Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.04.2009 – 2 StR 601/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 601/08

URTEIL

vom

1. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Cierniak,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft und die Ne-

benkläger, dass das Landgericht den Angeklagten unter Annahme nicht

ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit nur wegen Totschlags und nicht

wegen Mordes verurteilt hat.

I.

3

Der 34-jährige Angeklagte, ein in sich gekehrter Diplom-Informatiker, hat-

te im September 2007 ohne die von ihm angestrebte Promotion seine Anstel-

lung als wissenschaftlicher Mitarbeiter der R. verloren und lebte

seitdem von seinen Ersparnissen.

4

Bereits seit dem Jahre 2005 unterhielt er eine gegenüber seinen Eltern

verheimlichte Beziehung zu der chinesischen Studentin W. . Beide

wohnten zusammen, hatten jedoch keinen Geschlechtsverkehr, weil der Ange-

klagte - aus Angst zu versagen - diesen auf die Zeit nach der Heirat verschie-

ben wollte. Als der Ablauf ihres Visums bevorstand, drängte W.

den Angeklagten Ende des Jahres 2007 erfolglos zur baldigen Heirat. Mehrfach

gelang es dem Angeklagten, die zum Auszug entschlossene Zeugin W. hinzu-

halten und zum Verbleib bzw. zur Rückkehr in seine Wohnung zu überreden.

5

Am 24. Dezember 2007 reiste der Angeklagte zu seinen Eltern, wo er die

Feiertage verbrachte. Bei seiner Rückkehr am Abend des 26. Dezembers 2007

hatte W. Besuch von ihrer Freundin, der in Deutschland lebenden

Chinesin S. , die - in die Problematik eingeweiht - den ausweichend rea-

gierenden Angeklagten auf eine Heirat der Zeugin W. ansprach. Am nächs-

ten Morgen verließen die beiden Frauen mit Gepäck die Wohnung Richtung

Bahnhof. Als der Angeklagte dies bemerkte, folgte er ihnen und traf sie noch

auf dem Bahnsteig an. Sein Versuch, W. zur Rückkehr zu bewegen,

schlug fehl.

6

In diesem Moment kamen ihm Suizidphantasien; den Gedanken, sich

von dem nächsten einfahrenden Zug überrollen zu lassen, verwarf er jedoch, da

ihm ein solch grausamer Tod unerträglich erschien. Als S. zu ihm trös-

tend sagte: "T. , es ist bestimmt am Besten so", entschloss er sich schließlich

diese anzugreifen. Nachdem er zuvor die in einer Entfernung von ca. 400 m

herannahende Bahn wahrgenommen hatte, stieß er in Tötungsabsicht die vor

ihm stehende und ihm den Rücken zukehrende arglose S. zielgerichtet ins

Gleisbett, wo sie von dem Zug überrollt, mitgeschleift und so getötet wurde.

Nach vorübergehender Flucht stellte sich der Angeklagte noch am selben Tag

den Behörden.

7

Das Landgericht ist - entgegen dem Sachverständigengutachten - von

einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tat-

zeitpunkt ausgegangen und vermochte zudem nicht festzustellen, dass dieser

die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zu dessen

Tötung ausgenutzt habe. Ebenso wenig konnte das Landgericht in dem Han-

deln des Angeklagten niedrige Beweggründe erkennen.

II.

8

1. Die vom Generalbundesanwalt insoweit vertretene Revision der

Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger haben mit der Sachrüge

Erfolg, soweit sie sich gegen die Verneinung des Mordmerkmals "Heimtücke"

auf der Grundlage der Annahme nicht ausschließbar erheblich verminderter

Schuldfähigkeit wenden.

9

a) Die Annahme nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähig-

keit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB begegnet durchgreifenden recht-

lichen Bedenken.

10

Noch in Übereinstimmung mit der als umsichtig, kompetent und erfahren

charakterisierten Sachverständigen (UA 15) stellt das Landgericht bei dem An-

geklagten, der große Angst vor Zurückweisung und Ablehnung bei gleichzeiti-

gem Wunsch nach enger partnerschaftlicher Zuwendung mit ausgeprägten Ver-

lustängsten hat, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten Zü-

gen fest. Zugleich habe der Angeklagte unter dem Einfluss einer akuten Belas-

tungsreaktion gehandelt. Soweit aber die Sachverständige nach Durchführung

der Beweisaufnahme aufgrund der nunmehr umfänglichen Einlassung des An-

geklagten zu seinen Gedanken und Überlegungen unmittelbar vor der Tat zu

dem Ergebnis gelangt, eine Handlungsanalyse ergebe, dass der Angeklagte in

der Vierschrittigkeit "Abwägen-Planen-Handeln-Bewerten" keine Defizite auf-

wies, es somit an einer Impulskontrollstörung gefehlt habe und deshalb die

schwere andere seelische Abartigkeit (infolge der kombinierten Persönlichkeits-

störung und der akuten Belastungsreaktion) ohne Schuldfähigkeitsrelevanz sei,

folgt ihr das Landgericht nicht; angesichts des "motivational mit rationalen Maß-

stäben nicht nachvollziehbaren, teilweise schon bizarre Züge tragenden Tatge-

schehens" sei eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht auszu-

schließen.

