Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 25.02.2022 – 4 O 336/16

ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0225.4O336.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am 09.10.19XX geborene Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Rückwirkend zum 01.01.2016 wechselte die Klägerin in den Tarif mit einer Selbstbeteiligung von 400 EUR. Bestandteil des Krankenversicherungsverhältnisses waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung (Anlage K4 – Bl. 16ff. d.A.), die in § 17 die Möglichkeit einer Beitragserhöhung regeln:

„Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif A die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.“

Mit Schreiben vom Februar 2016 (Anlage K3 – Bl. 14f. d.A.) kündigte die Beklagte eine Beitragserhöhung zum 01.04.2016 an. Zuvor hatte der gemäß § 12b VAG bestellte unabhängige Treuhänder seine Zustimmung zur Beitragsanpassung in den Tarifen A/B zum 01.04.2016 erteilt (Anlage BLD8 – Bl. 91ff. d.A.). Zur Begründung für die Beitragsänderung führte die Beklagte aus:

„Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen.

Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage „Medizinischer Fortschritt – Ein Praxisbeispiel der Krankenversicherung“.“

Der Zahlbetrag wurde danach von 452,78 EUR monatlich um 152,85 EUR erhöht. Von den 152,85 EUR entfielen 111,36 EUR auf den Grundbeitrag und 41,49 EUR auf den Risikozuschlag.

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte schalteten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein, die mit Schreiben vom 27.09.2016 mitteilte, es habe keinen Verstoß des Versicherers gegen Vertrag und Gesetz festgestellt (Anlage B7 – Bl. 88ff. d.A.).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Begründungsschreiben erfülle nicht die Mindestanforderungen.

Die Klägerin vermisst eine schlüssige Darlegung und die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen. Sie beanstandet die Annahme der Kopfschäden und die Berücksichtigung des Rechnungszinses und der Stornierungswahrscheinlichkeit, die keine Kriterien für die Beitragserhöhung seien; der Rechnungszins sei fehlerhaft berücksichtigt und kein Auslöser. Die Klägerin sieht das Limitierungsmodell der Beklagten als nicht finanzierbar an, es benachteilige ältere Versicherungsnehmer. Die Beklagte nutze künstliche Erhöhungseffekte nach der Schließung der C-Tarife, die Alterungsanrechnung werde fehlerhaft durchgeführt, der Beklagten unterliefen nach näherer Darstellung im Schriftsatz vom 17.10.2017, S. 2 ff. (Bl. 186ff. d.A.) Kalkulationsfehler und das Zustimmungsverfahren zur Beitragsanpassung zum 01.04.2016 sei nach näherer Darstellung S. 2ff. des Schriftsatzes vom 31.01.2018 (Bl. 291ff. d.A.) fehlerhaft.

Die Klägerin bezieht sich ergänzend auf Ausarbeitungen ihres Lebensgefährten, der wie die Klägerin journalistisch tätig ist und ebenfalls bei der Beklagten im Gruppentarif Journalistenverband krankenversichert ist (Anlagen K 15, 16, 25, 31 und 32).

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Prämienanpassung der Beklagten ab dem 01.04.2016 für den unter der Versicherungsnummer bestehenden Krankenversicherungsschutz der Klägerin im Tarif BestMed Komfort A unwirksam ist und der Beklagten hinsichtlich dieses Tarifs ein Anspruch auf die Beitragserhöhungen nicht zusteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 650,33 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung an die unter der dortigen Schadensnummer zu erfolgen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie habe der Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2016 u.a. dargelegt, um wieviel Prozent die Ausgabenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen im maßgeblichen Beobachtungsjahr gestiegen gewesen sei. Zudem habe sie dargelegt, dass auch die gestiegene Lebenserwartung sowie der Rückgang des Zinsniveaus berücksichtigt werden müsste.

