesen des Klägers mindestens zweimal aufgesucht hat. Er hatte mindestens einmal Sprühdosen mitgebracht und Sprühfarben auf das Gebäude, die Garage und Mauern aufgebracht. Er hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch mechanisch auf Bestandteile des Gebäudes eingewirkt und dieses auch hierdurch beschädigt. Während dieser Vielzahl von Handlungsschritten hätte der Beklagte zu 2) seine Handlungen stets unterbrechen und von weiteren Zerstörungen absehen können. Nach Einschätzung des Sachverständigen war dieses Vorgehen nicht die Folge eines Impulsdurchbruchs. Diese Umstände sprechen alle für ein überlegtes Vorgehen des Beklagten zu 2). Demgegenüber erklärt sich die Tat aber nicht nur vor dem Hintergrund des damaligen Alters des Beklagten zu 2). Das Gericht glaubt dem Beklagten zu 2) seine Angabe, dass er das Grundstück des Klägers als verlassen und das Gebäude als „Schrottimmobilie“ angesehen hat. Tatsächlich war das Gebäude seit langem nach außen hin im Bau abgeschlossen. Jedoch blieb das Gebäude unbewohnt und das Grundstück war ungepflegt (vgl. Lichtbilder in der Anlage K 2). Die Schwelle, das Grundstück mehrfach zu betreten, dürfte daher aus Sicht des Beklagten zu 2) erheblich herabgesetzt gewesen sein. Er hätte sich mehr Gedanken über ein entsprechendes Vorhaben gemacht und höchstwahrscheinlich von diesem abgesehen, wenn es sich um ein bewohntes Grundstück gehandelt hätte. Dazu, dass es zur Tat kam, trug wahrscheinlich außerdem der Umstand bei, dass der Beklagte zu 2) zuvor länger nicht in der Schule gewesen war und sich in dieser Phase seiner Entwicklung ein Stück weit vom Leben treiben ließ.

28

Bei der Verantwortlichkeit nach § 828 BGB gilt das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ (vgl. zur verfassungsrechtlichen Diskussion und den Ansätzen einer Begrenzung über § 242 BGB: Oechsler, in: Staudinger, a. a. O. Rn. 3, 7 ff.; Wilhelmi, in: Erman, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 17. Auflage 2023, § 828 BGB, Rn. 7). Die Tat kann dem Minderjährigen nach geltender Rechtslage trotz möglicher Erklärungen für ihre Begehung nicht teilweise oder „nur ein bisschen“ zurechenbar sei.

29

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß der §§ 823, 830, 840 BGB. Diesem war die Tat gemäß der §§ 828 Abs. 3, 276 BGB nicht zurechenbar.

30

a) Der Beklagte zu 1) hat gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) Sachen des Klägers im Sinne von § 823 BGB beschädigt. Er hat Fassaden des Hauses und der Garage sowie Rollladenkästen mit Graffiti besprüht und war überdies bei den weiteren Beschädigungen zumindest anwesend.

31

b) Die Schäden sind dem Beklagten zu 1) jedoch gemäß der §§ 828 Abs. 3, 276 BGB nicht zuzurechnen. Nach Maßgabe dieser Vorschriften (siehe oben 1. b) aa) ist die Tat dem Beklagten zu 1) zivilrechtlich nicht zurechenbar.

32

Der Sachverständige Dr. N. ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reife des Beklagten zu 1) im Tatzeitpunkt, also im Alter von knapp 14 Jahren, nicht der Reife gleichaltriger Kinder entsprochen habe. Sie dürfte nach Auffassung des Sachverständigen im unteren Grundschulbereich gelegen haben, ohne dass dieser die Reife auf ein konkreteres Alter eingrenzen könne. Der Beklagte zu 1) sei bei Begehung der Tat nicht in der Lage gewesen, die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens und schon gar die Folgen seines Handelns zu erkennen. Er habe die Immobilie des Klägers fälschlicherweise als herrenlos wahrgenommen und den Zugang zum Grundstück nicht als hemmend wahrnehmbare Grenze erkannt. Wahrscheinlich sei der Beklagte zu 1) auch nicht in der Lage gewesen, das Schild „Zutritt verboten!“ zu lesen, zu verstehen und die erforderlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.

