Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 03.04.2003 – 4 O 83/02

ECLI:DE:LGLANPF:2003:0403.4O83.02.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 12/10 des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der im Februar 1950 geborene Beklagte war zuletzt in einer Werksfeuerwehr tätig und ist seit Mitte der 80er Jahre Frührentner. Seither bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die derzeit knapp 1.000,-- EUR im Monat beträgt.

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Mitte der 80er Jahre lernte der Beklagte K. J. ("C.") K. kennen, der mindestens seit den 90er Jahren alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der C.-Service Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen GmbH mit Sitz in S. war (fortan kurz: C. GmbH). Letzterer gewann viele Personen dafür, dass sie ihm in der Gestalt der GmbH Geld in der Größenordnung von zigtausend Mark bis mehrere Hunderttausend Mark überließen. Damit tätigte er unter Einschaltung von Wertpapierhändlern ("Broker") Warentermingeschäfte. Die Anleger erhielten regelmäßig Mitteilungen über angebliche Käufe und Verkäufe von Warenterminoptionen, die zugleich die aktuelle Höhe ihres vorgeblichen Guthabens bei der C. GmbH bezifferten; es wurden immer nur Zuwächse ausgewiesen.

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Als der Beklagte wie erwähnt Frührentner wurde, warb er zunächst als Angestellter der C. GmbH neue Kunden, bald darauf ohne eine festgelegte Rechtsbeziehung zum bisherigen Arbeitgeber. Seine Frau R. N. eröffnete in den 90er Jahren ein Büro für Kapitalanlagenvermittlung. Von einer Ausnahme unerheblichen Umfangs abgesehen diente das Büro dazu, Anleger für die C. zu werben und den diesbezüglichen Geldverkehr zu organisieren. R. N. verrichtete die Bürogeschäfte, während der Beklagte gleichsam im Außendienst Anleger warb; auch dergestalt, dass diese aus eigener Initiative oder veranlasst von anderen Anlegern (die sich so eine Provision verdienten) Kontakt mit ihm aufnahmen und er sie in ihrer Wohnung aufsuchte. Traf man sich im Büro, so führte der Beklagte das Gespräch, nicht seine Ehefrau. Diese nahm bisweilen Geld entgegen und stellte eine Quittung darüber aus. Bis zur Aufdeckung betrügerischer Geschäftspraktiken der C. GmbH im Herbst 2001 hatte der Beklagte für die Gesellschaft Anleger in der Größenordnung von 2000 Personen geworben. Dabei halfen einige wenige Mitarbeiter mit einem Rechtsverhältnis zum Unternehmen von R. N., darunter der frühere Bankangestellte J. S.

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Mitte oder Ende der 90er Jahre tätigte die C. GmbH keine Termingeschäfte mehr, auch keine sonstigen Geschäfte an der Börse. Klaus J. K. brachte Millionenbeträge auf verschiedenen Konten bei der Kreissparkasse S. unter.

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Im August 1998 bestätigte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin der C. GmbH noch den "Erlaubnisgegenstand der Finanzportfolioverwaltung" (Schreiben nicht zur Akte gelangt). Im November 1998 beanstandete die Behörde, dass die C. GmbH innerhalb der Dreimonatsfrist eine Ergänzungsanzeige versäumt hatte (Kopie im Anlagenkonvolut zur Klageerwiderung). Im selben Monat schrieb die C. GmbH an das Amt, dass sie die Tätigkeit der Finanzportfolioverwaltung nicht mehr ausübe. Man beschränke sich auf eine beratende Tätigkeit. Kundengelder würden nicht mehr angenommen, müssten vielmehr von den Kunden unmittelbar "an das entsprechende Brokerhaus transferiert werden" (Kopie im Anlagenkonvolut). Tatsächlich wurden die Gelder nach wie vor auf ein Konto der C. GmbH bei der Kreissparkasse S. überwiesen, entweder von den Kunden selbst oder - bei Barzahlung an den Beklagten - von Letzterem. Wie der Beklagte unwidersprochen vorträgt, wusste er vom Schriftwechsel zwischen dem Bundesaufsichtsamt und der C. GmbH nichts.

