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Landgericht Lüneburg Urteil vom 15.07.2024 – 27 Ks 8150 Js 1145/24 (7/24)

ECLI:DE:LGLUENE:2024:0715.27KS7.24.00

Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

I.

Der zur Tatzeit 37-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und gelernter Fahrradmonteur. Er arbeitete, immer wieder unterbrochen von Phasen der Erwerbslosigkeit, in verschiedenen Berufen, zeitweise u.a. in einem Fensterbauunternehmen. Diese Beschäftigung gab er auf, weil er für seine beiden Kinder aus einer früheren Beziehung, zu denen er keinen Kontakt hatte, keinen Unterhalt zahlen wollte. Neben diesen beiden - mittlerweile volljährigen - Töchtern hat er eine weitere Tochter, die am XXX.2023 geborene L. (im Folgenden "L."). Deren Mutter ist die vom Angeklagten bei der hier in Rede stehenden Tat getötete B. (im Folgenden "Frau B.").

Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 10.06.2024 nicht vorbestraft. Er wurde in dieser Sache am 21.01.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 22.01.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Celle vom selben Tage in Untersuchungshaft.

II.

1.

Der Angeklagte und Frau B. führten von Oktober 2022 bis Mitte 2023 eine Beziehung. Nachdem durch einen Vaterschaftstest geklärt worden war, dass die September 2023 geborene L. seine Tochter war, forderte er ab Ende 2024 vehement seine vermeintlichen Rechte als Vater ein. Frau B., die allein für L. sorgeberechtigt war, traute ihm nicht zu, sich allein um den erst wenige Monate alten Säugling zu kümmern und gestand ihm deshalb vorläufig nur begleiteten Umgang zu. Darauf wollte sich der Angeklagte indes nicht einlassen. Am 22.12.2023 schrieb er Frau B. eine Kurznachricht (SMS), in der es u.a. heißt: "Unsere Vorstellungen gehen zu weit auseinander. Zum anderen versuche ich dir zu verzeihen. Aber im Moment ist da noch zu viel Hass in mir." Am 19.01.2024 schrieb er eine weitere Kurznachricht (SMS) mit dem Inhalt: "Kannst du mit meiner Tochter am Sonntag für 1-2 Stunden vorbei kommen?", worauf diese antwortete: "Nein, ich fühl mich im Moment nicht wohl damit". Der Angeklagte erwiderte: "Wenn du so weiter machst wirst du dein Hass den du selbst gesäht hast ins Auge kriegen".

2.

Zwei Tage später, am 21.01.2024, schrieb der Angeklagte: "Moin wie schaut es aus?". Frau B. antwortete um 10:40 Uhr: "Wir kommen heute nicht vorbei.". Der Angeklagte, der den Streit um den Umgang mit L. als - wie er es später gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. F. formulierte - "Machtspiel" betrachtete, entschloss sich, seinen Willen, seine Tochter zu sehen, um jeden Preis durchzusetzen. Er begab sich gegen 11:00 Uhr zur Wohnung von Frau B., wo sie sich gemeinsam mit L. und ihrem 11-jährigen Sohn F. aufhielt, und klopfte an die Tür. Weil Frau B. ihn nicht hereinlassen wollte und die Tür nicht öffnete, trat er die Tür ein und verschaffte sich so Zugang zur Wohnung. Während er zu der im Wohnzimmer auf dem Boden liegenden L. ging und sie streichelte, ergriff Frau B. ihr Mobiltelefon und wählte den polizeilichen Notruf. Sie teilte mit, dass der Angeklagte die Tür eingetreten habe und ihre beiden Kinder weinen würden. Als der Angeklagte dies bemerkte, riss er ihr das Telefon aus der Hand und beendete das Telefonat. Spätestens in diesem Moment entschloss er sich, Frau B. zu töten. Er holte ein Messer mit einer ausschiebbaren Klinge (sog. Cuttermesser) aus einer Hosentasche und stach damit auf Frau B. ein, die sich keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar ihr Leben versah. Der Angeklagte wusste, dass er sie mit seinem Angriff überraschte und wollte diesen Umstand ausnutzen, um sie zu töten und auf diese Weise den von ihm als "Machtspiel" verstandenen Konflikt um den Umgang mit L. endgültig für sich zu entscheiden. Während F., der den ersten Angriff beobachtet hatte, aus der Wohnung floh, stach der Angeklagte weiter in Tötungsabsicht vor allem auf den Hals von Frau B. ein. Er verursachte dort mindestens 19 Stich- bzw. Schnittverletzungen, durchtrennte die linke und die rechte große Halsvene, die rechte Halsschlagader und teilweise auch die Speiseröhre. Weitere 3 Stiche versetzte er ihr in den Oberkörper und verursachte dabei u.a. einen Durchstich der Leber und des linken Lungenunterlappens. Bei der Tat setzte er neben dem Cuttermesser mindestens 3 weitere Messer mit Wellenschliff (sog. Steakmesser) ein, die er sich nach und nach aus der Küche holte, weil bei 2 dieser Messer aufgrund der wuchtigen Stiche die Klingen abbrachen. Eine abgebrochene Messerklinge blieb in der rechten Nackenregion der Frau B. stecken.

