Rechtsprechung / Landgericht Lüneburg
Landgericht Lüneburg Beschluss vom 28.03.2025 – 9 S 28/24
In dem Rechtsstreit
1. C. K.,
2. C. K.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
Rechtsanwältin S. T.,
gegen
W.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen L.
hat das Landgericht Lüneburg – 9. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. als Einzelrichter am 28.03.2025 beschlossen:
Tenor
Das am 04.03.2025 verkündete Urteil wird in den Entscheidungsgründen gem. § 319 ZPO wegen eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3, II. der Satz 2 lautet:
„In der Sache ist die Berufung nicht begründet.“
Dr. P. Vorsitzender Richter am Landgericht
Hinweis:
Berichtigungsbeschluß zu
LG Lüneburg - 04.03.2025 - AZ: 9 S 28/24
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.