Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 157/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-

schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 7. Juni

2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert

für die Rechtsbeschwerde wird auf

4.311,15 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie wen-

det sich dagegen, dass die Vorinstanzen dem Rechtsbeschwerdeführer aus

dem Kostenbeitrag der absonderungsberechtigten Gläubigerbank für die frei-

händige Veräußerung der Grundstücke in Höhe von 6.450 € keine Vergütung

gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zugebilligt haben. Diese Vorschrift ermög-

licht eine erhöhte Vergütung des Insolvenzverwalters bis zu 50 v.H. des Betra-

ges, der für die Feststellungskosten von Absonderungsrechten an beweglichen

Sachen und Grundstückszubehör an beweglichen Sachen und Grundstückszu-

behör in die Masse geflossen ist (§ 171 Abs. 1 InsO, § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG).

2

Die genannte Vorschrift kann möglicherweise bei der freihändigen Ver-

wertung belasteter Grundstücke der Masse durch den Insolvenzverwalter ent-

sprechend herangezogen werden, wenn der Masse dadurch ein Kostenbeitrag

zufließt, welcher auch den Feststellungsaufwand des Insolvenzverwalters abgilt

(vgl. Raebel, Festschrift für Gero Fischer, S. 459, 484). Dies bedarf hier jedoch

keiner Entscheidung.

4

Im Beschwerdefall hat der Insolvenzverwalter mit der absonderungsbe-

rechtigten Gläubigerbank einen Gesamtkostenbeitrag von 3 v.H. der freihändi-

gen Grundstückserlöse vereinbart; welcher Anteil hiervon seinen Feststellungs-

aufwand abgelten sollte, ist nicht bestimmt worden.

Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der vereinbarte Kosten-

beitrag in die insgesamt vergütungswirksame Masse von 13.843,36 € einge-

gangen und hier dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffelsätze

gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin mit einem Vergütungsanteil von 40 v.H. zugu-

te gekommen ist. Alternativ kann eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

zugebilligt werden. Zu diesem Zweck muss eine Vergleichsberechnung erfol-

gen. Eine kumulative Berücksichtigung scheidet aus, weil dadurch die Bemü-

hungen des Verwalters um die Feststellung von Absonderungsrechten doppelt

vergütet würden. Darüber besteht im Schrifttum kein Streit (vgl. Haarmeyer/

Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 57; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 1

InsVV Rn. 23; MünchKomm-InsO/Nowack 2. Aufl. § 1 Rn. 13; FK-InsO/Lorenz,

4. Aufl. § 1 InsVV Rn. 16; HmbKomm-InsO/Büttner, 2. Aufl. § 1 InsVV Rn. 13;

Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 153 ff).

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 27.01.2005 - 73 IN 13/03 -

LG Münster, Entscheidung vom 07.06.2005 - 5 T 133/05 -