11

Zwar war das Landgericht nicht gehindert, von dem Gutachten der Sach-

verständigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungs-

bildung des Richters sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, für die er

geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch

zu dem Gutachten lösen will, muss er die maßgeblichen Darlegungen des

Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinanderset-

zung mit diesen begründen (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1; Fischer

StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 65 m.w.N.). Dies hat die Strafkammer nicht in hinrei-

chender Weise getan:

12

Allein die Erwägung, aufgrund des rational nicht nachvollziehbaren Tat-

geschehens in Kombination mit dem festgestellten Zustand des Angeklagten

sei das Abstellen auf eine Handlungsanalyse nicht überzeugend, ist nicht ge-

eignet, das Gutachten der Sachverständigen zu widerlegen. Weder ergibt sich

aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht über die erforderliche eigene

Sachkunde verfügt, noch hat es eine eigene Abwägung aller Indizien vorge-

nommen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer tiefgreifenden Bewusstseinsstö-

rung wäre die Wertung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Denn eine affek-

tive Erregung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen gefühlsmäßige Re-

gungen eine Rolle spielen, stellt eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erre-

gung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusst-

seinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und täterbezogenen

Merkmalen beurteilt werden, die als Anzeichen für und gegen die Annahme ei-

nes schuldrelevanten Affekts sprechen. Diese Indizien sind dabei im Rahmen

einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234,

235 m.w.N.), die das Landgericht nicht vorgenommen hat. Es hat im Gegenteil

die gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden Anzeichen, die

sich aus der von der Sachverständigen herangezogenen Handlungsanalyse

und der detaillierten Erinnerung des Angeklagten an das Geschehen ergeben

(vgl. BGH NStZ 2008, 510, 512), völlig außer Betracht gelassen.

13

Zudem lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass das Landgericht

den Zweifelssatz fehlerhaft auch auf die Rechtsfrage, ob die Beeinträchtigung

des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB erheblich ist, angewandt hat (vgl.

BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 2005, 149, 150).

14

15

b) Ebenso zu Recht beanstanden alle Revisionen die Verneinung der

subjektiven Tatseite des Mordmerkmals Heimtücke.

Nach den Feststellungen versah sich S. , was das Landgericht

nicht verkannt hat, keines Angriffs des Angeklagten von hinten und war infolge-

dessen arg- und wehrlos.

16

Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es,

dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen

und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-

nen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Men-

schen zu überraschen. Dabei steht nicht jede affektive Erregung der Annahme

eines Ausnutzungsbewusstseins in diesem Sinne entgegen (BGH NStZ 2003,

535; 2005, 688 f.).

17

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzungsbewusst-

sein hier verneint hat, entbehren einer tragfähigen Grundlage. Bereits die Aus-

gangsüberlegung, zu Gunsten des Angeklagten sei zu unterstellen, seine Steu-

erungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen (UA 20), ist - wie eingangs

unter II. 1. a) dargelegt - rechtsfehlerhaft. Gleiches gilt für die daran anknüpfen-

de Schlussfolgerung, die Wahrnehmung des Angeklagten sei in der Panik des

Moments allein auf S. fixiert gewesen, die allein er optisch wahrgenom-

men habe, weshalb es störungsbedingt nicht ausschließbar an einem Ausnut-

zungsbewusstsein gefehlt haben könnte. Für die Annahme der subjektiven Sei-

te des Heimtückemordes kommt es nämlich nicht auf das Vorliegen oder Nicht-

vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 21 StGB an; vielmehr ist

maßgeblich, ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen der

psychische Zustand auf die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsitu-

ation und auf sein Bewusstsein hatte.

18

Diesbezüglich hat die Strafkammer aber - bezogen auf den direkten Tö-

tungsvorsatz - gerade festgestellt, dass der Angeklagte in vollem Umfang über

die kognitiven Fähigkeiten verfügte, sowohl die objektiven Umstände seines

Tuns als auch dessen Konsequenzen subjektiv zu erfassen (UA 18). Umstände,

auf Grund derer trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Angeklag-

ten, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahr-

zunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt war, hat die Strafkammer nicht

aufgezeigt; solche sind nach den Urteilsgründen auch nicht ersichtlich. Im Ge-

genteil hat der Angeklagten nach den Feststellungen noch direkt vor der Tat bei

Erwägung eines Suizids durchaus rationale Überlegungen angestellt, indem er

sich die möglichen Folgen vorstellte, die es haben würde, wenn ein menschli-

cher Körper von einem Zug überrollt wird und sich deshalb bei Einfahrt des Zu-

ges dazu entschlossen, nicht selbst zu springen, sondern die arglose S.

hinterrücks auf die Gleise zu stoßen.

19

2. Entgegen der Auffassung der vom Generalbundesanwalt insoweit

nicht vertretenen Revisionen hat das Landgericht das Mordmerkmal "Niedrige

Beweggründe" auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen

rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es hat nicht verkannt, dass auch Rache und Hass

bei der Tatbegehung eine Rolle gespielt haben. Dass es diese Motive nicht als

tatbeherrschend angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der

Angeklagte befand sich angesichts der nunmehr endgültig erscheinenden Tren-

nung seiner Freundin in einem Zustand höchster Verzweiflung und Ausweglo-

sigkeit (UA 21). Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen des tatrichterli-

chen Beurteilungsspielraums, dass das Landgericht die für den Angeklagten

bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211

Abs. 2 StGB gewertet hat (vgl. BGH NStZ 2007, 330, 331).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak