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Landgericht Lüneburg Urteil vom 04.09.2024 – 2 O 246/23

ECLI:DE:LGLUENE:2024:0904.2O246.23.00

Urteil

in dem Rechtsstreit

1. B. M.

2. D. M.

- Klägerinnen -

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:

Rechtsanwältinnen Z., L.

gegen

1. P.

2. L. K.

3. F. H.

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1., 2. und 3.:

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen V.

wegen Arzthaftung

hat das Landgericht Lüneburg - 2. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. E., die Richterin am Landgericht A. und die Richterin am Landgericht B. auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2024 für Recht erkannt:

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert wird auf insgesamt 113.541,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Feststellung aus eigenem und übergegangenem Recht wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung des am 04.09.2019 im Hause der Beklagten zu 1) verstorbenen Patienten M. M. in Anspruch.

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerin zu 2) die jüngere Tochter des am XY geborenen und im Hause der Beklagten zu 1) im Alter von XY Jahren verstorbenen Herrn M. M. (im Folgenden Patient). Die Klägerinnen sind gemeinsam mit der weiteren Tochter des Patienten dessen Erben. Auf den Erbschein des Amtsgerichts Lüneburg vom 17.10.2019 wird verwiesen (Anlage K 1).

Der Patient wurde in der Zeit vom 02. bis 04.09.2019 auf der Station E 12 im Hause der Beklagten zu 1) (freiwillig) stationär behandelt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind als Pflegekräfte im Hause der Beklagten zu 1) tätig. Sie waren in der Nacht vom 03.09.2019 auf den 04.09.2019 ab 20.15 Uhr (Bl. 110 d. Papierakte) für die Pflege des Patienten zuständig.

Der Patient litt seit mindestens 2013 an rezidivierenden depressiven Episoden (F 33.1), einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (F 60.6) und bis 2015 an einem Alkoholabusus (F 10.1). Er war mehrfach im Hause der Beklagten zu 1) in stationärer und auch ambulanter Behandlung. Seit August 2019 litt er zunehmend unter starken Depressionen und Suizidgedanken. Infolgedessen befand er sich zunächst in ambulanter Behandlung der Institutsambulanz der Psychiatrischen Klinik Lüneburg.

Am 09.08.2019 nahm der Patient einen ersten Suizidversuch mit einer Packung Escitalopram vor. Er wurde daraufhin im Städtischen Klinikum Lüneburg behandelt und am 10.08.2019 zur stationären Behandlung zunächst auf die offene Station E34 im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen. Als Aufnahmediagnosen wurden dokumentiert: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie Verdacht auf Panikstörung (F41.0). Bereits am 11.08.2019 brachte sich der Patient in suizidaler Absicht mit einem Frühstücksmesser zwei Schnittverletzungen im Bereich der Pulsader des linken Unterarmes bei. Dieses Geschehen führte vorübergehend zu einer 1:1-Betreuung und einer weiteren medikamentösen Behandlung. Die 1:1-Betreung wurde ab dem 12.08.2019 schrittweise gelockert. Zunächst erfolgten halbstündige Kontakte, die ab dem 13.08.2019 auf einstündige Kontakte reduziert wurden. Unter Reduktion des Lorazepam und ausgeprägten Schlafstörungen kam es zu einem Wiederauftreten von Suizidgedanken. Am Vormittag des 27.08.2019 war der Patient ausweislich eines ärztlichen Eintrages in den Behandlungsunterlagen verzweifelt und akut suizidal. Hierauf wurde durch die zusätzliche Gabe vom Mirtazapin, ferner Prothipendyl (Dominal) sowie durch eine Erhöhung der zuvor reduzierten Medikation mit Lorazepam auf 4 mg/Tag reagiert. Am 01.09.2019 wurde der Patient nicht in seinem Zimmer angetroffen. Bei der folgenden Suche wurde er mit eröffneten Pulsadern unter einem Busch liegend gefunden und zwecks Behandlung der Schnittwunde notfallmäßig in das Städtische Klinikum Lüneburg verlegt.

Von dort wurde er am 02.09.2019 freiwillig auf die (geschlossene) Akutstation E12 der Beklagten zu 1) aufgenommen. Der Patient war gemeinsam mit einem Mitpatienten in einem Patientenzimmer mit Bad untergebracht, in dem der Duschkopf mittels eines Duschschlauches befestigt war (Foto Bl. 22 der Beiakte SH Todesermittlungssache). Der Patient wurde von Herrn Oberarzt Dr. S. visitiert. Die Gabe von Risperdal 1 mg am selben Tag wurde angeordnet, was für 21.10 Uhr dokumentiert ist. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) wurde gestellt und eine 30-minütige Sichtkontrolle angeordnet. Der Patient wurde bezüglich seiner Suizidalität als ausreichend absprachefähig eingeschätzt. Die Medikation bestand am 02.09.2019 aus Mirtazapin 30 mg, Pipamperon 40 mg und Risperdal 1 mg. Am 03.09.2019 hatte der Patient ein Einzelgespräch mit einer Ärztin/Arzt von 25 Minuten Dauer. Die Medikation bestand am 03.09.2019 aus Mirtazapin 30 mg, Diazepam 10 mg, Pipamperon 40 mg und Irbersatan (Medikament gegen Bluthochdruck). Die Suizidalität wurde ärztlicherseits erkannt. Sowohl am 02.09.2019 als auch am 03.09.2019 wurde das Suizidrisiko bei Herrn M. ausweislich der Behandlungsunterlagen als "sehr hohes Risiko" eingeschätzt.

