Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Anerkenntnisurteil vom 31.01.2007 – 21 O 160/06

ECLI:DE:LGMS:2007:0131.21O160.06.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen

Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb

handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne

Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld

einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und

03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D

in C, geschehen.

2.

an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von

12,36 € zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Verkündet am

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31.01.2007

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, Justizangestellte

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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des Landgerichts

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LANDGERICHT MÜNSTER

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IM NAMEN D ES VOLKES

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ANERKENNTNISURTEIL

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ln dem Rechtsstreit

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hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster Westf.

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auf die mündliche Verhandlung vom 31 . Januar 2007

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durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht

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für R e c h t erkannt:

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Die Beklagte wird verurteilt,

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1.

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es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung

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festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise

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Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen

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Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb

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handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne

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Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld

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einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und

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03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D

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in C, geschehen.

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2.

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an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von

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12,36 € zu bezahlen.

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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Unterschrift