33

Der Beklagte zu 1) werde nach den Ausführungen des Sachverständigen aktuell mit der Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0) behandelt. Bei der Komplexität der Symptomatik sei es nicht immer möglich, bestimmte Störungsbilder abzugrenzen, weil sich die Symptomatik mit unterschiedlichen Schwerpunkten überlappten. So könne es auch bei Bindungsstörungen erhebliche Defizite der Aufmerksamkeitsregulation geben und Aufmerksamkeitsstörungen könnten zu Störungen des Sozialverhaltens und zu einer gestörten Beziehungsgestaltung führen. In der klinischen Praxis werde deshalb ein pragmatischer Ansatz bevorzugt, indem die Therapie der Symptomatik und den praktischen Möglichkeiten angepasst werde. Bei dem Beklagten zu 1) habe offenbar die Behandlung mit Stimulanzien in Kombination mit einem Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer (Atomoxetin) guten Erfolg, sodass dieser derzeit die Anforderungen einer Ausbildung bewältigen könne. Generell falle es Kindern mit einer Vorgeschichte wie der des Beklagten zu 1) schwer, eine ausreichende Impulskontrolle und die Fähigkeit zur Perspektivübernahme zu entwickeln. Sie könnten besonders im sozialen Kontext, aber auch generell, die Auswirkungen ihres Verhaltens nur schwer einschätzen.

34

Bei dem 22 Jahre alten Beklagten zu 1) sei noch heute eine deutliche Entwicklungsverzögerung zu erkennen. Er sei rasch zu verunsichern und suche in einer Weise Orientierung, wie sie dem Jugendalter entspreche. Es falle ihm schwer, sich zu äußern. Er suche vermehrt Orientierung in klaren Regeln, die er mit einer gewissen Starrheit befolge. Dies sei aus Sicht des Sachverständigen der Erfolg des Besuchs einer Spezialschule, die dazu beigetragen habe, dass der Beklagte zu 1) den Mangel eines intuitiven situativen Verständnisses kompensieren könne.

35

Erschwerend komme bei dem Beklagten zu 1) hinzu, dass eine Lernbehinderung vorliege. Das Ergebnis von Tests hätte bei dem Beklagten zu 1) unter der medikamentösen Behandlung im mittleren bis unteren Bereich der Lernbehinderung gelegen, sodass der Sachverständigen davon ausgehe, dass das Ergebnis eines Tests funktional ohne Medikation darunter, nämlich im oberen Bereich der leichten Intelligenzminderung (IQ zwischen 51 und 70) liegen dürfte. Dem entspreche nach Einschätzung des Sachverständigen die Situation des Beklagten zu 1) vor Einleitung der Medikation, also auch zum Zeitpunkt der Begehung des Delikts.

36

Diesen Ausführungen des Sachverständigen, der den Beklagten zu 1) persönlich exploriert und sein Gutachten auf zutreffender Tatsachengrundlage erstattet hat, schließt sich der Einzelrichter aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Im Hinblick auf die Unsicherheiten und Unwägbarkeiten, mit denen die Beantwortung der Beweisfrage aus heutiger Sicht verbunden ist, und auf die der Sachverständige selbst durchgehend hingewiesen hat, wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich des Beklagten zu 2) Bezug genommen. Der persönliche Eindruck des Sachverständigen von dem Beklagten zu 1) kann daher nur einen Teilaspekt für seine Einschätzung liefern. Weitere Erkenntnisse konnte der Sachverständige aus der Gerichtsakte, insbesondere einem früheren Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin Martina Gartner vom 15. September 2020 (Anlage B1.9) und durch Fremdanamnese, namentlich einer Befragung der Mutter des Beklagten zu 1), der Beklagten zu 5), erwerben.

37

Gleichwohl hatte der Sachverständige nach Überzeugung des Einzelrichters ausreichende Anhaltspunkte für seine Einschätzung. Aus der Akte ergaben sich Anhaltspunkte zur frühen Kindheit des Beklagten zu 1), der mit dreieinhalb Jahren von den Beklagten zu 5) und 6) aus einem Kinderheim in S. adoptiert worden war und für den deutliche Folgen der Deprivation (Schlafstörung, Kleinwuchs, Angst, elektiver Mutismus, Ausbleiben von Spielen und Gefahreneinschätzung sowie schwere Wutanfälle) beschrieben worden sind. Zudem konnte der Sachverständige auf Diagnosen zurückgreifen, die Ende Juni 2016 gestellt wurden, nämlich eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1), eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (F 91.2) sowie eine reaktive Bindungsstörung (F 94.1). Auch eine Lernbehinderung sei festgestellt und ein Neuroleptikum verschrieben worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass er die Diagnose ADHS aktuell für plausibel halte. Diese Diagnose habe es damals noch nicht gegeben. Bei dem Beklagten zu 1) lägen die Voraussetzungen für ADHS jedoch schlüssig vor und er erhalte in Bezug auf diese Erkrankung nach wie vor Medikamente.

