Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 12.02.2026 – 14 S 19/25
ECLI:DE:LGLUEBE:2026:0212.14S19.25.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 19.09.2024, Az. 48a C 568/23, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 19.09.2024.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.000 EUR zzgl. Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 11.000,- € geschlossen haben und die Beklagte dem Kläger auf dieses Darlehen bisher nur 7.000,- € zurückgezahlt hat, so dass noch 4.000,- € offen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 19.09.2024 (Az.: 48a C 568/23) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der in zulässiger Weise eingelegten Berufung ist in der Sache der Erfolg versagt.
1. Mit nicht zu beanstandender Begründung hat das Amtsgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 4.000 EUR verurteilt.
a. Zum ersten ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag über 11.000 EUR geschlossen wurde.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Kammer an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Amtsgericht im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen zweifeln lassen.
Zwar können sich derartige Zweifel auch daraus ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG NJW 2003, 2524 und NJW 2005, 1487; BGH NJW 2005, 1583). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es auf Grund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BVerfG a.a.O; BGH a.a.O.).
Die Kammer ist indes von der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Amtsgerichts überzeugt. Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei; ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 18). Im Übrigen stellt § 286 ZPO nur darauf ab, ob der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Auf diese eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946, 948).
Das Amtsgericht ist zu Recht zu der nach § 286 ZPO maßgeblichen Überzeugung gelangt, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Zwar ist der Klägerseite kein Direktbeweis über den entsprechenden Vertragsschluss – etwa in Form eines Darlehensvertrages – gelungen. Jedoch ist der Indizienbeweis geführt. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden.
Es liegen eine Reihe von Indizien vor, die es rechtfertigen, von dem Abschluss eines Darlehensvertrages auszugehen.
Zu nennen ist insoweit der Umstand, dass es jeweils Telefonate der beiden vernommenen Zeugen mit dem Kläger gab, in denen dieser berichtete, er habe der Beklagten 11.000 EUR für den Kauf der fraglichen Wohnung gegeben. Zu nennen ist des weiteren der Umstand, dass die Zeugin ... die Beklagte auch mehrfach auf die Rückzahlung des Geldes angesprochen hat. Als weiteres Indiz ist der Umstand zu nennen, dass die Beklagte bei der Zeugin am 1.12.2019 1.000 EUR als Rückzahlungsbetrag hinterlegte. Als letztes Indiz durfte das Amtsgericht berücksichtigen, dass die Beklagte auch gegenüber dem vernommenen Zeugen nie abstritt, das Darlehen erhalten zu haben, als sie von den Zeugen zur Rückzahlung aufgefordert wurde.
Davon, dass derartige Telefonate, Gespräche und Treffen, die in der Zusammenschau hinreichende Indizien für die Vereinbarung eines Darlehens bieten, tatsächlich stattgefunden haben, durfte das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ausgehen. Insbesondere hat es die Aussagen der Zeugen eingehend protokolliert und die Glaubwürdigkeit der Zeugen, von der es sich in der Beweisaufnahme ein eigenes Bild machen konnte, sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen geprüft und begründet. Bestätigt wurde das Gesamtbild sodann durch die persönliche Anhörung des Klägers sowie der Beklagten, welches ebenfalls zu Recht in die Würdigung des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung einfließen durfte. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen, liegen nicht vor. Dem kann mit der Berufung auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, dass damit im Ergebnis lediglich Zeugenaussagen "von Hörensagen" bezüglich der Darlehensvereinbarung vorlägen, die als Beweismittel nicht ausreichend seien. Denn auch Zeugen vom Hörensagen sind Zeugen, ihre Aussagen können im Einzelfall zur nötigen Überzeugung des Gerichts führen (BGH, Urteil vom 3. 5. 2006 - XII ZR 195/03 -, NJW 2006, 3416). An ihre Beweiswürdigung sind allerdings höhere Anforderungen zu stellen (BGH, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier jedoch zur Überzeugung der Kammer (noch) gewahrt, weil vorliegend zwei in sich stimmige Aussagen entsprechender Zeugen vorliegen, die sich zudem zeitlich und inhaltlich mit der Aussage des persönlich angehörten Klägers decken – wohingegen, worauf auch das Amtsgericht hingewiesen hat, die entgegengesetzten Angaben der Beklagten auffällig diffus und unkonkret blieben.
Auf die am 16.2.2021, 22.6.2021, 17.08.2021 und 24.12.2021 geleisteten Zahlungen und deren Verwendungszwecke kommt es danach nicht mehr an. Auch wenn diese vollständig ausgeblendet würden, bestehen an der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Würdigung keine durchgreifenden Zweifel.
b. Aus denselben Gründen bestehen auch keine Zweifel hinsichtlich der Auszahlung des fraglichen Darlehens an die Beklage. Dieses ist damit nunmehr nach Fälligstellung zur Rückzahlung fällig und in eingeklagter Höhe auch noch offen.
2. Auch gegen die Verurteilung zur Zahlung der zuerkannten Nebenforderungen bestehen keine Bedenken. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.