Rechtsprechung / Landgericht Lüneburg

Landgericht Lüneburg Beschluss vom 28.03.2025 – 9 S 28/24

In dem Rechtsstreit

1. C. K.,

2. C. K.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:

Rechtsanwältin S. T.,

gegen

W.

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen L.

hat das Landgericht Lüneburg – 9. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. als Einzelrichter am 28.03.2025 beschlossen:

Tenor

Das am 04.03.2025 verkündete Urteil wird in den Entscheidungsgründen gem. § 319 ZPO wegen eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3, II. der Satz 2 lautet:

„In der Sache ist die Berufung nicht begründet.“

Dr. P. Vorsitzender Richter am Landgericht

Hinweis:

Berichtigungsbeschluß zu

LG Lüneburg - 04.03.2025 - AZ: 9 S 28/24

Hinweis:

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