38

Der Sachverständige Dr. N. hat seinem Gutachten keine unzutreffenden Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass insbesondere die Angaben der Beklagten zu 5) gegenüber dem Sachverständigen den Tatsachen entsprochen haben. Sie sind bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich mit der Klageerwiderung der Beklagten zu 5) und zu 6) (Blatt 377 Bd. III der Akten) aktenkundig gemacht worden. Widersprüche in den Angaben in der Klageerwiderung und gegenüber dem Sachverständigen haben sich nicht ergeben. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass für die Einschätzung der Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zu 1) zum Tatzeitpunkt teilweise auf die Angaben dessen Eltern zurückgegriffen werden muss. Der Sachverständige hatte hinsichtlich eines mehr als acht Jahre zurückliegenden Tatzeitpunktes die Zurechnungsfähigkeit einer Tat zu einem damals 13 Jahre alten und intelligenzgeminderten Minderjährigen zu beurteilen, was aus Sicht des Gerichts nicht ohne eine Einbeziehung enger Bezugspersonen des Beklagten zu 1) möglich ist. Dabei hat sich der Sachverständige nicht allein auf die Angaben der Beklagten zu 5) gestützt, sondern diese, wie sich aus dem Aufbau des Gutachtens ohne weiteres ergibt, zum Abgleich seines persönlichen Eindrucks von dem Beklagten zu 1) hinzugezogen. Die im Gutachten des Sachverständigen dokumentierten Angaben der Beklagten zu 5) beinhalten keinen neuen Sachvortrag, sondern ergeben sich bereits aus den Gerichtsakten, die dem Sachverständigen bekannt sind.

39

3. Die Beklagten zu 3) und zu 4), die Eltern des Beklagten zu 2), haften gemäß der §§ 832 Abs. 1, 840 BGB gesamtschuldnerisch mit diesem auf Schadensersatz.

40

a) § 832 stellt im Rahmen der Verschuldenshaftung einen eigenständigen Haftungstatbestand in Form eines Unterlassungsdelikts dar. Er regelt den Sonderfall einer Verkehrspflichtverletzung und ist damit Spezialnorm zu § 823 Abs 1 (​Bernau, in: Staudinger a. a. O. 2022 § 832 BGB, Rn. 2 m. w. N.). Die Zuweisung der Zuständigkeit für die Abwehr der Gefahr folgt, anders als bei den sonstigen Fällen der Verkehrssicherungspflicht, nicht allein aus der faktischen Beherrschbarkeit der Gefahrenquelle, sondern auch und vor allem aus einer dem Deliktsrecht vorgelagerten gesetzlichen oder vertraglichen Aufsichtspflicht. Der Aufsichtspflichtige muss aufgrund der Regelung in § 832 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 darlegen und beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht eingetreten wäre, es also an der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden fehlt. Rechtspolitisch lässt sich diese Parallele zu vergleichbaren Regelungen in den §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2, 834 Satz 2, 836 Abs. 1 Satz 2 BGB kaum noch begründen. Während in den genannten Regelungen die Belastung des Schädigers mit der Beweislast den Ausgleich dafür bietet, dass dieser eine Gefahrenlage entweder freiwillig geschaffen hat oder zur vorteilhaften Gestaltung seiner Verhältnisse ausnutzt, fehlt es bei der Aufsichtshaftung an einem wirtschaftlichen Nutzen des Aufsichtspflichtigen, der eine entsprechende Haftungsverschärfung als konsequent erscheinen ließe. Der eigentliche Anknüpfungspunkt für die Haftung liegt in der Verletzung der Aufsichtspflicht in ihrer konkreten Gestalt, die wie bei § 831 BGB nicht wegen fremder, sondern wegen eigener vorwerfbarer Pflichtwidrigkeit einsetzt. Ferner muss die Pflichtverletzung auch ursächlich für den Schaden geworden sein. Der Schaden muss also mit der Handlung des Aufsichtsbedürftigen und der Aufsichtspflichtverletzung eine doppelte kausale Verknüpfung aufweisen. Schließlich setzt die Haftung Verschulden des Aufsichtspflichtigen in Bezug auf die konkrete Aufsichtspflichtverletzung voraus.

41

An die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sind, sowohl was ihre Belehrung über die Gefahren ihnen anvertrauter Gegenstände als auch was die Überwachung eines möglichen Umgangs der Kinder hiermit angeht, strenge Anforderungen zu stellen. Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2005 – 1 U 185/04 –, juris Rn. 16 ff. zum Umgang mit Feuer).