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Im Herbst 1999 begann die C. GmbH damit, ihre Kunden dazu zu bewegen, die bei ihr (angeblich) vorhandenen Guthaben in einem von drei "Intervelas Futures Pools" und damit in den USA anzulegen. Zu diesem Zweck hatte sie die Intervelas Futures Trading Inc. mit Sitz im US-Bundesstaat Oregon gegründet, eine Aktiengesellschaft nach dortigem Recht. Im "Zeichnungsprospekt" war der Beklagte als einer von mehreren Vizepräsidenten aufgeführt. Davon erfuhr er erstmals im Frühjahr 2001. Anfang Juni 2001 stellte K. J. K. den Prospekt während einer Zusammenkunft in M. einem Kreis von Werbern vor, unter ihnen der Beklagte.

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Im September 1999 wandte sich K. J. K. mit einem Rundbrief vom 16.09.1999 an die Anleger und empfahl ihnen, ihr Guthaben in einem der drei Pools anzulegen. Die Klägerin handelte entsprechend, indem sie das vorgesehene Formular unterschrieb und dem Beklagten aushändigte. Wer es zuvor ausgefüllt hatte, ist streitig.

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Wie sich K. J. K. im Gewande der GmbH geschäftlich betätigte, wurde der saarländischen Kriminalpolizei bekannt, als sie im September oder Oktober 2001 bei der C. GmbH ermittelte, weil ein Anleger in den Verdacht strafbarer Geldwäsche geraten war. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken leitete Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen in einem Näheverhältnis zur C. GmbH ein, darunter K. J. K. und der Beklagte. Ersterer kam in Untersuchungshaft, aus der er bislang nicht entlassen worden ist. Die Geschäfte der C. GmbH kamen zum Erliegen. Insolvenzverfahren wurden eröffnet über die C. GmbH wie auch über das Vermögen von K. J. K.. Viele südpfälzische Anleger erwirkten beim Amtsgericht Landau/Bad Bergzabern Arrestbeschlüsse gegenüber dem Beklagten. Beginnend im Januar 2002 sind beim Landgericht Landau insgesamt 15 Schadenersatzklagen eingegangen, davon eine gegen die Eheleute N., eine gegen den Mitarbeiter J. S. und die übrigen gegen E. N. Weitere Klagen sind bei der Zweigstelle Bad Bergzabern des Amtsgerichts Landau anhängig.

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Im März und im Dezember 1999 hielt der Beklagte je einen Vortrag im Versorgungsamt in Landau, um neue Anleger zu werben und vorhandene Anleger zu bewegen, ihr Guthaben bei der C. GmbH fortan in einem Intervelas Futures Pool und damit in den USA anzulegen.

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Die Scheinerfolge der C. GmbH und die Vermittlung durch den Beklagten hatten sich schon im Jahr 1995 bis zur Familie S. herumgesprochen. Der Beklagte besuchte sie aus diesem Grund mehrmals in ihrem Hotel in E. und speiste dort allein und zusammen mit seiner Frau.

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Im Laufe der Jahre nahmen etliche Anleger die C. GmbH beim Wort und verlangten Rückzahlung oder Teilrückzahlung ihres vorgeblichen Guthabens. Der Kammer ist nur ein Fall bekannt geworden, in dem ein Anleger nicht nur das angelegte Kapital zurückerhielt, sondern auch den gesamten vorgeblichen Gewinn oder zumindest einen beträchtlichen Teil davon. So war es im Falle der Kläger N. S. (4 O 82/02), W. S. (4 O 83/02) und A. S. (4 O 84/02). Diese übernahmen Ende Dezember 1995 als Erben des Ehemannes bzw. Vaters M. S. dessen Guthaben bei der C. GmbH. Die Eheleute M. und W. S. hatten in E. ein Hotel betrieben, das die klagenden Erben weiterführen. An sie zahlte die C. GmbH nach und nach 851.800,-- DM aus, während die Einlagen sich nur auf 310.000,-- DM summierten.

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Die Klägerin W. S. lernte den Beklagten im Jahr 1995 kennen, als er ins Hotel kam. Sie legte nur einmal Geld an, nämlich 100.000 DM im Juli 1995.

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Wie sich ihr Konto entwickelte, wird nur bruchstückhaft vorgetragen. Die C. GmbH bezifferte das Guthaben Ende Dezember 1998 auf 117.810 US-Dollar/209.702 DM und im Dezember 1999 auf 143.222 US-Dollar. Die Klägerin erhielt nach und nach mindestens 142.000 DM zurück.

