Rechtsprechung / Amtsgericht Erkelenz
Amtsgericht Erkelenz Urteil vom 22.08.2024 – 8 C 27/22
ECLI:DE:AGERK:2024:0822.8C27.22.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 39,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 57 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 18 % und die Beklagten zu 2) 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dieser zu 33 % und dem Kläger zu 67 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese zu 43 % und der Kläger zu 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagten dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Amtsgericht ErkelenzIM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn D. H.-straße,
Klägers und Widerbeklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.,
gegen
Frau E., B.-straße,
Beklagte zu 1),
die U. Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, M.-straße, W.,
Beklagte zu 2) und Widerklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C., F.-straße O.,
hat das Amtsgericht Erkelenzauf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2024durch den Richter am Amtsgericht A.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 39,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 57 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 18 % und die Beklagten zu 2) 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dieser zu 33 % und dem Kläger zu 67 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese zu 43 % und der Kläger zu 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagten dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger und die Beklagte zu 2) machen gegenseitig Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Unfall geltend, der sich am 14.08.2021 gegen 14:10 Uhr auf der Straße G.-straße in Hückelhoven zwischen dem Pkw VW Amarok mit dem amtlichen Kennzeichen HS- N01 mit angehängtem Wohnanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ERK-N01, die jeweils im Eigentum des Klägers standen, und dem von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Citroén Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen HS N02 ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug, an dem Spiegel-Verbreiterungen angebracht waren, nebst Wohnanhänger die Straße G.-straße, auf der die Fahrbahnhälften nicht getrennt sind. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem Beklagten-Fahrzeug die Straße in entgegengesetzter Richtung. Es kam zu einer Kollision, insbesondere einer Berührung der Außenspiegel.
Die Beklagte zu 2) leistete an den Kläger gemäß Abrechnungsschreiben vom 03.01.2022 (Bl. 47 GA) eine Zahlung in Höhe von 503,22 €.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1) unter Missachtung des Rechtsfahrgebotes so gefahren sei, dass zumindest der Spiegel ihres Fahrzeugs an der Fahrerseite in die Fahrbahn seines Fahrzeugs hineingeragt habe. Infolgedessen sei es zur Kollision gekommen. Er – der Kläger – sei äußerst rechtsgefahren, so dass sich der Reifen des Wohnwagens unmittelbar auf der Asphaltkante befunden habe. Sowohl sein Zugfahrzeug nebst Außenspiegel-Verlängerungen als auch sein Wohnwagen hätten die Fahrbahnmitte nicht überschritten. Die Außenspiegel-Verlängerungen an seinem Pkw könnten über den aus seiner Sicht rechten Fahrbahnrand hinausragen, so dass sich nicht zwingend die gesamte Breite des Fahrzeuges über die Außenspiegel-Verlängerungen auf der Fahrbahn befunden haben müssten. Er – der Kläger – habe die Geschwindigkeit des Gespanns bereits vor der Kollision sehr stark reduziert und habe daher auch unmittelbar nach der Kollision anhalten können, während das Beklagten-Fahrzeug mit deutlich höherer Geschwindigkeit unterwegs gewesen und auch nicht unmittelbar zum Stehen gebracht worden sei. Das Unfallereignis sei für ihn – den Kläger – unvermeidbar gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr seines Gespanns im Vergleich zu einem Pkw ohne Anhänger von einer Haftungsquote von zumindest 75 % zu Lasten der Beklagten auszugehen sei.
Ihm sei unfallbedingt ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.481,29 € entstanden, ausgehend von Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.649,32 € zum Pkw gemäß Kostenvoranschlag vom 09.09.2021 (Bl. 12 GA), Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.806,97 € zum Wohnwagen gemäß Schadengutachten vom 01.11.2021 (Bl. 18 GA) und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Unter Ansatz der vorgenannten Haftungsquote und nach teilweiser Zahlung der Beklagten zu 2) stehe noch ein Restbetrag in Höhe von 2.080,75 € zur Zahlung offen. Es sei keine fiktive Abrechnung über seinen Kaskoversicherer erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.080,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2021 zu zahlen;
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N. S. in Höhe von 367,23 € durch Zahlung des Betrages an die Rechtsanwälte freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an sie 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2024 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der Kläger durch das Befahren der Gegenfahrbahn mit seinem über die Fahrbahnmitte hinausragenden breiten Gespann einschließlich Außenspiegeln die maßgebliche Unfallursache gesetzt habe. Das klägerische Gespann müsse sich aufgrund seiner Breite zwingend auf der Gegenfahrbahn befunden habe. Die Beklagte zu 1) habe sich am rechten Fahrbahnrand orientiert, zumal ihr das breite Gespann der Klägerseite entgegengekommen sei. Dieses sei nicht ganz am rechten Fahrbahnrand gefahren und noch weiter auf die Gegenfahrbahn herübergekommen. Das Beklagten-Fahrzeug habe sich nicht „in Luft auflösen“ können, so dass es trotz langsamen Vorbeifahrt zwingend mit dem Spiegel der Klägerseite habe kollidieren müssen. Die Kollision sei für die Beklagte zu 1) nicht zu vermeiden gewesen.