42

b) Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten zu 3) und zu 4) nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Aufsichtspflicht gegenüber den Beklagten zu 2) genügt hätten.

43

Diese haben ihrem Sohn im Alter von 12 Jahren Sprühfarben überlassen, damit er sein Skateboard umgestalten könne. In ihrer mündlichen Anhörung hat die Beklagte zu 3) bekundet, dass die Eltern dem Beklagten zu 2) auferlegt gehabt hätten, mit der Farbe nur in den Garten zu gehen. Selbstverständlich habe er damit nicht herumfahren oder sie woandershin mitnehmen dürfen. Die Farbe sei für den Beklagten zu 2) frei zugänglich gewesen. Die Eltern hätten ihm vertraut, weil er bis dahin damit auch nur sein Skateboard umgestaltet habe.

44

Die Beklagte zu 5), die Mutter des Beklagten zu 1), berichtete im selben Termin von einer Gesprächsrunde der Eltern im Anschluss an Geschehnisse auf einem Schulhof, die sich im zeitlichen Zusammenhang mit den Beschädigungen des Grundstücks des Klägers ereignet hätten. Die Beklagte zu 3) habe in dieser Gesprächsrunde, offenbar schon in Kenntnis der weiteren Vorfälle am Haus des Klägers, zu ihrer Rechtfertigung ausgeführt, dass sie zu den Beklagten zu 2) und zu 1) gesagt hatte: „Jungs, macht keinen Scheiß damit“. Hiermit habe sie offensichtlich den Umgang mit den Sprühfarben gemeint. Dies sei auch allen im Gesprächskreis klar gewesen bis auf die Beklagten zu 5) und zu 6). Diese Angaben der Beklagten zu 5) hat die Beklagte zu 3) im Termin am 12. März 2021 nicht bestritten. Sie werden dem Urteil als unstreitig zugrunde gelegt.

45

Nach Auffassung des Einzelrichters liegt die Gefahr, dass Sprühfarben von Minderjährigen im damaligen Alter des Beklagten zu 2) für Graffiti eingesetzt werden, schon generell überaus nahe. Es handelt sich um einen geradezu jugendtypischen Umgang hiermit. Die Beklagten zu 3) und zu 4) hätten ihren Sohn schon deshalb bei Aushändigung der Sprühfarben eindringlich darauf hinweisen müssen, welche zivil- und (ab 14 Jahren) strafrechtlichen Folgen Grafitti an fremden Gegenständen nach sich ziehen können. Inwieweit dies geschah, ist nicht hinterfragt worden. Jedenfalls haben die Beklagten zu 3) und zu 4) aber nicht angemessen reagiert, als sie bemerkten, dass sich der Beklagte zu 2) in Anwesenheit des Beklagten zu 1) die Sprühfarben besorgte. Die Aufforderung „Jungs, macht keinen Scheiß damit“ ist in der gegebenen Situation nicht ausreichend. Hätten die Beklagten zu 3) und zu 4) ihrem Sohn das Mitnehmen der Sprühfarben untersagt gehabt, was ihrer Aufsichtspflicht und offenbar auch ihrer generellen Haltung („Verwendung nur im Garten“) entsprochen hätte, wäre es nicht zu den Beschädigungen gekommen.

46

4. Die Beklagten zu 5) und zu 6), die Eltern des Beklagten zu 1) haften dem Kläger nicht gemäß der §§ 832 Abs. 1, 840 BGB auf Schadensersatz. Sie haben gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB überzeugend dargelegt, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.

47

Sie haben ausgeführt, ihren Sohn, den Beklagten zu 1), dadurch beaufsichtigt zu haben, dass sie ihm ein nicht internetfähiges Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hätten, das er immer bei sich habe führen müssen, sodass der Beklagte zu 1) immer erreichbar gewesen sei. Zudem habe er sich telefonisch bei den Eltern melden müssen, wenn er „von irgendwo“ losfuhr. Daran habe er sich in aller Regel gehalten. War dies nicht der Fall, so hätten die Eltern dies anschließend ausführlich mit dem Beklagten zu 1) besprochen und sanktioniert. Die Beklagte zu 5) habe auch Kontrollanrufe vorgenommen, um nachzufragen, wo sich ihr Sohn gerade befinde. Er habe nie zu einer Verabredung gedurft, ohne dass die Eltern darüber Bescheid gewusst hätten. Den Beklagten zu 5) und zu 6) sei klar gewesen, dass ihr Sohn viel unreifer sei als andere Altersgenossen. Mit allen Eltern von Freunden, die der Beklagte zu 1) besucht habe, habe es die stehende Abrede gegeben, dass dieser niemals ohne Aufsicht sein dürfe. Ohne eine solche Abrede hätten sie einen Besuch nicht erlaubt.

