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Landgericht Münster Urteil vom 05.02.2025 – 11 KLs-30 Js 766/23-10/24
Strafkammer · ECLI:DE:LGMS:2025:0205.11KLS30JS766.23.1.00
Gründe:
Diesem Verfahren liegt das Tötungsdelikt zulasten der La. L. aus N. zu Grunde. Diese wurde am 03.10.2023 an einem See in Ma. von ihrem Freund Na. erschossen. Die Tatwaffe, eine Walther P99, hatte der Na. am 24.03.2023 bei dem Angeklagten, der Waffenhändler ist, gekauft und von diesem bereits dann oder später überlassen bekommen, obwohl Na. nicht über die erforderliche Waffenbesitzkarte verfügte und er insoweit nicht berechtigt war, die Waffe zu übernehmen, zu besitzen oder zu führen, was auch dem Angeklagten bekannt war. Na. hat sich während des gegen ihn laufenden Strafverfahrens in der Untersuchungshaft selbst getötet, mit der Folge, dass das gegen ihn laufende Strafverfahren eingestellt wurde. Die Untersuchungen zur Herkunft der Tatwaffe wurden hingegen fortgeführt und mündeten schließlich in dem hiesigen Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung und des Verstoßes gegen das Waffengesetz.
I. Zur Person des Angeklagten
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47 Jahre alte Angeklagte wuchs in D. als mittleres Kind mit zwei Schwestern auf. Sein Vater betrieb dort einen Waffenhandel. Der Angeklagte besuchte in D. den Kindergarten, die Grundschule und die Realschule, die er mit der Mittleren Reife beendete. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Büchsenmacher in Oa., worauf sich einige Jahre als technischer Unteroffizier bei der Bundeswehr anschlossen. Im Jahr 2004 war der Angeklagte für einen Auslandseinsatz zur Kampfmittelbeseitigung in Bosnien. Im Jahr 2006 begann er die Meisterschule für Büchsenmacher in Pa., nach deren erfolgreichem Abschluss er in das Geschäft seines Vaters in D. einstieg und das er bis zu dessen Tod im Jahr 2014 gemeinsam mit ihm betrieb. Anschließend führte er den Waffenhandel allein weiter. Unter dem Ladenlokal des Waffengeschäftes befindet sich eine von dem Angeklagten betriebene Schießanlage mit sechs Schießbahnen, die von mehreren Vereinen entgeltlich genutzt wird, unter anderem von dem UA. D., deren zweiter Vorsitzender der Angeklagte ist. Zumindest bis Ende 2021 war der Angeklagte auch als Sachkundeprüfer nach dem Waffengesetz tätig.
Der Angeklagte ist seit dem Jahr 1999 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei minderjährige Kinder. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Aufgrund des diesem Strafverfahren zugrundedeliegenden Sachverhaltes läuft ein waffenrechtliches Verwaltungsverfahren, mit dem die Waffenbehörde den Widerruf der Waffenerlaubnisse des Angeklagten anstrebt. Im Zuge dessen ruht aktuell seine Waffenhandelserlaubnis. Auf seine weiteren waffenrechtlichen Erlaubnisse, die der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Schießsport und als Jäger privat erlangt hat, hat der Angeklagte bereits verzichtet und seine privaten Jagd- und Sportwaffen schon an andere Berechtigte veräußert. Das Unternehmen wurde in eine GmbH überführt, deren Geschäftsführer ein Waffenhändler aus dem Kreis Qa. ist. Die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält ausschließlich der Angeklagte. Er ist in der Gesellschaft angestellt und erhält einen monatlichen Nettoverdienst von 3.500,00 € ausgezahlt. Der Kreis Ra. als zuständige Waffenbehörde plant, gegen den Angeklagten weitergehend ein Waffenbesitzverbot zu verfügen, sodass ihm auch der Verkauf erlaubnispflichtiger Waffen im Anstellungsverhältnis nicht gestattet wäre. Der Angeklagte möchte in diesem Fall in der Waffenhandlung weiter angestellt bleiben und sich dort nur noch um den Verkauf von Kleidung und sonstigem Zubehör kümmern.
Das Gebäude, in dem die Waffenhandlung und die Schießbahn ansässig sind, steht im Eigentum des Angeklagten; er erhält hierfür eine Miete von 5.000,00 € monatlich von der GmbH. Er ist ferner gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des von ihm mit seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses in D., das allerdings mit einem Kredit belastet ist, und er besitzt mit seiner Ehefrau ein Sparvermögen von etwa 120.000 €.
II. Zur Sache
Ende September 2023 begaben sich der Na. und die La. L. gemeinsam in einem Wohnmobil auf eine Urlaubsreise nach Ma.. Nach wenigen Tagen hatte das Paar in Ma. den See Sa. erreicht, an dem sie das Wohnmobil an einer kleinen Landzunge direkt am Wasser abstellten. Hier tötete der Na. die La. L. am Abend des 03.10.2023, vermutlich im Rahmen eines Streits, vorsätzlich durch zwei Schüsse aus einer Pistole, einer Walther P99. Diese Waffe hatte der Na. bereits seit dem Antritt der Reise mit sich geführt. Der erste Schuss, der bereits tödlich war, traf La. L. direkt ins Herz, der andere ging in den Bauch. Na. übergoss die Leiche anschließend mit einer brennbaren Flüssigkeit und zündete sie an. Teile des Körpers verbrannten dadurch bis zur Unkenntlichkeit. Im Anschluss an die Tat reiste der Na. allein zurück nach Deutschland. Den Leichnam der La. L. ließ er in Ma. an dem See liegen. Hier wurde er erst zwei Wochen später nach einem Hinweis des Na. von der Polizei gefunden. Zur Tatzeit war der Na. 29 Jahre alt. La. L. verstarb im Alter von 24 Jahren.
Na. verfügte mangels Waffenbesitzkarte zu keinem Zeitpunkt über das Recht, die Walther P99 zu besitzen und mit sich zuführen. Er hatte die Waffe mit der Waffennummer Ta. nebst Munition am 24.03.2023 bei dem Angeklagten in dessen Waffengeschäft erworben und von diesem entweder an diesem Tage oder danach, spätestens vor Antritt der Reise nach Ma., zur Mitnahme überlassen bekommen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass der Na. nicht über die erforderliche Waffenbesitzkarte verfügte und er nicht berechtigt war, die Waffe zu übernehmen.
Bei dem Verkauf und der Überlassung der Waffe gingen der Angeklagte und der Na. davon aus, dass der Na. für die Walther P99 zeitnah eine Waffenbesitzkarte von der Waffenbehörde erteilt bekommen würde. Na. war seit 2021 Mitglied im UA. D. und hatte bereits in 2019 die zum Erhalt der Waffenbesitzkarte notwendige Sachkundeprüfung bestanden. Ferner erwarb er am 11.05.2023 zum Nachweis einer sicheren Aufbewahrung der Waffe bei dem Angeklagten einen geeigneten Waffenschrank, den er noch am selben Tage bei sich zuhause aufstellte und für die Waffenbehörde fotografierte.
Soweit es zum Erhalt der Waffenbesitzkarte weiter notwendig war, innerhalb eines Zeitjahres mindestens einmal monatlich, oder achtzehn Mal über das Jahr verteilt, beim Schießtraining gewesen zu sein, erfüllte der Na. diese Voraussetzung zwar zu keiner Zeit. Der Angeklagte hatte ihm aber bereits seit März 2022 aus Gefälligkeit wiederholt, nach und nach, der Wahrheit zuwider, mit Unterschrift und Vereinsstempel, im Schießbuch des Na. dessen Teilnahme an Schießübungen bestätigt. So sah es im Schießbuch des Na. mit Stand vom 11.05.2023, das Grundlage seines nunmehrigen Antrages auf Erteilung der Waffenbesitzkarte wurde, so aus, als hätte der Na. innerhalb der letzten zwölf Monate über das Jahr verteilt an 21 Schießübungen teilgenommen. Tatsächlich war der Na. in dieser Zeit aber nur fünf Mal zum Schießen auf dem Schießstand gewesen. Der Angeklagte wusste, als er die falschen Bescheinigungen erteilte, dass er daran mitwirkte, dem Na. eine Waffenbesitzkarte zu verschaffen, ohne dass der Na. die Voraussetzungen für deren Erteilung insoweit erfüllte.
