Rechtsprechung / Landgericht Mönchengladbach
Landgericht Mönchengladbach Urteil vom 04.01.2024 – 3 O 391/22
ECLI:DE:LGMG:2024:0104.3O391.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines am 29.05.2019 vermeintlich rechtswidrig initiierten und rechtswidrig durchgeführten Polizeieinsatzes an der XXXXXXXXXXX.
Die in XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX wohnhafte Klägerin ist XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Sie ist dort zudem XXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXX.
In ihrer Funktion als XXXXXXX wurde die Klägerin via E-Mail des Organisationsteams des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Kiel zur 41. Tagung des Arbeitskreises Steuern und Wirtschaft eingeladen, die vom 26.05.2019 bis zum 29.05.2019 an der XXXXXXXXXXX stattfand. Im Rahmen der Einladung wurde sie gebeten, zur Anmeldung das dafür vorgesehene, der E-Mail beigefügte Anmeldeformular zu nutzen und dieses bis zum 31.03.2019 zurückzusenden. Von dieser Möglichkeit machte die Klägerin keinen Gebrauch, sondern bekundete ihren Teilnahmewunsch vielmehr erst mit E-Mail vom 02.05.2019. Der mit der Organisation der Tagung befasste XXXXXXXXXXXXXXX teilte der Klägerin daraufhin mit E-Mail vom 03.05.2019 mit, dass eine Teilnahme nicht mehr möglich sei. Trotz dieser E-Mail und trotz eines seitens des bei der Beklagten zu 2) tätigen XXXXXXXX ausgesprochenen Hausverbots fand sich die Klägerin am 29.05.2019 am Tagungsort - dem Senatssaal der XXXXXXXX - gegen 09.00 Uhr ein. In dem Saal befanden sich neben der Klägerin zudem etwa 30 weitere XXXXXX aus dem gesamten Bundesgebiet. Im Laufe der Veranstaltung wurde die Klägerin von zwei Polizeibeamten aus der Veranstaltung entfernt, wobei die Umstände des Hinausbegleitens und dessen Art und Weise im Einzelnen streitig sind.
Die Klägerin behauptet, sie habe in friedlicher Form an der Tagung teilgenommen; hierauf habe sie als XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX ein Recht gehabt. Für sie völlig überraschend seien sodann zwei Polizeibeamte des beklagten Landes zu 1) aufgetaucht und hätten erklärt, dass sie nicht zur Teilnahme berechtigt sei. Die Polizeibeamten seien auf ihre Erläuterungen, warum sie teilnehmen dürfe, nicht eingegangen und hätten auch nicht zugelassen, dass sie ihre Einladung herausholte. Vielmehr sei sie sodann von den Polizisten mit roher Gewalt ergriffen und aus dem Sitzungssaal hinausgeschleift worden. Hierbei habe sie vor Schmerzen laut schreien müssen. Sie habe Angst gehabt, was nun mit ihr passieren würde und sie habe am ganzen Körper gezittert . Zudem habe sie sich gedemütigt gefühlt.
Aufgrund des Einsatzes habe sie noch etliche Tage nach dem Einsatz Schmerzen am gesamten Körper verspürt, insbesondere an den Armen, Schultern und Beinen. An den Oberarmen habe sie auch Hämatome davongetragen. Zudem sei es zu einer Verletzung an ihrem Knie gekommen. Durch das Hinausschleifen seien zudem ihre schwarzen Lederschuhe vorne beschädigt worden.
Darüber hinaus habe sie aufgrund des Einsatzes seelische Verletzungen erlitten, deren Nachwirkungen noch bis heute andauern würden. Sie habe in der Folgezeit nach dem Polizeieinsatz unter Weinkrämpfen gelitten und sich nicht richtig konzentrieren können. Sie habe auch Übelkeitsgefühle und ein starkes Herzklopfen erlitten. Sie sei zudem erschöpft und müde gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei sie vom 29.05.2019 bis zum 31.05.2019 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zudem habe sie aufgrund des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX nicht über die Tagung berichten können, obwohl dies abgesprochen gewesen sei. Auch im Rahmen der regelmäßig stattfindenden XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX habe sie aufgrund des Rauswurfs nicht über die Tagung berichten können. Der fachliche Informationsaustausch sei daher durch das Vorgehen der Beklagten beeinträchtigt worden.
