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Landgericht Mönchengladbach Urteil vom 18.03.2025 – 5 S 44/24
ECLI:DE:LGMG:2025:0318.5S44.24.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 22.08.2024 (Az. 8 C 27/22) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80% und tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 20% als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 14.08.2021, das sich auf der Straße Z in Hückelhoven ereignete.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.080,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2021 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Gebührenforderung der Rechtsanwälte A PartG, Markt 32, 52525 Heinsberg in Höhe von 367,23 € durch Zahlung des Betrages an die Rechtsanwälte freizustellen.
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zudem hat die Beklagte zu 2) widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2024 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) informatorisch angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisthema aus der Verfügung vom 02.05.2022 (Bl. 74 GA AG), Beweisbeschluss vom 25.08.2022 (Bl. 127 GA AG) i.V.m. Beschluss vom 18.11.2022 (Bl. 162 GA AG) sowie Beschluss vom 16.11.2023 (Bl. 315 GA AG). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 22.08.2022 (Bl. 102 GA AG) und das Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. Görtz vom 04.10.2023 (Bl. 232 GA AG) nebst Ergänzungsgutachten vom 23.01.2024 (Bl. 342 GA AG).
Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 22.08.2024 unter Klage- und Wiederklageabweisung im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 39,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. Es hat insoweit aufgrund eines nicht aufklärbaren Unfallgeschehens eine Haftungsquote von 50% zu 50% zugrunde gelegt. Wechselseitige Verkehrsverstöße seien nicht feststellbar gewesen. Weiterhin sei von einer vergleichbaren Betriebsgefahr der Fahrzeuge auszugehen.
Die Beklagten haben gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch begründet. Sie sind der Ansicht, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuggespanns aufgrund der Überbreite überwiege.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 22.08.2024 (Az. 8 C 27/22) abzuändern und die Klage abzuweisen sowie den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen an die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Das Amtsgericht habe die ausgeurteilte Haftungsverteilung zu Recht vorgenommen.
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.080,75 € und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 367,23 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs.1 und 2 StVG, 18 Abs. 1 StVG sowie in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
a)
Die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge für das für keinen der Unfallbeteiligten unabwendbare Unfallgeschehen ergibt eine überwiegende Haftung des Klägers in Höhe von 2/3.
Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung hat jeder Halter diejenigen Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2017 – I-1 U 133/16, Rn. 17, juris.de, m.w.N.). Hierbei ist grundsätzlich von einer Haftung der Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen auszugehen, sofern nicht einem der beteiligten Kraftfahrzeuge eine höhere Betriebsgefahr innewohnt oder überwiegende Sorgfaltspflichtverstöße unstreitig, zugestanden oder gemäß § 286 ZPO zur gerichtlichen Überzeugung bewiesen sind.
(1) Im Hinblick auf etwaige wechselseitige Verkehrsverstöße erweist sich das streitgegenständliche Unfallgeschehen als nicht aufklärbar. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
(2) Soweit das Amtsgericht auch im Hinblick auf die Betriebsgefahr von einer wechselseitigen Haftung in Höhe von 50% ausgegangen ist, lässt sich dies unter Zugrundelegung der zutreffenden Beweislastverteilung und den gerichtlichen Feststellungen nicht begründen. Aus den gerichtlichen Feststellungen ergibt sich vielmehr eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuggespanns, die in der Gesamtschau zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Klägers führt.
Unter Rückgriff auf die sachverständigen Berechnungen zur Fahrzeugbreite und die Feststellungen zur Positionierung des klägerischen Fahrzeuggespanns auf der Fahrbahnseite ist davon auszugehen, dass dieses jedenfalls 10cm in die Fahrbahnhälfte der Gegenseite hineinragte.
Im Bereich der Unfallstelle beträgt die Fahrbahnbreite etwa 4,81 m (Strecke zwischen den Innenkanten der Sperrlinien) bzw. 5,03 m (Strecke zwischen den Außenkanten der Sperrlinien). Das klägerische Fahrzeuggespann weist an der breitesten Stelle eine Breite von 2,63 m auf. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung ebenso wie die Zeugin B bestätigt, dass er auf der Sperrlinie nicht jedoch auf den Grünstreifen gefahren sei. Somit verbleibt jedoch die zwingende Mitnutzung der Gegenfahrbahnhälfte jedenfalls in Höhe von 10cm.
Die Betriebsgefahr eines solchen auf die Mitnutzung der Gegenfahrbahnseite angewiesenen Gespann ist als höher zu veranschlagen als die eines üblichen PKWs. Diese Überbreite hat sich vorliegend aufgrund des Kollisionsgeschehens auch ausgewirkt. In der Gesamtschau bewertet das Gericht die Haftung des Klägers in Höhe von 2/3 zu 1/3 auf der Seite der Beklagten.
b)
Im Hinblick auf die Ansprüche des Klägers der Höhe nach führt die vom Gericht angenommene Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2) sowie der Hilfsaufrechnung der Beklagten in Abweichung zum amtsgerichtlichen Urteil zu einem vollständigen Erlöschen der klägerischen Ansprüche.
Im Hinblick auf die Berechnung des klägerischen Schadens wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Auf Basis der angenommenen Haftungsverteilung verbleibt nunmehr lediglich ein klägerischer Anspruch in Höhe von 805,68 €.
Dieser Anspruch ist zunächst durch die unstreitige vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 530,22 € erloschen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 275,46 € ist durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten vollständig erloschen.
Die Beklagte zu 2) hat ihrerseits gegen den Kläger aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG einen Anspruch in Höhe von 1164,33 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.08.2021.
Unstreitig hat die Beklagte zu 2) als Vollkaskoversicherer der Beklagten zu 1) den dieser unfallbedingt entstandenen Schaden in Form von unbestrittenen Reparaturkosten in Höhe von 2.196,49 € brutto abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 300,00 € reguliert, so dass der Anspruch der Beklagten zu 1) gegen den Kläger gemäß § 86 VVG auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Unter Berücksichtigung der bereits erörterten Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 und des genannten Selbstbehalts ergibt sich ein Regressanspruch in Höhe von 1164,33 € (2/3 von 2.196,49 €; abzüglich 300,00 €). Dieser Betrag erweist sich als ausreichend, um den restlichen Anspruch des Klägers vollständig zum Erlöschen zu bringen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
2.
Im Rahmen der Widerklage hat die Beklagte zu 2) gegen den Kläger aus übergegangenem Recht einen Anspruch in Höhe von insgesamt 1164,33 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.08.2021. Dieser ist durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 24.08.2022 lediglich teilweise hinsichtlich der restlichen Reparaturforderung in Höhe von 275,46 € und 159,88 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erloschen. Insoweit wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 728,99 € deckt den Widerklageantrag in Höhe von 600,00 € vollständig. Der dazugehörige Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
3.
4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.