Am 03.09.2019 gegen 20.15 Uhr übernahmen die Beklagten zu 2) und 3) als diensthabende Pflegekräfte die Betreuung des Patienten. Sichtkontrollen sind für 21.00 Uhr, 22.00 Uhr, 00.00 Uhr und 1.05 Uhr dokumentiert, wobei letzterer Eintrag in dem multiprofessionellen Bericht lautet "Hr. M. schläft". Ob nachfolgend eine weitere Sichtkontrolle stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. In der Nacht vom 03. auf den 04.09.2019 nahm der Patient sich durch Erhängen mit einem Duschschlauch das Leben. Ob der Patient erst gegen 2.50 Uhr von den Beklagten zu 2) und 3) tot aufgefunden wurde oder bereits gegen 2.30 Uhr, ist zwischen den Parteien streitig.

In dem multiprofessionellen Bericht heißt es am 04.09.2019, 2.50 Uhr:

"Pat. wurde scheinbar leblos in der Duschkabine liegend vorgefunden. Er reagierte nicht auf Ansprache, atmete nicht und es waren keine Pulse tastbar. Er hatte sich den Duschschlauch um den Hals gewickelt und sich scheinbar mit diesem stranguliert. Es wurde umgehend Alarm ausgelöst, die lebenserhaltenden Maßnahmen ausgeführt und der Notarzt gerufen."

Zur näheren Darstellung wird auf die Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat vorgerichtlich mit Schreiben vom 01.04.2020 bzw. 07.08.2020 eine Regulierung abgelehnt.

Die Klägerinnen werfen den Beklagten eine unzureichende Überwachung des suizidgefährdeten Patienten vor. Sie meinen, angesichts der hohen Suizidalität des Patienten seien die vorgenommenen Kontrollen unzureichend gewesen. Es sei eine 1:1-Überwachung angezeigt gewesen. Überdies sei die ärztlicherseits angeordnete halbstündige Intensivüberwachung nicht eingehalten worden. Nach 1.05 Uhr hätten weitere Kontrollen gegen 01.35, 2.05 sowie 2.40 Uhr vorgenommen werden müssen. Bloße Sichtkontrollen seien auch nicht ausreichend gewesen. Es hätten darüber hinaus die Vitalparameter kontrolliert werden müssen. Die Klägerinnen meinen, die Versäumnisse der Beklagten seien - zumindest in ihrer Gesamtschau - als grobe Behandlungsfehler einzustufen. Sie behaupten, bei standardgerechter Überwachung hätte der Suizid des Patienten vermieden werden können.

Sie begehren sowohl Zahlung einer Hinterbliebenenentschädigung, die sie mit 12.000,00 € bzw. 10.000,00 € beziffern, eine Geldrente und rückständigen Unterhaltsschaden bzw. Haushaltsführungsschaden, ferner die Erstattung von Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 9.885,14 € und der Kosten für den Erbschein in Höhe von 440,50 € sowie Feststellung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 21.08.2023 (Bl. 2 ff. d.A.) sowie den Inhalt der Schriftsätze vom 21.09.2023 (Bl. 86 d.A.) und 15.12.2023 (Bl. 128f.) sowie 09.04.2024 (Bl. 44f. d. e-Akte) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2023, den Beklagten zugestellt am 25.09.2023, haben die Klägerinnen die Klage um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erweitert.

Die Klägerinnen beantragen nunmehr,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 26.04.1960 geborenen und am 04.09.2019 verstorbenen M. M., bestehend aus den Klägerinnen und der Tochter des Verstorbenen und der Klägerin zu 1), Frau M.M.M., Bestattungskosten i.H.v. 10.325,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.

a)

eine Hinterbliebenenentschädigung i.H.v. 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen;

b)

an sie Rückstände einer monatlichen Geldrente in Höhe von 388,05 € für den Zeitraum 04.09.2019 bis 31.07.2022 in Höhe von insgesamt 13.193,76 € und für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.07.2022 eine monatliche Geldrente von 903,65 €, in Höhe von insgesamt 10.843,80 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020, auf 1.992,30 €, auf 996,15 € seit dem 01.07.2020, auf 996,16 € seit dem 01.10.2020, auf 996,15 € seit dem 01.12.2020, auf 996,15 € seit dem 01.03.2021, auf 996,15 € seit dem 01.06.2021, auf 996,15 € seit dem 01.09.2021, auf 996,15 € seit dem 01.12.2021, auf 996,15 € seit dem 01.03.2022, auf 996,15 € seit dem 01.06.2022, auf 2.710,95 € seit dem 01.09.2022, auf 2.710,95 € seit dem 01.12.2022, auf 2.710,95 € seit dem 01.03.2023, auf 2.710,95 € seit dem 01.06.2023;

c)

an sie eine monatliche Geldrente in Höhe von 903,65 € ab dem 01.08.2023, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen;

d)

einen weiteren rückständigen Unterhaltsschaden über den Antrag zu Ziff. 2b und 2c hinausgehend für den Zeitraum vom 04.09.2019 bis 31.07.2023 in Höhe von 35.029,10 € zu ersetzen aus der Fehlbehandlung des Herrn M. M. durch die Beklagten;

e)

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren über den Antrag zu Ziff. 2 hinausgehenden Unterhaltsschaden aus der Fehlbehandlung des M. M. zu ersetzen;

3.)

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.

a)

eine Hinterbliebenenentschädigung in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu bezahlen;

b)

an sie Rückstände einer monatlichen Geldrente in Höhe von 504,39 € für den Zeitraum vom 04.09.2019 bis 31.07.2022 in Gesamthöhe von 17.149,26 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.026,26 € seit dem 01.04.2020, auf 1.513,17 € seit dem 01.06.2020, auf 1.513,17 € seit dem 01.09.2020, auf 1.513,17 € seit dem 01.12.2020; auf 1.513,17 € seit dem 01.03.2021, auf 1.513,17 € seit dem 01.06.2021, auf 1.513,17 € seit dem 01.09.2021, auf 1.513,17 € seit dem 01.12.2021; auf 1.513,17 € seit dem 01.03.2022, auf 1.513,17 € bis einschließlich 31.07.2022 sowie auf 504,39 € ab dem 01.08.2022;

4.)

