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Landgericht Münster Urteil vom 23.11.2023 – 8 O 225/23

ECLI:DE:LGMS:2023:1123.8O225.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall.

3

Der Kläger behauptet, Eigentümer des BMW X5 mit dem amtlichen Kennzeichen (Kennzeichen entfernt), zugelassen auf den Vater des Klägers, Herrn S1., zu sein. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Lkw MAN mit dem amtlichen Kennzeichen (Kennzeichen entfernt).

4

Mit vorliegender Klage macht der Kläger Schadensersatz mit der Behauptung geltend, der Zeuge B. sei mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw am ##.07.2023 zu dicht an seinem an der U-Straße # in M. geparkten Pkw vorbeigefahren und es sei zu einem Seitenanstoß am Pkw gekommen.

5

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen (Bl. 38 d. A.). Der Vater des Klägers erhielt einen Anruf von der Polizei mit der Mitteilung, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden sei.

6

Durch das Sachverständigengutachten des Kfz-Sachverständigenbüros Y. vom ##.07.2023 ließ der Kläger den vermeintlichen Schaden feststellen und berechnen. Aus dem Gutachten ergeben sich ein Nettoreparaturschaden in Höhe von 23.561,36 €, ein Wiederbeschaffungswert von 30.800,00 € und ein Restwert von 13.370 €.

7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2023 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten die Vertretung des Herrn S1., des Vaters des Klägers, an und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 20.08.2023 zur Zahlung von 19.699,34 € auf (Bl. 40 f. d. A.). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

8

Wiederbeschaffungsaufwand: 17.430,00 €

9

Sachverständigenkosten: 2.244,34 €

10

Kostenpauschale:         25,00 €

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass bei der Mandatsaufnahme ein Fehler passiert sei, denn der Pkw sei von dem Kläger, dessen Vertretung er nunmehr anzeige, gekauft und bar bezahlt worden. Der Pkw sei lediglich aus versicherungsrechtlichen Gründen auf den Vater des Klägers zugelassen. Es wurde eine Zahlungsfrist bis zum 05.09.2023 gesetzt. Die Frist verstrich erfolglos.

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Der Kläger behauptet, Eigentümer des BMW X5 gewesen zu sein. Er habe diesen an der U-Straße # in M. geparkt und der Zeuge B. sei mit dem bei der Beklagten versicherten Lkw MAN zu dicht an dem Pkw vorbeigefahren und es sei zu einem Seitenanstoß des Pkw gekommen. Ihm sei dadurch ein Schaden in Höhe von 17.430 € sowie von 2.244,34 € für das Sachverständigengutachten entstanden. Am 02.08.2023 habe er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand nach Tadschikistan veräußert.

13

Der Kläger beantragt,

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15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 17.455,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.09.2023 zu zahlen;

16

die Beklagte zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten aus der Rechnung der Firma Y. Rechnungsnummer BS2307##### vom ##.07.2023 in Höhe von 2.244,34 € freizustellen;

17

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.145,43 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

18

die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsverfolgungskosten aus der Rechnung des Rechtsanwalts K. Rechnungsnummer 23##### vom 11.10.2023 in Höhe von 150,00 € freizustellen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Sie behauptet, es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall, in den eingewilligt worden sei.

22

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S2., S1., B., und P. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T.. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2024 (Bl. 117 ff. d. A.) und das Sachverständigengutachten vom 04.11.2024 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

26

I.

27

Die Aktivlegitimation des Klägers ist aufgrund willkürlicher Prozessstandschaft gegeben. Voraussetzungen hierfür sind die Zustimmung des Berechtigten und ein besonderes Interesse an der Fremdprozessführung.

28

Die Zustimmung des Berechtigten ist in der Einverständniserklärung des Zeugen S1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu sehen. Dieser hat sein Einverständnis darin erklärt, dass der Kläger die Ansprüche geltend macht. Außerdem hat er sich damit einverstanden erklärt, dass der Kläger die Zahlung an sich selber verlangt, worin eine Einziehungsermächtigung zu sehen ist.