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Die Klägerin trägt vor,

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entscheidend sei, dass der Beklagte ihr im Dezember 1999 empfohlen habe, ihr gesamtes Guthaben bei der C. GmbH auf den Intervelas Futures Pool zu übertragen, obgleich jener keine zuverlässigen Informationen des Inhalts gehabt habe, dass man dort mit dem Geld ordnungsgemäß umgehen werde. Er habe einen massiven Beratungsfehler begangen, indem er einerseits sich keine zuverlässige Kenntnis verschafft und andererseits den Mangel solcher Kenntnisse nicht offenbart habe. Hätte er Letzteres getan, so hätte sie ihr Guthaben abziehen können.

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Ihr Schaden bestehe nicht nur in der Höhe der Einzahlungen, sondern in Höhe des Gewinne umfassenden Guthabens, das sich Ende Dezember 1998 auf 209.702 DM belaufen habe. Bis dahin habe die C. GmbH kein Schneeballsystem praktiziert, vielmehr die Börsengeschäfte über den Broker P. B. einwandfrei abgewickelt. Davon abgesehen begründeten auch vorgebliche Gewinne einen durchsetzbaren Anspruch des Anlegers, was sich mit der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzhofes decke, dass solche Scheingewinne steuerpflichtig seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.389,54 EUR (47.701,80 DM) zu zahlen

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nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit 01.01.1999.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor,

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er habe an die Verlautbarungen des K. J. K. geglaubt und habe diesem den Umständen nach auch vertrauen dürfen. Er habe 17 Jahre mit ihm zusammengearbeitet; zeitweise hätten sie mehrmals wöchentlich miteinander gesprochen. Der C.-Geschäftsführer habe ihn nie eingeweiht, dass er dazu übergegangen sei, erhaltene Gelder auf Konten der Kreissparkasse S. zu halten, statt sie an der Börse gewinnbringend einzusetzen. Für dessen Redlichkeit im Umgang mit dem anvertrauten Geld hätten etliche Umstände gesprochen:

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- dass die C. GmbH den Anlegern auf Wunsch ihre Guthaben nach Kündigung ausgezahlt habe

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- dass die C. GmbH bis zu ihrem Ende Monat für Monat 700.000,-

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- DM zurückgezahlt habe ("Festauszahlungen")

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- dass das Brokerhaus P. B. in Frankfurt/M., die "lizenzvergebende Firma für die Deutsche Terminbörse" sowie die Kreissparkasse S. auf Anfrage des Beklagten oder eines Mitarbeiters seiner Frau der C. GmbH ein gutes Zeugnis ausgestellt hätten

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- dass nach 17-jähriger Zusammenarbeit mit K. J. K. ein Vertrauensverhältnis entstanden sei, aufgrund dessen er der Versicherung habe glauben dürfen, dass sich "an den bisherigen Geschäftsverläufen der C. GmbH durch die Umschreibung der Altanlagen bezogen auf den Intervelas Futures Pool nichts ändern werde"

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- dass er die von K. J. K. gemeldeten Gewinne mit der Kursentwicklung habe nachvollziehen können, wie sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben habe (Tageszeitungen, Fachzeitschriften, Internet)

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- dass man mit sog. stop-loss-Verkaufsorders Verluste des für ein Termingeschäft eingesetzten Kapitals auf 7 % habe beschränken können.

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Als die Klägerin 1995 ihre Einlage geleistet habe, habe die C. GmbH noch "bei P. B. an der Börse gehandelt" (Beweis: Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit AktZ. 33 Js 409/01). Als sie ihr Guthaben auf einen Intervelas Futures Pool habe umschreiben lassen, sei das nicht auf seine, des Beklagten, Veranlassung geschehen. Vielmehr sei die Klägerin als Folge der unmittelbaren schriftlichen Beratung durch K. J. K. schon dazu entschlossen gewesen, als er ihr bloße Hilfestellung geleistet habe. Beziehe man das Konto der Erbengemeinschaft in die Schadensberechnung ein, was rechtlich geboten sei, so habe die Klägerin per Saldo einen hohen Gewinn erzielt:

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Auszahlungen vom Konto der Erbengemeinschaft

851.800,-- DM

Einlagen

-310.000,-- DM

--------------

Gewinn der drei Erben

541.800,-- DM

1/3-Anteil der Klägerin

180.600,-- DM

Einlagen auf ihr eigenes Konto

-100.000,-- DM

--------------

verbleibender Gewinn

80.600,-- DM

Umgerechnet

41.210,13 EUR

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den 51-seitigen Zwischenbericht des Landeskriminalamtes Saarbrücken vom 21.01.2002; außerdem auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 05.12.2002, in der die drei Kläger aus der Familie S. persönlich gehört worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin per Saldo keinen Schaden erlitten hat.