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen 3.425,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, ein Standardverstoß bei der Überwachung und Behandlung des Patienten sei ihnen nicht vorzuwerfen. Die Zeitintervalle bei einer Intensivüberwachung seien nicht starr einzuhalten, zumal der Patient zunächst bei den halbstündigen Sichtkontrollen Schwierigkeiten gehabt habe, in den Schlaf zu finden. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten ferner auch über die dokumentierten Kontrollen hinaus auch um 1.45 Uhr eine Sichtkontrolle durchgeführt. Es werde im Hause der Beklagten zu 1) nicht jede Sichtkontrolle dokumentiert, sondern nur mindestens zweimal pro Schicht. Die Dokumentation habe im Übrigen nur bei besonderen Vorkommnissen oder am Ende der Schicht vorgenommen werden sollen. Bei der zusätzlichen Kontrolle gegen 1.45 Uhr sei alles ruhig gewesen. Das Licht im Bad habe nicht gebrannt. Die Beklagten zu 2) und 3) seien davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei, weil der Patient in den vorherigen Kontakten nicht angespannt gewirkt habe und sich habe melden wollen, sofern sich sein Befinden verschlechtere. Eine 1:1-Betreuung oder eine Sitzwache bei freiheitsentziehenden Maßnahmen sei nicht indiziert gewesen. Der Suizid habe auch bei strikter Einhaltung der halbstündigen Kontrollen nicht verhindert werden können. Die Schadenshöhe bestreiten die Beklagten im Einzelnen mit Nichtwissen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze vom 20.11.2023 (Bl. 106 ff. d. A.) und 07.05.2024 (Bl. 70f. e-Akte) Bezug genommen.

Die Akten 3106 Js 9066/20 der StA Lüneburg wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 24.01.2024 (Bl. 130f. d.A.) durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 14.03.2024 (Bl. 16 ff. d. e-Akte) ebenso wie auf dessen Anhörung im Termin vom 04.09.2024 (Bl. 130 ff. d. e-Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Haftung der Beklagten zu 1)

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf immateriellen oder materiellen Schadensersatz aus eigenem oder übergegangenem Recht aus §§ 630a, 280, 278 bzw. §§ 823, 831, 31 jeweils in Verbindung mit §§ 1922, 249, 253, 844 BGB.

Auf der Grundlage der Behandlungsdokumentation sind im Hause der Beklagten zu 1) zwar vorwerfbare Versäumnisse in Bezug auf die die ärztlich angeordneten Sichtkontrollen (dazu unter 1.) und die Medikation (dazu unter 2.) festzustellen. Der ihnen obliegende Beweis dafür, dass diese Behandlungsfehler kausal zu dem für sie zweifelsohne tragischen Tod des Ehemannes bzw. Vaters geführt haben, ist den Klägerinnen indessen nicht gelungen (dazu 4.). Auch hinsichtlich der durch die Begutachtung aufgeworfenen Frage der Ausstattung des Patientenbadezimmers mit einem Duschschlauch vermochte die Kammer im Ergebnis eine Verletzung der der Beklagten zu 1) obliegenden (Verkehrs-)Sicherungspflichten bereits nicht festzustellen (dazu unter 3.).

Im Einzelnen:

1.) Vorwurf der unzureichenden Sichtkontrolle

Die Beklagte zu 1) traf infolge des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages die Verpflichtung, diesen vor Selbstschädigung zu bewahren, soweit dies im Rahmen der Behandlung auf einer psychiatrischen Akut-Station möglich ist. Sinn und Zweck einer Aufnahme auf die psychiatrische Abteilung ist nicht allein die Behandlung der Grunderkrankung. Die Beklagte zu 1) war darüber hinaus grundsätzlich verpflichtet, alle Gefahren von dem Patienten abzuwenden, die ihm gerade wegen der Grunderkrankung durch sich selbst drohten, wozu regelmäßig auch die erforderliche Überwachung und Sicherung eines Patienten zählt. Diese Verpflichtung besteht indes nicht grenzenlos, sondern - unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Suizidgefahr - nur im Rahmen des Erforderlichen und für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren. Ein Suizid - so schwer dies für die Angehörigen verständlicherweise zu ertragen ist - kann auch im Rahmen einer stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus niemals mit absoluter Sicherheit verhindert werden, unabhängig davon, ob die Behandlung auf der offenen oder geschlossenen Station erfolgt. Eine lückenlose Überwachung und Sicherung, die jede noch so fernliegende Gefahrenquelle ausschalten könnte, ist nicht realisierbar und im Interesse eines therapeutischen Behandlungserfolges und zeitgemäßer Therapiemaßnahmen mit vertrauensvoller Beziehung zwischen Patient und Ärzten sowie Pflegekräften auch nicht wünschenswert. Entwürdigende Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen, soweit solche zulässig sind, sind generell geeignet, wie sich auch aus dem von der Kammer vorliegend eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. ergibt, den Therapieerfolg zu vereiteln. Ein zum Suizid entschlossener Patient wird regelmäßig Mittel und Wege finden, seinen Suizidplan in die Tat umzusetzen (vgl. BGH, 23.09.1993, III ZR 107/92, juris).