Nachdem er sicher war, Frau B. tödlich verletzt zu haben, verließ der Angeklagte die Wohnung, hochwahrscheinlich, um nach F. zu suchen und ihn als einzigen unmittelbaren Tatzeugen ebenfalls zu töten. Hierzu kam es jedoch nicht. Als der Angeklagte auf die Straße hinaustrat, traf er dort auf die Polizeibeamten PK O. und PKin v.O., die nur 5 Minuten nach Eingang des Notrufs am Tatort eingetroffen waren. F. deutete auf den Angeklagten und rief den Polizeibeamten zu: "Das ist der Mörder!". Als PK O. den Angeklagten aufforderte, stehen zu bleiben, entgegnete er: "Ich habe sie abgestochen! Sie verblutet oben!". Nachdem PKin v.O. ihn als Beschuldigten belehrt hatte, gab der Angeklagte ihr gegenüber u.a. an, im Streit mit einem Messer auf den Hals von Frau B. eingestochen zu haben. Als die Klinge von dem Messer abgebrochen sei, habe er nach weiteren Messern gegriffen und damit weiter auf den Hals seiner Partnerin eingestochen. Danach habe er die Wohnung verlassen.

Frau B. verstarb noch am Tatort infolge der ihr vom Angeklagten beigebrachten Verletzungen an einem Verbluten nach innen und außen.

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert.

III.

1.

Die oben unter I. getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie, die von diesem in der Hauptverhandlung referiert wurden. Dass der Angeklagte bislang unbestraft ist, folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 10.06.2024.

2.

Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Im Einzelnen:

a.

Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte (oben II. 1.) beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. F., die von diesem in der Hauptverhandlung referiert und vom Angeklagten, soweit es um seine frühere Beziehung zur Frau B. und den Konflikt um den Umgang mit L. geht, bestätigt wurden. Die festgestellten Kurznachrichten (SMS) sind in der Hauptverhandlung verlesen und vom Angeklagten selbst sowie vom Zeugen POK B. bestätigt worden.

b.