29

Der Zeuge S1. war zu diesen Ermächtigungen berechtigt, da er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs war.

30

Der Zeuge S1. hat ausgesagt, dass der Kläger, sein Sohn, den streitgegenständlichen BMW für ihn gekauft habe, weil er damit in die Türkei habe fahren wollen. Er selbst habe das im Internet gesehen und seinem Sohn dann gesagt, dass er es kaufen solle. Nach diesem Urlaub habe er das Auto an seinen Sohn abgeben wollen. Dafür habe der Kläger Raten zahlen sollen, welche er auch heute noch zahle.

31

Diese Aussage stimmt ebenfalls mit der Aussage der Zeugin S2., der Ehefrau des Klägers, überein. Diese hat ausgesagt, dass der Kläger und der Verkäufer den Kaufvertrag geschlossen hätten. Das Auto habe für ihren Schwiegervater gekauft werden sollen, der damit in die Türkei habe fahren wollen. Anschließend habe es der Kläger bekommen sollen. Zu dem Urlaub sei es wegen des Unfalls nicht mehr gekommen. Der Kläger habe das Auto anschließend abbezahlen wollen.

32

Die Aussagen sind glaubhaft, da sie nachvollziehbar sind.

33

Auch der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er das Geld für den Pkw von seinem Vater erhalten habe, der sein altes Auto verkauft hätte. Soweit er angegeben hat, dass der Wagen ihm gehören sollte, widerspricht dies den Angaben der Zeugen. Allerdings sollte der Wagen auch nach den Aussagen der Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt an den Kläger übereignet werden.

34

Dafür, dass das Fahrzeug im Eigentum des Zeugen S1. stand, spricht auch, dass es auf ihn zugelassen war. Auch in dem vorgelegten Kaufvertrag über den späteren Verkauf des Fahrzeugs steht der Name S1. (Bl. 39 d. A.). In dem vorgerichtlichen Gutachten ist ebenfalls S1. als Anspruchsteller ausgezeichnet. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter außergerichtlich gegenüber der Beklagten zunächst die Vertretung des Vaters des Klägers angezeigt hat (Bl. 40 d. A.).

35

Das besondere Interesse an der Fremdprozessführung ist darin zu sehen, dass der Kläger weiterhin Raten an seinen Vater für das Fahrzeug zahlt. Seine Angaben stimmen insoweit mit der Aussage des Zeugen S1. überein.

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II.

37

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm vorgetragenen Schäden aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

38

Bei einem Streit über die Vortäuschung eines Verkehrsunfalls im Rahmen eines Haftpflichtprozesses hat der angeblich Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen, während der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Kollisionsabsprache oder der sonst vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer obliegt. Sodann ist wieder der Geschädigte für den unfallbedingten Schadensumfang beweispflichtig (BGH, Urt. vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75 – NJW 1978, 2154; OLG Hamm, Urt. vom 03.03.2004 – 13 U 183/03 – BeckRS 2010, 3968 m. w. N.).

39

1.

40

Mit Blick auf den vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden äußeren Hergang der Rechtsgutverletzung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es durch den streitgegenständlichen Vorfall zu einer kompatiblen Beschädigung seines Fahrzeuges in dem behaupteten Umfang gekommen ist.

41

Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T.. Dieser hat das Gutachten nach umfassender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien sowie einer Auswertung der vorhandenen Lichtbilder sachlich und nachvollziehbar erstattet. Als Diplom-Ingenieur verfügte er über die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfragen. Die Parteien haben keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.

42

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat sich der Unfall, wie vom Kläger behauptet, ereignet, indem der Lkw den Pkw seitlich gestreift hat. Die Analyse der Kratzspuren hat dabei ergeben, dass die Anstreifrichtung am BMW von hinten nach vorne verlief. Das Unfallgeschehen fand auch am Unfallort statt, da eine Analyse des Unfallortes gezeigt hat, dass Kollisionsspuren auf dem Asphalt gezeichnet wurden. Dieses Geschehen ist aus technischer Sicht plausibel.

