Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Anerkenntnisurteil vom 31.01.2007 – 21 O 160/06
ECLI:DE:LGMS:2007:0131.21O160.06.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
in C, geschehen.
2.
an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
12,36 € zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Verkündet am
31.01.2007
, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landgerichts
LANDGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN D ES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
ln dem Rechtsstreit
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster Westf.
auf die mündliche Verhandlung vom 31 . Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
in C, geschehen.
2.
an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
12,36 € zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Unterschrift