Die Beklagte behauptet, die Prämienanpassungen ab dem 01.04.2016 für den unter der Versicherungsnummer bestehenden Krankenversicherungsschutz der Klägerin im Tarif BestMed Komfort A sei berechtigt und versicherungsmathematisch zutreffend errechnet.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen zur Frage, welche Unterlagen ihm als Treuhänder zur Vorbereitung der Zustimmung der Beitragsanpassung in den Tarifen A/B der zur Verfügung gestanden hätten sowie ein schriftliches Sachverständigengutachten des eingeholt. Wegen der dem Sachverständigen unterbreiteten Beweisfrage wird auf den Beweisbeschluss vom 29.06.2018 (Bl. 310f. d.A.), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten vom 15.02.2019 nebst Ergänzung vom 29.01.2020 (Bl. 336ff., 656ff. d.A.) verwiesen. Auf eine weitere Ergänzung des Gutachtens gemäß Beschluss vom 25.02.2021 hat die Klägerin verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung verlangen, da diese rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

Das Beitragserhöhungsschreiben vom Februar 2016 enthält eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung. Die Begründung muss sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen. Anzugeben ist nur die Rechnungsgrundlage, d.h. entweder die kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 155 Abs. 3 und 4 VAG), deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, nicht aber die genaue Höhe dieser Veränderung. Zweck des § 203 Abs. 5 VVG ist es, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einzustellen und sich darüber klar zu werden, ob er sein Kündigungsrecht ausübt oder von einem Tarifwechselrecht Gebrauch macht. Dem Versicherungsnehmer wird verdeutlicht, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dieser aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dies wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Der BGH hat in seiner Entscheidung IV ZR 294/19 vom 16.12.2020 unter Rn. 25 und 26 Angaben zum Begründungserfordernis gemacht. Es hat daher mit der im Termin mitgeteilten Einschätzung ausgereicht, wenn hier eine Erhöhung der Versicherungsleistung durch Kostensteigerung angegeben wurde.

Die Erhöhung erweist sich auch der Höhe nach als berechtigt.

Die gerichtliche Überprüfung erfolgte mit Hilfe eines Sachverständigen, und zwar anhand der Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat. Die Beklagte hat dem Gericht zwei Leitzordner mit Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche dem Zeugen, der die Zustimmung gemäß § 155 VVG erteilt hatte, vorgelegt wurden. Diese hat das Gericht dem Zeugen vorgelegt. Dieser verglich die Unterlagen mit denjenigen, die die Krankenversicherung seinerzeit zur Prüfung vorgelegt hatte. Der Zeuge bestätigt die Übereinstimmung im Wesentlichen. In den technischen Berechnungsgrundlagen fänden sich einzelne redaktionelle Abweichungen, ohne dass sich inhaltliche oder kalkulationsrelevante Abweichungen ergäben. Der Zeuge bestätigte, die bei ihm vollständig archivierten Unterlagen gesichtet zu haben und Seite für Seite mit den Unterlagen des Landgerichts verglichen zu haben. Nach dem Abgleich habe er die betroffene Seite der Unterlagen des Landgerichts mit einem Haken versehen. Er führte ergänzend an, dass ihm auch die Rahmenberechnungsgrundlagen zur Verfügung standen, die üblicherweise nicht in den technischen Berechnungsgrundlagen der Einzeltarife erneut geführt würden, da diese Nachweise in sog. Rahmenberechnungsgrundlagen ausgelagert seien. In die technischen Berechnungsgrundlagen werden dann nur noch die Ansätze übernommen und für den Nachweis auf die Rahmenberechnungsgrundlage verwiesen. Diese ergänzenden Rahmenberechnungsgrundlagen seien in den Unterlagen des Landgerichts Limburg nicht enthalten. Gleichwohl seien die Ergebnisse aus den Rahmenberechnungsgrundlagen zutreffend in die dem Landgericht vorliegenden technischen Berechnungsgrundlagen der Tarife A/B übernommen worden. Die seinerzeit von der vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen stimmten inhaltlich mit dem unter (Leitz- Ordner 1) 5. genannten Unterlagen des Landgerichts Limburg überein, ferner der zur Abstimmung der technischen Berechnungsgrundlagen geführte Schriftwechsel sowie die Zustimmung zur Beitragsanpassung unter der Gliederung (LO 1) Ziffer 3. Die Unterlagen zur Limitierung seien in der Gliederung Ziffer 4 vollständig enthalten.