Zum eigentlichen Tatgeschehen hat sich der Angeklagte wir folgt eingelassen: Am Tattag habe er sich zur Wohnung der Frau B. begeben, um L. aus einem Buch, das er als Geschenk mitgebracht habe, vorzulesen. Er habe an die Wohnungstür geklopft und sich zu erkennen gegeben. Frau B. habe ihn nicht hereinlassen wollen, woraufhin er die Tür aufgetreten habe. Er sei dann an ihr und an F. vorbei ins Wohnzimmer zu L. gegangen und habe diese gestreichelt. Währenddessen habe Frau B. die Polizei angerufen. Er habe das Telefonat beendet. Frau B. habe L. weggezogen und hochgenommen, wobei deren Kopf weggeknickt sei und das Kind zu weinen begonnen haben. Er sei traurig, enttäuscht und schließlich auch erbost gewesen und habe ein Cuttermesser, das er ständig bei sich trage, aus seiner Hosentasche gezogen. Er habe dies Frau B. vorgehalten, woraufhin diese gegen seinen linken Oberschenkel getreten habe. Er habe mit dem Messer zugestochen, wobei die Klinge abgebrochen sei. Anschließend habe er Frau B. das abgebrochene Messer an den Hals gehalten, sie habe darauf mit einer abschätzigen Bemerkung reagiert. Er sei in die Küche gegangen und habe ein weiteres Messer geholt. Nach seiner Rückkehr ins Wohnzimmer habe er sie an den Haaren zu Boden gezogen und sei dabei gestürzt, wobei er auf sie eingestochen habe. Dabei habe er geschrien, dass L. auch seine Tochter sei. Er habe auf Frau B. eingestochen, bis auch die Klinge dieses Messers abgebrochen sei. Daraufhin habe er ein weiteres Messer aus der Küche geholt. Er habe einen massiven Blutaustritt am Hals der Frau B. gesehen und weiter zugestochen. Nachdem er vor ihr abgelassen habe, habe er sich in der Küche die Hände gewaschen, die Wohnung verlassen und sei er der Polizei in die Arme gelaufen.

Diese Einlassung ist, soweit sie den Feststellungen widerspricht, durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise widerlegt. Soweit im Folgenden Lichtbilder erwähnt werden, sind diese in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen worden. Auf die Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.

a.a.

Dass der Angeklagte die Wohnungstür eingetreten hat, hat der Zeuge F. bestätigt. Die durch den Tritt beschädigte Zarge der Wohnungseingangstür ist auf dem unteren Foto auf Blatt 2 des Sonderhefts "Lichtbilder" dokumentiert. Dass der Angeklagte am Tatort erschien, um sich in dem von ihm als "Machtspiel" verstandenen und nach den zeugenschaftlichen Bekundungen des Sachverständigen Dr. med. F. ihm gegenüber auch ausdrücklich so bezeichneten Konflikt um den Umgang mit L. durchzusetzen, folgt für die Kammer aus der Tatsache, dass er sich nur rund 20 Minuten nach der letzten Kurznachricht der Frau B. ("Wir kommen heute nicht vorbei.") gewaltsam Zugang zu deren Wohnung verschafft hat. Der enge zeitliche Zusammenhang spricht für eine Reaktion im Sinne von "wenn du meine Tochter nicht zu mir bringst, komme ich eben zu ihr". Das Eintreten der Wohnungstür macht deutlich, dass der Angeklagte sich über den von ihm erkannten Willen der Frau B., ihn nicht hereinzulassen, bewusst hinwegsetzte, um seine Durchsetzungsfähigkeit in dem "Machtspiel" zu demonstrieren.

Ein Eintreten der Wohnungstür in der vom Angeklagten behaupteten Absicht, L. ein Buch vorzulesen, schließt die Kammer aus. Die Reaktion der Frau B. - das Absetzen eines Notrufs - war das in einem solchen Fall von ihr zu erwartende Verhalten. Dies war auch dem Angeklagten bewusst. Dass sie ihm stattdessen trotz seines gewaltsamen Eindringens erlaubt hätte, L. vorzulesen, ist absolut fernliegend. Die Kammer geht diesbezüglich von einer Schutzbehauptung aus.

b.b.