48

Diese Angaben sind glaubhaft. Die Beklagte zu 5) hat dargelegt, dass sie als Lehrerin für Sonderschulen, Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Thema Aufsichtspflicht durchgehend vertraut sei. Sie habe zudem um die reiflichen Defizite ihres Sohnes gewusst und daher besonderes Augenmerk auf seine Kontrolle gelegt. Dass die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 5) bei ihrer Anhörung im Termin vom 12. März 2021 (Blatt 545 Bd. III der Akten) unterschiedliche Angaben dazu gemacht haben, an welchen beiden Tagen sich ihre Söhne trafen, wobei nur die Angabe einer der beiden Mütter zutreffen kann, lässt keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten zu 5) aufkommen. Es spielt für die Frage einer Aufsichtspflichtverletzung keine Rolle, an welchem konkreten Tag die Beklagten zu 1) und zu 2) miteinander verabredet waren. Entscheidend ist, dass die Verabredung unter der Obhut der Beklagten zu 3) und zu 4) erfolgte und die Kinder dabei ungehinderten Zugriff auf Sprühfarben hatten. Die Kontrolldichte und die Belehrungen, denen der Beklagte zu 1) nach Angaben der Beklagten zu 5) unterlag, waren, soweit es den Verantwortungskreis der Beklagten zu 5) und zu 6) betrifft, ausreichend.

49

5. Ein Sachschaden ist dem Kläger nicht in Höhe der Klageforderung, sondern lediglich in Höhe von 54.710,36 Euro entstanden.

50

Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten dokumentiert, dass sich auf dem Wohnhaus, dem Garagengebäude und den Einfriedungsmauern sowohl am Mauerwerk, den Fenstern, Türen und Rollläden aufgesprühte Farben befinden. Zudem hat er eingedrückte bzw. eingeschlagene Jalousien, Türen, Türblätter und Fenster, ein beschädigtes Garagentor und Schäden an der Klinkerfassade dokumentiert und in seinem Gutachten beschrieben. Einen zerbrochenen Entwässerungsschacht konnte der Sachverständige ebenso wenig feststellen wie einen verbeulten Lüftungsschacht oder ein verbeultes Lüftungsrohr und eine verbeulte Regenrinne. Darüber hinausgehende Schäden, die zwar im Privatgutachten des Klägers abgebildet waren, wie ein Lüftungsgitter und weitere Schäden an der Regenentwässerung, waren im Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen nicht mehr erkennbar. Ein aus der Wand gerissener Wasserhahn ist weder in der Fotodokumentation des Privatgutachtens zu sehen noch sei ein solcher für den Sachverständigen feststellbar gewesen.

51

Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Schäden durch die Farbansprühungen durch ein professionelles Reinigungsunternehmen beseitigt werden können. Die zerstörten Rollläden seien auszutauschen, die Rollladenkästen könnten weiterverwendet werden. Da die Rollladenkästen innen liegen, ziehe der Austausch der Rollläden Malerarbeiten im Inneren nach sich. Die besprühten Türen könnten nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an der Oberfläche nachgespachtelt und neu beschichtet werden. Dasselbe treffe auf das Garagentor aus Holz zu. Beschädigte Verblendsteine, die nicht durch neue Steine ersetzt werden könnten, weil diese nicht mehr lieferbar seien, könnten nach Auffassung des Sachverständigen durch solche Steine ersetzt werden, die aus der rückwärtigen Fassade der Garage ausgebaut werden. Die Rückwand zeige zur Grundstücksgrenze und sei nicht einsehbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen erhalte man so Ersatzsteine, die in der gleichen Weise bewittert und verfärbt sind wie die auszutauschenden Steine. Zudem müssten die beschädigten Steckdosen ausgetauscht werden.

52

Der Sachverständige hat für die notwendigen Erneuerungsarbeiten auf Seite 9 seines schriftlichen Gutachtens, auf die Bezug genommen wird, Kosten in Höhe von insgesamt 60.600 Euro brutto ermittelt. Auf die Farbbeseitigung für das Gesamtobjekt entfallen davon 16.000 Euro brutto, wobei der Sachverständige bei seiner Schätzung bereits einen Aufschlag auf marktgängige Preise, die er mit dem Angebot der Firma K. vom 13. November 2024 (Anlage zum Schreiben des Sachverständigen vom 6. Februar 2025 in dem Verfahren 10 OH 23/23) hinterlegt hat, einen Aufschlag vorgenommen hat. Die gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB ersatzfähigen Nettokosten betragen (60.600 / 1,19 =) 50.924,37 Euro.

53

Der Einzelrichter schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen B., der sein Gutachten detailliert begründet und in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert und auf Fragen der Parteien geantwortet hat, an.

54

Dass dem Kläger ein Schaden in zuletzt geltend gemachter Höhe von netto 180.669,38 Euro (214.996,56 Euro) entstanden wäre, ist demgegenüber nicht erwiesen. Der Betrag für den Ersatz aller Klinkerriemchen in Höhe von 163.084,54 Euro brutto ist nicht durch einen Kostenanschlag belegt. Dasselbe gilt für Gerüstkosten (8.571,77 Euro brutto) und Kosten der Baustelleneinrichtung (5.138 Euro brutto). Der vorgelegten Seite aus dem Leistungsverzeichnis des Architektenbüros S. vom 16. August 2018 (Anlage K 7A, Blatt 287 Bd. II der Akten) sind Kosten in Höhe von brutto 146.769,91 Euro zu entnehmen. Wie die Kosten ermittelt wurden, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, da der Kläger trotz Aufforderung durch die Beklagten das Leistungsverzeichnis vom 16. August 2018 nicht vollständig, sondern nur eine einzige Seite hieraus, vorgelegt hat. Das Architektenbüro S. hatte am 29. September 2017 zunächst einen Austausch der besprühten Verblendsteine für ausreichend gehalten, wie sich der mit der Klage angereichten Anlage K 3 (dort „LV 50 Vandalismusschaden Maurerarbeiten“ Titel 02, Blatt 113 f. Band I der Akten, Nettokosten: 4.241,80 Euro) entnehmen lässt. Die bei Einreichung der Klage offenbar schon vorliegende, aber erst mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019 übermittelte weitere Stellungnahme des Architektenbüros S. vom 16. August 2018 unterstellt möglicherweise einen Austausch aller Klinkerriemchen; aus dem vorgelegten Auszug selbst geht Genaueres nicht hervor. Es erscheint daher möglich, dass das Architektenbüro einen Austausch einzelner Steine – und deren Lieferbarkeit – in der Zeit vor Einreichung der Klage für möglich hielt. Der Kläger hätte sich dem folgend ggf. für rund 5.000 Euro (brutto) einen Vorrat an Reststeinen anlegen können; für diesen Betrag war er auf die mit der Klage geltend gemachte Zahlung nicht angewiesen, sondern ausreichend vermögend. Diese Umstände hätte der Kläger aufklären können, insbesondere durch die Vorlage des vollständigen Leistungsverzeichnisses vom 16. August 2018. Zweifel an seinem Vortrag gehen daher zu seinen Lasten. Entscheidend ist jedoch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen B. eine professionelle Reinigung ausreichend ist.

55

Zusätzlich zu den vom Sachverständigen B. ermittelten Kosten sind dem Kläger die Kosten eines Reinigungsversuchs in Höhe von 532,17 Euro und des Gutachtens des Privatsachverständigen in Höhe von 3.253,82 Euro entstanden. Letzteres war zur Dokumentation der Schäden erforderlich.

56

6. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften nicht voll für den entstandenen Schaden, sondern nur für einen Teil der Schäden.

57

a) Es liegt kein Fall der gestörten Gesamtschuld vor. Die Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1) nach § 828 Abs. 3 BGB führt dazu, dass zwischen ihm und den Beklagten zu 2) bis 4) keine Gesamtschuld gemäß § 840 BGB besteht, obwohl der Beklagte zu 1) an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Ähnliche Konstellationen einer Haftungsprivilegierung eines Schuldners (z. B. gemäß §§ 1359, 1664 BGB) haben die Rechtsprechung dazu veranlasst, den oder die verbliebenen Schuldner auch gegenüber dem Gläubiger in Höhe des Haftungsanteils des aufgrund der Haftungsprivilegierung nicht zum Schadensersatz Verpflichteten zu entlasten. Um einen solchen Fall geht es jedoch nicht, wenn die Haftung eines Mitschädigers mangels Deliktsfähigkeit nach den §§ 827, 828 BGB ausgeschlossen ist. Die §§ 827, 828 BGB enthalten insofern keine echten Haftungsprivilegierungen, sondern sind Ausdruck des Verschuldensprinzips. Nach der Konzeption des deutschen Deliktsrechts setzt die Haftung nach §§ 823 ff. BGB grundsätzlich ein Verschulden des Schädigers voraus; die Verschuldensfähigkeit ist ihrerseits ein integrales Element des Verschuldens. Ist die Haftung eines Mitschädigers nach § 827 BGB oder § 828 BGB ausgeschlossen, so ist dieser von vornherein kein Gesamtschuldner. Haftbar sind allein die anderen Mitschädiger. Die Lösung geht somit zwar zu Lasten des Zweitschädigers. Dies beruht jedoch aber auf den allgemeinen Prinzipien des Deliktsrechts und bedarf daher im Verhältnis zum Zweitschädiger keiner besonderen Legitimation. Der Zweitschädiger steht insoweit nicht schlechter, als wenn ein anderes zufälliges Ereignis an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hätte (vgl. Looschelders, in: Staudinger, a. a. O. § 426 BGB Rn. 174).

58

b) Allerdings haftet der Beklagte zu 2) nur für die von ihm selbst angerichteten Schäden und nicht gemäß § 830 BGB für die Tatbeiträge des Beklagten zu 1). § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist unanwendbar, wenn einem Schädiger die Deliktsfähigkeit fehlt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Mai 1983 – 6 U 1/83 –, MDR 1983, 1023, 1024; Eberl-Borges, in: Staudinger a. a. O. § 830 BGB Rn. 83). Denn § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft den Fall, dass dem Geschädigten ein Ersatzanspruch zweifelsfrei zusteht und lediglich unklar ist, gegen wen er sich richtet. Ist ein Beteiligter deliktsunfähig, steht dem Geschädigten ein Ersatzanspruch gerade nicht zweifelsfrei zu. Ist der Deliktsunfähige der tatsächliche Verursacher, so kann ihn der Geschädigte nach der Risikoverlagerung der §§ 827, 828 BGB nicht in Anspruch nehmen, sondern hat den Schaden hinzunehmen. Das Risiko, dass einer der Beteiligten schadensersatzrechtlich nicht belangt werden kann, soll dem Geschädigten nicht durch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB abgenommen werden. Er hat dieses Risiko genauso hinzunehmen, wie wenn er durch einen deliktsunfähigen Alleinbeteiligten geschädigt worden wäre.

59

Die Höhe der vom Beklagten zu 2) verursachten Schäden am Eigentum des Klägers schätzt der Einzelrichter auf 3/5 des entstandenen Sachschadens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 2) mit grüner Sprühfarbe gesprüht, während der Beklagte zu 1) blaue Sprühfarbe verwendete. Anhand der Fotos im vorgelegten Privatgutachten (Anlage K 2) und dem Gutachten des Sachverständigen B. ist erkennbar, dass einige Rolläden, Fenster und Türen mit beiden Farben besprüht sind, andere nur mit grün oder mit blau. Der Beklagte zu 2) war daher an über der Hälfte der insoweit entstanden Schäden beteiligt. Die einzelnen besprühten Verblendsteine sind ebenfalls zum Teil mit der einen, zum Teil mit der anderen Farbe beschädigt worden. Insoweit muss der Beklagte zu 2) nur für die Kosten der Reinigung aufkommen, für die er allein verantwortlich ist. Allerdings fallen dabei Grundkosten wie das Stellen eines Gerüsts oder Fahrtkosten auch insoweit gesondert an. Auch die Kosten des Privatgutachtens und des Reinigungsversuchs wären allein aufgrund der durch den Beklagten zu 2) verursachten Schäden angefallen.

60

c) Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an der Tat trägt der Kläger nicht. Angesichts des Umstands, dass das Grundstück eingefriedet und die Zufahrt mit einem hohen Bauzaun versperrt war, liegt kein Fall vor, in dem sich Dritte etwa dazu „herausgefordert“ fühlen konnten, Graffiti auf dem hierauf befindlichen Gebäude zu versprühen oder einzelne Bauteile zu demolieren.

61

d) Die Beklagten zu 2) bis 4) haften demnach als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) auf Ersatz von Sachschäden in Höhe von (60.600 Euro brutto / 1,19 = 50.924,37 Euro netto × 3/5 =) 30.554,62 Euro sowie der Kosten eines Reinigungsversuchs in Höhe von 532,17 Euro und des Gutachtens des Privatsachverständigen in Höhe von 3.253,82 Euro, insgesamt 34.340,61 Euro.

62

III. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die beiden Feststellungsanträge des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet sind.