Der Na. war allerdings auch bereits vorbestraft wegen einer versuchten Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Er hatte im Herbst 2020 in das Wohnmobil seiner damaligen Freundin Ua. heimlich ein Mikrofon eingebaut, um im Wohnmobil geführte Gespräche mithören zu können. Deswegen war gegen ihn mit Urteil des Amtsgericht vom 12.05.2022 eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt worden. Aus diesem Grunde verweigerte ihm die Waffenbehörde Ra. dann auch mit Bescheid vom 23.11.2023 die Erteilung der von ihm beantragten Waffenbesitzkarte. Dem Angeklagten war diese Vorstrafe bei dem Verkauf und der Überlassung der Walther P99 an den Na. allerdings nicht bekannt. Er hat hiervon erst nach der Tötung der La. L. erfahren. Na. selbst ging bis zum Ablehnungsbescheid der Waffenbörde davon aus, dass seine Vorstrafe der Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht entgegenstehen würde.
Nach dem 11.05.2023 nahm der Na. nicht mehr an Schießübungen des UA. D. teil. Er besuchte die Schießanlage aber wiederholt für Zusammentreffen mit anderen Vereinsmitgliedern, zuletzt am 14.09.2023. Zu dem Angeklagten hatte er jedenfalls noch einmal am 19. und 22.05.2023 per WhatsApp Kontakt. Na. wollte den Angeklagten in seinem Ladengeschäft aufsuchen. Dieses Zusammentreffen kam dann aber aus zeitlichen Gründen nicht zustande.
Der Angeklagte und der Na. waren ansonsten nicht miteinander befreundet. Der Na. war für den Angeklagten, was das Verhältnis der beiden zueinander betraf, lediglich jemand, der auch Mitglied im UA. D. war, sowie ein Kunde seines Waffengeschäftes. Ansonsten hatten beide keine privaten Kontakte untereinander.
Der Angeklagte wollte sich an dem Tötungsdelikt des Na. zu Lasten der La. L. nicht in irgendeiner Form vorsätzlich beteiligen. Er setzte durch die strafrechtswidrige Überlassung der Waffe an den Na. hingegen eine ursächliche Bedingung für den Tod der La. L.. Als der Angeklagte die Waffe entgegen dem Verbot, Waffen nicht an Nichtberechtigte zu überlassen, dem Na. mitgab, war es für den Angeklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch vorhersehbar, und insoweit auch vermeidbar, dass der Na. mit der Waffe auf einen Menschen schießt und diesen tötet.
Der Angeklagte verkaufte Waffen auch an andere Mitglieder des Ua. D., die, wie der Na., noch nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte waren. Dadurch waren diese Mitglieder beim Schießen nicht auf Leihwaffen Dritter angewiesen und mussten die Einstellungen der Waffe nicht immer wieder überprüfen und verändern. Bei diesen anderen Mitgliedern behielt der Angeklagte die Waffen aber außerhalb des Schießens bei sich unter Verschluss. Keinem anderen Mitglied ohne Waffenbesitzkarte als dem Na. hat der Angeklagte die Waffe zur Mitnahme überlassen.
Am 25.10.2023 fand bei dem Angeklagten in seinem Ladenlokal eine waffenrechtliche Überprüfung statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits erfahren, dass die La. L. erschossen worden war und dass der Na. in Verdacht stand, der Täter zu sein. Im Rahmen seiner Befragung als Beschuldigter gab der Angeklagte gegenüber den Beamten an, er habe von dem Fall gehört und kurz darauf den Waffenschrank im Schießkeller kontrolliert. Dieser wäre aber vollständig gewesen. Dies entsprach aber nicht der Wahrheit, was der Angeklagte wusste, weil es zur Vollständigkeit des Waffenschrankes gehört hätte, dass sich darin auch die Pistole befindet, mit welcher der Na. die La. L. erschossen hatte. Tatsächlich konnte der Angeklagte die Walther P99 mit der Waffennummer TA. den Polizeibeamten dann auch nicht vorzeigen.
Na. tötete sich selbst während der Untersuchungshaft in der Nacht von dem 07. auf den 08.03.2024.
III. Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Art und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zum Stand des waffenbehördlichen Verfahrens gegen den Angeklagten beruhen darüber hinaus auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Wa. von der Kreispolizeibehörde Ra.. Dass der Angeklagte zumindest bis Ende 2021 auch als Sachkundeprüfer nach dem Waffengesetz tätig war, ergibt sich aus einer Sachkundebescheinigung, die er unter dem 31.10.2021 dem Na. erteilt hat.
2.
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf am dritten Tag der Hauptverhandlung zunächst über seine Verteidigerin eingelassen. Zu deren Erklärung hat er erklärt, dass es richtig sei, was sie ausgeführt habe, und er darum bitte, dies als seine Einlassung zur Sache zu verstehen. Darüber hinaus hat der Angeklagte anschließend Fragen dazu beantwortet und sich ergänzend eingelassen.
Im Wesentlichen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Er könne zu den Vorfällen außerhalb des Schießstandes und des Ladens keine Erklärung abgeben. Er sei nicht in der Lage, aus eigenem Wissen zu bekunden bzw. eine Erklärung dahingehend abzugeben, ob die verstorbene Frau L. mit der streitgegenständlichen Walther P99 erschossen worden sei, wo und wann dies passiert sei, welche Beweggründe der mögliche Täter, Herr Na., gehabt habe und was diesen dazu bewog, die von ihm später getätigten Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden abzugeben.
Zum Abhandenkommen der Waffe habe er während der bisherigen Verhandlung Gelegenheit gehabt, aufgrund der verschiedenen Aussagen nochmal persönlich die Abläufe und Vorgänge im Schießkeller zu reflektieren. Nach allen Überlegungen verbleibe nach Anhörung der Zeugen nur der Moment der Waffenübergabe bzw. Waffenrückgabe.
Über Jahre sei ein System etabliert gewesen, dass nie einen Grund für Beanstandungen gegeben habe. Mitglieder, deren Waffe nicht in ihrer Waffenbesitzkarte eingetragen gewesen seien oder solche, die über keine Waffenbesitzkarte verfügt hätten, hätten eine eigene Waffe im Waffensafe aufbewahren können. Diese Waffen seien dokumentiert und nur an die berechtigten Personen ausgegeben worden. Ein Waffenbuch sei geführt worden. Sei eine Waffe zur Reparatur oder ähnlichem nicht im Safe gewesen, so sei auch dies vermerkt worden. Die jeweilige Schießaufsicht habe zu Beginn des Schießens den Inhalt des Waffensafes selbst mit dem Waffenbuch abgleichen müssen. Der Schütze habe die verschlossene Waffe und Munition von der Schießaufsicht erhalten und nach dem Schießen diese an die Aufsicht zurückgegeben. Alles sei im Waffenbuch vermerkt worden. Der Safeschlüssel sei am Ende des Schießens in einem weiteren Schlüsselsafe eingeschlossen worden, dessen Zugang nur er gehabt habe. Diese Art des Umgangs mit Waffen, die in keiner Waffenberechtigungskarte eingetragen gewesen seien, sei bis in die Coronazeit hinein so durchgeführt worden.
Während Corona habe die Teilnahme der Vereinsmitglieder am Schießen stark abgenommen, daher sei kein Waffenbuch mehr geführt worden. Die Ausgabe sei ohne Dokumentation geführt worden. Es sei dann so gewesen, dass die Personen, welche hätten schließen wollen, und deren Waffe bei ihm gelagert gewesen sei, vorab Bescheid gegeben hätten. Die Waffe sei dann separiert an den Schützen über ihn direkt aus dem Waffensafe herausgegeben worden. Wenn er anwesend gewesen sei, sei die Waffe unten auf dem Schießstand auch an ihn zurückgegeben worden. Ansonsten sei die Waffe der Schießaufsicht übergeben worden, welche dann die Waffe in den Waffensafe zurückgelegt und diesen abgeschlossen habe. Der Schlüssel sei dann in einem Schlüsselsafe eingeschlossen worden, über dessen Zugang nur er verfügt habe. Auf Nachfrage hat der Angeklagte eingeräumt, dass es möglich sei, dass jemand auch mal nach oben gekommen sei, um eine Waffe zurückzugeben, wenn die Aufsicht nicht aufgepasst hätte.
Er könne im Nachgang nicht sicher ausschließen, dass er bei der persönlichen Entgegennahme der beschossenen Waffen die Tür zum Waffensafe habe offenstehen lassen, während er sich möglicherweise noch mit Vereinsmitgliedern unterhalten habe oder er doch mehrere Waffen zurück in den Waffensafe habe legen müssen, sodass es aus seiner Sicht leider möglich gewesen sei, in diesem Moment vielleicht eine an sich bereits zurückgegebene Waffe hinter seinem Rücken wieder aus dem Safe zu nehmen. Dies wäre ihm tatsächlich erst dann aufgefallen, wenn der betroffene Eigentümer der Waffe diese später erneut angefordert hätte. Dann wäre ihm beim Separieren aufgefallen, dass die Waffe nicht vorhanden sei. Ihm sei nunmehr aufgefallen, dass der Na., nachdem er im Mai letztmalig geschossen habe, kein einziges Mal mehr ein Schießen mit der Kurzwaffe angemeldet habe, sodass die Waffe nicht für ihn habe herausgelegt werden müssen. Personen auf dem Schießstand, die leider nicht alle Kenntnis darüber gehabt hätten, dass der Na. über keine Waffenbesitzkarte verfügte, hätten sich in der Konsequenz nichts dabei denken müssen, wenn sie gesehen hätten, dass dieser mit der Kurzwaffe im Koffer den Raum verlassen hätte. Zudem, so seine Erinnerung, habe der Na. fast immer einen langen Mantel angehabt, sodass es zumindest möglich erscheine, dass er die Waffe im Waffenkoffer auch unter einem solchen aus dem Schießkeller verbracht haben könnte.
Zu seinen Unterschriften in dem Schießbuch des Na. hat er erklärt, dies seien wohl Gefälligkeitsunterschriften, die er geleistet habe, deren Ableistung er einräume. Den Umstand, dass leider häufig so verfahren worden sei, nicht nur durch ihn, habe der Zeuge Xa. in seiner Vernehmung geschildert. Hier hätte jedenfalls zumindest ein Abgleich mit den Anwesenheitslisten durchgeführt werden müssen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte zu diesem Punkt ergänzend erklärt, er schätze, der Na. habe die Einträge in seinem Schießbuch selbst ausgefüllt. Er habe dies zum Unterschreiben und Stempeln vorgelegt bekommen und die Anwesenheitslisten nicht zu Rate gezogen. Nach seiner Erinnerung habe er das nicht in einer Rutsche unterschrieben, sondern nach und nach.
Auf Nachfrage hat der Angeklagte eingeräumt, die fragliche Walther P99 am 24.03.2023 an Na. verkauft zu haben. Das Waffenmodell habe Na. selbst genannt, es sei ein gängiges Modell, das für den Schießsport zugelassen sei. Er habe die Waffe dem Na. aber nicht zum Mitnehmen ausgehändigt.
3.
Die Feststellung, dass der Na. die La. L. am 03.10.2023 in Ma. an dem See Sa. erschossen hat, ergibt sich aus Folgendem:
a) Dass der Na. und die La. L. sich am 27.09.2023 gemeinsam in einem Wohnmobil auf eine Urlaubsfahrt nach Ma. begeben haben, hat die Kammer anhand der mit Zeitstempel versehenen Urlaubsfotos von dieser Reise, die sich auf den Mobiltelefonen des Na. befanden, festgestellt. Auf den Lichtbildern sind der Na., die La. L. und auch das Wohnmobil zu sehen. Diese befinden sich ab dem 28.09.2023 an verschiedenen Orten in Ma.. Aus einem Screenshot einer Karte mit den Aufenthaltsorten vom 01.10.23 ist zu ersehen, dass das Paar zu diesem Zeitpunkt bereits weit in den Norden Ma.s gereist war und dort einen Fjord erreicht hatte. Bilder vom 02.10.2023 zeigen dann die Anfahrt an den See Ya. und ein Grillen am Stellplatz. Anhand eines Fotos vom 03.10.2023, 09:22 Uhr, lässt sich weiter feststellen, dass La. L. zu diesem Zeitpunkt noch lebte. Das von dem Na. gemachte Foto zeigt diesen und La. L. im Wohnmobil bei einem gemeinsamen Frühstück. Beide schauen freundlich in die Kamera. Anschließend fuhr das Paar zum See Sa., dem späteren Tatort. Nach der Aussage der Zeugin RBe Za., welche die Mobiltelefone des Na. und der La. L. ausgewertet hat, ist das iPhone 13 des Na. hier das erste Mal um 16:07 Uhr verortet. Die weiteren, von Na. von der Reise getätigten Lichtbilder zeigen dann auch, dass er am 04.10.2023 die Rückreise nach Deutschland allein unternahm. Auf keinem der zahlreichen Bilder von der Rückreise ist die La. L. mehr abgelichtet, eben, weil sie zu dieser Zeit schon tot war.
b) Die wesentlichen Umstände der Tötung der La. L. ergeben sich bereits aus den insoweit glaubhaften Angaben, die der Na. am Tag seiner Festnahme am 17.10.2023 bei der Polizei getätigt hat. Weitere Angaben hat er dann noch im Rahmen einer Haftprüfung vom 05.12.2023 gegenüber der Ermittlungsrichterin gemacht.
Der Vernehmungsbeamte KHK Ab. hat bekundet, dass der Na. am Tag seiner Verhaftung am 17.10.2023 in einem kurzen Zeitfenster, dass sich schnell wieder geschlossen habe, ihm gegenüber Angaben zur Tötung der La. L. gemacht habe. Der Fall sei bei der Polizei zunächst als Vermisstensache behandelt worden. Als dann über die Familie L. bekannt geworden sei, dass der Na., der von der Reise allein zurückgekehrt war, möglicherweise im Besitz einer Waffe gewesen sein könnte, sei bei diesem durchsucht worden. Hierbei seien dann unter anderem das Mobiltelefon und Ausweispapiere der La. L. gefunden worden, weshalb der Na. sodann wegen des dringenden Tatverdachts der Tötung der La. L. festgenommen worden sei. Na. habe zunächst mit seinem Verteidiger sprechen können. Danach habe Na. auf seinem Mobiltelefon auf einer Karte den Standort gezeigt, an dem das Wohnmobil an dem See Sa. gestanden habe. Er habe auch Fotos von dem Wohnmobil an diesem konkreten Standort gezeigt. Das Fahrzeug habe an einer Landzunge gestanden, die in den See hereinragte. Nunmehr habe der Verteidiger des Na. das Wort ergriffen und diesen gefragt, ob er weitere Informationen preisgeben dürfe, woraufhin dieser genickt habe. Der Verteidiger habe sodann erklärt, dass an der Örtlichkeit ein verkohlter Leichnam, ein angebrannter Rucksack und ein Kanister zu finden seien. Er - der Zeuge Ab. - habe dann den Na. gefragt, ob dies so zu verstehen sei, dass La. L. nicht mehr lebe, woraufhin dieser wieder deutlich genickt habe. Der Verteidiger habe dann mit Einverständnis des Na. ergänzt, dass der Leichnam zwei Schussverletzungen aufweisen müsse und eine Waffe im Wohnmobil im Kofferraum zu finden sei. Der Na. habe darauf den Kopf erhoben und von sich aus angegeben, dass die Waffe nicht mehr im Wohnmobil, sondern in der von ihm angemieteten Halle in einem Tresor sei. Auf den Vorhalt, man habe in der Halle bislang nur eine Waffe mit einem Beschusszeichen F im Fünfeck - hierbei habe es sich um keine scharfe Waffe gehandelt - aufgefunden, habe der Na. geäußert, dass diese nicht gemeint sei, sondern eine P99, die sei im Tresor. Dieser Tresor, so der Zeuge Ab. weiter, hätte bis dahin noch nicht durchsucht werden können, weil er verschlossen gewesen sei und der Schlüssel gefehlt habe. Wo der Schlüssel zu finden sei, nämlich in einem Schreibtisch, habe der Na. dann auch noch mitgeteilt. Der Zeuge Ab. hat weiter bekundet, dass er die Informationen zum Fundort der Leiche an die Kollegen in Ma. weitergegeben habe, die ihm später dann mitgeteilt hätten, dass der Leichnam dort gefunden worden sei.
Die Ermittlungsrichterin Richterin am Amtsgericht Bb. hat bekundet, dass sie am 05.12.2023 mit dem Na., seinem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Haftprüfungstermin durchgeführt habe. Der Verteidiger habe mit Blick auf den dringenden Tatverdacht gemeint, dass ein Selbsttötungsdelikt jedenfalls nicht auszuschließen sei. Auf die Frage des Verteidigers an den Na., ob es stimme, dass sie - gemeint war die La. L. - den ersten Schuss abgegeben habe, habe dieser geantwortet, dass das stimme. Weitere Angaben zum Geschehen habe der Na. dann nicht mehr gemacht.
Eine Selbsttötung der La. L. schließt die Kammer hingegen aus. Nach den glaubhaften Angaben ihrer Mutter, der Zeugin L., hatte La. L. gerade begonnen, sich ein eigenes Leben aufzubauen. Sie hatte vor kurzem eine erste eigene Wohnung bezogen, einen neuen Job angefangen und viele Pläne. Anzeichen bei ihrer Tochter für eine Lebensmüdigkeit hat die Zeugin glaubhaft verneint. Auch ist nicht verständlich, weshalb der Na. oder ein Dritter, was die Einlassung des Na. offenlässt, auf den Leichnam der La. L. dann noch einen weiteren Schuss abgegeben und ihn dann angezündet haben sollte. Insoweit betrachtet die Kammer die Einlassung des Na. bei der Ermittlungsrichterin, die La. L. habe den ersten Schuss abgegeben, als Schutzbehauptung. Tatsächlich hat der Na. beide Schüsse abgegeben.