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Der Schaden ist zu bestimmen auf der Grundlage einer Haftung des Beklagten aus einer positiven Vertragsverletzung (pVV). Die Kammer hält an ihrer rechtlichen Würdigung fest, die sie schon im Rahmen der Prozesskostenhilfe verlautbart hat: Dass dem Beklagten ein fahrlässiger Verstoß gegen einen konkludenten Auskunftsvertrag zur Last fällt (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 30.01.2003 unter II.2.). Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist der vom Bundesgerichtshof am 13.06.2002 entschiedene Sachverhalt rechtsähnlich (NJW 2002, 2641 = MDR 21/2002,1247 unter Bezugnahme auf Urteile v. 13.5.1993, MDR 1993,956 und v. 13.1.2000, MDR 2000,405). Der Beklagte hörte in dem mehrjährigen Zeitraum zu früh auf, sich um die angeblichen - anfangs tatsächlich getätigten - Warentermingeschäfte dergestalt zu kümmern, dass er selbst aus beweiskräftigen Belegen und aus Gesprächen mit konkret beauftragten Händlern ("Broker") die Überzeugung gewinnen konnte, dass vermitteltes Anlagekapital tatsächlich für Warentermin- und Devisentermingeschäfte eingesetzt wurde. Die Rückzahlungen der C. GmbH an die Anleger durfte er nicht als Beweis dafür ansehen, dass es bei der C. GmbH und bei den Intervelas Futures Pools mit rechten Dingen zuging. Es liegt in der Natur des sog. Schneeballsystems, dass zumindest ein Teil der Anleger so viel Geld zurückerhält, dass dem System in großer Zahl neue Anleger zulaufen. Der Beklagte hat es beispielsweise versäumt, sich in den vielen Jahren die Jahresabschlüsse der C. GmbH anzusehen oder sich wenigstens darum zu bemühen. Wenn ihm K. J. K. einen Blick in die Jahresabschlüsse verwehrte, so hätte der Beklagte beim Registergericht in S. vorsprechen können, um dort etwa vorhandene Jahresabschlüsse einzusehen (§§ 267, 325, 326 HGB, Art. 49 EGHGB). Der Beklagte missversteht dieses schon früher verwandte Argument, wenn er vorbringt, die Aktiengesellschaft "Intervelas Futures Pool" in Oregon habe einem deutschen Registergericht nichts vorlegen müssen. Die Kammer hat erkennbar die C. GmbH gemeint. Daneben hätte der Beklagte Kontakt aufnehmen können zum Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, um zu erfahren, ob die Geschäftstätigkeit der C. GmbH, in deren Dienst er sich stellte, einer Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bedurfte und ob diese erteilt war. Was der Beklagte zu diesem Thema vorbringt, ist nicht sachgerecht.

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Obgleich die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach erfüllt sind, ist die Klage abzuweisen, weil es recht besehen an einem Schaden der Klägerin fehlt. Deshalb braucht die Kammer im vorliegenden Fall nicht auf den vom Beschwerdegericht behandelten Gesichtspunkt einzugehen, dass die Haftung des Beklagten schon dem Grunde nach beschränkt sei, beispielsweise auf 2/3 des Schadens, weil den Anlegern ein Mitverschulden nach § 254 BGB zur Last falle; die hohen Buchgewinne hätten sie misstrauisch machen und sie hätten den Geschäftspraktiken auf den Grund gehen müssen.

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Aus mehreren Gründen nimmt die Kammer die Buchgewinne, ausgewiesen in sogenannten Kontoauszügen, nicht für bare Münze, m. a. W. nicht als einen Vermögenswert, dessen Verlust ein Schaden nach §§ 249 ff. BGB ist. Zum einen weil die Gewinnmitteilungen der C. GmbH ein Schneeballsystem nährten, nicht aber Belege waren über tatsächliche Gewinne aus realen Börsengeschäften. Sie waren falsche Informationen zum Zwecke der Täuschung, die auch unter Beachtung des § 781 BGB (Schuldanerkenntnis) keinen gleich hohen Anspruch entstehen ließen. Die Kammer verneint also schon den Bestand (Verität) der reklamierten Forderung.