Ebenfalls als unzutreffend bewertet die Kammer die Behauptung des Angeklagten, Frau B. habe ihm gegen den linken Oberschenkel getreten, als er ihr das mitgebrachte Cuttermesser vorgehalten habe. Dass der Angeklagte bei der Tat anfangs ein Cuttermesser verwendete, hat der Zeuge F. bestätigt. Dokumentiert ist das Messer auf den Fotos Blatt 7 im Sonderheft "Lichtbilder", wo es neben einem augenscheinlich blutverschmierten Steakmesser neben der Spüle in der Küche zu sehen ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund Frau B. den vom Angeklagten behaupteten Tritt hätte ausführen sollen. Zur Entwaffnung des Angeklagten war ein Tritt gegen Oberschenkel offensichtlich ungeeignet. Allenfalls hätte sie dadurch seinen Zorn steigern können. Eine Eskalation des Konflikts mit dem aufgrund des Eintretens der Wohnungstür erkennbar durchsetzungswilligen und überdies bewaffneten Angeklagten lag indes weder in ihrem Interesse noch in dem ihrer Kinder. Dass Frau B. - mit dem abgebrochenen Cuttermesser am Hals - eine (vom Angeklagten nicht näher bezeichnete) abschätzige Bemerkung gemacht hätte, schließt die Kammer aus den gleichen Erwägungen aus wie den angeblichen Tritt gegen den Oberschenkel des Angeklagten. Sie folgt insoweit den Angaben des Zeugen F. Dieser hat die Situation mit den Worten geschildert: "Dann hat er aufgelegt und hat sie weggehauen. Also, mir fällt das Wort gerade nicht ein, ermordet." Dies untermalte er mit einer Geste, die einen schnellen, gegen den Hals gerichteten Stich bzw. Schnitt beschrieb. Aus den vorgenannten Umständen schließt die Kammer, dass der Angeklagte Frau B. sofort angriff, nachdem er deren Notruf abgebrochen hatte.

c.c.

Dass der Angeklagte in der Absicht handelte, Frau B. zu töten, folgt für die Kammer bereits aus der Zahl, Art und Schwere der Verletzungen, die vom rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. R., Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover, zeugenschaftlich bekundet und sachverständig erläutert worden sind. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die zahlreichen Verletzungen im Halsbereich sich teilweise überlagert hätten, so dass es nicht möglich sei, deren Anzahl und Verlauf im Einzelnen sicher zu bestimmen. Es sei jedoch von mindestens 19 Stichbzw. Schnittverletzungen am Hals auszugehen mit den festgestellten Folgen, namentlich den Durchtrennungen der linken und der rechten große Halsvene und der rechten Halsschlagader. Die abgebrochene, im Nacken der Frau B. steckende Messerklinge ist - ebenso wie der Griff des Messer - auf den Fotos Bl. 31 im Sonderheft "Lichtbilder" festgehalten. Daneben, so der Sachverständige, seien bei der Obduktion weitere 3 Stiche in den Oberkörper festgestellt worden mit Durchstich der Leber und des linken Lungenunterlappens. Dieses Verletzungsbild, das vor allem gekennzeichnet ist durch massive Stich- und Schnittverletzungen am Hals, lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, Frau B. zu töten. Dafür, dass er die offensichtliche Gefährlichkeit seines Vorgehens verkannt haben könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal er sich selbst dahingehend eingelassen hat, vor dem Einsatz des dritten Messers einen massiven Blutaustritt an ihrem Hals festgestellt und dennoch weiter zugestochen zu haben. Auch seine Äußerung gegenüber dem Zeugen O. ("Ich habe sie abgestochen! Sie verblutet oben!") unmittelbar nach der Tat spricht dafür, dass ihm möglichen Folgen seines Handelns jederzeit bewusst waren und dass er sogar deren Ursächlichkeit für den Tod der Frau B. - nämlich, wie vom Sachverständigen Dr. R. ausgeführt, durch Verbluten nach innen und außen - zutreffend eingeschätzt hat. Die klaffende Halsverletzung sowie das Ausmaß des Blutverlustes nach außen ist auf den Fotos Bl. 30 im Sonderheft "Lichtbilder" dokumentiert. Aus dem Wissen des Angeklagten um die offensichtliche Lebensgefährlichkeit seines Handelns und dessen Folgen - seiner Einlassung zufolge hatte er den massiven Blutaustritt am Hals erkannt und dennoch anschließend weiter zugestochen - schließt die Kammer darauf, dass er den Tod der Frau B. zielgerichtet herbeiführen wollte.

d.d.