Hierfür spricht auch, dass ausweislich des serologischen Gutachtens des Landeskriminalamtes Düsseldorf vom 27.12.2023 jeweils dominierend an den Kanten des Abzuges der Tatwaffe und des Sicherungshebels solche DNA-Merkmale, wie sie der Na. besitzt, nachgewiesen wurden, nicht dagegen solche von der La. L.. Dabei lagen dem Landeskriminalamt die DNA-Identifizierungsmuster des Na. und der L. in den sechzehn autosomalen STR-Systemen vor, und es hat diese für den Abgleich mit dem Spurenmaterial herangezogen. Zur statistischen Bewertung der möglichen Spurenlegerschaft des Na. hat das Landeskriminalamt dann den Likelihood-Quotienten bestimmt. Dabei wurde berechnet, wie wahrscheinlich der erzielte Befund unter der Annahme der Hypothese A ist, dass die jeweils dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren, sogenannte Hauptspuren, von dem Na. stammen, versus der Annahme der Hypothese B, dass diese DNA-Merkmale von einer unbekannten, mit dem Na. nicht blutsverwandten Person stammen. Das Ergebnis war, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale dieser Spuren bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten sind als bei Zutreffen der Hypothese B.
c) Dass es sich bei dem in Ma. aufgefundenen Leichnam um die getötete La. L. handelte, ergibt sich neben der insoweit glaubhaften Einlassung des Na., der zum Leichnam seiner Freundin auch den Hinweis auf den Fundort gegeben hat, weiter auch aus einem Vergleich der Tätowierungen, die zum einen auf einem Lichtbild des Leichnams und zum anderen auf dem bereits genannten Bild von der La. L. vom 03.10.2023, 09:22 Uhr, zu sehen sind. Danach war der rechte Unterarm der La. L. oberhalb des Handgelenks bis kurz unter den Ellenbogen großflächig mit einem Blumenmuster tätowiert. Etwa dort, wo sich ein Armreif anlegen lässt, ist die Tätowierung in der Breite von wenigen Zentimetern um den Arm herum unterbrochen. Genau diese, sehr individuelle Tätowierung ist auch am rechten Unterarm des Leichnams, der gerade an diese Stelle nicht von den Verbrennungen betroffen ist, zu sehen.
d) Dass der Leichnam der La. L. zwei Schussverletzungen aufwies, wie schon von dem Na. bei der Polizei angegeben, und dass davon bereits die erste tödlich war, hat die Obduktion des Leichnams ergeben, von der die Rechtsmedizinerin Dr. Cb. der Kammer berichtet hat. Nach den Ausführungen dieser Sachverständigen ging ein Schuss direkt in das Herz und der andere in den Bauch. Zuerst getroffen worden sei das Herz, was zum sofortigen Herzstillstand geführt habe. Erst der zweite Schuss sei dann in den Bauch gegangen. In diesem Bereich habe es schon keine Einblutungen mehr gegeben, weil das Herz bei dem zweiten Treffer schon stillgestanden habe. Die Schusskanäle seien von vorne nach hinten durch den Körper gegangen. Die Projektile hätten den Körper durchschlagen und seien am Rücken jeweils wieder ausgetreten. Der Durchmesser der Schusskanäle passe zu einem Projektil des Kalibers 9mm. Weil die Projektile den Körper durchschossen haben, standen sie für Untersuchungen nicht mehr zur Verfügung. Die Kammer hat die Ausführungen der Sachverständigen anhand der Lichtbilder der durchgeführten Obduktion im Einzelnen nachvollzogen und folgt ihnen im Rahmen einer eigenen Würdigung.
e) Soweit die Sachverständige Dr. Cb. zum genauen Todeszeitpunkt keine Angaben machen konnte, weil der Tod der La. L. schon zu lange vor der Obduktion eingetreten war, ließ sich der Todeszeitpunkt aber anderweitig zumindest zeitlich eingrenzen. Wie bereits ausgeführt, lebte die La. L. noch am Morgen des 03.10.2023, 09:22 Uhr, und saß hier gemeinsam mit ihrem Freund beim Frühstück im Wohnmobil. Weitere von dem Na. gemachte Lichtbilder und Videos zeigen ihn am Nachmittag dieses Tages bei einer Wanderung allein ohne die La. L.. Um 18:48 Uhr ist er zurück am Wohnmobil und erstellt ein Video, welches ihn und einen Drohnenüberflug über den Stellplatz zeigt. Lichtbilder hiervon zeigen, dass im Wohnmobil Licht brennt. Eine Leiche ist auf den Bildern, dem späteren Tatort, nicht zu erkennen. Nach der Aussage der Zeugin RBe Za. wurde dann um 21:18 Uhr zuerst das Mobiltelefon der La. L., und wurden anschließend auch die beiden Mobiltelefone des Na. bis zum nächsten Morgen in den Flugmodus versetzt. Zur Überzeugung der Kammer hatte der Na. die La. L. kurz zuvor getötet. Das Aktivieren des Flugmodus diente dazu, nicht mehr geortet und nicht mehr erreicht werden zu können.
f) Dass der Na. seine Freundin vermutlich im Rahmen eines Streites tötete, ergibt sich für die Kammer daraus, dass der Na. auf seiner Wanderung Chatverkehr mit seiner früheren Freundin, der Zeugin Db., hatte, welchen die La. L., die am Wohnmobil geblieben war, mitgelesen hat. In diesem Chatverkehr ging es unter anderem um einen geplanten gemeinsamen Tauchurlaub des Na. und der Db.. Nach der Aussage der Zeugin RBe Za. besaß der Na. neben einem iPhone 13, das er auf der Wanderung mithatte, ein iPhone 8, das am Wohnmobil verblieb. Beide Geräte seien miteinander gekoppelt gewesen und hätten ihre Inhalte automatisch synchronisiert. Dass der Na. das iPhone 8 im Wohnmobil zurückließ, ergibt sich daraus, dass bei diesem iPhone - wie die Zeugin RBe Za. berichtet hat - für den Zeitraum der Wanderung in der sogenannten Knowledge des Telefons zwar Nachrichteneingänge des Chatverlaufs zwischen dem Na. und der Zeugin Db. vorzufinden waren. Sonstige Aktivitäten, die bei einem Standortwechsel im Rahmen einer Wanderung zu erwarten gewesen wären, waren demgegenüber nicht verzeichnet. Die Zeugin Za. hat weiter davon berichtet, dass bei dem iPhone 8 die Nachrichtenvorschau aktiviert gewesen sei und sich anhand der Knowledge feststellen ließ, dass die Sperrbildschirmanzeige auch außerhalb der Nachrichteneingänge aktiviert worden sei. Daraus schließt die Kammer, dass La. L. den Chatverkehr in der Vorschau parallel mitgelesen, dazu auch auf den Bildschirm des iPhone 8 getippt hat, und es wegen des Chatverkehrs nach der Rückkehr des Na. von der Wanderung zum Streit kam, der darin endete, dass der Na. sie erschoss. Hierfür spricht auch, dass der Na. während der Wanderung auch der La. L. Nachrichten schrieb, diese hierauf aber, offenbar aus Verärgerung, nicht mehr antwortete.
4.
Die Feststellung, dass der Na. die La. L. mit der Walther P99 erschossen hat, die er von dem Angeklagten erworben hatte und die auf diesen weiterhin registriert war, ergibt sich aus Folgendem:
a) Wie oben bereits beschrieben, hat der Na. noch am Tag seiner Festnahme, dem 17.10.2023, die Waffe, aus der die Schüsse auf die La. L. abgegeben wurden, gegenüber dem Zeugen KHK Ab. benannt. Als der Verteidiger des Na. angegeben hatte, dass der Leichnam zwei Schussverletzungen aufweisen müsse und eine Waffe im Wohnmobil im Kofferraum zu finden sei, korrigierte Na. dies und gab an, dass die Waffe - eine P99 - nicht mehr im Wohnmobil, sondern in der von ihm angemieteten Halle in einem Tresor sei. Wie der Zeuge KHK Eb.. bekundet hat, konnte im Anschluss an diesen Hinweis des Na. noch am selben Tag in dem Tresor, welcher in der von Na. angemieteten Halle an der Fb.-straße in Gb. aufgestellt war, ein Waffenkoffer mit einer Walther P99 sowie 36 Patronen 9mm Munition gefunden und sichergestellt werden. In dem Waffenkoffer seien auch die zur Waffe gehörenden Kaufbelege vom 24.03.2023 aus dem Waffengeschäft des Angeklagten aufbewahrt gewesen. Andere scharfe Kurzwaffen seien bei dem Na. nicht gefunden worden. Diese im Tresor des Na. gefundene Waffe trug die Waffennummer TA.. Nachdem die Polizei ermittelt hatte, dass eine solche Waffe mit dieser Waffennummer auf den Angeklagten registriert war, fuhren Einsatzkräfte am 25.10.2023 zum Ladenlokal des Angeklagten. Wie der Zeuge KHK Hb. dazu berichtet hat, konnte der Angeklagte die Waffe mit dieser Waffennummer dann erwartungsgemäß nicht mehr vorzeigen.
b) Dass der Na. die Walther P99 aus seinem Waffentresor zutreffend als die Tatwaffe angegeben hat, ergibt sich ferner aus Folgendem: Auf seiner Wanderung am Nachmittag des 03.10.2023 fotografierte der Na. sich selbst mit einer Walther P99 in der Hand. Nach der Rückkehr von der Wanderung liegt eine solche Waffe am Grillplatz am See auf einer Sitzbank, wo der Na. sie erneut ablichtete. Eine Vergrößerung des Bildes von der Wanderung zeigt die Waffennummer der mitgeführten Walther P99. Sie lautet TA..