Das Ereignis habe zudem ihren guten Ruf geschädigt. Hierdurch seien ihr künftige Projekte, zum Beispiel Forschungsvorhaben, Vorträge und Veröffentlichungen ganz erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden. Auch müsse sie damit rechnen, dass sie nun weniger oder keine größeren Aufträge mehr von Unternehmen bekäme. Zudem habe sie seit dem streitgegenständlichen Vorfall keine Einladung mehr zu einer Tagung des Arbeitskreises XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX erhalten.
Die Rufschädigung betreffe sie auch in ihrer Eigenschaft XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX. Denn der Vorfall vom 29.05.2019 sei sowohl in der Wirtschaftsprüferkammer Berlin zum Thema gemacht worden, nämlich in der Sitzung der Landespräsidenten am 25. September 2019, als auch in dem Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung wp.net. Sie habe sich daher zu dem Vorfall erklären müssen. Davon sei letztlich auch ihre Tätigkeit an der XXXXXXXXXXXXXXX betroffen gewesen, da sie zusammen mit der Wirtschaftsprüferkammer Berlin am Tag der offenen Tür am 31.05.2023 an der Hochschule die Vorstellung des Berufes der Wirtschaftsprüfer vorgenommen habe und weil sie dort Berufsrecht unterrichte, was wiederum durch die Wirtschaftsprüferkammer beeinflusst würde.
Die verursachte Rufschädigung betreffe weiter ihre XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX, da sie dort Berufsrecht unterrichte und dieses auch die Pflicht zu einem untadeligen Verhalten in beruflicher und außerberuflicher Weise umfasse und sie daher eine Vorbildfunktion innehabe, die durch den streitgegenständlichen Vorfall beeinträchtigt worden sei. Dass die Auswirkungen des Vorfalls auch in Mönchengladbach eingetreten seien zeige auch der Umstand, dass, was unstreitig ist, die Rheinische Post hierüber berichtet habe (abrufbar unter https://rp-online.de/nrw/staedte/moenchengladbach/kiel-moenchengladbach-afd-professorin-vonpolizei-aus-tagung-gefuehrt_aid-39149247).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem von der Beklagten zu 2) iniitierten Vorgehen der XXXXXXXXXXXXXX um eine unerlaubte Handlung handele, die den Gerichtstand nach § 32 ZPO in Mönchengladbach eröffne. Der Erfolgsort der Handlung sei an ihrem Dienstsitz in Mönchengladbach, insbesondere, weil sie durch den Vorfall an der Erfüllung ihrer Dienstpflichten gehindert und ihre Berufsehre verletzt worden sei. Es sei in die geschützten Rechtsgüter „guter Ruf“ und „Arbeitszeit“ eingegriffen worden. Der Vorfall sei auch während ihrer Dienstzeit vonstattengegangen, weil die Klägerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX an der Tagung habe teilnehmen wollen. Aufgrund der Berichterstattung der Rheinischen Post sei der Vorfall auch an ihrem Dienstsitz in die Öffentlichkeit gekommen. Entsprechend müsse im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung ihr Wunsch nach Rehabilitation an diesem Ort berücksichtigt werden. Nur so würde es auch den Studierenden und Kollegen der XXXXXXXXXXXXXX effektiv ermöglicht, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, da von diesen nicht zu erwarten wäre, dass sie eine lange An- und Abreise von jeweils rund acht Stunden in Kauf nehmen würden, um der mündlichen Verhandlung beizuwohnen. Des Weiteren müsse auch den XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine niederschwellige Teilnahme ermöglicht werden. Denn dem XXXXXXXXXXX habe sie den Vorfall der Polizeigewalt mitgeteilt, sodass dieser die Möglichkeit haben müsse, sich ein eigenes Bild von dem Vorfall verschaffen zu können. Zudem habe sie auch gegenüber dem XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ein Interesse an Rehabilitation, da sie sich dort um eine Aufnahme beworben habe.
Ein konkreter Bezug zu dem Gerichtsstand in Mönchengladbach sei auch deshalb hergestellt, da Projekte, Vorträge und Veröffentlichungen mit ihrer Tätigkeit als Professorin verknüpft seien. Zudem sei der ihr von der XXXXXXXXXXXXXX verliehene Titel "XXXXXXX" ein Teil ihrer äußeren Ehre und untrennbar mit ihrem Dienstvertrag und ihrer Tätigkeit an der XXXXXXXX verbunden.
