Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 02.01.2025 – 1 U 90/24

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerinnen gegen das am 16.10.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg gem. § 522 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerinnen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Die Parteien mögen zum Streitwert der Berufungsinstanz Stellung nehmen. Es handelt sich formal um die erstinstanzlich gestellten Anträge. Ist die monatliche Rente aus dem Antrag zu 2 c (so bereits erstinstanzlich mit derselben Bezeichnung) bei der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht (S. 18 oben des Urteils) berücksichtigt worden?

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 522 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Mit der Berufungsbegründung vom 17.12.2024 (Bl. 76 ff. d. E-Akte) greifen die Klägerinnen das landgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie machen hinsichtlich der Sichtkontrolle geltend, die Beklagten zu 2 und zu 3 hätten sich der ärztlicherseits wegen der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F 33.3) und der damit verbundenen sehr hohen Selbsttötungsgefährdung angeordneten 30-minütigen Sichtkontrolle willentlich widersetzt. Bei ordnungsgemäßer Kontrolle wäre Herr M. nicht gestorben. Zwar habe das Landgericht einen Pflichtverstoß insofern zu Recht angenommen, allerdings fehlerhaft einen zur Beweislastumkehr führenden groben Behandlungsfehler verneint. Die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, sei eine rechtliche Würdigung, welche vom erkennenden Gericht selbst vorzunehmen, hier aber zur Unrecht dem Sachverständigen überlassen worden sei; die erforderliche eigene rechtliche Würdigung fehle. Die Wertung des Sachverständigen sei aber auch unabhängig davon keine tragfähige Grundlage der Beurteilung, weil der Sachverständige lediglich pauschale, allgemeine Ausführungen getätigt, zudem keinen Patientenkontakt gehabt habe. Auf seine von ihm geübte Praxis können daher nicht abgestellt werden. Im Übrigen machen die Klägerinnen geltend, der Verstoß gegen die Dienstanweisung durch die Beklagten zu 2 und zu 3 sei mindestens grob fahrlässig, ja sogar vorsätzlich im Sinne eines dolus directus ersten Grades geschehen.

Auch die medikamentöse Unterversorgung sei nicht nur als einfacher Fehler einzuordnen. Das Landgericht habe außer Betracht gelassen, dass eine außerordentlich hohe Suizidgefahr bei Herrn M. bestanden habe. Wegen dessen damit ersichtlicher und ernsthafter Absicht, sich das Leben zu nehmen, hätte es besonderer Sorgfalt bedurft zu prüfen, dass keine medikamentöse Unterversorgung gegeben war. Aus objektiver Sicht und bei ex ante-Betrachtung sei es nicht mehr verständlich und verantwortbar, dass dieser Fehler eingetreten sei. Einem Arzt hätte ein solcher Fehler "schlechterdings" nicht unterlaufen dürfen.

Die Beklagte zu 1 sei zudem verpflichtet gewesen, einen möglichst effektiven Schutz eines stark suizidgefährdeten Patienten vor einer Selbstschädigung zu gewährleisten. Wirkungsvolle organisatorische Maßnahmen für einen solchen Schutz des Patienten hätten die Beklagten indes nicht ergriffen. Die Unterbringung des Patienten in einem Zimmer, das über ein Badezimmer verfüge, in dem ein vorhandener Duschschlauch die offensichtliche Möglichkeit biete, sich selbst zu strangulieren, habe den Patienten gefährdet; damit sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben.

Aus dem Zusammentreffen mehrerer (einfacher) Behandlungsfehler ergebe sich im vorliegenden Fall ein grober Behandlungsfehler, der zur Umkehr der Beweislast führe. Die Beklagten zu 2 und zu 3 hätten sich willentlich der ärztlichen Anordnung widersetzt, Herrn M. in einem halbstündigen Zeitabstand per Sicht zu kontrollieren und dies, obwohl für den Patienten eine hochgradige Suizidgefahr bestanden habe. Zudem sei von der Ausstattung des Zimmers mit dem vorhandenen Duschschlauch eine naheliegende Gefahr ausgegangen. Trotz der konkreten Selbsttötungsgefahr sei es unterlassen worden, für eine ausreichende Medikation zu sorgen; letztendlich sei auch eine krasse Fehleinschätzung zur Steuerungs- und Absprachefähigkeit des Patienten gegeben gewesen. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts könne auf einen typischen Verlegungsfehler nicht abgestellt werden. Auch hier fehle im Übrigen eine eigene rechtliche Würdigung des Landgerichts, zu welcher es aber verpflichtet gewesen wäre.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16.10.2024 zur Geschäftsnummer 2 O 246/23, zugestellt am 17.10.2024, abzuändern und