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Zum anderen - Gesichtspunkt der Bonität - wäre es nicht sachgerecht, in jedem Prozess eines Anlegers immer nur den jeweiligen Einzelfall zu sehen und so zu einer werthaltigen Forderung zu gelangen. Würde man einen Anspruch des Anlegers gegen die C. GmbH in Höhe eines fiktiven Kontoauszuges annehmen, so hätte die C. diesen Anspruch damals zwar befriedigen können, weil sie bei der Kreissparkasse in S. genügend Liquidität angesammelt hatte. Hätten aber viele Anleger, beispielsweise 1.000 Anleger ihre Gewinne in voller Höhe eingefordert, so wäre die C. außer Stande gewesen, all diese Forderungen zu befriedigen.

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Weil die Klägerin darauf abhebt, soll kurz auf ihre steuerrechtliche Argumentation eingegangen werden, auch wenn die steuerrechtliche Würdigung der fiktiven Gewinne für die vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf dem Gebiet des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausschlaggebend sein kann. Wenn die C. GmbH beispielsweise noch im Stande gewesen wäre, 100 Anlegern vorgebliche Gewinne in einer Summe von beispielsweise 5 Mio. DM auszuzahlen, im Übrigen aber nur noch die eingezahlten Beträge (weil die angesammelte Liquidität mehr nicht hergegeben hätte), so können die Scheingewinne von 2.000 (oder mehr) Anlegern in der Größenordnung von beispielsweise 100 Mio. DM schwerlich zum Gegenstand der Besteuerung gemacht werden. Denn es würde dabei vernachlässigt, dass die Scheingewinne aller Anleger von der C. nicht kumulativ befriedigt werden könnten. Mit großem Aufwand ließe sich wohl eine Quote möglicher Befriedigung errechnen, beispielsweise bezogen auf Dezember 1998 oder Dezember 1999, bezogen also auf Monate, für welche die Klägerin Scheingewinne vorträgt. Letztlich sind freilich die Fachgerichte dazu berufen, die Frage der Steuerbarkeit der streitgegenständlichen Buchgewinne zu beantworten; was zwei Finanzgerichte vorläufig mit unterschiedlichem Ergebnis getan haben.

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Wenn es zutrifft, was der Beklagte im Rechtsstreit G. pp. 4 O 80/02 mit Schriftsatz vom 26.07.2002 (dort Bl. 113 d.A.) mit Belegen vorbringt, dann übernimmt Rechtsanwalt U. G., der Insolvenzverwalter für das Vermögen von K. J. K., in die Insolvenztabelle keine Buchgewinne, sondern nur Beträge, welche die Anleger als Einlagen und als Beratungshonorare effektiv zahlten. Wie Rechtsanwalt J. B. als Insolvenzverwalter für die C. GmbH verfährt, wird vom Beklagten nicht vorgetragen. Die Vermutung liegt nahe, dass beide Insolvenzverwalter einheitlich vorgehen. Gegebenenfalls würde sich die rechtliche Würdigung der Kammer gut zur Handhabung beider Insolvenzverwalter fügen. Da dies für die Kammer nicht ausschlaggebend ist (aber die Akzeptanz ihrer rechtlichen Würdigung erhöhen kann), braucht sie sich insoweit keine Gewissheit zu verschaffen.

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Aus Buchgewinnen Ansprüche der Anleger zu machen, könnte eine unbillige Folge haben:

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Ein Anleger mit hohen Scheingewinnen, angehäuft in etlichen Jahren (zum Beispiel ab 1995), könnte im Insolvenzverfahren trotz einer allgemein niedrigen Befriedigungsquote einen Teil der Buchgewinne erhalten und würde so zum Profiteur eines von K. J. K. begangenen Betruges. Zugleich würde die Insolvenzmasse zum Nachteil derjenigen geschmälert, die viel eigenes Geld verloren haben, aber nicht lange genug bei der C. GmbH waren, um ansehnliche Gewinngutschriften zu erhalten.