Auch vor dem Hintergrund des in § 32 ZPO zum Ausdruck kommenden Gedankens der Sachnähe sei eine Verhandlung in Mönchengladbach geboten, da die bei der Tagung anwesenden und möglicherweise als Zeugen zu vernehmenden übrigen Professoren aus ganz Deutschland kommen würden und eine Anreise in die Mitte der Bundesrepublik nach XXXXXXXX weniger lang und kostengünstiger sei, als eine Anreise nach XXXXXXXXXXX.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Schadensersatz in Höhe von 20.100,-Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2019 zu zahlen
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach. Der Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO sei vorliegend allein in XXXX. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Vorfall irgendwelche Auswirkungen am Dienstsitz der Klägerin bzw. in ihrem beruflichen Umfeld gehabt habe. Die Beklagte zu 1) bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum überhaupt für Mönchengladbach oder die XXXXXXX tätig gewesen sei. Insgesamt werden der Schadensumfang und die Schadensfolgen bestritten, von der Beklagten zu 2) mit Nichtwissen.
Soweit Ehrverletzungen bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Raum stünden, könnten diese allenfalls am Wohnsitz der Klägerin geltend gemacht werden.
Die Annahme eines Gerichtsstandes an dem Dienstort der Klägerin widerspreche auch dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO, der darin liege, den Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen könne. Insofern müsse § 32 ZPO restriktiv ausgelegt werden.
Im Übrigen sei es auch nicht zu einer unerlaubten Handlung gekommen. Insofern behaupten die Beklagte im Wesentlichen, der Polizeieinsatz sei notwendig gewesen, weil die Klägerin trotz mehrfacher verbaler Aufforderung und der Erteilung des insbesondere aufgrund der fehlenden Anmeldung rechtmäßigen Hausverbots den Tagungsort nicht verlassen habe und sich auch den Polizisten widersetzt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Das Landgericht Mönchengladbach ist örtlich nicht zuständig.
1.
2.
Auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist nicht in Mönchengladbach eröffnet.
Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist.
Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO sind der Handlungs- und der Erfolgsort (Zöller/Schultzky, 34. Aufl. § 32, Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93). Der Schadensort ist hingegen nur dann Begehungsort, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Zöller/Schultzky, 34. Aufl. § 32, Rn.19), damit also gleichfalls Erfolgsort ist (vgl. OLG Celle Beschl. v. 8.6.2010 - 16 W 43/10; BayObLGZ 1995, 301). Im Rahmen des Erfolgsortes der hier in Betracht kommenden Amtspflichtverletzung kommt es damit darauf an, wo der mit der Pflichtverletzung verursachte Eingriff in das durch § 839 BGB geschützte Rechtsgut eingetreten ist (OLG Celle Beschl. v. 8.6.2010 - 16 W 43/10, BeckRS 2010, 14124).
Gemessen hieran, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach weder unter dem Gesichtspunkt des Handlungsortes noch unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes gegeben.
a.
XXXXXXX kann vorliegend nicht als Handlungsort angesehen werden, da sämtliche in Frage stehenden Verletzungshandlungen in Form von etwaigen Amtspflichtverletzungen nach klägerischem Vortrag in XXXX begangen worden sind.
b.
Als Erfolgsort in diesem Sinne ist dabei nur derjenige Ort zu verstehen, an dem die Verletzung des primär geschützten Rechtsguts eintritt; er erfasst nicht jeden Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden - verursacht hat (BGH, Urteil vom 27. 5. 2008 - VI ZR 69/07); fortbestehende Beeinträchtigungen führen als bloße Folgeschäden nicht zu einem Gerichtsstand (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, Rn. 19).
Hier ist bezüglich der in Betracht kommenden vorgetragenen potentiellen Rechtsgutverletzungen zu differenzieren.
aa.
Hinsichtlich der geltend gemachten physischen Beeinträchtigungen in Form der Hämatome an den Oberarmen, Verletzungen des Knies und den Schmerzen am gesamten Körper liegt der Erfolgsort in XXXX, da diese Beeinträchtigung auf einer Körperverletzung als Primärverletzung beruhen. Die Körperverletzung an sich wurde vollständig in Kiel abgeschlossen, da sie nach klägerischem Vortrag allein auf die „rohe Gewalt“ der Polizeibeamten zurückzuführen ist. Gleiches gilt für die psychischen Beeinträchtigungen, da die psychische Belastung in Form des Verspürens von Angst, Demütigung und Hilflosigkeit erstmals durch das Tätigwerden der Polizeibeamten in XXXX hervorgerufen wurde. Weiterhin vermeintlich bestehende physische und psychischen Belastungen sind als reine Folge dieser Primärverletzung jedenfalls nicht zuständigkeitsbegründend (OLG Köln, Urteil vom 16. Juni 2008 - 5 U 238/07 ).
bb.