5.
Dass der Angeklagte dem Na. die Walther P99 bewusst zur Mitnahme überlassen hat, und sie ihm nicht heimlich von dem Na. entwendet wurde, ergibt sich aus Folgendem:
a) Die Kammer ist im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst der Frage nachgegangen, ob der Na. die Walther P99 bei einem Schießtraining von einer Schießaufsicht erhalten haben und sie dann heimlich, also ohne dass die Schießaufsicht dies bemerkte, mitgenommen haben könnte. Eine solche Fallgestaltung lässt sich aber sicher ausschließen.
Sämtliche von der Kammer vernommenen Mitglieder des UA., insbesondere die Zeugen Ib., Jb. und Xa., haben glaubhaft bekundet, dass sich jeder Schütze ausnahmslos vor dem Schießen bei der Schießaufsicht in die Anwesenheitsliste einzutragen hatte, und dass dies auch so gehandhabt worden wäre. Dies sei schon aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich gewesen. Die Anwesenheitsliste wäre am Ende des Schießens auch immer in einen Schrank weggeschlossen, und, wie der Zeuge Xa. bekundet hat, dann, wenn die Kladde voll gewesen sei, beim Verein archiviert worden. Der Zeuge Xa. hat die Anwesenheitslisten insoweit als Heiligtum bezeichnet.
Der Zeuge KHK Kb. hat die Anwesenheitslisten ausgewertet und, wie er der Kammer berichtet hat, ermittelt, dass der Na. nach dem Kauf der Waffe am 24.03.2023, an dem selbst kein Schießtraining des UA. D. stattfand, nur noch vier Mal zum Schießen auf dem Schießstand war und sich hierbei in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. Dies waren die Tage 06.04., 27.04., 04.05. und 11.05.2023.
aa) Wie die Zeugin Db. der Kammer glaubhaft berichtet hat, war diese bei dem Schießtraining des Na. vom 04.05.2023 als dessen Begleiterin und Gast zugegen. Bei diesem Schießen hätten der Na. und sie aber nur mit einem Gewehr geschossen, nicht jedoch auch mit einer Pistole. Dies wird gestützt durch eine WhatsApp-Nachricht des Na. an den Angeklagten vom Nachmittag desselben Tages, in dem der Na. den Angeklagten im Vorfeld des Schießens darum bittet, eine bestimmte Langwaffe aus dem Schrank unten herauszulegen. Von der Walther P99 war insoweit nicht die Rede. Daraus schließt die Kammer, dass der Na. die Walther P99 an diesem Tage am Schießstand nicht ausgehändigt bekam und insoweit nicht heimlich an sich nehmen konnte. Dass der Na. in der Anwesenheitsliste für diesen Tag auch zum Schießen mit der Kurzwaffe eingetragen ist, steht dem nicht entgegen, weil die Disziplinen, in welchen die Schützen schießen wollten, immer von diesen bei ihrer Anmeldung selbst eingetragen werden und die Aufsichten, wie diese berichtet haben, etwa die Zeugen Lb. und Mb., auch nicht nachgehalten haben, ob der Schütze dann in dieser Disziplin wirklich schießt. Von daher hat der Na. das Schießen mit der Kurzwaffe an diesem Tage entweder bewusst falsch eingetragen oder er hat im Nachhinein davon Abstand genommen. Geschossen haben er und die Zeugin Db. bei diesem Training jedenfalls nur mit einem Gewehr.
Zu den verbleibenden drei Terminen, an denen der Na. nach dem Erwerb der Walther P99 noch zum Schießtraining war, hat die Kammer die Schießaufsichten vernommen, die während des Schießens des Na. Aufsicht führten.
bb) Am 06.04.2023 fiel das Schießen des Na. in die Aufsicht des Zeugen Mb.. Dieser hatte an diesem Tag die erste Aufsicht. In der Anwesenheitsliste ist der Na. als erster Schütze eingetragen. Der Zeuge Mb. - ein früherer Arzt - hat glaubhaft bekundet, dass er die Waffe nicht an den Na. herausgegeben habe. Er - der Zeuge - sei erst lange erkrankt gewesen und als er dann zurückgekommen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass es kein Waffenbuch mehr gebe und die Aufsicht keine Waffen mehr herausgebe, deswegen hätte er das nicht mehr gemacht. Wie die Kammer anhand der sichergestellten Waffenbücher und über den Zeugen KHK Kb. festgestellt hat, ist das Führen der Waffenbücher, wie sie auch der Angeklagte beschrieben hat, im September 2021 eingestellt und erst nach der Tötung der La. L. im November 2023 wiederaufgenommen worden. Der Zeuge Mb. hat weiter ausgesagt, es sei ihm in Erinnerung, dass er einmal an einem anderen Tag gebeten worden sei, einen Karabiner K98 herauszugeben. Das sei ihm deswegen im Gedächtnis geblieben, weil es etwas so Besonderes für ihn gewesen sei. Er habe dazu gesagt, nein, das machen wir nicht mehr.
cc) Am 27.04.2023 fiel das Schießen des Na. in die Aufsicht des Zeugen Nb.. Dieser führte an diesem Tag ab 19:30 Uhr die Schießaufsicht. Der Na. trug sich an diesem Tag an viertletzter Stelle in die Anwesenheitsliste ein. Fotos mit Zeitstempeln aus dem Mobiltelefon des Na. zeigen, dass er sich an diesem Abend um 18:18 Uhr noch in Braunschweig an einer Tankstelle und auch nach dem Tanken um 19:38 Uhr und 20:06 Uhr noch auf der Autobahn befand. Der Zeuge Nb. hat glaubhaft bekundet, dass der Na., den er kenne, an diesem Tag von ihm keine Waffe ausgehändigt bekommen habe. Auch habe der Na. dann keine Waffe an ihn zurückgegeben. Wenn er eine Waffe hätte zurückzunehmen sollen, wäre ihm das auch mitgeteilt worden. An diesem Tag sei das aber nicht der Fall gewesen. Aus seiner Sicht sei es auch unproblematisch möglich, dass ein Schütze ohne Waffenbesitzkarte eine Waffe oben im Ladengeschäft übernehme und auch dort wieder abgebe.
dd) Am verbleibenden 11.05.2023 fiel das Schießen des Na. in die Aufsicht des Zeugen Jb.. Dieser hatte, wie er bekundet hat, bis 19:30 Uhr Aufsicht. Dass der Na. nicht nach dieser Uhrzeit geschossen hat, ergibt sich daraus, dass der Na. im Zusammenhang mit seinem Schießtraining bei dem Angeklagten einen Waffenschrank erwarb, den er bereits gegen 19:00 Uhr zuhause aufstellte, was sich aus verschiedenen Fotos mit Zeitstempeln ergibt, die der Na. an diesem Abend von dem Tresor bei sich zuhause gemacht hat. Dass es sich um Fotos aus der Wohnung des Na. handelt, hat die Zeugin Db. bestätigt, die zu dieser Zeit mit dem Angeklagten zusammen war und die die Örtlichkeiten auf den Fotos wiedererkannt hat. Nach der Aussage des Zeugen Jb. gab es am 11.05.2023 während seiner Schicht zwar einen Fall, dass eine Person ohne Waffenbesitzkarte mit einer eigenen Waffe geschossen habe. Dies habe er sich in der Anwesenheitsliste, unten auf dem Blatt, notiert. Bei der Waffe, mit der geschossen worden sei, habe es sich allerdings, wie seine Notiz zeige, um eine Ruger SP, und nicht um eine Walther P99, gehandelt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Na. die Walther P99 an den drei fraglichen Schießterminen nicht von den Schießaufsichten erhalten hat und er die Waffe deshalb auch nicht diesen gegenüber heimlich entwendet hat. Wenn er an diesen Terminen tatsächlich mit der Walther P99 geschossen hat, dann entweder, weil er die Pistole selbst mitgebracht hat oder, weil der Angeklagte sie ihm zuvor zum Schießtraining überlassen hat.
b) Ein heimliches Entwenden der Walther P99 käme dann noch gegenüber dem Angeklagten in Betracht, unter der Annahme, dass der Angeklagte dem Na. die Waffe zuvor zum Schießtraining ausgehändigt hatte. Auch diese Möglichkeit der Entwendung hat die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme ausgeschlossen.