Gemessen an diesem Maßstab ist der Beklagten zu 1) - auf der Grundlage der Behandlungsdokumentation - vorzuwerfen, dass das Pflegepersonal die angeordneten halbstündigen Intervalle für die Sichtkontrollen nach 1.05 Uhr nicht korrekt eingehalten hat. Es kann zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, dass die ärztlich angeordneten halbstündigen Kontrollen in dem Zeitraum von 01.05 Uhr bis 2.30 Uhr bei dem Patienten trotz der bestehenden Überwachungspflicht nicht durchgeführt worden sind. Eine weitere Beweisaufnahme zu der Behauptung der Beklagten - entgegen der Dokumentation sei eine weitere Sichtkontrolle gegen 1.45 Uhr durchgeführt worden - ist im Ergebnis nicht veranlasst, weil es jedenfalls an der Kausalität fehlt (dazu unter 4.). Auf der Grundlage der Dokumentation ist der Beklagten zu 1) vorzuwerfen, dass die ärztlich angeordneten halbstündigen Sichtkontrollen in der Nacht vom 04.09.2019 nicht durchgeführt worden sind und die diensthabenden Pflegekräfte im Hause der Beklagten zu 1) der ihnen obliegenden Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Eine signifikante Überschreitung der angeordneten 30-Minuten Intervalle ist auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. als Standardverstoß zu werten. Der Sachverständige hat zwar eine geringfügige Überschreitung im Klinikalltag noch für tolerabel erachtet. Der Zeitraum zwischen den Sichtkontrollen betrug aber nach der Dokumentation etwa 1,5 Stunden (1.05 Uhr bis 2.30/2.52) Uhr. Diese Überschreitung hat der Sachverständige als nicht mehr tolerabel eingestuft.

Die Suizidgefahr des Patienten wurde im Hause der Beklagten zu 1) zutreffend erkannt. Es bestand angesichts der bestehenden Suizidgefahr auch eine Sicherungspflicht im Sinne einer Überwachungspflicht. Eine 1:1 Betreuung des Patienten war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht indiziert. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.03.2024 ausgeführt, dass eine 1:1 Betreuung bei dem Patienten nicht indiziert gewesen sei und die angeordneten halbstündigen Sichtkontrollen ausreichend gewesen seien. Eine halbstündige Sichtkontrolle auf einer geschlossenen Station gehöre bereits zur nahezu höchsten Eskalationsstufe. Eine 1:1 Betreuung werde nur unter der Voraussetzung angeordnet, dass der Patient sichtbar und deutlich steuerungsunfähig sei und gehe dann zumeist auch mit einer körperlichen Fixierung einher. Bei dem Patienten habe es vorliegend keinen Anlass zur Ergreifung einer 1:1 Betreuung und schon gar nicht zu einer körperlichen Fixierung gegeben. Eine halbstündige Sichtkontrolle auf einer geschlossenen Station sei - zusammen mit psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Therapien - eine geeignete Maßnahme zur Suizidvermeidung bei schwer depressiven und akut suizidalen Patienten. Diese schriftlichen Ausführungen hat der Sachverständige Prof. Dr. L. im Rahmen seiner Anhörung im Termin am 04.09.2024 ergänzend erläutert und im Ergebnis keinen Zweifel daran gelassen, dass eine 1:1 Betreuung des Patienten vorliegend nicht geboten war. Der Patient sei ausweislich der Dokumentation absprachefähig gewesen und habe sich von suizidalen Gedanken distanziert. Eine 1:1 Betreuung sei nur unter der Voraussetzung indiziert, dass der Patient nicht steuerungsfähig sei. Davon könne hier angesichts der Dokumentation nicht ausgegangen werden.

Auch die Frage nach einer Überprüfung der Vitalparameter im Rahmen der nächtlichen Sichtkontrollen hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten verneint und dies - für die Kammer sehr nachvollziehbar - damit erklärt, dass man andernfalls schlafende Patienten wecken müsste. Die nächtliche Sichtkontrolle auf einer psychiatrischen Station ziele nur auf die Überprüfung, ob der Patient sich im Bett befinde und aller Wahrscheinlichkeit nach schlafe. Ein Patient könne sich auch bei Sichtkontrollen suizidieren, indem er sich unter der Bettdecke die Pulsadern eröffne, was bereits vorgekommen sei. Um das zu verhindern, die Patienten alle 30 Minuten zu wecken und die Vitalparameter zu erheben, sei aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt, nicht zuletzt wegen der damit provozierten Schlaflosigkeit und damit Verschlechterung ihres Zustandes, die das Suizidrisiko dann womöglich erhöhe. Um ein therapeutisches Milieu aufrechtzuerhalten und einen gefängnisartigen Charakter auf einer Station zu vermeiden, komme man nicht umhin, mit einem gewissen verbleibenden Restrisiko zu leben.

Die Kammer hat an der Richtigkeit des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. L. keinerlei Zweifel und schließt sich den für die Kammer gut nachvollziehbaren Feststellungen nach eigener kritischer Würdigung an. Sowohl die schriftlichen als auch insbesondere die ergänzenden mündlichen Erläuterungen sind für die Kammer plausibel und uneingeschränkt überzeugend. Der Sachverständige verfügt als ärztlicher Direktor und Chefarzt der Klinik für Affektive Erkrankungen und Klinik für Akutpsychiatrie/Psychosen zweifelsohne über die erforderliche Fachkunde. Er hat die Behandlungsdokumentation umfassend ausgewertet und sorgfältig bewertet. Dass er seiner Begutachtung hinsichtlich der Uhrzeit zunächst fehlerhaft einen anderen Zeitpunkt zugrunde gelegt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und erklärt sich auch aus den in den Akten bzw. Beiakten teilweise widersprüchlichen Zeitangaben. Der Sachverständige ist der Kammer darüber hinaus bereits seit Jahren als gewissenhafter und erfahrener Sachverständiger bekannt. Mit den Nachfragen der Kammer und den Einwendungen der Klägerinnen hat sich der Sachverständige im Rahmen der Anhörung - und nach nochmaliger Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen - intensiv auseinandergesetzt, ohne dass sich dabei Bedenken gegen die Ergebnisse seiner Begutachtung ergeben hätten.