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Erbengemeinschaft nach dem am 26.04.1960 geborenen und am 04.09.2019 verstorbenen Herrn M. M., bestehend aus den Klägerinnen sowie Frau M. M. M. - der gemeinsamen Tochter des Verstorbenen und der Klägerin zu 1. -, Bestattungs- und Erbscheinkosten von zusammen 10.325,58 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.

a.

eine Hinterbliebenenentschädigung von 12.000 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen;

b.

Rückstände einer monatlichen Geldrente von 388,05 € für den Zeitraum vom 04.09.2019 bis zum 31.07.2022 von insgesamt 13.193,70 € und einer monatlichen Geldrente von 903,65 € für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 von insgesamt 10.843,80 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.992,30 € seit dem 01.04.2020, auf 996,15 € seit dem 01.07.2020, seit dem 01.10.2020, seit dem 01.12.2020, seit dem 01.03.2021, seit dem 01.06.2021, seit dem 01.09.2021, seit dem 01.12.2021, seit dem 01.03.2022, seit dem 01.06.2022 und auf jeweils 2.710,95 € seit dem 01.12.2022, seit dem 01.03.2023 und seit dem 01.06.2023;

c.

eine monatliche Geldrente von 903,65 € ab 01.08.2023, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, zum 1. April, zum 1. Juli und zum 1. Oktober eines jeden Jahres zu zahlen;

d.

einen weiteren rückständigen Unterhaltsschaden - über den Antrag und zu 2b und 2c hinausgehend - für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.07.2023 von 35.029,10 € aus der Fehlbehandlung des Herrn M. M. durch die Beklagten zu ersetzen;

3.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. jeden weiteren über den Antrag zu 2. hinausgehenden Unterhaltsschaden aus der Fehlbehandlung des M. M. zu ersetzen;

4.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.

a.

eine Hinterbliebenenentschädigung von 10.000 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen;

b.

Rückstände einer monatlichen Geldrente von 504,39 € für den Zeitraum vom 04.09.2019 bis zum 31.07.2022 von insgesamt 17.149,26 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.026,26 € seit dem 01.04.2020 und auf jeweils 1.513,17 € seit dem 01.06.2020, seit dem 01.09.2020, seit dem 01.12.2020, seit dem 01.03.2021, seit dem 01.06.2021, seit dem 01.09.2021, seit dem 01.12.2021, seit dem 01.03.2022, auf 1.513,17 € bis einschließlich 31.07.2022;

5.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen 3.425,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und wird deshalb gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dessen übrige Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, zurückzuweisen sein. Mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen; die Berufsbegründung der Klägerinnen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Zwar ist den Beklagten insofern eine Standardunterschreitung anzulasten, als die ärztlicherseits vorgegebenen Intervalle der Sichtkontrolle nicht eingehalten wurden. Das hat das Landgericht aufgrund der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen überzeugend angenommen.

a) Die Klägerinnen haben jedoch den Beweis dafür, dass sich diese Standardunterschreitung zum Nachteil des Patienten ausgewirkt hat, nicht geführt. Die Behauptung "Während (gemeint: "Wären") die Sichtkontrollen ordnungsgemäß wie angeordnet durchgeführt worden, wäre Herr M. nicht gestorben" (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 83 E-Akte) haben die Klägerinnen nicht bewiesen; die nach § 286 ZPO erforderliche Gewissheit, dass eine 30-minütige Sichtkontrolle den Tod des Patienten verhindert hätte, liegt nicht vor. Angesichts der vom Sachverständigen referierten Umstände, die das Landgericht verfahrensfehlerfrei bewertet hat, bestehen wenigstens erhebliche Zweifel. Dazu hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten (dort S. 12 oben, Bl. 27 d. E-Akte des Landgerichts) ausgeführt, dass Patienten, die sich zum Suizid entschlossen haben, diesen auch bei einer 15-minütigen Sichtkontrolle erfolgreich durchführen; es habe sogar Fälle gegeben, in denen sich Patienten in einem Zeitintervall von 5 Minuten zwischen zwei therapeutischen Kontakten suizidiert hätten. Im Ergebnis (S. 12 unten des schriftlichen Gutachtens) hat der Sachverständige deshalb auch für den Senat gut nachvollziehbar ausgeführt:

"Deshalb ist mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Herr M. seinen Suizid unmittelbar nach der letzten Sichtkontrolle durchgeführt hat und dies auch getan hätte, wenn die Sichtkontrolle 15 Minuten früher stattgefunden hätte".

Das Landgericht hat zudem unter zutreffender Wiedergabe und Bewertung der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen dazu auf S. 8 des Urteils ausgeführt:

"Die nächtliche Sichtkontrolle auf einer psychiatrischen Station ziele nur auf die Überprüfung, ob der Patient sich im Bett befinde und aller Wahrscheinlichkeit nach schlafe. Ein Patient könne sich auch bei Sichtkontrollen suizidieren, indem er sich unter der Bettdecke die Pulsadern eröffne, was bereits vorgekommen sei. Um das zu verhindern, die Patienten alle 30 Minuten zu wecken und die Vitalparameter zu erheben, sei aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt, nicht zuletzt wegen der damit provozierten Schlaflosigkeit und damit Verschlechterung ihres Zustandes, die das Suizidrisiko dann womöglich erhöhe. Um ein therapeutisches Milieu aufrechtzuerhalten und einen gefängnisartigen Charakter auf einer Station zu vermeiden, komme man nicht umhin, mit einem gewissen verbleibenden Restrisiko zu leben."

Das überzeugt auch den Senat; zu den Erwägungen verhält sich die Berufungsbegründung nicht mehr.

b) Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten der Klägerinnen, weil sich diese nicht auf eine zu ihren Gunsten wirkende Beweislastumkehr aufgrund grob fehlerhaften Verhaltens der Beklagten zu 2 und 3 berufen können. Die Einschätzung der Klägerinnen ("Rechtsfehlerhaft ist aber die Einschätzung des Landgerichtes, die - starke zeitliche - Überschreitung der angeordneten Sichtkontrollen durch die Beklagten zu 2. und zu 3. sei kein grober Pflegefehler", S. 8 unten der Berufungsbegründung, Bl. 83 E-Akte) teilt der Senat nicht.

aa) Es trifft zum Einen nicht zu, dass das Landgericht die Einschätzung des Sachverständigen gleichsam als vorgegeben übernommen und damit keine eigene Bewertung des Umstandes, ob ein grober Fehler vorliegt, vorgenommen hat. Wie die Berufungsbegründung richtig schreibt, hat sich das Landgericht - wie geboten - auf die Angaben des Sachverständigen "gestützt" (dazu auch S. 14 des landgerichtlichen Urteils) und die von ihm genannten Parameter berücksichtigt, aber die Subsumtion nicht etwa dem Sachverständigen überlassen.

bb) Aus der Angabe, die Überschreitung sei "nicht mehr zu rechtfertigen", kann ein grober Fehler gewiss nicht abgeleitet werden. Aus einer fehlenden Rechtfertigung ergibt sich vielmehr lediglich eine (einfache) Standardunterschreitung. Der Sachverständige hat aber auch angegeben, dass nicht der Fall vorliegt, "dass sich um den Patienten die ganze Nacht über keiner gekümmert hat." Deswegen ist es nachvollziehbar, dass eine besonders schwere Standardunterschreitung, die der behandelnden Person "schlechterdings nicht unterlaufen darf", nicht vorliegt. Auch im Hinblick darauf, dass der gerichtliche Sachverständige in vergleichbaren Fällen so verfahre, dass er nachts lediglich alles 2 bis 3 Stunden Kontrollen anordne, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Standardunterschreitung "nicht mehr verständlich" erscheint. Dem steht nicht entgegen (so aber S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 85 E-Akte), dass der gerichtliche Sachverständige "keinen Patientenkontakt" hatte. Denn der gerichtliche Sachverständige hat das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung mit dem Gespräch am 03.09.2019 zugrunde gelegt, also die korrekte Anknüpfungstatsache als Basis der gutachterlichen Bewertung genommen. Deshalb ist auch und gerade der Umstand der besonderen Suizidgefahr, auf die die Klägerinnen erneut abheben lassen (S. 10 unten, 11 oben der Berufungsbegründung, Bl. 85 f. E-Akte), vom Sachverständigen berücksichtigt worden, wie sich auch seinem schriftlichen Gutachten klar entnehmen lässt.