Soweit der Angeklagte dazu erklärt hat, er könne im Nachgang nicht sicher ausschließen, dass er bei der persönlichen Entgegennahme der beschossenen Waffen die Tür zum Waffensafe habe offenstehen lassen, während er sich möglicherweise noch mit Vereinsmitgliedern unterhalten habe oder er doch mehrere Waffen zurück in den Waffensafe habe legen müssen, sodass es aus seiner Sicht leider möglich gewesen sei, in diesem Moment vielleicht eine an sich bereits zurückgegebene Waffe hinter seinem Rücken wieder aus dem Safe zu nehmen, hält die Kammer diese Fallgestaltung bereits nach dem tatsächlichen Ablauf für nicht nachvollziehbar und aus weiteren Gründen für den hiesigen Fall auch für ausgeschlossen.
Auch wenn der Angeklagte, wie von ihm geschildert, und in seinem dazu im Nachgang erstellten Video zu den Örtlichkeiten und den Bewegungsabläufen bei der Bedienung des Tresors zu sehen, bei dem Wiederhineinlegen von Waffen in den Tresor nach dem Schießen einige Schritte nach Links zum Waffentisch geht und der Tresor dabei offensteht, bleibt der Tresor gleichwohl in seinem seitlichen Blickfeld. Ferner stehen vor dem Tresor der Tisch und der Stuhl der Schießaufsicht. Neben der Aufsicht, die sich hier aufhält, ist dies auch der Bereich, in dem sich auch die Schützen aufhalten, um ihre Waffen abzulegen oder zu reinigen. Damit war der Moment des Wiederhineinlegens der Waffen in den Tresor durch den Angeklagten gerade kein günstiger Augenblick für den Na., sich der Walther P99 zu bemächtigen. Stattdessen hätte er direkt nach dem Training mit der Waffe den Schießstand einfach durch dessen gesonderten Ausgang nach Draußen verlassen können, ohne dass er dazu durch das Ladenlokal des Angeklagten an diesem vorbei hätte gehen müssen. Dies ergibt sich aus den von den Örtlichkeiten vorhandenen Lichtbildern und auch aus den Aussagen der Vereinsmitglieder, etwa des Zeugen Ob., die die Kammer vernommen hat. Die Gefahr, bei dem Entwenden der Waffe von dem Angeklagten ertappt zu werden, war in dieser Situation auch deutlich geringer, als bei der Herausnahme der Waffe aus dem Safe in Gegenwart des Angeklagten. Die Aufsichten hätten den Na. bei einem Verlassen des Schießstandes mit der Waffe, wenn sie es gesehen hätten, auch nicht gestoppt, da sie, wie sie berichtet haben, insoweit entweder bereits nicht wussten, dass der Na. über keine Waffenbesitzkarte verfügte, oder aber sich insoweit nicht in der Verantwortung sahen, sich um Waffen zu kümmern, die sie nicht herausgegeben hatten. Das Greifen in den Tresor war auch nur dem Angeklagten vorbehalten, so dass es auffällig gewesen wäre, wenn sich der Na. an dem Tresor zu schaffen gemacht hätte. Die Waffe befand sich zudem in einem Koffer und ließ sich daher auch größenmäßig nicht einfach in der Kleidung vor dem Angeklagten verbergen.
Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Angeklagte insoweit für eine Schutzbehauptung entschieden, die zum einen das Abhandenkommen der Waffe in seinem alleinigen Verantwortungsbereich erklären sollte, zum anderen aber seine Pflichtverletzung möglichst klein hielt.
c) Dass der Angeklagte dem Na. die Walther P99 entweder direkt bei dem Verkauf, also am 24.03.2023, oder aber danach, spätestens vor dem Antritt der Ma.reise, bewusst zur Mitnahme überlassen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer letztlich aus Folgendem:
aa) Der Na. wünschte sich, die Waffe legal zu besitzen. Zur Erlangung der Waffenbesitzkarte hatte er bereits in 2022 damit begonnen, sich zum Nachweis seiner Schießtrainings falsche Bescheinigungen des Angeklagten zu seinen angeblichen Anwesenheiten auf dem Schießstand zu besorgen. Anfang Mai 2023 nahm er dann Kontakt zur Waffenbehörde auf, die ihm am 11.05.2023 antwortete und mitteilte, welche Unterlagen sie von ihm zur Erteilung der Waffenbesitzkarte benötigte. Hierum kümmerte sich der Na. noch an diesem Tage. So beantragte er beim zuständigen Sportverband die Ausstellung einer Verbandsbescheinigung, dass er die Walther P99 zur Ausübung des Schießsportes benötige und legte dem Verband dazu eine Kopie seines Schießbuches vor. Auch bezahlte er die dazu erforderliche Antragsgebühr. Ferner erwarb er ebenfalls noch am 11.05.2023 bei dem Angeklagten für 836,00 Euro den zum Erhalt der Waffenbesitzkarte erforderlichen Waffenschrank, den er sogleich in seine Wohnung verbrachte und dort zum Nachweis für die Waffenbehörde aus verschiedenen Positionen ablichtete. Die Walther P99 selbst hatte ihn bereits 400,00 Euro gekostet. Die vorstehenden Feststellungen zur Kommunikation des Na. mit der Waffenbehörde beruhen auf der Vernehmung der Zeugin Pb. von der Waffenbehörde und deren Mailverkehr mit dem Na.. Die Korrespondenz des Na. mit dem Sportverband und die Bezahlung der Antragsgebühr ergeben sich aus den Antragsunterlagen, welche der Kammer vorlagen und die verlesen wurden. Den Verkauf des Waffenschrankes am 24.03.2023 zum vorgenannten Preis hat der Angeklagte bestätigt. Zusätzlich hat die Kammer auch den zugehörigen Kassenzettel verlesen. Dass der Na. den Waffenschrank noch am 11.05.2023 in seine Wohnung verbracht hat, ergibt sich aus den mit Zeitstempeln versehenen Lichtbildern von dem Tresor und der Wohnung sowie der Aussage der Zeugin Db..
Der Na. betrieb diesen Aufwand zudem nicht nur zum Erhalt einer Waffenbesitzkarte für die Walther P99. Zeitgleich mit der Walther P99 hatte er bei dem Angeklagten am 24.03.2023 auch ein Gewehr zum Preis von 1.300,00 Euro erworben, das ihm allerdings - soweit feststellbar - zu keinem Zeitpunkt zur Mitnahme ausgehändigt wurde. Wie der Zeuge KHK Hb. bekundet hat, befand sich das Gewehr noch im Besitz des Angeklagten, als bei ihm am 25.10.2023 nach der Walther P99 nachgefragt wurde. Auch für dieses Gewehr kümmerte sich der Na. im gleichen Umfang wie bei der Walther P99 um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.
Das der Na. selbst Mitte Oktober 2023 noch davon ausging, die Waffenbesitzkarte für die Walther P99 auch erhalten zu können, obgleich er vorbestraft war, ergibt sich aus seinem Schreiben aus dieser Zeit an die Waffenbehörde, in dem er die Vorstrafe versucht zu erklären und wegzudiskutieren.
Mit diesem Bemühen des Na. um den Erhalt der Waffenbesitzkarte, seinem Wunsch, die Walther P99 und auch das Gewehr dauerhaft legal besitzen zu können, dem Aufwand, den er betrieben, und dem Geld, das er investiert hat, lässt sich aber nicht in Einklang bringen, dass der Na. die Walther P99 genau zu dieser Zeit dem Angeklagten entwendet. Bei einem Diebstahl der Waffe musste Na. damit rechnen, dass das Verschwinden der Waffe und der Diebstahl alsbald von dem Angeklagten entdeckt und zur Anzeige gebracht werden würde. Damit aber hätte der Na. sich selbst jeder Chance auf Erteilung der Waffenbesitzkarte beraubt. Umgekehrt musste er nur einige Zeit abwarten und hätte dann, wenn die Waffenbesitzkarte da war, wovon Na. ausging, die Pistole mit nach Hause nehmen dürfen. Davon, dass der Angeklagte von einer Anzeige wegen der vorherigen Erteilung der falschen Bescheinigungen Abstand nehmen würde, durfte der Na. demgegenüber mit Blick auf die Relevanz des Abhandenkommens einer Waffe für den Angeklagten nicht ausgehen. Ein Diebstahl der Pistole kurz vor der erwarteten Erteilung der Waffenbesitzkarte stand damit den eigenen Interessen des Na. diametral entgegen. Für die Erteilung der Waffenbesitzkarte war es dagegen ungefährlich, wenn der Na. die Pistole von dem Angeklagten schon vorab ausgehändigt bekam und beide sich darüber einig waren, dass dies unter ihnen bliebe.
bb) Weiter hat sich der Na. nach dem 11. Mai 2023 auch nicht so verhalten, wie es zu erwarten wäre, wenn er die Waffe dem Angeklagten entwendet gehabt hätte. Vielmehr wandte er sich danach, wie bereits dargestellt, noch freundlich in einem WhatsApp Chat an den Angeklagten, und zwar am 19.05. und 22.05.2023, weil er ihn in seinem Geschäft besuchen und ihm von seinen Fortschritten bei seinem Antrag auf Erteilung der Waffenbesitzkarte berichten wollte.
Nach den Aussagen mehrerer Schützen kam Na. zudem nach dem 11.05.2023 noch häufiger auf die Schießanlage des Angeklagten und nahm dort, außerhalb der Schießbahnen, in einem Vorraum mit Theke, an geselligen Zusammentreffen teil, zuletzt am 14.09.2023. Dieses Verhalten lässt sich aus Sicht der Kammer nicht damit in Einklang bringen, dass Na. den Angeklagten zuvor bestohlen hatte.
Insbesondere die Kontaktaufnahme des Na. zu dem Angeklagten am 19.05. und 22.05.2023 erhöhte die Gefahr, dass sich der Angeklagte gedanklich mit der Pistole beschäftigte, danach schaute und den Diebstahl bemerkte. Das Verhalten des Na. passt demgegenüber zu einer bewussten Überlassung der Waffe durch den Angeklagten. Bei dieser Situation konnte sich Na. weiter bei dem Angeklagten im Geschäft und auch auf dem Schießstand blicken lassen.
cc) Die Kammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung gesehen, dass sich der Angeklagte durch das unerlaubte Überlassen der Waffe an den Na. selbst dem Risiko aussetzte, dass gegen ihn deswegen ermittelt wird und er womöglich seine Zulassung als Waffenhändler verliert. Die Kammer hat auch keinen Anhalt dafür, dass der Na. ihn für dieses Risiko in irgendeiner Form wirtschaftlich entgolten hat. Bei einer entsprechenden Absprache mit dem Na. dürfte der Angeklagte das Entdeckungsrisiko aber auch für gering erachtet haben. Auch mit den falschen Bescheinigungen hat der Angeklagte gezeigt, dass er in Fällen, in denen er augenscheinlich das Entdeckungsrisiko für niedrig hält, zum Verstoß gegen das Gesetz bereit ist.
dd) Dass der Angeklagte die falschen Bescheinigungen in dem Schießbuch des Na. nicht nur fahrlässig falsch erteilt hat, weil er von deren Richtigkeit ausging, zuvor aber auch keinen Abgleich mit den Anwesenheitslisten vornahm, sondern, dass dem Angeklagten die Unrichtigkeit seiner Erklärungen bei deren Abgabe positiv bekannt war, entnimmt die Kammer aus Folgendem:
Der Zeuge Xa. war auch in den Jahren 2022 und 2023 beim UA. D. der sportliche Leiter und in dieser Funktion regelmäßig bei den Schießtreffen zu zugegen. Anders als der Angeklagte dies in seiner Einlassung behauptet, hat dieser Zeuge nicht bekundet, dass es im Verein dazugehört habe, dass in den Schießbüchern der Schützen die Teilnahmebescheinigungen erst im Nachhinein unterschrieben und gestempelt wurden. Der Zeuge Xa. hat nur bestätigt, dass die Bescheinigungen auch nachträglich gestempelt worden seien. Dies sei dadurch gekommen, dass es im Verein nur drei Stempel gebe, die nur die Vereinsführung und er hätten. Deshalb könne die Aufsichtsperson, wenn beim Schießen kein Stempel da sei, dem Schützen die Teilnahme nur durch eine Unterschrift bestätigen. Wenn bei ihm dann ein Mitglied zum Nachstempeln erscheine, seien die Unterschriften der Aufsichtspersonen des fraglichen Tages aber bereits vorhanden. Dies sei deren Aufgabe und er könne das im Nachhinein auch nicht prüfen, weil dies zu aufwändig wäre.
Dass der Angeklagte dem Na. insgesamt 21 Bescheinigungen erteilte, der Na. in dieser Zeit aber nur fünf Mal beim Schießen war, ergibt sich aus einer Auswertung des Schießbuches des Na. und der Anwesenheitslisten des Vereins, den der Zeuge KHK Kb. vorgenommen und von dem er der Kammer berichtet hat.
Dass der Angeklagte wusste, dass er dem Na. mehr als die geleisteten Teilnahmen bestätigte, erklärt sich daraus, dass er im Schießbuch des Na. der Wahrheit zuwider jeweils in der Spalte der Aufsichtsperson unterzeichnete, obwohl er keine Aufsicht geführt hatte, und es keinen Lb.d dafür gab, weshalb der Na., wenn er tatsächlich am Schießtraining teilgenommen hätte, dies nicht - wie alle anderen im Verein - sich durch die jeweilige Aufsichtsperson vor Ort einfach bestätigen ließ. Dies hat zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte, als er die falschen Bescheinigungen erteilte, ebenso gesehen.
Dass der Angeklagte die falschen Bescheinigungen nicht alle auf einmal oder - wie der Angeklagte sagte - in einer Rutsche unterschrieb und stempelte, ergibt sich aus dessen eigener Einlassung. Für deren Richtigkeit spricht, dass die falschen Eintragungen bereits im März 2022 starteten und dann am 11.05.2023 endeten. Zur Erlangung der Verbandsbescheinigung des BDS waren dem Verband aber die Bescheinigungen nur des letzten Zeitjahres vorzulegen. Wären also alle Bescheinigungen erst am 11.05.2023 ausgestellt worden, hätte es nahegelegen, nicht weiter als ein Jahr zurückzugehen.
Dass dem Angeklagten bekannt war, dass der Na. die Teilnahmebescheinigungen zum Erhalt einer Waffenbesitzkarte sammelte, ergibt sich daraus, dass Schützen ohne Waffenbesitzkarte, wie der Na., genau zu diesem Zweck das Schießbuch führen, also um später bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte den Nachweis der erforderlichen Schießübungen erbringen zu können.
6.
Dass der Angeklagte durch die Überlassung der Waffe an den Na. eine ursächliche und ihm auch zurechenbare Bedingung für den Tod der La. L. gesetzt hat, ergibt sich daraus, dass ohne die Überlassung der Waffe an den Na. dieser seine Freundin nicht mit dieser Waffe hätte erschießen können. Dass der Na. wegen der vorsätzlichen Tötung der La. L. selbst hätte zur Rechenschaft gezogen werden können, steht der Zurechnung des Verhaltens des Angeklagten nicht entgegen, denn in der Tat des Na. hat sich gerade das Risiko realisiert, dass der Angeklagte mit der verbotswidrigen Überlassung der Waffe an den Na. geschaffen hatte. Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Vorschriften ist gerade die Verhinderung des Waffenbesitzes von Personen, die hierfür nicht geeignet sind, um einen vorsätzlichen Missbrauch durch diese auszuschließen (vgl. Heinrichs in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, 2023, § 222 StGB Rdnr. 117).
7.
Dass es für den Angeklagten voraussehbar, und insoweit auch vermeidbar, war, dass der Na. mit der Waffe auf einen Menschen schießt und diesen tötet, ergibt sich aus Folgendem:
Für die im Rahmen der fahrlässigen Tötung tatbestandsvorausgesetzte Vorhersehbarkeit ist es zunächst nicht erforderlich, dass die konkrete Tat in ihrer spezifischen Ausprägung und in allen Einzelheiten vorhersehbar ist. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Geschehensablauf im Allgemeinen und der eingetretene Enderfolg in seinem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08 -, juris, Rdnr. 17).