63

IV. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften für die Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 30.000 Euro nach der 2016 gültigen Kostentabelle zum RVG. Bei Klageeinreichung konnte der Kläger mit Erfolg höchstens einen Anteil an den von dem Architekturbüro S. zusammengestellten Kosten in Höhe von 37.000 Euro (vgl. Anl. K3 Bl. 93) zuzüglich der angefallenen Kosten für das Privatgutachten und den Reinigungsversuch als Schadensersatz verlangen.

64

Der Einzelrichter hält es im Wege richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) für sachgerecht, die Kostenzusammenstellung des Architekturbüros S. „Stand: 17.11.2017“ (Anlage K 3), nämlich 37.000 Euro, als das zutreffende Gesamtschadenssoll zu Beginn dieses Rechtsstreits anzusehen. Die Kostenermittlung zur Schadensbeseitigung aus dem Gutachten des Sachverständigen B. (Seite 9 des Gutachtens) und die Zusammenfassung der Angebote durch das Architekturbüro S. (Anlage K3) lassen sich zwar nicht vollständig miteinander vergleichen. Anders als der Sachverständige B., der es für möglich hält, die Sprühfarben im Nachhinein vom Gebäude zu beseitigen, hielt das Architekturbüro S. einen Austausch von Klinkerriemchen für erforderlich. Zudem holte das Architekturbüro Kostenanschläge für den Einbau neuer Nebeneingangstüren und eines neuen Garagentors ein, während der Sachverständige eine Überarbeitung der Türen und Tore für ausreichend hält. Schließlich fehlen einzelne Schadenspositionen, die das Architekturbüro S. auflistet, im Gutachten des Sachverständigen B. ganz. Der Einzelrichter hält es jedoch für wahrscheinlich, dass die Marktpreise für die von dem Sachverständigen B. für erforderlich gehaltenen Arbeiten im November 2017 eine vergleichbare Höhe erreichten, wie die zu diesem Zeitpunkt zum entsprechenden Schadensbild vom Architekturbüro S. eingeholten Angebote. Der Kläger hätte daher zum geltend gemachten Zeitpunkt vom Beklagten zu 2) Schadensersatz in Höhe von (37.000 Euro netto × 3/5 =) 22.200 Euro zuzüglich der Kosten eines Reinigungsversuchs in Höhe von 532,17 Euro und des Gutachtens des Privatsachverständigen in Höhe von 3.253,82 Euro, insgesamt rund 26.000 Euro, verlangen können.

65

Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten belaufen sich daher auf [1,3 × 863 Euro (= 1.121,90) + 20 Euro] × 1,19, und somit auf 1.358,86 Euro. Ein Grund für die Geltendmachung einer erhöhten Gebühr im Umfang von 1,5 Gebühren ist nicht ersichtlich.

66

V. Prozesszinsen gemäß § 291 ZPO fallen anfänglich auf einen reduzierten Wert von rund 26.000 Euro im Jahr 2017 und für die Folgejahre auf einen jeweils um 1.000 Euro höheren Wert an. Dies folgt aus einer linearen Fortschreibung der nach richterlicher Schätzung anfangs für erforderlich gehaltenen Schadensbeseitigungskosten (siehe oben IV.).

67

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 100, 269 ZPO. Für die Quote hat das Gericht den auf einen Bruttobetrag hochgerechneten Zahlbetrag gemäß Ziffer 1 des Tenors ([66.600 Euro × 3/5 =] 39.960 Euro + 3.180 Euro = 43.140 Euro) ins Verhältnis zu dem ursprünglich eingeklagten Betrag (244.193 Euro) gesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Sonstiger Langtext

Berichtigungsbeschluss vom 13. Juni 2025

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. April 2025 wird in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt:

Der erste Satz unter II. 5. der Entscheidungsgründe („5. Ein Sachschaden ist dem Kläger nicht in Höhe der Klageforderung, sondern lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe entstanden.“) lautet richtig:

5. Ein Sachschaden ist dem Kläger nicht in Höhe der Klageforderung, sondern lediglich in Höhe von 54.710,36 Euro entstanden.

Gründe

Der gemäß § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigende Satz beinhaltet ein offensichtliches Rechenversehen. Nach der bisherigen Fassung des Einleitungssatzes unter II. 5. der Entscheidungsgründe ist die Schadenshöhe dem Urteilstenor zu entnehmen. Tatsächlich belaufen sich die unter II. 5. der Entscheidungsgründe addierten Schadenspositionen nicht auf 34.340,61 Euro, sondern auf 54.710,36 Euro. Bei dem tenorierten Betrag (34.340,61 Euro) handelt es sich hingegen um einen anteiligen Betrag des Schadens (vgl. II. 6. der Entscheidungsgründe).