Auch soweit die Klägerin durch Darlegung einer Beschädigung ihrer Schuhe die Primärverletzung einer Eigentumsverletzung rügt, begründet dies lediglich einen Gerichtstand nach § 32 ZPO in Kiel, da dort die Primärverletzung eingetreten wäre.
cc.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vermag die Kammer hier keinen Gerichtsstand in Mönchengladbach zu erkennen.
Der Erfolgsort bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann zwar auch am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort gelegen sein, weil hier der gesellschaftliche Achtungsanspruch und der Ruf des Betroffenen „belegen“ sind (BGH, Urteil vom 3. 5. 1977 - VI ZR 24/75; LG München II, Schlussurteil v. 18.12.2012 - 8 O 5629.12; Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 32 Rn. 17); Allerdings kann auch dies nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach begründen, weil die XXXXXXX, und damit im Bezirk des XXXXXXX, wohnhaft ist.
Im Hinblick auf den Umstand, dass das Persönlichkeitsrecht auch eine „Berufsehre“ umfasst (vgl. Grüneberg/Sprau, 81. Aufl, § 823, Rn. 115; BGH, Urteil vom 26.11.2019 - VI ZR 12/19) und sich diese naturgemäß im beruflichen Umfeld - und damit möglicherweise auch am Dienstsitz - auswirkt und damit dort „belegen“ sein kann, kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich auch am Dienstsitz der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung, die die Berufsehre verletzt, liegen. Doch auch mit dieser Erwägung lässt sich vorliegend die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht bejahen.
Im Einzelnen:
(1) Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten müsste es sich bei der Verletzung der Berufsehre ebenfalls um eine Primärverletzung und nicht lediglich um einen Folgeschaden handeln, was hier jedoch nicht der Fall ist. Nach dem klägerischen Vortrag soll hier die Rufschädigung dadurch eingetreten sein, dass die Klägerin vor den Augen ihrer Kollegen aus dem Tagungsraum „gezerrt“ worden sei, ohne dass es dafür einen sachgerechten Grund gegeben habe. Die Richtigkeit dieser Aussage zugrunde gelegt führt dies jedoch nicht zu einer primären Verletzung der Berufsehre der Klägerin, sondern allenfalls zu der Verletzung der allgemeinen persönlichen Ehre der Klägerin, die wiederum an dem Wohnsitz der Klägerin nach § 32 ZPO geltend gemacht werden kann.
Eine Verletzung der Berufsehre zeichnet sich nach Auffassung der Kammer dadurch aus, dass die im Beruf relevanten fachlichen Qualitäten in Frage gestellt werden, also die berufsbezogene Kompetenz des Betroffenen in Rede steht. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die Frage, ob die Klägerin der Polizei einen Anlass zum Einsatz „roher Gewalt“ gegeben hat oder grundlose „Polizeigewalt“ vorlag, stellt sich völlig unabhängig von den fachlichen Kompetenzen der Klägerin und ist daher auch völlig unabhängig von diesen zu beurteilen. Denn insoweit gab es auch nach klägerischem Vortrag keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Eingreifen der Polizei mit fachlichem, wissenschaftlichen Fehlverhalten der Klägerin zusammenhing. Sofern sich das Geschehen Dritten gegenüber so darstellt, als habe sich die Klägerin kriminell verhalten, liegt es nahe, dass dies Dritte zu Rückschlüssen über den Charakter der Klägerin verleitet und diese so in ihrem gesellschaftlichen Ansehen verletzt wird. Dass Dritte aufgrund dessen möglicherweise auch einen Rückschluss auf die fachlichen Qualitäten der Klägerin ziehen, ist jedoch lediglich eine sekundäre Folge der primären charakterlichen Herabwürdigung. Dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls nicht mehr zu Tagungen des Arbeitskreises „Steuern und Wirtschaftsprüfung“ eingeladen worden ist und über den Vorfall in der Rheinischen Post berichtet worden ist, ist gemessen am Vorstehenden schon ohne Belang für die Berufsehre, da bei beiden Umständen schon keine Verbindung zu ihren fachlichen Kompetenzen hergestellt wird.
(2) Die Annahme des Dienstortes als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verbietet sich zusätzlich auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Norm und der gebotenen restriktiven Auslegung.