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Ohne Erfolg bleibt das Argument der Klägerin, unter den Parteien sei unstreitig, dass die C. GmbH erst ab 1999 zum Schneeballsystem übergegangen sei und bis dahin noch Termingeschäfte an der Börse getätigt habe (worüber sich die Kammer nicht hinwegsetzen dürfe). Selbst wenn es so gewesen wäre, folgt daraus nicht, dass alle angeblichen Gewinne jeweils in der behaupteten Höhe erzielt wurden. Bekanntermaßen ist es auf den Kapitalmärkten, insbesondere an den Börsen (Aktien- wie Terminbörsen etc.) so, dass hohen Gewinnchancen hohe Risiken gegenüber stehen. Im Verlauf mehrerer Jahre ist es praktisch nicht möglich, mit Waren- und Devisentermingeschäften nachhaltig so hohe Gewinne zu erzielen, wie die Kontoauszüge der C. GmbH glauben machen wollten. Überdies hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die C. GmbH keineswegs für jeden Anleger oder gar für jeden Anlagebetrag eines Anlegers (zum Beispiel 50.000,-- DM im Jahr 1995 und 100.000,-- DM im Jahr 1996) dem Händler (Broker) gesonderte Orders erteilte und in der Folgezeit die jeweiligen "Futures" (z.B. Optionen) Tag für Tag oder wenigstens Woche für Woche im Auge behielt, um je nach makroökonomischer Marktlage und Preisentwicklung der jeweils gekauften Ware oder Währung zu entscheiden, ob man "hält" oder verkauft. Das lässt sich bei 2.000 Anlegern mit jeweils (in der Regel) mehreren Anlagebeträgen nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand bewerkstelligen; noch weniger, wenn man zusätzlich stop-loss-Orders erteilt oder erteilte an die Kursentwicklung sachgerecht anpassen will. Wenn eine einzige Person (vorliegend K. J. K.) all diese Anlageentscheidungen vorbereiten und treffen wollte, würde sie ihre Zeit und Arbeitskraft mit zahllosen Einzelbetrachtungen verschwenden und den Überblick über das Marktgeschehen verlieren. Millionenbeträge, wie sie der C. GmbH vor 1999 zuflossen, können nur sinnvoll eingesetzt werden, wenn man die zahllosen Einzelbeträge "poolt", wie es beispielsweise in Investmentfonds geschieht; zumal man so die Chance erhält, mit den Händlern (Brokern) günstige Konditionen auszuhandeln.

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Wenn nach alledem die Buchgewinne den Vertrauensschaden (das negative Interesse) der Anleger nicht erhöhen, kann nicht mehr zweifelhaft sein, dass der Schaden in Höhe eingezahlter 100.000,-- DM durch überschießende Rückzahlungen ausgeglichen worden ist. Im Fall 4 O 80/02 G. pp. hat das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung vom 28.02.2003 (AktZ. 7 W 8/03) ausgeführt, der Anleger könne Auszahlungen der C. GmbH nicht etwa auf Buchgewinne verrechnen, da er bei ordnungsgemäßer Beratung die Anlageentscheidung nicht getroffen und daher auch keine Buchgewinne erzielt hätte.