43

2.

44

Eine Haftung der Beklagten ist jedoch ausgeschlossen, da sie vorliegend nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts den Indizienbeweis eines manipulierten Unfallgeschehens geführt hat.

45

Zum Beweis einer behaupteten Einwilligung in die Beschädigung eines Fahrzeuges sind Indizien, also mittelbare Tatsachen, die geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand einer erteilten Einwilligung in die Rechtsgutverletzung zu ziehen, darzulegen und nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen. Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der Geschädigte habe in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt (zur Beweislast und zum Beweismaßstab: BGH, Urt. vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 – juris m.w.N.).

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Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist dabei nicht erforderlich. Stattdessen genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, das heißt ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung beziehungsweise auf ein kollusives Zusammenwirken, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt, zulassen. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen. Auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stattdessen die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der „Unfall als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse“ darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (OLG Hamm, Urt. vom 21.10.2022 – 7 U 96/21 – BeckRS 2022, 38555, Rn. 11 m.w.N.).

47

In Anwendung dieser Grundsätze liegen zur Überzeugung des Gerichts hinreichende Indizien vor, die in der Gesamtschau den im Sinne des § 286 ZPO sicheren Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen.

48

a.

49

Ein Indiz für das Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls stellt zunächst die Art der beteiligten Fahrzeuge dar. Der zum Unfallzeitpunkt in etwa zehn Jahre alte BMW X5 des Klägers fällt in die Kategorie des älteren Oberklassefahrzeugs, dessen Beschädigung bei fiktiver Abrechnung einen finanziellen Vorteil verspricht (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2022 – 7 U 96/21, BeckRS 2022, 38555 Rn. 14). Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug ausweislich des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens circa 26.500 €.

50

Bei dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen Lkw und damit um ein Betriebsmittel, für dessen Beschädigung der unfallverursachende Zeuge B. nicht einzustehen hatte. Gleichzeitig verursacht ein Lkw einen hohen Schaden, während der Lkw selbst nicht erheblich beschädigt wird.

51

Zudem deutet die nur kurze Haltedauer des klägerischen Fahrzeugs auf ein nur temporäres, gerade auf den Zweck des Fingierens eines gestellten Unfalls bezogenes Nutzungsinteresse hin (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2022 – 7 U 96/21, BeckRS 2022, 38555 Rn. 16 f.)

52

Der klägerische BMW ist keine vier Monate vor dem Unfall auf den Vater des Klägers zugelassen und nach klägerischem Vortrag schon zehn Tage nach dem Unfall in unrepariertem Zustand nach Tadschikistan veräußert worden.

53

b.

54

Auch die Kollisionskonstellation ist typisch für einen manipulierten Unfall. Der seitliche Anstoß gegen einen parkenden Pkw stellt aufgrund der geringen Verletzungsgefahr, der zumeist beträchtlichen Schadenshöhe und der eindeutigen Haftungslage eine besonders geeignete Konstellation für Unfallmanipulationen dar (OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2018 – 7 U 33/17 -, juris Rn. 23). Infolgedessen war wegen der eindeutigen Schuldzuweisung an den einen parkenden PKW Anfahrenden nicht mit einer Anspruchskürzung auf Grund von Mitverschulden oder mitwirkender Betriebsgefahr zu rechnen. Das Präsentieren einer vermeintlich klaren Haftungslage, um eine schnelle und vollständige Regulierung zu erreichen, ist typisch bei manipulierten Unfällen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 – 1 U 59/17 -, juris Rn. 65).

55

Gleichzeitig führt die seitliche Kollision des LKWs mit dem parkenden PKW bei einem sehr geringen Verletzungsrisiko zu einem hohen Schaden für den Kläger bei einem vergleichsweise niedrigen Schaden an dem bei der Beklagten versicherten LKW.

56

c.

57

Mit ins Indizienbild passt ebenfalls, dass keine unabhängigen Unfallzeugen vorhanden sind (OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2016 – 9 U 183/15 -, juris Rn. 32). Zudem ereignete sich der Unfall in einem Industriegebiet und damit auf einer wenig belebten Straße, was ebenfalls üblich für einen manipulierten Unfall ist.

58

d.

59

Weitere Indizien sind, dass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis erfolgen sollte und dass das Fahrzeug im unreparierten Zustand verkauft wurde (OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2016 – 9 U 183/15 -, juris Rn. 32). Nach eigenen Angaben hat der Kläger das Fahrzeug am 02.08.2023 im unreparierten Zustand zu einem Preis von 13.370 € an einen Herrn W. in Tadschikistan verkauft.

60

e.

61

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls sind auffallend vage Angaben zum Unfallhergang, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 – 1 U 59/17 -, juris Rn. 65). Vorliegend hat der Kläger schriftsätzlich lediglich vorgetragen, dass er sein Fahrzeug an der späteren Unfallstelle geparkt habe und dass der Lkw zu dicht an seinem Pkw vorbeigefahren sei, sodass es zu einem Seitenanstoß gekommen sei. Es werden weder Unfallzeitpunkt noch Kennzeichen des Lkw genannt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht am Unfallort war und daher keine konkreteren Angaben zum Unfallhergang machen kann. Diese Angaben lassen sich jedoch der polizeilichen Unfallaufnahme entnehmen. Außerdem hat er schriftsätzlich nicht vorgetragen, wann und aus welchen Gründen er seinen Pkw dort inmitten eines Gewerbegebietes circa 20 Kilometer entfernt von seinem Wohnort abgestellt hatte.

62

f.

63

Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu, warum er den Pkw an der Unfallstelle abgestellt hat, unschlüssig ist. Dies ist ebenfalls ein Indiz für einen manipulierten Unfall (OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2018 – 7 U 33/17 -, juris Rn. 26).

64

Im Rahmen der persönlichen Anhörung gab der Kläger zunächst an, am Vortag des Unfalls auf dem Weg nach Münster gewesen zu sein, als Rauch aus dem Motor aufgekommen sei. Vorher habe bereits die Lampe wegen eines Ölwechsel aufgeleuchtet. Er sei dann rechts rangefahren und zu der Werkstatt an der U-Straße # in M. gefahren, welche ihm ein Freund empfohlen hätte. Dort angekommen sei diese bereits geschlossen gewesen, weshalb er das Auto dort geparkt habe, nachdem er morgens bereits wegen des Ölwechsels dort angerufen und gefragt hatte, ob er dort parken könne.

65

Später in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er wegen des Ölwechsels nicht unbedingt in diese Werkstatt gefahren wäre, aber ihm diese empfohlen worden sei. Seine Frau habe ihn dann dort abgeholt. Er habe ursprünglich in Münster essen gehen wollen, weil er seinen Dönerladen umbauen wolle, sie seien dann aber nach Hause gefahren.

66

Dass der Kläger morgens bereits in derselben Werkstatt angerufen und gefragt hatte, ob er dort parken könne, zu der er im Verlauf des Tages wegen des zufällig plötzlich rauchenden Motors von der Autobahn aus gefahren ist, erscheint nicht schlüssig. Zum einem wäre es ein sehr großer Zufall, wenn der rauchende Motor auf der Strecke von F. nach Münster ausgerechnet in der Nähe der morgens bereits wegen des Ölwechsels kontaktierten Werkstatt auftritt. Zum anderen wäre von einem Durchschnittsfahrer zu erwarten gewesen, dass er mit einem aus unbekannten Gründen rauchenden Motor sofort auf den Seitenstreifen fährt, das Fahrzeug verlässt und eine Weiterfahrt unterlässt, um einen etwaigen Schaden nicht zu vertiefen. Noch mit dem Fahrzeug weiter zu fahren und es vor einer fremden Werkstatt mit rauchendem Motor abzustellen erscheint abwegig, da auch eine mögliche Brandgefahr nicht auszuschließen war.

67

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Fahrzeug noch an dem besagten Tag wegen des Ölwechsels zu der Werkstatt gebracht hätte, wenn der Motor nicht zufällig geraucht hätte. Denn er wollte nach Münster fahren und dort essen gehen. Dass er am Morgen schon dort angerufen habe, erweckt den Eindruck, dass er geplant hat, das Fahrzeug dort vor der Werkstatt abzustellen.

68

Auch dass er am nächsten Morgen wieder in der Werkstatt angerufen und gefragt habe, ob der Wagen dort so stehenbleiben könne, widerspricht dem Vortrag. Wenn er doch schon am Vortag dort angerufen und die Erlaubnis zum Parken erhalten hat, müsste er nicht am folgenden Tag erneut fragen, ob er dort so parken könne.

69

g.

70

Auch die gewählte Fahrtstrecke zur Unfallörtlichkeit bildet ein solches Indiz für einen manipulierten Unfall, wenn es für sie keine plausible Erklärung gibt (OLG Celle, Urteil vom 09.09.2015 – 5 U 175/14, BeckRS 2015, 20572). So liegt der Fall hier.

71

Die Aussage des Zeugen B. zur Veranlassung der Fahrt ist nicht glaubhaft.

72

Er hat zunächst ausgesagt, dass sich der Unfall nachmittags ereignet habe, als er zum Betonwerk habe fahren wollen, um dort Beton zu laden und zu einem Kunden zu bringen. Auf Nachfrage des Klägervertreters gab er später an, dass er von einem Kunden gekommen sei und auf dem Weg gewesen sei, AdBlue nachzufüllen. Anschließend gab er an, dass er nach Hause habe fahren wollen.

73

Die Aussage ist in sich widersprüchlich und unschlüssig. Es wurden drei Versionen genannt, warum er letztlich mit dem Lkw unterwegs gewesen sei und wohin er habe fahren wollen.

74

Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin P. steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge B. am Unfalltag keine berufliche Veranlassung hatte, an der Unfallstelle entlang zu fahren.

75

Diese hat ausgesagt, dass die Unfallstelle grundsätzlich am Arbeitsort liege. Der Zeuge B. habe den Lkw am Unfalltag bereits zurück zur Firma gebracht und gereinigt. Es sei auch üblich, dass er den Lkw abends mit nach Hause nehme. Es gebe die Anweisung, dass er nur mit dem Lkw nach Hause und am nächsten Morgen wieder zum Werk fahren dürfe. An diesem Tag sei er allerdings in eine andere Richtung gefahren als sonst immer. Er sei innerorts nach M. gefahren, habe einen Kreis gedreht und sei die gleiche Straße wieder zurückgefahren. Dabei sei der Unfall passiert. Sie habe beobachtet, dass er an den anderen Abenden immer in die andere Richtung abgebogen sei. Selbst wenn er AdBlue hätte tanken wollen, wäre diese Fahrtroute nicht sinnvoll gewesen.

76

Die Aussage der Zeugin ist aus Sicht der Kammer in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich an die Fahrten des Zeugen mit dem Lkw nach Hause erinnert und seine übliche Fahrtrichtung kennt, da sie ebenfalls angab, dass es sehr selten sei, dass jemand den Lkw mit nach Hause nehme. Der Zeuge habe diesen allerdings benötigt, da er keinen Pkw mehr hatte und sie unbedingt einen Fahrer benötigt hätten. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass sie sich an die Fahrtrichtung erinnern konnte. Außerdem informierte der Zeuge B. sie noch am Unfalltag über den Unfall. Die Zeugin konnte sich ebenfalls daran erinnern, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall nicht um den ersten Unfall des Zeugen handelte. Dieser Detailreichtum spricht auch für die Glaubhaftigkeit.

77

h.

78

Das Verschweigen von Vorschäden stellt ein weiteres Indiz dar (OLG München, Urteil vom 19.05.2017 – 10 U 1209/15, NJOZ 2017, 1270). Der Kläger hat den vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen weder über Vorschäden noch Altschäden informiert. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat er dann angegeben, dass er das Fahrzeug bereits mit erheblichen Mängeln zum Preis von circa 24.000 € erworben habe. Diese Mängel habe er dann behoben. Insbesondere sei an der Stoßstange eine Beule beziehungsweise ein Kratzer gewesen sei, der gespachtelt und lackiert hätte werden müssen. Vielleicht habe die Stoßstange auch ausgetauscht werden müssen. Wie viel er bezahlt habe, wisse er nicht mehr, da sein Bekannter dies gemacht habe. Eine Rechnung habe er nicht.

79

Auch der qualmende Motor am Unfalltag findet in dem Privatgutachten keine Erwähnung. Letztlich konnten diese Vor- bzw. Altschäden nicht mehr gerichtlich festgestellt werden, da das Fahrzeug bereits kurz nach dem Unfall veräußert worden sein soll und nicht begutachtet werden konnte.

80

i.

81

Das nicht nachvollziehbare Fahrverhalten des Zeugen B. stellt ebenfalls ein Indiz für einen manipulierten Unfall dar (OLG Celle, Urteil vom 09.09.2015 – 5 U 175/14, BeckRS 2015, 20572).

82

Der Zeuge hat insoweit angegeben, dass er links abgebogen sei und ein bisschen zu weit rechts gefahren sei. Er habe den Abstand unterschätzt. Später hat er angegeben, dass die Abbiegung schon beendet gewesen und er wieder auf gerader Strecke gewesen sei. Er sei zu weit rechts gefahren. Ihm sei weder ein Auto entgegen gekommen noch sei die Straße besonders schmal gewesen. Es habe kein weiteres Auto in der Nähe gestanden, nur das des Klägers.

83

Das angegebene Fahrverhalten ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Abbiegung tatsächlich schon beendet war, ist es nicht erklärlich, dass er mit dem Lkw auf freier Straße weiterhin zu weit rechts gefahren ist.

84

j.

85

Auch die Hinzuziehung der Polizei spricht nicht schon indiziell gegen eine bewusste Herbeiführung des Unfalls (OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 – 20 U 66/14, BeckRS 2015, 9670). Insbesondere war es nicht der ortsabwesende Kläger, der die Polizei hinzugerufen hat.

86

3.

87

Die unter den Buchstaben a) – i) genannten manipulationstypischen Umstände sind in der Gesamtschau so hinreichend und gewichtig, dass das Gericht von einem bewusst und gewollt herbeigeführten Schadensfall überzeugt ist.

88

4.

89

Unbeachtlich ist, dass sich letztlich nicht sicher feststellen lässt, ob der Kläger in die Beschädigung eingewilligt hat oder ob das Schadensereignis mit dem Vater des Klägers, dem Zeugen S1., abgesprochen gewesen ist. Der Eigentümer muss sich jedenfalls die Unfallmanipulation desjenigen zurechnen lassen, der eine Stellung innehatte, die mit einem Repräsentanten oder Wissensvertreters im Sinne des Versicherungsvertragsrechts vergleichbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2018 – 26 U 172/18). Dies kann für den Kläger, der sowohl das Fahrzeug für seinen Vater erworben hat als auch den hiesigen Prozess für diesen führt, bejaht werden.

90

III.

91

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Sachverständigenkosten besteht aus denselben Gründen nicht.

92

IV.

93

Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der und Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

94

V.

95

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S. 2 ZPO.

96

VI.

97

Der Streitwert wird auf 19.699,34 € festgesetzt.