Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.02.2019 – 26 U 172/18

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0205.26U172.18.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. August 2018 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 7.063,96 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 21.12.2018 sowie die Berufungsbegründung verwiesen.

4

II.

5

Die Berufung ist nicht begründet.

6

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des bereits genannten Senatsbeschlusses verwiesen.

7

Der Kläger hat innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen würden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

9

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus  §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.