2.) Vorwurf der unzureichenden Medikation

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Patient am 02.09.2019 infolge der Verlegung kein anxiolytisches Medikament erhalten hat. Eine entsprechende Medikamentengabe ist in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert. Insoweit ist der Beklagten zu 1) ein Standardverstoß im Sinne einer Unterversorgung bei der Medikation vorzuwerfen.

Zur Frage der Medikation hat der Sachverständige Prof. Dr. L. in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Medikation hinsichtlich der Wahl und Dosierung grundsätzlich standardgerecht sei. Bezüglich der antidepressiven Medikation mit Mirtazapin 30 mg sei der Patient fachgerecht antidepressiv behandelt worden. Da Antidepressiva ihre Wirkung mit einer Latenz von 3-4 Wochen entfalten, habe zum Zeitpunkt des Todes das Mirtazapin noch nicht wirksam sein können, da es ausweislich der Dokumentation erst am 28.08.2019 angesetzt worden sei. Der Sachverständige hat zugleich deutlich gemacht, dass es eine hilfreichere Alternative zu der angeordneten Medikation zur Depressionsbehandlung nicht gegeben habe. Antidepressiva anderer Wirkstoffgruppen würden teilweise sogar eher eine Steigerung der suizidalen Motivation mit sich bringen, was bei Mirtazapin nicht der Fall sei. Die Auswahl dieses Medikaments sei daher in keiner Weise zu beanstanden. Die antipsychotische Medikation mit Risperidon 1mg sei zur Behandlung der wahnhaften Symptomatik gleichermaßen fachgerecht gewesen. Auch dieses Medikament habe seine Wirkung aber zum Zeitpunkt des Todes noch nicht entfalten können, da es langsam über mehrere Tage auf mindestens 4 mg hochdosiert werden müsse und selbst dann die Wirkung nicht sofort eintrete, sondern erst nach mehreren Tagen bis zu einer Woche. Die anxiolytische Medikation sei offenbar am Todestag von 3.5 mg Lorazepam auf 10 mg Diazepam umgestellt worden. Für den 02.09.2019 - den Verlegungstag - sei im Hause der Beklagten zu 1) allerdings keine Gabe eines anxiolytischen Medikaments (Lorazepam oder Diazepam) dokumentiert.

Im Rahmen seiner Anhörung im Termin hat der Sachverständige Prof. Dr. L. nach Einsicht in die Behandlungsunterlagen der vorbehandelnden Klinik ergänzend ausgeführt, dass anhand der Dokumentation für ihn nicht feststellbar sei, ob der Patient am Tag der Verlegung die Medikation bereits in der verlegenden Klinik erhalten habe, weil dort zu der Medikation von Tavor "nach Bedarf" vermerkt sei. Der Patient habe nach der Dokumentation am 02.09.2019 offenbar kein Tavor und am 03.09. zehn Milligramm Diazepam erhalten. Der Sachverständige hat für die Kammer überzeugend erläutert, dass insoweit eine Unterversorgung vorliege, die - insbesondere vor dem Hintergrund des dritten Suizidversuchs - auf jeden Fall als standardunterschreitend anzusehen sei. Bei einer solchen Unterversorgung steige das Risiko der Suizidalität. Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an.

3.) Ausstattung des Bades mit Duschschlauch

Der Beklagten zu 1) ist keine Verletzung der ihr obliegenden (Verkehrs-)Sicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie den Patienten in einem Patientenzimmer, dessen Badezimmer mit einem Duschschlauch ausgestattet war, untergebracht hat. Die Kammer verkennt nicht, dass die Ausstattung mit Duschbädern ohne Duschschlauch und speziellen Duschvorhängen, mittels derer eine Selbststrangulation nicht möglich sei, in neuen Kliniken nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. im Rahmen seiner Anhörung mittlerweile bereits Standard ist. Der Sachverständige hat es auch als "wünschenswert" bezeichnet, dass Bestandskliniken umgerüstet werden. An die Ausstattung von Patientenzimmern, in denen auch hochgradig suizidgefährdete Patienten untergebracht werden, sind zweifelsohne andere Anforderungen zu stellen als an Bereiche, zu denen suizidgefährdete Patienten keinen Zutritt haben. So sind etwa akut suizidgefährdete Patienten nicht in "normalen Patientenzimmern" mit zu öffnenden oder kippbaren Fenstern und Türen unterzubringen (BGH, 31.10.2013, III ZR 388/12). Es bestand nach Auffassung der Kammer indessen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt 2019 weder eine Verpflichtung, sämtliche Bestandskliniken umgehend umzurüsten (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Köln, 21.08.2024, 5 U 127/23; vorgehend LG Aachen, 27.09.2023, 11 O 49/21; beide juris), noch war die Beklagte vorliegend verpflichtet, den Patienten in einem anderen Zimmer unterzubringen.