Dass Frau B. unmittelbar vor Beginn der Tötungshandlung nicht mit einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben rechnete, schließt die Kammer daraus, dass sie derartiges in ihrem Notruf, der in der Hauptverhandlung abgespielt worden ist, mit keinem Wort erwähnt und den Angaben des Zeugen F. zufolge auch nicht um Hilfe gerufen hat, obwohl sich die Wohnung ihrer Eltern im selben Gebäude und damit gleichsam in Ruf-bzw. Hörweite befand. Daraus folgt, dass sie zwar das gewaltsame Eindringen des Angeklagten und seinen Versuch, den Umgang mit L. zu erzwingen, nicht zu akzeptieren bereit war und diesbezüglich polizeilich Hilfe suchte, sich selbst aber - irrtümlich - nicht als unmittelbar gefährdet ansah. Dazu passt auch, dass keine Gewalttätigkeiten oder ausdrückliche Drohungen des Angeklagten zu ihrem Nachteil im Vorfeld der Tat festzustellen waren. Die Hinweise des Angeklagten auf von ihm empfundenen "Hass" (Kurznachrichten vom 22.12.2023 und vom 19.01.2024) hat Frau B., so wertet die Kammer ihr festgestelltes Verhalten, offenbar nicht als ernstgemeinte Gewaltandrohungen aufgefasst und dementsprechend auch zu Beginn der Tathandlung nicht mit einem körperlichen Angriff des Angeklagten gerechnet.

ee.

Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat hat der Sachverständigen Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie, im Wesentlichen ausgeführt: Er habe den Angeklagten in zwei Terminen exploriert und keine Hinweise für das Vorliegen eines Eingangskriteriums im Sinne des § 20 StGB gefunden. Der Erörterung bedürfe aus sachverständiger Sicht allein die Frage nach dem Vorliegen einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Diese sei indes unter Zugrundelegung des von der Kammer festgestellten Sachverhalts und der anerkannten Kriterien nach Saß eindeutig zu verneinen.

Von den so genannten "Positivkriterien" seien nur wenige als erfüllt anzusehen. Hierzu gehöre das Vorliegen einer spezifischen Vorgeschichte mit partnerschaftlicher Trennung und - nach L.s Geburt - dem Streit über den Umgang mit dem Kind sowie eine gewisse Tatanlaufzeit, beginnend mit der Feststellung seiner Vaterschaft. Im Hinblick auf eine psychopathologische Disposition der Persönlichkeit seien nur gelegentliche Wutausbrüche des Angeklagten bekannt, im Hinblick auf mögliche konstellative Faktoren habe ihm der Angeklagte von körperlichen Schmerzen und Schlafstörungen berichtet, was möglicherweise zu einer gewissen Ermüdung geführt haben könne. Ein enger Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat sei nicht feststellbar, weil es sich nicht um eine impulsiv-spontane Gewalttat gehandelt habe, sondern um das bewusste, gewaltsame Sich-Durchsetzen in einem länger andauernden Konflikt. Ein abrupter, elementarer Tatablauf im Sinne einer "Primitivreaktion" liege schon aufgrund des mehrfachen Wechsels der Tatmesser nicht vor. Zudem wirke das Beenden des Notrufs besonnen und aus krimineller Sicht sinnvoll, um ein Mithören der Tat durch die Polizei zu verhindern, so dass von fehlenden Sicherungstendenzen keine Rede sein könne. Eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft habe der Angeklagte ihm gegenüber ausdrücklich verneint. Von einer Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe habe ihm der Angeklagte ebenso wenig berichtet wie von einer Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität und von vegetativen psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen einer heftigen Affekterregung. Die von der Zeugen PK O. und PKin v.O. laienhaft als "Schockstarre" interpretierten, leichten Bewegungseinschränkungen beim Angeklagten nach der Tat seien insoweit unspezifisch, weil sie auch Folge körperlicher Erschöpfung infolge körperlicher Anstrengung bei der Tat und/oder seiner auf den Fotos Blatt 10 im Sonderheft "Lichtbilder" dokumentierten Handverletzungen sein könnten. Für einen charakteristischen, "rechtwinkligen" Affektaufbau und bzw. -abbau sowie eine Schwere Erschütterung des Angeklagten nach der Tat bestünden keine Anhaltspunkte.