Zweck der Vorschrift ist, dass der Gerichtsstand dort eröffnet werden soll, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 3. 5. 1977 - VI ZR 24/75). Die Norm beruht damit auf dem Gedanken der Sachnähe (Zöller/Schultzky, 34. Aufl. § 32, Rn. 1) und stellt eine Ausnahmereglung zu den allgemeinen Gerichtsständen dar. Im Hinblick auf den Zweck und den Ausnahmecharakter ist eine restriktive Anwendung der Norm geboten (Zöller/Schultzky, 34. Aufl. § 32, Rn. 1).
Dies zugrunde gelegt bedarf es vorliegend eines hinreichend deutlichen, konkreten Bezugs zu Mönchengladbach. Denn nur mithilfe eines solchen Bezugs lässt sich der Gedanke der Sachnähe verwirklichen. Dass potentiell die Berufsehre auch in Mönchengladbach verletzt sein könnte, reicht hingegen nicht aus. Gerade im Hinblick darauf, dass sich eine Rufschädigung naturgemäß auf allen Ebenen des gesellschaftlichen Lebens auswirken kann - und damit auch im beruflichen Umfeld - und so theoretisch immer auch (als Unterfall der allgemeinen persönlichen Ehre) die Berufsehre betreffen kann, kann die abstrakte Gefahr, im beruflichem Umfeld an Ansehen einzubüßen nicht für die Eröffnung des Gerichtsstandes nach § 32 ZPO ausreichen. Anderenfalls müsste an jedem Ort, an dem der von einer Rufschädigung Betroffene gesellschaftlich agiert, ein Gerichtsstand i.S.d. § 32 ZPO angenommen werden. Dies läuft ersichtlich dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO zuwider.
Einen solchen notwendigen, hinreichend deutlichen, konkreten Bezug zu ihrer XXXXXXXXXXXXXXXX, hat die Klägerin jedoch nicht substantiiert dargelegt, wobei die Kammer den gesamten Vortrag zur Würdigung herangezogen hat.
Soweit sie vorträgt, dass ihr aufgrund der Ehrverletzung Projekte, Vorträge und Forschungsvorhaben erschwert oder unmöglich gemacht worden seien und sie auch keine prestigeträchtigen Aufträge mehr von Unternehmen bekäme, ist dies lediglich ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ behauptet.
Auch soweit die Klägerin ihre Vorbildfunktion gegenüber ihren Studenten beeinträchtigt sieht, erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen in der abstrakten Darstellung der Möglichkeit einer solchen Folge, es mangelt jedoch an konkreten Anhaltspunkten, dass die Studenten die Klägerin tatsächlich nicht mehr in demselben Maße wie vor dem Ereignis als Vorbild ansehen.
Ein hinreichend deutlicher, konkreter Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit in Mönchengladbach ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Rheinische Post über den Vorfall berichtet hat. Denn der klägerseits erwähnte Artikel setzt sich nicht mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin auseinander. Zwar wird erwähnt, dass die Klägerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ist, jedoch wird nicht einmal ausgeführt, in welchem Fachgebiet sie doziert. Ihre fachliche Tätigkeit in XXXXXXXX ist erkennbar nicht Thema des Artikels. Inwiefern sich der Artikel dennoch negativ auf ihre XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ausgewirkt hat, ist nicht konkret dargelegt.
Ein örtlicher Bezug wird weiter auch nicht durch den Vortrag hergestellt, dass die Klägerin sich vor der Wirtschaftsprüferkammer Berlin erklären musste und diese wiederum am Berufsrecht mitwirke, welches Sie dann an die Studierenden vermittele. Insofern ist schon nicht ersichtlich, inwiefern das Berufsrecht von dem streitgegenständlichen Vorfall beeinflusst worden ist oder wie sonst die Wirtschaftsprüferkammer Berlin aufgrund des Vorfalls Einfluss auf die Lehrtätigkeit gehabt haben soll. Auch der Umstand, dass die Klägerin mit der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zusammenwirkt hat, lässt keinerlei Rückschluss darauf zu, dass der streitgegenständliche Vorfall die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt und sie unter den Folgen in XXXXXXXXXXXXX an ihrem Dienstort zu leiden hat. Vielmehr indiziert der Umstand, dass die Wirtschaftsprüferkammer Berlin mit der Klägerin am Tag der offenen Tür "normal" zusammengearbeitet hat genau das Gegenteil, nämlich, dass die Klägerin fachlich gerade nicht geächtet wird.