2. Die Überlegungen zu 1. gelten entsprechend für den Vorwurf der unzureichenden Medikation. Insofern liegt ebenfalls eine Standardunterschreitung vor, wie das Landgericht auf Grundlage der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen zutreffend angenommen hat. Auch hier ist indes der gebotene Vollbeweis dafür, dass die Vornahme der Handlung den Tod des Patienten sicher verhindert hätte, nicht geführt; vielmehr hat der Sachverständige lediglich von einer "Risikoerhöhung" gesprochen, die für die erforderliche Beweisführung nicht ausreicht. Ein zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs führender grober Behandlungsfehler liegt nicht vor, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.

Entgegen der Einschätzung der Berufungsbegründung hat das Landgericht in seinen Gründen bei der Bewertung des Fehlverhaltens des Behandelnden nicht außer Betracht gelassen, dass eine außerordentlich hohe Suizidgefahr des Herrn M. bestand. Dies war Bestandteil der Akten, nämlich der Einschätzung der behandelnden Ärztin, die folglich sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch das Landgericht berücksichtigt haben. So hat auch der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (S. 2 unten des Protokolls) angegeben, dass die Ärzte das Suizidrisiko als sehr hoch eingeschätzt haben. Es kann deshalb keinesfalls davon die Rede sein, dass die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts Lüneburg diesen Umstand der akuten Lebensgefährdung des Patienten unberücksichtigt gelassen habe (so aber S. 11 der Berufungsbegründung, Bl. 86 d. E-Akte).

Zwar hat die Berufungsbegründung zu Recht auf das Kriterium abgestellt, ob aus objektiver Sicht und bei ex ante-Betrachtung ein Verhalten nicht mehr verständlich und verantwortbar ist und einem Arzt "schlechterdings" nicht unterlaufen darf. Der gerichtliche Sachverständige hat indes anschaulich geschildert, dass es zu solchen Fehlern im Zusammenhang mit der Verlegungssituation kommen kann (S. 5 unten des landgerichtlichen Protokolls).

3. Ein Verstoß gegen die die Beklagte zu 1 treffende Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor. Dies hat das Landgericht unter sehr gut nachvollziehbarer Verwertung der Angaben des gerichtlichen Sachverständen angenommen. Die Berufungsbegründung referiert lediglich den Sachverhalt und zieht daraus einen rechtlichen Schluss ("... die Unterbringung des Herrn M. in einem Zimmer, das über ein Badezimmer verfügt, in dem ein vorhandener Duschschlauch die offensichtliche Möglichkeit bietet, sich selbst zu strangulieren, schützte ihn nicht, sondern gefährdete ihn. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist damit gegeben."). Das reicht nicht aus; auf die differenzierenden Angaben des Sachverständigen und die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4. Aus einer Zusammenschau der einfachen Standardunterschreitungen zu 1. und 2. lässt sich ebenfalls kein grober Behandlungsfehler zu Lasten der Beklagten ableiten. Zwar führt die Berufungsbegründung richtig aus, dass sich aus dem Zusammentreffen mehrerer (einfacher) Behandlungsfehler in der Gesamtschau ein grober Behandlungsfehler ergeben kann. Die bloße Aufzählung der einfachen Standardunterschreitungen, die die Berufungsbegründung vornimmt, reicht dazu nicht aus. Soweit die Klägerinnen geltend machen, es sei zudem "... letztendlich auch eine krasse Fehleinschätzung zur Steuerungs- und Absprachefähigkeit des Patienten gegeben" (S. 12 unten der Berufungsbegründung, Bl. 87 d. E-Akte), ist dieser Vorwurf bei der Gesamtabwägung nicht zu berücksichtigen. Den Beweis dafür, dass die den Patienten untersuchende Ärztin bei der Untersuchung, dem Gespräch oder bei der von ihr niedergelegten Einschätzung den fachmedizinischen Standard unterschritten haben sollte, ist nicht geführt. Dazu hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt (S. 3 des Protokolls, Bl. 132 d. E-Akte des Landgerichts):

"Nach den Eintragungen in der Dokumentation befand sich der Patient hier jedenfalls noch am Tag, als er sich dann umgebracht hat, so, dass er sich von Suizidalität eigentlich distanziert hatte, er war absprachefähig und hatte sich von Suizidgedanken distanziert. Die Möglichkeit vorherzusagen, ob ein suizidgefährdeter Mensch sich umbringt, ist sehr schwierig. Suizidalität ist ein extrem seltenes Ereignis und natürlich wird durch therapeutische Maßnahmen und Medikation versucht, den Patienten von der Suizidalität wegzubringen und ihn sozusagen sein Leben wieder lebenswert fühlen zu lassen. Schwierig ist die Suizidalität vor allen Dingen deshalb, weil es sich nicht um einen Zustand, sondern um ein fluktuierendes Geschehen handelt. Es gibt Patienten, die sich am Morgen deutlich von Suizidalität distanzieren und sich noch am selben Tag abends suizidieren. Es gibt andersherum Patienten, die morgens eine deutliche Suizidalität äußern und mittags berichten, dass es ihnen deutlich besser gehe. Die Wellenbewegungen machen es schwierig vorherzusehen, ob ein Patient sich tatsächlich umbringt oder nicht."

Die erforderliche Gewissheit für eine Standardunterschreitung bei der Exploration und der Bewertung des Gesprächs mit dem Patienten liegt damit nicht vor.

Gerade im Hinblick auf den skizzierten Umstand, dass der Sachverständige selbst eine 30-minütige Überwachung nicht angeordnet hätte, es sich im Übrigen um ein Versehen im Rahmen der Verlegung gehandelt hat und dem Patienten bei der Beklagten zu 1 ein verhältnismäßig schnell wirkenden Benzodiazepin verabreicht worden ist, kann auch in der Gesamtschau nicht von einem groben Behandlungsfehler gesprochen werden, den auch der Sachverständige nicht erkannt hat: Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung gut nachvollziehbar zwischen einer offenen und einer geschlossenen Station differenziert. Gerade hinsichtlich der Medikation ist auch zu berücksichtigen, dass der Patient nach ärztlicher Einschätzung am 03.09. absprachefähig war (S. 3 Mitte des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Patient am 02.09. im Städtischen Klinikum kein Tavor mehr erhalten hat (so der Sachverständige S. 4 unten des landgerichtlichen Protokolls), hätte er nach der vom Sachverständigen geschilderten Halbwertszeit eigentlich am 03.09. "unruhig" werden müssen, was ersichtlich nicht der Fall war; aus der Untersuchung am 03.09. (dazu S. 3 unterhalb der Mitte des landgerichtlichen Urteils, vgl. auch S. 6 unten des schriftlichen Sachverständigengutachtens) ergibt sich dies nicht. Im Übrigen hat der Patient bei der Beklagen zu 1 verschiedene Medikamente bekommen (dazu S. 6 unten des schriftlichen Sachverständigengutachtens), namentlich auch Diazepam (dazu S. 14 oben des Gutachtens). Selbst wenn der Patient also (dazu S. 4 des Protokolls des Landgerichts) am 02.09. ohne Benzodiazepin entlassen worden ist, hat er doch am 03.09. bei der Beklagten zu 1 immerhin 10 mg Diazepam enthalten, bei dem es sich auch um ein Benzodiazepin handelt, das schneller wirkt als die anderen genannten Medikamente (vgl. s. 4 des landgerichtlichen Protokolls, S. 14 des schriftlichen Gutachtens).

III.

Da die Berufung nach den vorstehenden Ausführungen ohne Erfolg bleibt, sollten die Klägerinnen auch im Hinblick auf die Kosten der Rechtsschutzversicherung ihr Rechtsmittel zurücknehmen, das anderenfalls im Beschlusswege kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsste.

Hinweis:

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