Selbst bei einem ansonsten unaufklärbaren Unfallgeschehen führe allein die höhere Betriebsgefahr auf der Klägerseite aufgrund der Überbreite des klägerischen Gespanns, die sich auf die Kollision der Fahrzeuge ausgewirkt habe, zu einer Haftung von mindestens 2/3.
Die Beklagte zu 2) erklärt unter der Bedingung, dass über die bereits erfolgte Zahlung hinaus überhaupt eine Ersatzpflicht besteht, die Hilfsaufrechnung mit einem eigenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.164,00 €. Sie habe als Vollkaskoversicherer des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) die dort entstandenen Schäden mit einem Betrag in Höhe von 1.896,49 € gemäß Abrechnungsschreiben vom 05.07.2022 (Bl. 124 GA) abgerechnet. Bei einer Haftung der Klägerseite von mindestens 2/3 ergebe einen Regressbetrag in Höhe von gerundet 1.464,00 €. Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € stehe der Beklagten zu 2) aus übergegangenem Recht mithin ein nachrangiger Regress in Höhe von 1.164,00 € zu, den der Kläger als Halter und Fahrer seines Fahrzeuges zu erfüllen habe. Es erfolge eine Verrechnung auf die von der Klägerseite vorgenommenen Forderungen in folgender Reihenfolge: 1) Reparaturkosten Wohnanhänger für unfallbedingten Schaden, 2) Rechtsanwaltsgebührenforderung, 3) Schaden am Zugfahrzeug VW Amarok.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 600,00 € bestehe wegen der überwiegende Haftung der Klägerseite von 2/3. Unter Berücksichtigung der bisher vorgenommenen Zahlung stehe dem Kläger lediglich ein weiterer Anspruch in Höhe von 276,00 € zu. Dieser weitergehende Ersatzanspruch erlösche im Wege der Aufrechnung aufgrund der Kaskoforderung aus übergegangenem Recht in Höhe von 1.164,00 €. Danach bestehe noch ein Regressanspruch in Höhe von 888,00 € aus übergegangenem Recht, der in Höhe von 600,00 € im Wege der Widerklage eingefordert werde.
Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) informatorisch angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisthema aus der Verfügung vom 02.05.2022 (Bl. 74 GA), Beweisbeschluss vom 25.08.2022 (Bl. 127 GA) i.V.m. Beschluss vom 18.11.2022 (Bl. 162 GA) sowie Beschluss vom 16.11.2023 (Bl. 315). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 22.08.2022 (Bl. 102 GA) und das Gutachten des Sachverständigenbüros P. vom 04.10.2023 (Bl. 232 GA) nebst Ergänzungsgutachten vom 23.01.2024 (Bl. 342 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und in der Sache geringfügig begründet. Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.
I.
Die Klage ist in geringfügigem Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 39,94 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.08.2021 auf der Straße G.-straße in Hückelhoven zu.
Unter Abwägung der jeweiligen Verantwortungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG haften der Kläger und die Beklagten jeweils zur Hälfte für den Unfall.
Angesichts dessen, dass auch der Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall der Halter- und Fahrerhaftung gemäß §§ 7, 18 StVG unterfällt, kommt es auf die Verantwortungsbeiträge der Unfallbeteiligten gemäß § 17 StVG an. War der Unfall für keinen der Beteiligten unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, sind die Haftungsanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Für die Haftungsabwägung bei Unfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen kommt es in erster Linie darauf an, ob und inwieweit sich die objektiven Betriebsgefahren auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben. Eine schuldhaft herbeigeführte Erhöhung der Betriebsgefahr führt regelmäßig zu einer höheren Haftungsquote.
Vorliegend kann weder für einen der unfallbeteiligten Fahrzeugführer ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG, noch ein Verkehrsregelverstoß – insbesondere Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) – festgestellt werden. Die Parteien sind sowohl in Bezug auf ein für sie vorliegendes unabwendbares Ereignis, als auch in Bezug auf einen Verkehrsregelverstoß des Unfallgegners jeweils beweisfällig geblieben.
Zur Überzeugung des Gerichts steht weder fest, dass das Beklagten-Fahrzeug auf die aus seiner Fahrtrichtung linke (Gegen-)Fahrspur fuhr, als sich dort das klägerische Fahrzeug unmittelbar annäherte, noch ist erwiesen, dass das klägerische Gespann seinerseits seine Fahrspur verließ und gegen das Beklagten-Fahrzeug fuhr.
Aus den nachvollziehbaren, in sich stimmigen und insgesamt überzeugenden Feststellungen im Gutachten P. vom 04.10.2023 ergibt sich, dass die Lage des fahrbahnbezogenen Kollisionsortes nicht durch Spuren auf der Fahrbahn belegt ist und mit dem vorliegenden Material nicht unterschieden werden kann, ob das Beklagten- Fahrzeug nach links gegen den linken Wohnwagenspiegel des spurtreuen Kläger-Gespanns gesteuert wurde, oder ob das Kläger-Gespann zu weit nach links in die Fahrbahnhälfte des Beklagtenfahrzeugs geriet. Beide Vorträge waren nach den Feststellungen des Sachverständigen mit den vorliegenden Anknüpfungstatsachen vereinbar.
Die Unfallschilderungen des Klägers und der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung sowie die Aussage der Zeugin Q. führen nicht weiter. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) eines der beiden Fahrzeugführer lässt sich aus den Schilderungen nicht ableiten. Die jeweiligen Schilderungen des Unfallhergangs waren zwar für sich gesehen nachvollziehbar, standen sich aber zum Teil unvereinbar gegenüber. Der Kläger hat angegeben, zum Zeitpunkt des Entgegenkommens des Beklagten-Fahrzeugs nach ganz rechts gefahren zu sein und sich mit seinem Fahrzeug ganz auf der Außenkante der Begrenzungslinie befunden zu haben. Dies ist von der Zeugin Q. bestätigt worden. Zur Fahrlinie des Beklagten-Fahrzeugs kurz vor und zum Zeitpunkt der Kollision hat der Kläger keine Angaben machen können. Die Zeugin Q. hat insofern bekundet, dass das Beklagten-Fahrzeug recht mittig unterwegs gewesen sei. Die Beklagte zu 1) ihrerseits hat angegeben, auf der Straße ziemlich weit rechts gefahren zu sein. Das klägerische Fahrzeug hat sich ihrer Darstellung zufolge auf der rechten Fahrbahnseite befunden. Es sei nicht ganz rechts, aber auch nicht in der Fahrbahnmitte gefahren. Es sei normal auf der von ihm aus gesehen rechten Spur gefahren. Die Angaben der vorgenannten Personen zur Geschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge waren nur grobe Schätzungen. Im Ergebnis kann keiner der Schilderungen der Vorzug gegeben werden.
Die allgemeine Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge führt vorliegend zu einer Haftungsteilung. Die Fahrzeugbreite des klägerischen Fahrzeuggespanns führt vorliegend nicht zur Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr.
Zwar kann auch die Breite eines Fahrzeugs grundsätzlich zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen. Jedoch muss sich der die Betriebsgefahr erhöhender Umstand nachweislich als Unfallursache ausgewirkt haben (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 839 Rn. 27; OLG Celle, NJW-RR 2021, 538 Rn. 25).
Dass sich vorliegend die Breite des klägerischen Gespanns als Unfallursache ausgewirkt hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Nach den Ausführungen im Gutachten P. vom 04.10.2023 hätten die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge trotz der Breite des klägerischen Fahrzeugs ohne weiteres im Gegenverkehr aneinander vorbeifahren können. Laut Gutachten beträgt im Bereich der Ortsgrenze die Fahrbahnbreite etwa 4,81 m (Strecke zwischen den Innenkanten der Sperrlinien), 5,03 m (Strecke zwischen den Außenkanten der Sperrlinien) und 5,39 m (Strecke zwischen dem Beginn der Grasnarben). Die Messung des Kläger-Gespanns ergab eine Gesamtbreite des Zugfahrzeugs mit Wohnwagenspiegel von ca. 2,63 m, während das Beklagten-Fahrzeug mit Außenspiegeln eine Gesamtbreite von ca. 2,11 m aufweist. Aussagekräftig sind insofern auch die im Gutachten vorhandenen Grafiken 4 bis 8.
Ausgehend von der Haftungsteilung und einem klägerischen Gesamtschaden in Höhe von 2.417,05 €, bestehend aus Nettoreparaturkosten zum Zugwagen in Höhe von 1.649,32 €, Nettoreparaturkosten zum Wohnwagens in Höhe von 742,73 € und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, konnte der Kläger ursprünglich die Erstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.208,53 € verlangen.