Das Gericht kommt mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Kalkulationen/Neuberechnungen der Prämien für den klagegegenständlichen Tarif A Frauen für die Klägerin zum 01.04.2016 aus versicherungsmathematischer Sicht nach aktuariellen Grundsätzen mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einklang stehen, soweit Abweichungen nicht (womöglich) zugunsten der Klägerin sogar zu einem geringeren Anpassungseffekt geführt hätten.

Die Anpassungsvoraussetzungen sind gegeben. Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen führt zu der erforderlichen Abweichung von mehr als 5 % (Kann-Regelung der Allgemeinen Vertragsbedingungen) oder mehr als 10 % (allgemeine gesetzliche Grenze). Als Anpassungsvoraussetzung muss die erforderliche Abweichung nur bei einer der beiden genannten Berechnungsgrundlagen vorliegen, so dass neben dem Überschreiten der Versicherungsleistungen es nicht auf die Sterbewahrscheinlichkeit ankommt.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten (S. 20 – Bl. 355 d.A.) die Ermittlungsmethode der linearen Extrapolation aus den Verhältnissen der Vorjahre – Entwicklung 2012 bis 2014 auf das Jahr der Beitragsanpassung 2016 anhand der Unterlagen L1-5 Abschnitt 6 bis 6.3 nachvollzogen, und sie ist nach der Überprüfung durch den Sachverständigen gesetzeskonform. Bestände und Leistungen werden geeignet auf die Beobachtungsjahre abgegrenzt. In der Gutachtensergänzung wird ausgeführt, dass die Beklagte 2015 zur Herleitung der neuen kalkulierten Berechnungsgrundlagen – also nicht etwa nur von Veränderungen – für die Anpassung 2016 auf die Erfahrungswerte der aktuellsten mindestens 3 Jahre, also hier 2012 bis 2014 zurückgegriffen hat. Es ist die versicherungsmathematische Standardmethode, zum besseren Ausgleich von Zufallsschwankungen einzelner Jahre auf einen Beobachtungszeitraum von 3 Jahren abzustellen. Für die Herleitung aus Erfahrungswerten spielt es keine Rolle, was zuletzt kalkuliert war oder ob es zwischenzeitlich Anpassungen gegeben hat.

Der Sachverständige teilt einschränkend mit, dass die zugrundeliegenden Daten der für die Berechnung benötigten Größen der Jahre 2012 bis 2014 nicht vollständig mit aufgeführt sind. Jedoch hat der Sachverständige keinen konkret begründeten Zweifel, dass die Beklagte ihre eigenen eindeutigen formell mäßigen Festlegungen auch korrekt umgesetzt hat. Die Beklagte hat den auslösenden Faktor, auch in der Stellungnahme ihrer mathematischen Abteilung Anlage BLD11 S. 3 (Bl. 132 d.A.) und in der mit Schreiben vom 29.04.2015 an den übermittelten Tabelle über die auslösenden Faktoren 2014 für den Tarif A Frauen mit 111,5 angegeben. Der Sachverständige schränkt ein, dass mit den in L1-2 angegebenen Schadensquoten für 2012 bis 2014 für A Frauen der gemäß gesetzlich vorgegebener Formel hochgerechnete auslösende Faktor von 1,115 nicht nachvollziehen lasse, da dieser aufgrund von anderen Stütztarifen ermittelt wurde. Die Ermittlung anhand von Stütztarifen hat der Aktuar auch in der Anlage zur Zustimmung S. 2 unter 2. 1. Absatz angegeben. Das Gericht kommt gleichwohl zu dem Ergebnis, dass ein auslösender Faktor von mindestens 5 % überschritten ist:

In der unter L3 (Korrespondenz) aufgeführten Mitteilung des Aktuars vom 16.09.2015 an die Beklagte teilt dieser mit, dass zum Nachweis der rechnungsmäßigen Grundkopfschäden Schadensbeobachtungen in den Tarifen selbst als auch in diejenigen im Stütztarif D ausgewertet werden. Hiernach heißt es: Die in den Tarifen selbst beobachteten Grundkopfschäden sind zudem höher als diejenigen des Stütztarifs D. Es stellt sich daher die Frage, warum im Grundkopfschadensnachweis weiter der Tarif D eingezogen wird. In den technischen Berechnungsgrundlagen für die Tarife A und B ist weiterhin unter Anlage 2.3 Bl. 2 zur Herleitung der rechnungsmäßigen Kopfschäden ausgeführt, dass einer Mischung der Bestände und Schadenssummen der Tarifstufen des Tarifs A die Abschmelzung der Bestände und Schadenssummen des Stütztarifs D auf ¼ vorausgeht, wodurch ab 2011 der Einfluss des Tarif A zunimmt. Auf diesen Hintergrund wird die Rückfrage des Aktuars Rudolph verständlich.

Die Vertragsbedingungen der Beklagten sehen eine weitergehende Prüfung einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung nicht vor.

Der Sachverständige sieht die formelmäßigen Festlegungen für die Berechnung der Prämien in den Berechnungsgrundlagen als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar an. Eine unvertretbar aufwendige konkrete Nachberechnung aller ungesetzten umfangreichen Berechnungstabellen in den Berechnungsgrundlagen wurde nicht vorgenommen, zumal nach der Erfahrung des Sachverständigen Fehler hier üblicherweise nicht zu vermuten sind.

Der Umfang der Prämienerhöhungen ist nicht zu beanstanden.

Der Sachverständige setzt sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinander und der Erwartung, dass jeder Anpassungsfaktor (also jede einzelne Berechnungsgrundlage) daraufhin überprüft werde, ob der sich daraus ergebende Anpassungsfaktor etwa zu hoch sei. Er referiert, dass rein versicherungs-mathematisch es zu hohe Anpassungsfaktoren nicht gebe, sondern nur mehr oder weniger vorsichtige mit mehr oder weniger Sicherheiten, oder zu unvorsichtige, die dann jedenfalls nicht den Anforderungen der Kalkulationsverordnung/KVAV entsprechen. Noch mehr Vorsicht und noch höhere Sicherheiten seien aus rein versicherungsmathematischer Sicht stets zulässig und im Prinzip auch begründbar. Man gehe und ging seit jeher davon aus, dass bereits aus Wettbewerbsgründen Versicherer immer nicht unnötig hoch kalkulieren, hierzu also jede Regulierung ganz entbehrlich sei. Sie sei für die Erreichung des Aufsichtsziels, das auch der BGH hervorhebe, der „Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen“ nicht förderlich, eher im Gegenteil.

Auch nach der Deregulierung hat sich 1994/96 hieran durch die Kalkulationsverordnung bzw. KVAV nichts geändert. Sie verlangt für jede Berechnungsgrundlage einen vorsichtigen Ansatz und zusätzliche Sicherheiten, die unabhängig von dem zusätzlichen Sicherheitszuschlag von mindestens 5 % auf die Gesamtprämie festzulegen seien. Sie gibt aber keinen Maßstab vor, wie die Sicherheiten zu bemessen sind. Die in der Praxis eingerechnete Vorsicht und Sicherheiten könne bei jeder einzelnen Berechnungsgrundlage durchaus 30 – 100 % betragen, ohne dass dies von Treuhändern, Aufsicht und auch im Gerichtsgutachten anderer Sachverständiger beanstandet würde. Es sei immer ein sogar aktuarischer versicherungsmathematischer Grund denkbar, noch höhere Vorsicht und Sicherheiten zu veranschlagen, auch wenn in den Darlegungen der Versicherer zu den Berechnungsgrundlagen meist auch die Angabe von Gründen für die Höhe der Vorsicht und Sicherheiten verzichtet wird, die auch beim Sicherheitszuschlag von 10 %, was aber jedenfalls deutlich über dem Minimum von 5 % lt. § 7 KVAV und insoweit darauf bezogen, also gesetzeskonform ist. Zu niedrige Kalkulation müsse aus Sicht der Aktuare verhindert werden, weil sie den Wettbewerb verzerrt und dem Wettbewerb aller Seriösen schadet. „Zu hohe“ Kalkulation ist aus Wettbewerbssicht hingegen unschädlich.

Der Treuhänder müsse auch sehr hohe eingerechnete Sicherheiten akzeptieren und habe keine gesetzliche Handhabe, seine Zustimmung dazu zu verweigern.

Wenn also der Gesetzgeber meine, aus Gründen der Rechtssicherheit sei die Vorgabe klarer versicherungsmathematischer Grundlagen für die Prämienberechnung in der Krankenversicherung unverzichtbar und der BGH dementsprechend sagt „nach § 12b Abs. 1 Satz 5 VAG ist die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung zu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften im Einklang besteht,“ so könne damit kaum gemeint sein, dass wegen der Höhe von Vorsicht und eingerechneter Sicherheiten auf diesem Umweg doch eine Angemessenheitsprüfung stattfinden soll, obwohl jedwede Vorgaben zur Höhe der Vorsicht und der einzurechnenden Sicherheit fehlten. Lediglich bei der Frage der Limitierung einer mathematisch erforderlichen und berechtigten Erhöhung aus weiteren Überschussmitteln ist eine Angemessenheitsprüfung ausdrücklich verlangt.

Der Sachverständige kommt danach zu dem Schluss ohne nähere Prüfung der Herleitung der Einzelberechnungsgrundlagen:

„Einzelne vorgelegte Berechnungsgrundlagen können theoretisch bei der klagegegenständlichen Prämienanpassung unzureichend nach den Maßstäben der Kalkulationsverordnung/KVAV kalkuliert worden sein. Da bei zureichender Kalkulation der Kläger noch stärker hätte erhöht werden müssen, ist dies aber im Sinne des BGH unschädlich.

Alle anderen Berechnungsgrundlagen sind demgemäß im Sinne der Kalkulationsverordnung/KVAV mit Vorsicht und ausreichend Sicherheiten kalkuliert worden. Da es keine versicherungs-mathematisch allgemein anerkannten Maßstäbe für etwa „zu viel Vorsicht“ und „zu hohe Sicherheiten“ gibt, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Berechnungsgrundlagen bzw. die daraus folgenden Anpassungsfaktoren im Sinne des BGH „zu hoch“ festgelegt wurden. Sie sind daher als mit den Rechtsvorschriften übereinstimmend stehend zu beurteilen.“

Zur Kritik der Klägerin an der Berücksichtigung des Rechnungszinses hat sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten geäußert. Die eröffnete Möglichkeit, den Rechnungszins in schrittweisen Stufen abzusenken statt in einem gesamten erforderlichen Schritt ist gemäß § 11 Abs. 2 KVAV nur eine Kann-Möglichkeit, die nicht genutzt werden muss. Danach darf also auch in einem größeren Schritt als 0,3 % gesenkt werden. Sie hängt auch nicht vom erreichten Niveau des Rechnungszinses ab. Wie die übrigen Berechnungsgrundlagen musste auch der Rechnungszins im Gutachten nicht geprüft werden, denn entweder ist er mit ausreichend Sicherheiten versehen und damit angemessen, oder ist es nicht, was aber nur zu einer geringeren Anpassung führen würde. Der Rechnungszins ist eine Berechnungsgrundlage wie jede andere, daher ist auch er mit ausreichend Sicherheiten zu versehen. Nach der Wertung des Gesetzgebers gilt er dann auch als angemessen, weil er die Anforderung der KVAV erfüllt.

Die Beklagte hat 2015 zur Herleitung der neuen kalkulierten Stornowahrscheinlichkeiten für die Anpassung in 2016 auf die Erfahrungswerte der aktuellsten Jahre 2012 bis 2014 zurückgegriffen. Es ist auch hier die versicherungs-mathematische Standardmethode, zum besseren Ausgleich von Zufallsschwankungen einzelner Jahre auch einen Beobachtungszeitraum von 3 Jahren abzustellen. Unzutreffend ist es, dass der Treuhänder in 6.1 Anlage BLD8 sage, die Kopfschäden wären um eine Absenkung des Rechnungszinses und der rechnungsmäßigen Stornowahrscheinlichkeiten erhöht worden. Er sagt vielmehr, dass die Veränderung der Beiträge zusätzlich zu dem Effekt aus Veränderung der Kopfschäden auch der aus der Absenkung des Rechnungszinses und der rechnungsmäßigen Stornowahrscheinlichkeit eingegangen ist, wie es nach Auffassung des Gutachters versicherungs-mathematisch auch korrekt sei.

Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass mit den neu festgelegten Berechnungsgrundlagen die neuen Neuzugangsprämien in den vorgelegten Berechnungsgrundlagen mit Hilfe von einfachen Datenverarbeitungsprogrammen gerechnet wurden, die die vorgegebenen versicherungs-mathematischen Formeln umsetzen. Die Richtigkeit der Formel hat der Sachverständige überprüft. Konkrete Zweifel an der korrekten Berechnung sind nicht aufgekommen.

Der Sachverständige äußert sich dann dazu, ob mit den neuen Berechnungsgrundlagen die Prämien korrekt ermittelt/erhöht wurden, weshalb zu prüfen sei, ob die vorhandene Altersrückstellung bei der Prämienanpassung korrekt prämienmindernd angerechnet wurde:

Dies ergebe sich aus den in L1-1 und Anlage BLD9 Bl. 102 d.A. für A angegebene Berechnungen, die der Sachverständige überprüft und rechnerisch nachvollzogen habe und mit den Festmeldungen und Tabellenangaben in L1/L2 (Gruppenversicherung maßgeblich) abgeglichen hat. Die korrekte vollständige Anrechnung der Altersrückstellung wird nach Überprüfung durch den Sachverständigen durch die verwendeten Formeln gewährleistet. Es sei nachgewiesen, dass für die Klägerin im klagegegenständlichen Tarif die Altersrückstellung direkt ab der Beitragsanpassung an diejenige direkt zuvor exakt anschließe, also jeweils identisch sei.

Bei der Anpassung zum 01.04.2016 kam es für die Klägerin zu keiner weiteren Limitierung aus Überschussmitteln.

In L2-5B Anlage 4.3 wie auch in L1-4, Bl. 11 bis B16 ist für den Fall der Klägerin eine Begrenzung der Tarifbeiträge (ohne Risikozuschlag) auf 129,19 EUR Erhöhung bzw. maximal 49,9 % vorgesehen, die weder prozentual noch absolut durch die Anpassung der Tarifbeiträge (ohne Risikozuschlag) von 329,87 auf 441,23 EUR erreicht wird. Der Sachverständige erläutert dann, warum die Beiträge relativ und absolut deutlich mehr erhöht wurden als die Neuzugangsbeiträge zu ihrem erreichten Alter 56 um 14,3 %:

Dies ist auf die lange Vorversicherungszeit und den infolge der angesammelten Altersrückstellungen relativ zu diesem Neuzugangsbeitrag niedrigen bezahlten Beitrag versicherungs-mathematisch bedingt. Dabei wirke sich die längere Lebenserwartung bzw. gesenktes Storno und der abgesenkte Rechnungszins zusätzlich aus, wie an den gestiegenen Rentenbarwerten erkennbar ist. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Kritik gemäß Anlage K16 (Bl. 159ff. d.A.) im Wesentlichen nur gegen die Ergebnisse des gesetzlich vorgegebenen Kalkulationsmodells der, weil dieses für lange Versicherte zu weit höheren prozentualen Anpassungen führt als bei den Neuzugangsbeiträgen in gleichem Alter. Der Sachverständige bezeichnet dies nichtsdestoweniger als korrekt nach den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es laienhaften Vorstellungen darüber widersprechen mag.

Der Sachverständige referiert, dass der Treuhänder auch die Angemessenheit der Limitierung prüfen müsse. Dies entziehe sich jedoch einer streng versicherungs-mathematischen Beurteilung durch einen Sachverständigen. Dies sei keine Frage der Korrektheit oder Fehlerhaftigkeit einer Kalkulation, sondern eine Wertungsfrage. Das letzte Urteil des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2018 stelle dies in die Entscheidung des Versicherers und gestehe dem Treuhänder nur eine Kontrollfunktion zu, ob der lediglich generalisiert vorgegebene Angemessenheitsrahmen überschritten werde. Dementsprechend kommt der Sachverständige zu dem Schluss, lediglich die korrekte Umsetzung der Höhe der mit dem Treuhänder vereinbarten bzw. von ihm zugestimmten Limitierung zu überprüfen. Die vorgenommenen Nichtbegrenzungen bei der Klägerin entsprechen der Festlegungen L1-1.

Ein Nachlass gemäß § 150 VAG ist erst ab dem Alter 65 zu gewähren, greife also bei der Klägerin noch nicht. Risikozuschläge sind vereinbart und korrekt entsprechend mit angepasst worden. Der gesetzliche Zuschlag von 10 % zur Prämienverstätigung im Alter wurde gleichlaufend mit angepasst.

Der Sachverständige vermisst keine Unterlagen gemäß § 155 Abs. 1 VAG.

Eine unzureichende Vorkalkulation im Sinne von § 155 Abs. 3 VAG ist weder behauptet noch finden sich hierfür Ansatzpunkte.

Gegen Ende seines Gutachtens setzt sich der Sachverständige nochmals mit der von der Klägerin gefühlten „zu hohen“ Beitragserhöhung im Vergleich zu veröffentlichen Äußerungen auseinander, woraus sich im Grunde auch das Kernproblem der Klägerin mit der Beitragserhöhung ergibt:

„Die Höhe des Auslösenden Faktors ergibt nicht direkt das Ausmaß der Beitragserhöhung. Vielmehr werden die angepassten neuen Kopfschäden davon unabhängig und zudem altersabhängig hergeleitet und es kommen ggf. weitere Effekte wie steigende Lebenserwartung, zurückgehendes Storno, abgesenkter Rechnungszins – wie auch hier – beitragserhöhend hinzu. Dies wirkt sich nicht nur über die anzupassenden Neuzugangsbeiträge aus, sondern zusätzlich wie auch hier über eine Reduzierung des Nachlasses aus der anzurechnenden Alterungsrückstellung auf diese Neuzugangsbeiträge zum erreichten Alter. Letzterer Effekt führt dann bei länger Versicherten mit umso höheren Alterungsrückstellungen zu umso deutlicher absolut und – wegen des vergleichsweise zum Neuzugangsbeitrag zum erreichten Alter geringeren Zahlbeitrags – erst recht prozentual stärkeren Beitragserhöhungen als für erst kürzlich Neuversicherte. Dies zeigt sich auch deutlich bei der Klägerin.

Dieser seit vielen Jahrzehnten bekannte und von einer 1994 vom Deutschen Bundestag eingesetzten Expertenkommission begutachtete versicherungs-mathematische Effekt überproportional steigender Prämien bei länger Versicherten insbesondere im Alter wird aufgrund der regulativen Vorgaben gesetzlich erzwungen.

Dass Versicherte solche aufgrund versicherungsmathematischer Kalkulationen sich ergebende Beitragsanpassungen nachvollziehen können, sehe ich als nicht erfüllbaren Wunsch.“

Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.