Die Pflicht des Klinikbetreibers zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem wegen der Krankheit durch ihn selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht, ist beschränkt auf das Erforderliche und für das Krankenpersonal und den Patienten Zumutbare. Auf die allgemeinen Ausführungen zu Sicherungspflichten unter Ziff. 1 wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch psychiatrische Kliniken stellen keine "Hochsicherheitstrakte" dar. Ein Suizid kann auch bei einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik im Interesse einer modernen und erfolgversprechenden Therapie letztlich nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein vollständiger Ausschluss jeglichen Suizidrisikos wäre allenfalls mittels Unterbringung in besonderen Schutzräumen, Fixierung der Patienten oder deren ständiger Überwachung zu gewährleisten. Das ist mit dem Bestreben einer würdevollen Heilbehandlung nicht in Einklang zu bringen (OLG Köln aaO.). Eine zu starke Überwachung und Sicherung des Patienten kann vielmehr eine Belastungssituation darstellen, durch die sich die suizidale Symptomatik eher noch verschlimmert, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. L. vorliegend ausgeführt hat. Dass die Einrichtung des Duschraums und die Anbringung eines Duschschlauches nicht gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben entsprach, ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Für ein der Beklagten vorwerfbares Unterlassen gebotener Maßnahmen zur Suizidprävention hinsichtlich des Duschschlauches bestand vorliegend aus Sicht der Kammer jedenfalls deshalb kein Anhalt, weil der Patient auf der Grundlage der Behandlungsdokumentation steuerungsfähig und absprachefähig war.

Hinzu kommt, dass im Interesse einer würdevollen Therapie den Patienten nicht sämtliche suizidtauglichen Gegenstände abgenommen werden. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige Prof. Dr. L. ausgeführt, dass je restriktiver und kontrollierender das Stationsmilieu ist, desto aversiver werde dies von den Patienten erlebt, worauf sie häufig mit einer Verschlechterung ihres Zustandes reagieren würden. Es sei zwar üblich, neu aufgenommene Patientinnen auf einer geschlossenen Station auf Waffen zu untersuchen und auch um die Abgabe ihrer Feuerzeuge zu bitten. Es würden den Patienten aber nicht grundsätzlich sämtliche Gegenstände abgenommen, welche zu einem Suizid genutzt werden könnten, wie etwa Gürtel, Schnürsenkel, Schals etc.. Allen Patienten auf einer geschlossenen Station Gürtel, Schnürsenkel, Schals und alle anderen suizidtauglichen Gegenstände abzunehmen, würde - so der Sachverständige - das angestrebte therapeutische Milieu der Station schlagartig hin zu einem gefängnisartigen Milieu verändern. Somit sei die Tatsache, dass die Badezimmer der Station mit Duschschläuchen ausgestattet waren, zwar bei einem Neubau einer psychiatrischen Klinik nicht mehr der Standard (hier wähle man fest an der Wand installierte Duschköpfe), aber es bestehe seines Wissens für die Kliniken nicht die Pflicht, Duschschläuche in Bestandsgebäuden abzubauen. Wäre das aus fachlichen Gründen zwingend erforderlich, dann müsste man konsequent den Patienten auf einer geschlossenen Station auch alle persönlichen Gegenstände abnehmen, mit denen sie sich suizidieren könnten.

Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige nochmals deutlich gemacht, dass das Bestreben der Psychiatrie heute sei, die Patienten möglichst autonom intakt mit Würde zu behandeln. Es könne Patienten geben, die, wenn sie nicht mehr steuerungsfähig sind, auch derartige Gegenstände abgeben müssten. Das sei allerdings dann schon die maximale Eskalationsstufe bei Patienten, die nicht mehr steuerungsfähig seien. Nach den Eintragungen in der Dokumentation sei indessen davon auszugehen, dass der Patient hier jedenfalls am 03.09.2024 absprachefähig gewesen sei und sich von Suizidgedanken distanziert gehabt habe.

Es bestand nach Ansicht der Kammer auf der Grundlage der auch insoweit für die Kammer gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen vorliegend keine Verpflichtung der Beklagten zu 1), den Patienten in einem anderen Zimmer unterzubringen, noch alternativ eine 1:1 Betreuung anzuordnen.

Es war dem Personal der Beklagten zu 1) auch nicht zumutbar, jeden Abend den Duschschlauch abzumontieren. Abgesehen vom zeitlichen Aufwand und den notwendigen handwerklichen Fähigkeiten ist eine solche Maßnahme bereits nicht geeignet, Suizide zu verhindern, weil ein Suizid auch tagsüber oder während des Duschvorganges vorgenommen werden kann, wie der dem Landgericht Aachen bzw. Oberlandesgericht Köln (aaO) zugrundeliegende Sachverhalt aufzeigt.

Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Umfang von Sicherungspflichten auch maßgeblich ist, ob besonders schwere Folgen drohen (vgl. BGH, 14.01.2021, III ZR 168/19, juris: zur Haftung eines Pflegeheimbetreibers). Weitergehende Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Duschschlauches waren vorliegend gleichwohl nicht geboten. Eine Verpflichtung, suizidgefährdete Patienten, die als steuerungsfähig und absprachefähig eingestuft wurden, ausschließlich in Zimmern ohne Duschschläuche unterzubringen vermag die Kammer nicht zu erkennen, weil der akuten Suizidgefahr erforderlichenfalls durch die Anordnung einer 1:1 Betreuung begegnet werden kann. Eine solche war vorliegend aber gerade nicht indiziert, wie oben ausgeführt. Im Hause der Beklagten zu 1) wurde alles Notwendige unternommen, um Klarheit über den Krankheitszustand des Patienten zu erlangen.

4.) Kausalität

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass der Suizid des Patienten kausal auf vorwerfbare Versäumnisse im Hause der Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.

Nach § 286 ZPO ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Erforderlich ist insoweit zwar keine absolute Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit". Notwendig ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Um bei einem Unterlassen einen Ursachenzusammenhang zu bejahen, muss die unterbliebene Behandlung hinzugedacht werden und im Rahmen des Beweismaßes des § 286 ZPO festgestellt werden, dass der Schaden gewiss oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dann nicht eingetreten wäre. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Nichteintritts genügt insoweit nicht (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Rn. K 11 m.w.N.). Dass der Suizid des Patienten in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, konnte die Kammer auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. nicht feststellen, und zwar weder hinsichtlich der - unterstellten - unzureichenden Sichtkontrollen noch im Hinblick auf die unterlassene Medikation.

Einen zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadenskausalität führende n groben Behandlungsfehler vermag die Kammer nicht festzustellen. Ein Behandlungsfehler ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt oder das medizinische Personal eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt bzw. dem medizinischen Personal schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.05.2022, VI ZR 206/21, juris). Bei der Einstufung des Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt. Diese wertende Entscheidung des Tatrichters muss sich indes auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den medizinischen Sachverständigen stützen (BGH, aaO).

Gemessen an dieser Definition eines groben Fehlers vermag die Kammer hier weder bei isolierter Betrachtung der Versäumnisse im Hause der Beklagten zu 1) noch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung einen groben Behandlungsfehler festzustellen. Soweit es die Frage der halbstündigen Sichtkontrollen betrifft, hat der Sachverständige Prof. Dr. L. im Rahmen der Anhörung zwar bezogen auf eine mögliche Überschreitung der ärztlich angeordneten halbstündigen Sichtkontrollen zunächst ausgeführt, dass eine 1,5stündige Überschreitung dieser Kontrollzeiten "zu viel Verzögerung" und "nicht mehr zu rechtfertigen" sei, auch wenn er es nicht für "grob fahrlässig" halte. Er würde in einem solchen Fall ein Gespräch mit dem betreffenden Pflegepersonal führen, in dem er aber zugleich darauf hindeuten würde, dass ein Suizid gleichwohl nicht zu verhindern sei, wenn der Patient dazu entschlossen sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung hat der Sachverständige allerdings keinen Zweifel daran gelassen, dass er selbst nächtliche Kontrollen in 30 Minuten-Abständen bereits nicht anordne und dies aus medizinischer Sicht nicht für sinnvoll erachte. Es sei zu differenzieren zwischen Patienten, bei denen eine Kontrolle in gewissen Abständen ausreichend sei. In solchen Fällen verfahre er selbst so, dass er tagsüber 30-minütige Kontrollen anordne und nachts lediglich in regelmäßigen Abständen - etwa alle zwei bis drei Stunden - Kontrollen anordne. Sei ein Patient demgegenüber nicht steuerungsfähig, sei eine 1:1 Betreuung angezeigt. Dass die Beklagten zu 2) und 3) - unterstellt, die letzte Kontrolle habe um 1.05. Uhr stattgefunden - sich über die ärztliche Anordnung hinweggesetzt hätten, sei zwar aus medizinischer Sicht als Standardunterschreitung zu bewerten, nicht aber als grober Behandlungs-/Pflegefehler einzustufen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer in einem Verstoß gegen die halbstündlichen Sichtkontrollen jedenfalls keinen groben Pflegefehler zu erkennen. Insoweit liegt der Zeitraum zwischen der letzten dokumentierten Sichtkontrolle um 1.05 Uhr und dem Auffinden gegen (spätestens) 2.48 Uhr nämlich noch innerhalb des zweistündigen Zeitraumes, den der Sachverständige selbst für zweckmäßig erachtet hat.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. kommt auch kein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) bzgl. der Medikation in Betracht. Nach der Dokumentation ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Patienten am 02.09.2019 kein anxiolytisches Medikament verabreicht worden ist Vorliegend ergibt sich aus der Entlassungsmedikation des S. Klinikums "-b. Bedarf". Ob eine Gabe tatsächlich stattgefunden hat, ist danach nicht nachvollziehbar, so dass die Kammer von einer Unterversorgung ausgeht. Der Sachverständige hat zu dem Standardverstoß ausgeführt, dass die unterlassene Gabe im Hause der Beklagten aus medizinischer Sicht als nachvollziehbarer, geradezu typischer Fehler einzuordnen sei, wie er bei einem Stationswechsel bzw. einer Verlegung häufiger vorkomme und insoweit nachvollziehbar sei. Der Patient sei erst gegen Mittag verlegt worden, so dass eine Medikamentengabe durch die verlegende Klinik häufig schon erfolgt sei. Auf der Grundlage dieser Ausführungen kommt eine Beweislastumkehr nicht in Betracht. Ein aus medizinischer Sicht "typischer" und in der Praxis häufiger vorkommender Fehler im Zusammenhang mit einer Verlegungssituation erfüllt nicht die Anforderungen an einen groben Behandlungsfehler, wie sich ohne weiteres aus der oben zitierten Definition ergibt.

Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist keine Beweislastumkehr gerechtfertigt. Eine Häufung von einfachen Behandlungsfehlern kann zwar unter Umständen in der Gesamtschau zur Annahme einer Beweislastumkehr führen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen vermag die Kammer hier aber keine Umkehr der Beweislast zugunsten der Klägerinnen anzunehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige die Unterversorgung am Verlegungstag als geradezu "typischen" Verlegungsfehler bezeichnet hat, der häufiger vorkomme. Dass die fehlende Gabe von Tavor das Risiko in gewissem Maße erhöht hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Hinsichtlich der unterstellten unzureichenden Sichtkontrolle hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass er selbst die ärztliche Anordnung für nicht sinnvoll erachte, so dass es sich insoweit lediglich um einen leichteren Standardverstoß handelt. Auch der Sachverständige Prof. Dr. L. hat im Rahmen der Anhörung deutlich gemacht, dass er auch die Kombination von unterlassener Medikation am 02.09. und unterlassenen halbstündigen Sichtkontrollen in der Zusammenschau aus medizinischer Sicht nicht für grob fehlerhaft halte. Alles in allem fehlt es damit an den Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr.