Grundsätzlich muss jeder, der eine Schusswaffe bewusst einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch betreibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet. Weil dies so ist, hat der Gesetzgeber das Überlassen von Schusswaffen an Nichtberechtigte unter Strafe gestellt. Schon die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind (BGH, Beschluss vom 22.03.2012 - 1 StR 359/11 - , juris, Rdnr. 35). Der Angeklagte konnte bei der Überlassung der Pistole an den Na. auch nicht ausnahmsweise darauf vertrauen, dass schon alles gutgehen und der Na. mit der Waffe verantwortungsbewusst umgehen werde. Für eine solche Einschätzung kannte der Angeklagte den Na. nicht gut genug. Insbesondere hatten beide keine privaten Kontakte miteinander. Stattdessen sprach gegen die charakterliche Eignung des Na., dass er zum einen die Absicht hatte, sich die Waffenbesitzkarte durch eine Täuschung über die Anzahl seiner Schießübungen zu verschaffen, was auch der Angeklagte sah. Zum anderen war er bereit, sich mit der Übernahme der Pistole selbst strafbar zu machen. Ein Grund dazu war hingegen nicht ersichtlich. Der Na. hätte dem Schießsport mit der Pistole nachgehen können, auch ohne sie dafür besitzen zu müssen. Außerhalb des Schießens wäre sie dann bei dem Angeklagten verwahrt worden, wie dies bei anderen Vereinsmitgliedern auch geschah. Der Tod der La. L. wäre auch leicht vermeidbar gewesen, indem der Angeklagte dem Na. die Pistole Walther P99 schlicht nicht überlassen hätte.
Dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch in der Lage war, diese Gedankengänge selbst anzustellen, ergibt sich aus seinen Tätigkeiten und seinem Wissen als Waffenhändler, Jäger und Sachkundeprüfer. Der Angeklagte war insoweit mit den waffenrechtlichen Vorschriften und den Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen, täglich konfrontiert.
8.
Die Feststellungen zur Vorstrafe des Na. hat die Kammer anhand des diesbezüglichen Schriftwechsels zwischen der Waffenbehörde Ra. und dem Na. festgestellt. Dass der Kreis Ra. schließlich unter dem 23.11.2023 die Erteilung der Waffenbesitzkarte abgelehnt hat und die Begründung dazu, ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid von diesem Tage.
Dass sich Na. während der Untersuchungshaft in der Nacht von dem 07. auf den 08.03.2024 selbst getötet hat, hat die Kammer anhand der Sterbeurkunde des Standesamtes Qb. vom 11.03.2024 und über den Zeugen KHK Ab. festgestellt.
IV. Strafbarkeit
Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
V. Strafzumessung
1.
Die Kammer hatte hier aufgrund der tateinheitlichen Begehungsweise auf eine Strafe zu erkennen, § 52 Abs. 1 StGB, und hat dabei aufgrund der höheren Höchststrafe den Strafrahmen des § 222 StGB zugrundegelegt, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Grundsätze des § 46 Abs. 1 und 2 StGB im Wesentlichen die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:
Für den Angeklagten sprach, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Er hat gegenüber den Eltern der Getöteten sein Bedauern über die schweren Folgen des Gelangens der Waffe in die Hände des Na. ausgedrückt und der Familie von La. L. seine Anteilnahme ausgedrückt. Ferner war positiv zu sehen, dass er im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat, dem Na. die fragliche Walther P99 verkauft und auch in dessen Schießbuch aus Gefälligkeit falsche Bescheinigungen zu Anwesenheiten auf dem Schießstand erteilt zu haben. Hierdurch konnte die Beweisaufnahme und das Verfahren auch leicht verkürzt werden. Strafmildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte für den Tod von La. L. nicht allein verantwortlich ist, sondern der Taterfolg hier in erster Linie durch das vorsätzliche Handeln von Na. verursacht wurde. Darüber hinaus gehen die Konsequenzen seiner Tat für den Angeklagten über die hier ausgeurteilte Strafe hinaus. So kann er nun seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben und das Geschäft, das sein Vater aufgebaut hat, selbst nicht weiterbetreiben. Im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren wirkt er mit. Er hat freiwillig auf seine privaten Erlaubnisse als Sportschütze und Jäger verzichtet und seine hierfür genutzten Waffen abgegeben und lässt seine Waffenhandelserlaubnis ruhen.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er dem Na. die Walther P99 bewusst zur Mitnahme überlassen hat, obwohl ihm positiv bekannt war, dass dieser zur Übernahme und dem Besitz einer solchen Waffe nicht berechtigt war, was eine ganz erhebliche Pflichtverletzung darstellt und schwerer wiegt, als etwa eine nur unsorgfältige Verwahrung einer Schusswaffe, die ebenso den Vorwurf der fahrlässigen Tötung begründen kann. Hierbei hat die Kammer wiederum nicht verkannt, dass der Angeklagte, der von der Vorverurteilung des Na. nicht wusste, davon ausging, dass der Na. zeitnah eine Waffenbesitzkarte erhalten würde, wobei ihm jedoch auch klar war, dass der Na. nicht die von ihm - dem Angeklagten - bescheinigte Gesamtzahl an Schießübungen absolviert hatte, also der Na. bei wahrheitsgemäßen Angaben die Waffenbesitzkarte nicht erwarten durfte.
Unter Berücksichtigung aller oben aufgeführten Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
als tat- und schuldangemessen angesehen.
2.
Die Kammer hat die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Nach § 56 Abs. 2 StGB kann auch eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis einschließlich zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Legalprognose getroffen werden kann und wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung nicht unangebracht erscheinen lassen.
a) Eine positive Legalprognose setzt eine begründete Erwartung voraus, dass der Angeklagte sich bereits die vorliegende Verurteilung zur Warnung gereichen lassen werde und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (Fischer, StGB, 72. Aufl., 2025, § 56 Rn. 4). Die Kammer hält es insoweit für wahrscheinlich, dass der Angeklagte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Für diese positive Legalprognose sprechen hier die bisherige Straffreiheit des Angeklagten, seine feste Verwurzelung in seiner langjährigen Ehe mit der Verantwortung für drei minderjährige Kinder und seine stabile wirtschaftliche Position, die er trotz des Verlustes seines Berufes für sich in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus spricht auch das von ihm geäußerte Bedauern der schweren Folgen seiner Tat und sein freiwilliger Verzicht auf seine privaten Waffenerlaubnisse und die dazugehörigen Waffen und das Ruhen seiner Waffenhandelserlaubnis und das avisierte Waffenbesitzverbot für eine künftige Straffreiheit des Angeklagten.
b) Allerdings hat die Kammer nach sorgfältiger Ausübung des ihr zustehenden Ermessens und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB zu erkennen vermocht.
Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Die besonderen Umstände müssen umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt.
Die Kammer hat hier in der Gesamtwürdigung besondere, wegen der Nähe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten an der Zweijahresgrenze notwendig gewichtige Umstände weder einzeln noch in deren Gesamtschau zu erkennen vermocht.
Die Umstände, die hier für den Angeklagten sprachen, sind zunächst diejenigen, die auch im Rahmen der Abwägung nach § 46 StGB Berücksichtigung gefunden haben. Der Angeklagte hat bisher ein straffreies Leben geführt, er hat im Rahmen der Hauptverhandlung sein Bedauern über die Folgen seiner Tat der Familie der Getöteten gegenüber zum Ausdruck gebracht und seine Anteilnahme ausgedrückt. Er hat eine Einlassung zur Sache abgegeben, durch die das Verfahren leicht verkürzt werden konnte. Der Angeklagte ist zudem für den Tod von La. L. nicht allein verantwortlich, sondern der Taterfolg wurde hier in erster Linie durch das vorsätzliche Handeln von Na. verursacht. Der Angeklagte muss neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch weitreichende berufliche Folgen hinnehmen. Im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren wirkt er mit; er hat freiwillig auf seine privaten Erlaubnisse als Sportschütze und Jäger verzichtet und seine hierfür genutzten Waffen abgegeben und lässt seine Waffenhandelserlaubnis ruhen.
Darüber hinaus war auch der Umstand, dass sich der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer künftig straffrei führen wird, zu seinen Gunsten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei hat die Kammer seine feste Verwurzelung in seiner langjährigen Ehe mit der Verantwortung für drei minderjährige Kinder und seine stabile wirtschaftliche Position, die er trotz des Verlustes seines Berufes für sich in Anspruch nehmen kann, gesehen.
All diese Punkte stellen für sich genommen unter Berücksichtigung der Nähe der ausgeurteilten Strafe zu der Zweijahresgrenze aber keinen hinreichend gewichtigen besonderen Umstand dar, der eine Aussetzung als nicht unangebracht erscheinen ließe. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller dieser Punkte zusammengenommen ergibt sich ein gewichtiger besonderer Umstand nicht.
VI. Kein Berufsverbot
Die Kammer hat hier ein Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 S. 1 StGB nicht verhängt. Die Gefahr, dass der Angeklagte seinen Beruf weiter ausübt und dabei erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, besteht hier nicht in einer für die Verhängung eines strafrechtlichen Berufsverbots ausreichenden Wahrscheinlichkeit. Neben der Tatsache, dass der Angeklagte sich bisher straffrei geführt hat, hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass der Angeklagte seinen Beruf als Waffenhändler bereits aufgegeben und auch alle seine privaten waffenrechtlichen Erlaubnisse bereits verloren hat.
VII. Kostenentscheidung
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.