Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 26.07.2010 – 1 O 293/09
ECLI:DE:LGLIMBU:2010:0726.1O293.09.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen behauptet fehlerhafter anwaltlicher Mandatsführung.
Die Klägerin unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der … (im folgenden ) eine Haftpflichtversicherung. Bei dieser meldete sie mit Schreiben vom 08.04.2003 einen Schadensfall bestehend in einem Wasserschaden im Haus ihrer Eltern an. In der Folgezeit beauftragte sie den Beklagten mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegen-über der . wegen des streitgegenständlichen Wasserschadens. Der Beklagte meldete sich bei der im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2003, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung auf BI. 85 d.A. verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 05.11.2003 versagte die der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung im Zusammenhang mit der Prüfung des Schadens den Versicherungsschutz. Wegen der. Einzelheiten dieses Schreibens wird auf dessen Ablichtung auf BI. 64 f. d.A. verwiesen.
Unter dem 03.12.2003 reichte der Beklagte namens der Klägerin beim Amtsgericht … Klage gegen die ein und beantragte, festzustellen, dass die … verpflichtet sei, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren. Als Streitwert gab der Beklagte einen Betrag von circa 4.000,00 € an. Von diesem Streitwert ausgehend versandte das Amtsgericht unter dem 04.12.2002 eine Vorschussanforderung in Höhe von 315,00 €, wobei die Zustellung der Klage von der Vorschusszahlung abhängig gemacht wurde. Dieser Vorschuss wurde von der Klägerin am 23.12.2003 gezahlt. Da der angegebene Streitwert jedoch nach Einschätzung des Amtsgerichts offenkundig in einem Missverhältnis zu dem Begehren der Klägerin stand, wurde der Beklagte mit Verfügung vom 09.01.2004 aufgefordert, zum Grund des Anspruchs ergänzend nachvollziehbar vorzutragen und für die Festsetzung des Streitwertes zur Höhe eventueller Schadensersatzansprüche vorzutragen.
Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 10.02.2004 mit, dass der Schaden unstreitig über 5.000,00 € liege, nannte jedoch keine Summe. Mit weiterer Verfügung von 23.02.2004 wurde der Beklagte nochmals aufgefordert, konkrete Ausführungen zur voraussichtlichen Schadenshöhe zu machen, woraufhin er mit Schriftsatz vom 10.03.2004 dem Gericht mitteilte, dass seitens der Geschädigten Schadensersatzansprüche in Höhe von 130.259,81 € geltend gemacht worden seien. Allerdings sei unklar, in welcher Höhe Abzüge vorzunehmen seien, da durch die erforderlichen Reparaturen möglicherweise Wertverbesserungen eintreten könnten. Der Beklagte führte vorsorglich weiter aus, dass als Mindestschaden die Hälfte des genannten Betrages angesetzt werde, wobei es sich jedoch um eine grobe Schadensschätzung handele. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 16.03.2004 den Streitwert auf 52.103,00 € fest und versandte unter dem 18.03.2004 eine erneute Vorschussanforderung über weitere 1.153,00 €. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass eine Zustellung der Klage erst nach Zahlung dieses weiteren Vorschusses erfolgen werde. Dieser wurde in der Folgezeit nicht gezahlt. Infolge eines gerichtlichen Versehens wurde dennoch die Zustellung der Klage an die veranlasst, welche schließlich am 07.06.2004 erfolgte. Mit Beschluss vom 22.10.2004 erklärte sich das Amtsgericht für unzuständig und verwies die Klage an das zuständige Landgericht . Dieses wies mit Urteil vom 22.12.2004 (Az.:… ) die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die in §§ 12 Abs. 3 VVG, 10 AHB geregelte materiellrechtliche Ausschlussfrist versäumt habe, da sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Ablehnungsschreibens ihren Anspruch gerichtlich geltend gemacht habe. Die Frist sei am 07.05.2004 abgelaufen, die Klage indes erst am 07.06.2004 zugestellt. Die Klage sei nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden, so dass keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage eingetreten sei. Die Klägerin habe eine erhebliche Verzögerung der Zustellung zumindest fahrlässig dadurch bewirkt, dass sie den angeforderten Kostenvorschuss nicht gezahlt habe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz indem sie vorbringt, ihm sei vorzuwerfen, dass er den Rechtsstreit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt habe, so dass deshalb die materiellrechtliche Ausschlussfrist versäumt worden sei. Wäre diese nicht versäumt worden, hätte die Klägerin den Prozess gegen die … gewonnen. Es sei nämlich so, dass die Klägerin ihren Eltern gegenüber auf Ersatz der Schäden hafte, welche infolge des bei der angemeldeten Wasserschadens im Haus der Eltern der Klägerin entstanden seien.
Sie behauptet, sie habe im Haus ihrer Eltern die Dachgeschosswohnung im Rahmen eines Mietvertragsverhältnisses bewohnt. Sie hätte mit ihren Eltern vereinbart gehabt, dass ihr das Dachgeschoss ab dem Jahre 1993 zu Wohnzwecken überlassen werden sollte, wenn die Klägerin für den entsprechenden Ausbau Sorge trage. Als Gegenleistung sei der Klägerin für eine Dauer von 10 Jahren die Mietzahlung erlassen worden. Die Klägerin habe daraufhin den Dachboden ausgebaut und auch das in der Wohnung letztlich vorhandene Badezimmer neu errichtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Abfluss der dortigen Dusche zunächst in Ordnung gewesen sein. Im Mai 2001 habe die Klägerin dann eine Rohrverbindung des Wasserablaufes der Duschwanne auseinander gebaut, nachdem ein Silberring, der ihr zuvor in den Abschluss gefallen sei, diesen verstopft habe. In der Folgezeit nach diesem Ereignis habe immer wieder Wasser auf den Boden des Badezimmers im Bereich der Duschkabine vorgefunden werden können, dessen Herkunft die Klägerin sich nicht habe erklären können und daher auf eine undichte Duschkabine zurückgeführt habe. Sie habe das auftretende Wasser wiederholt weggewischt, dieses aber zunächst nicht in Verbindung mit der vorherigen Demontage des Abflussrohres gebracht. Im Rahmen von Umbauarbeiten, welche die Eltern der Klägerin beabsichtigten, sei dann Anfang April 2003 festgestellt worden, dass in einem Bereich, der sich direkt unter dem zu der von der Klägerin bewohnten Wohnung gehörenden Badezimmer befand, die gesamte Deckenkonstruktion deutlich und nachhaltig durchnässt gewesen sei. Es sei nunmehr das Badezimmer in der Wohnung der Klägerin eingehend untersucht worden. Hierbei habe sich herausgestellt, dass am Wasserablauf der dort befindlichen Duschwanne die Rohrverbindung nicht ordnungsgemäß zusammengesteckt gewesen sei, so dass aus dieser erhebliche Wassermengen unkontrolliert ausgetreten seien und in den Fußboden des Badezimmers hätten eindringen können.
Zum Beweis des behaupteten schadensstiftenden Ereignisses bezieht die Klägerin sich auf das Zeugnis ihrer Eltern und sowie des Architekten …
Die Klägerin behauptet, die Kosten der Schadensbeseitigung würden in jedem Fall einen Betrag von. 139.732,20 € übersteigen. Für bisher durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen habe sie bereits 51.251,02 € aufgewandt. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7. im Schriftsatz vom 06.05.2010 (BI. 78 bis 81 d.A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet weiter, ihre Eltern hätten auch einen Mietausfall wegen der Wasserschäden gehabt; insoweit seien fünf Monate zu jeweils 750,00 € anzusetzen, insgesamt also 3.750,00 €. Weiterhin berechnet sie ihren Schaden mit den Kosten des Rechtsstreits mit der , welche sie auf 6.517,80 € beziffert.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 150.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2009 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 2.356,68 € zu erstatten,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen der Eheleute … und ... gegen sie aus einem Schadensfall vom April 2003 freizustellen, soweit er nicht Zahlung unmittelbar an die Klägerin gemäß dem Klageantrag Ziffer 1. zu leisten hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB wegen behaupteter fehlerhafter anwaltlicher Mandatsführung.
Er kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte das Mandat tatsächlich fehlerhaft führte. Selbst wenn dies so wäre, könnte die Klägerin lediglich verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn der Beklagte sachgerecht gearbeitet hätte. Hieraus folgt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nur dann bestünden, wenn die Klägerin ohne das dem Beklagten vorgeworfene fehlerhafte Verhalten den Prozess gegen … die gewonnen hätte. Hierfür bleibt die Klägerin letztlich aber in einem entscheidenden Punkt beweisfällig.
Vorliegend ist es nämlich so, dass die Klägerin für das behauptete schadensstiftende Ereignis kein zulässiges Beweismittel anbietet. Die Klägerin behauptet, im Mai 2001 die Rohrverbindung im Abfluss der Duschwanne nicht ordnungsgemäß zusammengesteckt zu haben und dies auch über einen längeren Zeitraum nicht bemerkt zu haben, obwohl sie auf dem Boden des Badezimmers im Bereich der Duschkabine in der Folgezeit wiederholt Wasser vorgefunden habe. Für dieses behauptete Geschehen sind die hierfür benannten Zeugen ' und sowie der Architekt als Beweismittel ungeeignet. So weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens der Klägerin ergibt, dass die Eltern der Klägerin bei diesem schadensstiftenden Geschehen überhaupt nicht anwesend waren. Es ist damit auch nicht ersichtlich, was sie zu diesem Geschehen sollen erklären können. Diesem Vorbringen des Beklagten. ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten, indem sie näher dargelegt hat, aus welchem Grunde ihre Eltern hierzu sollten Angaben machen können; sie hat sich hierzu vielmehr überhaupt nicht verhalten. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Architekten …
Auch hier ist nicht ersichtlich, dass dieser bei dem schadensstiftenden Geschehen anwesend gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass der Architekt erst im Rahmen der Umbaumaßnahmen im April 2003 hinzugezogen wurde, um die Ursache der entdeckten Schäden zu begutachten
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 06.05.2010. Soweit sie hier die Auffassung vertritt, es sei unerheblich, ob die Undichtigkeit des Abflusses der Dusche erst durch eine Handlung der Klägerin im Jahr 2001 verursacht worden wäre, da die Klägerin auch anderenfalls für den Schaden einzustehen hätte, da sie die Dusche ursprünglich errichtet habe und seither die Wohnung ununterbrochen bis zur Feststellung des Schadensfalles bewohnt habe, ist dies unzutreffend. Weder das Errichten der Dusche noch das Bewohnen der Wohnung als solches sind Tätigkeiten der Klägerin, welche eine Ersatzpflicht im Rahmen eines behaupteten Mietverhältnisses gegenüber ihren Eltern begründen würden. Hinsichtlich des ursprünglichen Errichtens der Dusche ergibt sich dies bereits daraus, dass die Klägerin selbst vorbringt, aufgrund der langen Zeitdauer müsse angenommen werden, dass der Abfluss zunächst in Ordnung gewesen sei. Hieraus folgt, dass sie eine bereits fehlerhafte Errichtung überhaupt nicht behauptet. Soweit sie in der Folgezeit die Wohnung ununterbrochen bewohnt haben mag, ist dies kein ausreichender Vortrag, aus welchem sich ergibt, dass die als schadensstiftend behauptete nicht ordnungsgemäße Verbindung der Abflussrohre zwingend durch sie getätigt wurde oder durch eine Person, deren Verhalten die Klägerin sich zurechnen lassen müsste. Ohne nähere Darlegungen der Klägerin hierzu vermag man hierüber lediglich zu spekulieren, was indes nicht Aufgabe des Gerichts ist.
Ergänzend sei lediglich noch darauf hingewiesen, dass ein Erfolg der Klägerin gegen die … im vorangegangenen Prozess unabhängig von der dem Beklagten vorgeworfenen Versäumung der materiellrechtlichen Ausschlussfrist nach §§ 12 Abs. 3 WG, 10 AHB auch daran gescheitert wäre, dass nicht ersichtlich ist, dass die letztlich seitens der … in erster Linie herangezogene Begründung der Versagung von Versicherungsschutz unzutreffend gewesen wäre. So hat die in erster Linie Leistungen an die Klägerin verweigert mit der Begründung, diese habe ihre Mitwirkungspflichten gemäß §§ 5, 6 AHB nicht erfüllt. Im Schreiben vom 05.11.2003 wurde hierzu insbesondere darauf hingewiesen, dass Handwerkerrechnungen nicht vorgelegt wurden. Der Vortrag der Klägerin verhält sich demgegenüber in keiner Weise dazu, in wieweit dieser Einwand der .. durch den Beklagten hätte beseitigt werden können. Sie bringt lediglich vor, er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass für die Klägerin die Obliegenheitspflichten erfüllt werden. Indes bringt sie nicht ansatzweise vor, welche konkreten Handlungen der Beklagte vorwerfbar unterließ und in wieweit diese den Einwand der Obliegenheitspflichtverletzung beseitigt hätten.
Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.