Ein örtlicher Bezug zu der in XXXXXXXXXXXXXX hypothetisch belegenen Berufsehre wird auch nicht dadurch erreicht, dass die Klägerin angibt, seit dem Vorfall nicht mehr zu einer Tagung des Arbeitskreises „Steuern und Wirtschaftsprüfung“ eingeladen worden zu sein. Soweit die Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls nicht mehr eingeladen wird, begründet sich dies auf ein Zerwürfnis des Arbeitskreises mit der Klägerin, welches aber auch dann bestehen würde, wenn die Klägerin privat oder XXXXXXXXXXXXXX angereist wäre. Die aufgrund der im Rahmen des § 32 ZPO gebotenen restriktive Auslegung erforderliche Ortsbezogenheit ergibt sich hieraus nicht.
Eine Ortsbezogenheit ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass die XXXXXXXXXXXXXXXX ihr den Titel XXXXX verliehen habe und ihre äußere Ehre daher untrennbar mit ihrem Dienstvertrag und ihrer Tätigkeit für die XXXXXXXXXXXX verbunden sei. Auch insofern fehlt es an einem konkreten Bezug zwischen dem streitgegenständlichen Vorfall und ihrer Diensttätigkeit als XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Insbesondere ist ein Bezug zwischen dem Vorfall und der Führung des Titels XXXXXX für das Gericht schlicht nicht erkennbar.
dd.
XXXXXXXXXXX wird auch nicht dadurch zum Erfolgsort, dass die Klägerin in ihrer Funktion als XXXXXXX während ihrer Dienstzeit an der Tagung teilgenommen hat und Dienstzeit aufgrund der sich an den streitgegenständlichen Vorfall anschließenden Arbeitsunfähigkeit verloren hat. Der Verlust von Dienstzeit kann keinen anderen Erfolgsort begründen, als den an welchem in das durch § 839 BGB, Art 34 GG geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, da die Dienstzeit an sich schon kein von § 839 BGB geschütztes Rechtsgut darstellt und der Verlust von Dienstzeit keine Schadensposition bildet. Vielmehr stellt dies allenfalls einen immateriellen Schaden dar, der grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist, § 253 Abs. 1 BGB.
Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Möglichkeit zu einem fachlichen Informationsaustausch sei aufgrund des Vorfalls eingeschränkt worden, weil die Klägerin zum einen in der Fachgruppe XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX nicht über die Tagung berichten konnte und weil sie zum anderen seit dem Vorfall nicht mehr eingeladen werde. Denn der fachliche Informationsaustauch ist ebenfalls kein von § 839 BGB geschütztes Rechtsgut.
c.
Der Gerichtsstand des § 32 ZPO lässt sich auch nicht aufgrund des Wunsches der Klägerin nach Rehabilitation an dem Ort ihres beruflichen Wirkens begründen. Denn dieser Wunsch ist kein im Rahmen des § 32 ZPO zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Sinn und Zweck des § 32 ZPO ist - wie bereits erörtert - eine sachgerechte Prozessführung, die dadurch verwirklicht werden soll, dass diese an dem Ort ermöglicht wird, an dem die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 3. 5. 1977 - VI ZR 24/75). Rein subjektive Interessen unabhängig von der Frage der Sachnähe finden in § 32 ZPO keinen Ausdruck.
Ebenso wenig ist im Rahmen des § 32 ZPO das Interesse der Klägerin zu berücksichtigen, einem bestimmten, regionalen Publikum, wie den Studierenden und Kollegen der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX die Teilnahme und Berichterstattung zu vereinfachen. Weder findet dieses Interesse Anklang in § 32 ZPO, noch handelt es sich bei dem durch dieses Interesse berührten Öffentlichkeitsgrundsatz um ein subjektives Recht der Klägerin; vielmehr dient der Öffentlichkeitsgrundsatz vorwiegend dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Wahrung eines rechtstaatlichen Verfahrens (vgl. BeckOK GVG/Allgayer, 18. Ed. 15.8.2022, GVG § 169 Rn. 3).
d.
Letztlich kann der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch nicht aufgrund des Arguments angenommen werden, die An- und Abreise für Zeugen aus ganz Deutschland sei nach XXXXXXXXX einfacher als nach XXX und damit prozessökonomischer. Richtig ist zwar, dass die Prozessökonomie Ausdruck in § 32 ZPO findet. Nichtsdestoweniger ist dieser Telos nicht losgelöst von der tatbestandlichen Voraussetzung des Begehungsortes zu sehen, der hier nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 20.100,00 EUR festgesetzt.
Verkündet am 04.01.2024 XXXXXXXXXXX als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle