Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Beschluss vom 07.06.2005 – 5 T 133/05

ECLI:DE:LGMS:2005:0607.5T133.05.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung:                                           6.937,34 €

Auslagen:                                          1.040,60 € (15 % Pauschale)

Zwischensumme:                             7.977,94 €

Umsatzsteuer 16 %:               1.276,47 €

Endbetrag:                                           9.254,41 €

Gründe

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Mit Einreichung des Schlußberichts hat der Insolvenzverwalter am 29.06.2004 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, und zwar auf insgesamt 13.565,56 €. Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagenersatz zugunsten des Verwalters mit insgesamt 6.299,68 € festgesetzt. Dabei hat es

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a vom Regelsatz der Vergütung i.H.v. 5.537,34 € gem. § 3 Abs. 2 lnsVV einen Abschlag von 40 % vorgenommen und

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b eine Erhöhung des reduzierten Regelsatzes wegen Verwertung

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von mit Absonderungsrechten belasteten Masse 3 Gegenständen in Höhe von lediglich 1.400,-- € vorgenommen (2 % von 70.000,-- € = Verkaufspreis der Waschanlage). Auf den Antrag vom 29.06.2004 und den angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Mit seiner nach § 64 Abs. 111 lnsO zulässigen sofortigen Beschwerde begehrt der Bet. zu 2) weiterhin die antragsgemäße Festsetzung seiner Vergütung. Er wendet sich insbesondere gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Abschlag auf die Regelvergütung, da das Verfahren keineswegs ein unterdurchschnittliches Verfahren gewesen sei und die Voraussetzungen des § 3 Abs. II lnsVV vorliegend nicht gegeben seien. Auch müsse sich der von ihm vorgenommene Verkauf des Grundbesitzes des Schuldners am O.-Weg in I. vergütungserhöhend auswirken. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als auch die Kammer die Voraussetzungen für einen Abschlag auf die Regelvergütung nach § 3 Abs. II lnVV nicht als gegeben ansieht. Zwar war der Beschwerdeführer schon als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig (§ 3 Abs. 2 lit.a) und hat auch insoweit eine Vergütung festgesetzt erhalten, jedoch war auch die Tätigkeit des Verwalters nach Eröffnung noch erheblich und aufwendig, auch ist das Insolvenzverfahren nicht vorzeitig beendet worden. Ebenso wenig kann von einer "großen" Masse im Sinne von § 3 Abs. 2 Lit d) lnsVV bei einem Betrag von ca. 13.000 € die Rede sein. Die

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Kammer hält daher eine Kürzung der Regelvergütung nicht für angemessen. Eine Erhöhung der Vergütung nach § 1 Abs. II Ziffer 1 lnsVV über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 1.400,-- €, etwa wegen des Verkaufs der Privatimmobilie des Schuldners, hält die Kammer jedoch nicht für gerechtfertigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung beträgt daher 5.537,34 € plus 1.400,--€ = 6.937,34 €.

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Der Beschwerdeführer hat wegen der Auslagen die Pauschalierung nach § 8 lnsVV gewählt. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Es war daher, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu entscheiden.