Die so genannten "Negativkriterien" seien hingegen ganz überwiegend als erfüllt anzusehen. Die Tatsituation sei vom den Angeklagten und durch sein gewaltsames Eindringen in die Wohnung konstelliert und der Tatablauf - insbesondere durch die mehrfachen Messerwechsel - zielgerichtet von ihm gestaltet worden. Es handele sich um ein länger hingezogenes Tatgeschehen in unterschiedlichen Etappen, jeweils unterbrochen durch das Abbrechen und Auswechseln von Messern. Eigenen Angaben zufolge könne sich der Angeklagte an die Tat einschließlich des mehrfachen Werkzeugwechsels und des massiven Blutaustritts am Hals der Frau B. erinnern. Das Eintreten der Tür sei als aggressive Handlung in der Tatanlaufzeit zu werten. Unklar sei lediglich, ob das Mitbringen des Cuttermessers, entgegen der Einlassung des Angeklagten, als Vorbereitungshandlug zu werten und ob er die Tat in seiner Phantasie vorgestaltet habe.

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an mit der Maßgabe, dass ihr die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in eigener Verantwortung obliegt. Im vorliegenden Fall kann von einem Affektsturm im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung keine Rede sein. Zwar

haben bei der Tat gefühlsmäßige Regungen wie Anspannung, Kränkungsempfinden und Hass eine Rolle gespielt. Dies ist indes bei vorsätzlichen Tötungsdelikten eher die Regel als die Ausnahme (BGH, 01.04.2009, 2 StR 601/08) und führt nicht automatisch zu einer schwerwiegenden Trübung oder Einengung des Bewusstseins. Die Gesamtschau der vom Sachverständigen geprüften und erläuterten, für und gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden Kriterien ergibt eindeutig, dass das Bewusstsein des Angeklagten bei Tatbegehung nicht in einem rechtlich relevanten Maße gestört war. Für die Kammer ist sein Verhalten daher nicht Ausdruck oder Folge einer Erschütterung oder gar Zerstörung seines seelischen Gefüges, sondern einer kriminellen Entscheidungsfindung mit dem Ziel, sich in dem Konflikt um den Umgang mit der wenige Monaten alten Tochter buchstäblich um jeden Preis durchzusetzen.

Auch im Übrigen sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. med. F. keine Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante Beeinflussung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt.

IV.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes (§§ 211 StGB) schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, weil er in feindlicher Willensrichtung Frau B., die bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Messerstichs keinen Angriff erwartete, gezielt überraschte und dadurch daran hinderte, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Dass er aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätte, vermochte die Kammer hingegen nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, weil bei der Tatmotivation nicht ausschließbar auch Gefühle von Verzweiflung, Unterlegenheit und Ausweglosigkeit eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben können. Es handelt sich mithin um Beweggründe im Grenzbereich dessen, was nach allgemeiner Auffassung sittlich auf tiefster Stufe steht. Gemäß §§ 211 Abs. 1 StGB war auf eine

lebenslange Freiheitsstrafe

zu erkennen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.

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