Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.02.2011 – 7 U 212/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0215.7U212.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 14. Januar 2011, 1 O 293/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 14. Januar 2011, 7 U 212/10, Beschluss
nachgehend BGH, 29. September 2011, IX ZB 106/11, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 26.7.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.517,80 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil mit ihr nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, sondern ein anderer Streitgegenstand geltend gemacht wird.
Eine Berufung ist unzulässig, wenn mit ihr nicht die Beseitigung einer in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer verfolgt, die Abweisung des erstinstanzlich erhobenen Anspruchs vielmehr hingenommen und statt dessen ein anderer prozessualer Anspruch verfolgt wird (BGH NJW 1994, 3358; 1996, 527; 2003, 2172; NJW-RR 1991, 1279 ; MDR 2008, 135 ).
So liegt es hier. Die Klägerin hat in erster Instanz ihren Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass der Beklagte durch unzulängliche Prozessführung bzw. durch unzureichende Hinweise an die Klägerin dafür verantwortlich sei, dass die gegen die Haftpflichtversicherung der Klägerin erhobene Deckungsklage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden sei. In der Berufungsinstanz macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er der Klägerin nicht von der Erhebung der aussichtslosen Deckungsklage abgeraten habe. Dementsprechend beschränkt die Klägerin den Zahlungsantrag, der ursprünglich auch die Haftpflichtforderung umfasste, nun auf die Kosten des erfolglos gebliebenen Deckungsprozesses.
Damit macht die Klägerin einen anderen als den durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Anspruch geltend. Zwar ist der Zahlungsantrag teilidentisch. Darin erschöpft sich aber der erhobene Anspruch nicht. Zum prozessualen Anspruch, auf den es hier ankommt, gehört auch der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Der haftungsbegründende Sachverhalt, aus dem der mit der Berufung geltend gemachte Beratungsfehler sich ergeben soll, ist aber verschieden von dem, der in erster Instanz Grundlage des erhobenen Anspruchs gewesen ist. Denn in erster Instanz hat die Klägerin ihren Anspruch nur darauf gestützt, dass der Beklagte die Versäumung der Klagefrist zu verantworten habe und andernfalls der Prozess gewonnen worden wäre.
Es handelt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht lediglich um eine andere rechtliche Bewertung desselben Lebenssachverhalts. Die Klägerin hat vielmehr zur Begründung des von ihr erhobenen Anspruchs ausdrücklich vorgetragen, dass der Prozess ohne die dem Beklagten vorgeworfenen Fehler, die zur Versäumung der Klagefrist geführt haben sollen, gewonnen worden wäre. Wenn die Klägerin nunmehr davon ausgeht, der Deckungsprozess sei von Anfang an aussichtslos gewesen, so ist das ein anderer Lebenssachverhalt, nicht nur eine andere rechtliche Bewertung desselben Tatsachenvortrags. Wenn eine Partei einen Prozess verliert und dafür ein Versäumnis ihres Prozessbevollmächtigten verantwortlich macht, gehört zum Lebenssachverhalt die hypothetische Entwicklung, die der Prozess bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätte. Deshalb ist die Behauptung der Klägerin, der Deckungsprozess wäre gewonnen worden, nicht lediglich eine rechtliche Beurteilung von ihr vorgetragener Tatsachen, sondern selbst eine zur Schlüssigkeit des erhobenen Schadensersatzanspruchs gehörende Tatsache, jedenfalls soweit es um die Frage der Beweisbarkeit im Deckungsprozess erhobener Tatsachenbehauptungen geht.
Das Landgericht musste die Klägerin auch nicht veranlassen, andere als die mit der Klage vorgetragenen Tatsachen zur Grundlage der Regressklage zu machen. Die Frage, ob ein Prozess erfolgreich ausgegangen wäre, kann in einem Regressprozess ex post unter Verwertung aller bekannten Umstände, insbesondere der Einwände des Gegners im Vorprozess, beurteilt werden. Dementsprechend kann sich auch die Frage, ob bestimmte Behauptungen beweisbar gewesen wären, anders darstellen als bei der der Klageerhebung im Vorprozess vorangehenden Beurteilung des Anwalts, der dabei nur auf die Information seines Mandanten angewiesen ist. Demgemäß ist auch der Umstand, dass ein Prozess wegen Beweisfälligkeit verloren wird oder bei einer ex post Betrachtung auch wegen Beweisfälligkeit verloren worden wäre, nicht mit einem Beratungsverschulden des Anwalts gleichzusetzen. Ob ein Anwalt von einer Prozessführung abraten muss, weil sie wegen voraussichtlicher Beweisfälligkeit keinen Erfolg haben wird, ist mit der nachträglichen Beurteilung nicht identisch. Deshalb bestand für das Landgericht auch kein Anlass, die Klägerin auf eine Änderung ihres Klagevorbringens hinzuweisen.
Schließlich handelt es sich bei dem hier vorliegenden Austausch des Streitgegenstands auch nicht nur um eine Antragsänderung im Sinne von § 264 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes. Dass der Klagegrund, nämlich der dem prozessualen Anspruch zugrunde liegende Sachverhalt, ausgetauscht wurde, ist oben dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an dem bezifferten Berufungsantrag.