Die Klägerinnen haben nicht bewiesen, dass bei Einhaltung der halbstündigen Kontrollintervalle oder zusätzlicher Medikation am Verlegungstag der Suizid des Patienten hätte vermieden werden können. Auch in den Fällen des Suizids ist der volle Nachweis eines schadenskausalen Behandlungsfehlers zu führen (vgl. OLG Hamm, 20.12.2022, 26 U 15/22, juris). Diesen Beweis haben die Klägerinnen nicht geführt. Der Suizid indiziert weder eine Pflichtverletzung noch führt er zu Beweiserleichterungen. Es fehlt an der Kausalität der Standardunterschreitung bzw. Pflichtverletzung für den vorgenommenen Suizid, wobei es keiner weiteren Beweisaufnahme zu der Frage bedarf, ob die von den Beklagten behauptete - nicht dokumentierte - Sichtkontrolle gegen 1.45 Uhr zusätzlich stattgefunden hat oder nicht.

Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat insgesamt keinen Zweifel daran gelassen, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Suizid des Patienten nicht hätte verhindert werden können. Der Sachverständige hat zur Frage der Kausalität bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass man aus der klinischen Erfahrung konstatieren müsse, dass Patienten, welche sich zum Suizid entschlossen hätten, diesen auch bei einer 15-minütigen Sichtkontrolle erfolgreich durchführen würden. Es gebe sogar Fälle von Patienten, die sich in einem Zeitintervall von fünf Minuten zwischen zwei therapeutischen Kontakten suizidiert hätten. Hierfür spreche auch, dass der Patient am Abend vor dem Suizid nach Aussage der Pflegekraft Frau M. auf deren Nachfragen Suizidgedanken verneint und ihr "ein zufriedenes Gefühl, mit dem Patienten einen guten Kontakt zu haben; gegeben" habe (Blatt 63). Es sei bekannt, dass es Patienten gebe, welche in dem Augenblick, wo sie sich zum Suizid entschlossen hätten, nach außen hin einen eher unauffälligen Eindruck vermitteln würden und vermitteln wollten, nicht zuletzt, um von ihrer Umgebung nicht an der Durchführung des Suizides gehindert zu werden. Häufig berichteten Patienten, die einen ernsthaften Suizidversuch unternommen haben, im Nachhinein, dass sie ganz bewusst die ärztliche bzw. pflegerische Frage nach ihrer Suizidalität verneint hätten, obgleich oder gerade weil ihr Entschluss bereits feststand. Der Aufrechterhalt eines intentionalen Spannungsbogens von 15 Minuten oder auch länger mit dem Ziel des Suizids sei selbst einem so schwer psychisch erkrankten Menschen aufgrund von gedanklicher Einengung oft noch möglich. Deshalb sei mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Patient seinen Suizid unmittelbar nach der letzten Sichtkontrolle durchgeführt habe und dies auch getan hätte, wenn die Sichtkontrolle 15 Minuten früher stattgefunden hätte. Der Patient könne sich etwa bei der letzten Sichtkontrolle gegen 1.05 Uhr bereits schlafend gestellt haben und sich bereits kurze Zeit später suizidiert haben. Das sei letztlich nicht zu beantworten, weil der Todeszeitpunkt nicht sicher feststellbar sei. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige diese Ausführungen erneut bekräftigt. Die Wahrscheinlichkeit, dass durch derartige Überwachungsanordnungen ein Suizid verhindert werde, sei sehr gering. Es könne und sei im Klinikalltag auch schon vorgekommen, dass selbst bei einer zehnminütigen Überwachung ein Suizidversuch gelinge. Nach allem kann daher nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass bei Einhaltung der halbstündigen Intervalle der Suizid hätte verhindert werden können.

Hinsichtlich der unterlassenen Medikation hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass man einen Tag der Nicht-Behandlung mit einem Benzodiazepin am 02.09. nicht ursächlich mit dem Suizid, in der Nacht zum 04.09. in Zusammenhang bringen könne. Die unterlassene Gabe von Tavor (bzw. eines Benzodiazepins) führt nach den Angaben des Sachverständigen zwar zu einer Risikoerhöhung hinsichtlich der Suizidalität, eine Kausalität für den eingetretenen Suizid vermochte der Sachverständige indessen auch im Rahmen der Anhörung nicht festzustellen. Die Erhöhung des Suizidrisikos durch die Unterversorgung genügt zum Nachweis nicht.

II. Haftung der Beklagten zu 2) und 3)

Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1922, 249, 253, 844 BGB.

Die insoweit allein unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Sichtkontrolle in Betracht kommende deliktische Haftung greift nicht ein, weil die Kammer jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit feststellen kann, dass der Suizid kausal auf die unterlassene Sichtkontrolle zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang bedarf die Frage, ob - entgegen der Dokumentation in den Behandlungsunterlagen - eine weitere Sichtkontrolle stattgefunden hat, keiner weiteren Aufklärung. Es kann zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, dass die Beklagten zu 2) und 3) eine solche halbstündige Sichtkontrolle trotz ärztlicher Anordnung nicht vorgenommen haben. Entsprechendes gilt für etwaige versäumte Medikamentengabe, soweit eine solche ärztlich angeordnet war. Für den baulichen Zustand der Klinik sind die Beklagten zu 2) und 3) ohnehin nicht verantwortlich.

Hinsichtlich der - unterstellten - unterlassenen Sichtkontrolle liegt ein grober Behandlungsfehler nicht vor. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I. Bezug genommen.

III.

Die Klägerinnen können aus den vorstehenden Erwägungen auch keine Feststellung beanspruchen.

IV.

Mangels Hauptanspruches stehen den Klägerinnen auch keine Zinsen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO. Dabei entfallen 10.325,58 € auf den Antrag zu Ziff. 1., weitere 76.066,60 € auf die Anträge zu Ziff. 2 und 27.149,26 € auf die Anträge zu Ziff. 3. Der Antrag zu Ziff. 4 ist nicht streitwerterhöhend.

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