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Die Klägerin kann das Blatt nicht damit wenden, dass sie den Beklagten eine Falschberatung erst im Dezember 1999 vorwirft, als sie dem von der C. GmbH schriftlich unterbreiteten und vom Beklagten aufgegriffenen Vorschlag folgend die Erklärung abgab, dass ihr Guthaben fortan in einem Intervelas Futures Pool angelegt sein sollte. Im Grunde genommen macht sie damit geltend, der Beklagte habe den durch seinen häufigen Kontakt mit der Familie S. und den durch Gewinnmitteilungen der C. GmbH und hohe Rückzahlungen verfestigten Irrtum über die Seriosität der C. GmbH nicht korrigiert. Hätte er seine mangelnden Kenntnisse über die Anlage in den USA offenbart, so die Klägerin weiter, dann hätte sie ihr Guthaben (einschließlich der Buchgewinne) "abziehen können". Die Klägerin beklagt also, dass der Beklagte ihr im Dezember 1999 nicht ermöglicht habe, die C. GmbH - um einmal ein Bild zu gebrauchen - mit ihren eigenen Waffen zu schlagen, indem sie diese beim Wort nahm und Auszahlung des vorgeblichen Guthabens forderte. Indes verfehlt eine solche Argumentation der Klägerin den Schutzzweck des Rechtsinstituts "Schadenersatz wegen pVV". Denn die Klägerin verlangt m. a. W., dass der Beklagte sie eine Zeit lang an hohen Scheingewinnen aus einem Schneeballsystem teilnehmen ließ, aber rechtzeitig vor dessen Zusammenbruch sie davon abhielt, weiterhin teilzunehmen. Der Erfolg der Argumentation der Klägerin steht und fällt nicht etwa damit, ob die C. GmbH bis Ende 1998 oder gar bis Ende 1999 noch Termingeschäfte tätigte, was die Klägerin ohne Widerspruch des Beklagten behauptet. Die Argumentation bleibt vielmehr schon deshalb erfolglos, weil die (schriftlich) behaupteten Gewinne in dieser Höhe keine tatsächlichen Gewinne aus Börsengeschäften gewesen sein können. In den Akten der N.-Verfahren wird die zeitliche Grenze zwischen einer Beteiligung der C. GmbH am Terminmarkt und dem Übergang zum Schneeballsystem unterschiedlich gezogen; auch abweichend von vorgelegten Bekundungen dritter Personen und Behörden. Beispielsweise gibt das saarländische Landeskriminalamt im Zwischenbericht vom 21.01.2002 (vorgelegt vom Beklagten) die Einlassung des K. J. K. wieder (ohne sie mit eigenen Erkenntnissen in Zweifel zu ziehen), dass er seit dem Jahr 1992 teilweise für seine Kunden manipulierte Abrechnungen erstellt habe, während er einen Teil der Kundengelder zu Börsengeschäften genutzt habe. Ab 1998/1999 sei überhaupt kein Börsenhandel mehr betrieben worden, stattdessen ein Schneeballsystem. Der bereits erwähnte Insolvenzverwalter für K. J. K. schrieb am 10.07.2002 an M. N. formularmäßig (wie an andere Anspruchsteller), dass K. J. K. nach eigenem Eingeständnis ab dem 01.01.1995 zum Schneeballsystem übergegangen sei, während er vorher die Gelder ordnungsgemäß angelegt habe (Bl. 134 der Akte 4 O 80/02). - Die Argumentation bleibt vielmehr erfolglos, weil die (schriftlich) behaupteten Gewinne in dieser Höhe keine tatsächlichen Gewinne aus Börsengeschäften gewesen sein können. Soweit solche in verhältnismäßig geringem Umfang - gemessen an den Millionenumsätzen der C. GmbH und an der Summe aller ausgewiesenen Guthaben (Einzahlungen + Buchgewinne - Auszahlungen) - getätigt wurden, können sie nicht die angeblichen Zuwächse auf den Konten der Anleger erklären. Hinsichtlich der Klägerin gab die C. GmbH vor, dass deren Guthaben von Dezember 1998 bis Dezember 1999 um (143.222 $ - 117.810 $ =) 25.412 $ (= 21.5 %) gewachsen sei; falls die Rückzahlungen von mindestens 142.000,-- DM ganz oder teilweise in die selbe Zeitspanne fielen, waren es noch viel mehr. Wenn die C.-GmbH im Jahr 1999 von der Summe aller Guthaben nur einen Bruchteil (erfolgreich) auf Termingeschäfte verwandte, beispielsweise 1/5, so hätte sie einen Gewinn von 107 % des eingesetzten Kapitals erzielen müssen, um wahrheitsgemäß einen Gewinn der Klägerin von 25.412 $ gutschreiben zu können. Dem Prinzip nach gilt das gleiche für "Gewinne" in den Jahren vor 1999.

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Es sei noch bemerkt, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Formulierung im Dezember 1999 ihr Guthaben nicht etwa "abgezogen" hätte, sondern hätte abziehen können. Es versteht sich gerade bei der Familie S. keineswegs von selbst, dass sie die Geschäftsverbindung zur C. GmbH sofort abgebrochen hätte, wenn der Beklagte offenbart hätte, dass er noch keine Erfahrungen mit den neu gegründeten Intervelas Futures Pools gemacht habe. Denn die Familie S. zog beträchtliche Vorteile aus dem Schneeballsystem der C. GmbH, wenn man die hohen Rückzahlungen auf dem ererbten Konto mit einbezieht, was geboten ist.

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Die Prozesskosten fallen gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO der unterlegenen Klägerin zur Last.

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Insoweit kann der Beklagte das Urteil gem. § 709 S. 1 ZPO schon vor seiner Rechtskraft vollstrecken, wenn er zugunsten der Klägerin eine Sicherheit leistet.