Die vorgenannten Nettoreparaturkosten zum Zugwagen und Wohnwagen hat der Sachverständige überzeugend im Gutachten vom 04.10.2023 sowie Ergänzungsgutachten vom 23.01.2024 ermittelt. Im Hinblick auf den Schaden am Wohnwagen ist über den ermittelten Betrag von 742,73 € kein Ersatz in Höhe von 90,00 € netto bezüglich Reibspuren an der vorderen linken Verkleidung der Ecksäule anzusetzen. Nach den Ausführungen im Ergänzungsgutachten steht die Unfallbedingtheit der Reibspuren nicht fest. Zudem waren die Reibspuren bei der Besichtigung des Sachverständigen nicht mehr vorhanden. Nach seinen Erörterungen ist nicht auszuschließen, dass diese Spuren zwischenzeitlich durch Witterungseinflüsse oder Waschvorgänge beseitigt wurden.
Der ursprüngliche Anspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 1.208,53 € ist durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 530,22 € sowie die Hilfsaufrechnung der Beklagten der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 24.08.2022 weitgehend erloschen. Es besteht danach nur noch ein Restanspruch in Höhe von 39,94 €.
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2) führt zum vollständigen Erlöschen des klägerischen Anspruchs auf Erstattung der Nettoreparaturkosten zum Wohnanhänger und der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten zum Zugfahrzeug und der Unkostenpauschale hat nach der vorprozessualen Zahlung sowie der Hilfsaufrechnung noch in Höhe von 39,94 € Bestand.
Die Beklagte zu 2) hat ihrerseits gegen den Kläger aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG einen Anspruch in Höhe von 798,25 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.08.2021.
Unstreitig hat die Beklagte zu 2) als Vollkaskoversicherer der Beklagten zu 1) den dieser unfallbedingt entstandenen Schaden in Form von unbestrittenen Reparaturkosten in Höhe von 2.196,49 € brutto abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 300,00 € reguliert, so dass der Anspruch der Beklagten zu 1) gegen den Kläger gemäß § 86 VVG auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Unter Berücksichtigung der bereits erörterten Haftungsquote von 50 % und des genannten Selbstbehalts ergibt sich ein Regressanspruch in Höhe von 798,25 € (50 % von 2.196,49 €; abzüglich 300,00 €).
Nach der Bestimmung der Beklagten zu 2) gemäß § 396 Abs. 1 BGB ist durch die Hilfsaufrechnung der klägerische Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten zum Wohnanhänger in Höhe von 371,37 € (50 % von 742,73 €) untergegangen.
Ferner ist der klägerische Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,88 € untergegangen. In diesem Zusammenhang war zum einen zu berücksichtigen, der auf §§ 823 Abs. 1 BGB, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG beruhende Schadensersatzanspruch des Klägers sich auch auf die im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten erstreckt, soweit sie nach der berechtigten Ersatzforderung angefallen sind. Zum anderen konnte nicht außer Achtgelassen werden, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung außergerichtlich der Schaden zum Wohnwagen nicht angemeldet wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nur einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 837,16 € (50 % der Nettoreparaturkosten für den Zugwagen in Höhe von 1.649,32 € nebst Unkostenpauschale von 25,00 €).
Im Hinblick auf den klägerischen Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten zum Zugfahrzeug Amarok und der Unkostenpauschale, der – wie soeben ausgeführt – ursprünglich in Höhe von 837,16 € bestand, steht nach der Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 530,22 € gemäß Abrechnungsschreiben vom 03.01.2022 und der Hilfsaufrechnung mit einem verbliebenen Betrag in Höhe von 267,00 € noch ein Betrag in Höhe von restlich 39,94 € offen.
Die zugesprochenen Zinsen stehen dem Kläger aus §§ 286, 288 BGB zu. Näherer Vortrag des Klägers zu einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung gegenüber den Beklagten fehlte. Jedoch ist aufgrund des Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 03.01.2022 von einer Erfüllungsverweigerung in Bezug auf die überschießend geltend gemachte klägerische Forderung auszugehen, so dass am Folgetag Verzug eintrat.
Ein klägerscher Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 367,23 € besteht nicht. Der nur in Höhe von 159,88 € bestehende Anspruch ist durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2) untergegangen. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
II.
Die Widerklage ist nicht begründet.
Die Beklagte zu 2) hatte gegen den Kläger aus übergegangenem Recht einen Anspruch in Höhe von 798,25 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.08.2021, der jedoch durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 24.08.2022 untergegangen ist. Es wird insofern auf die Erörterungen zur Klage verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: bis zu 3.844,75 €
(Klage: 2.080,75 €;
Hilfsaufrechnung 1.164,00 €;
Widerklage 600,00 €)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
A.