Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

KVAV

§ 7 Sicherheitszuschlag

In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf.

§ 6 § 8