Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Urteil vom 06.10.2025 – 8 KLs-540 Js 2436/23-19/25

Große Strafkammer · ECLI:DE:LGMS:2025:1006.8KLS540JS2436.23.00

G r ü n d e:

I.

Der Angeklagte wurde am 00.00.1964 als …von …Kindern in der Türkei geboren und besuchte dort den Kindergarten. Zum Wechsel auf die Schule zog die Familie nach Deutschland (H.). Der Vater arbeitete dort als Gastarbeiter in der Zeche. Die dritte und vierte Grundschulklasse musste der Angeklagte jeweils wegen unzureichender Deutschkenntnisse wiederholen. Er wechselte auf die Gesamtschule, die er nach der sechsten Klasse im Alter von 15 Jahren verließ. Er begann eine Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann in der Zeche V. in H., welche er mit der Note 2 abschloss. In der Zeche V. in H. war der Angeklagte nach Abschluss seiner Ausbildung bis zur Schließung der Zeche im Jahr 2000 festangestellt. Von 2010 bis 2019 arbeitete der Angeklagte in seinem Beruf weiter über eine Leiharbeitsfirma in der Zeche in J.. Seitdem ist er berentet und verbringt seine Zeit zuhause.

Der Angeklagte ist mittlerweile deutscher Staatsangehöriger.

Seine Ehefrau lernte er mit 20 Jahren anlässlich der Absolvierung seines Grundwehrdienstes in der Türkei kennen. Sie zog im Anschluss an den Wehrdienst mit ihm nach Deutschland. Der Angeklagte hat einen erwachsenen Sohn und drei Enkelkinder. Die Familie hat durchgehend in H. gelebt.

Der Angeklagte bezieht eine Rente von 1.500 Euro monatlich. Schulden hat er nicht. Suchtproblematiken bestehen ebenso nicht.

Mit Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 03.05.2019 (6a Ds 36/2019) wurde der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20.05.2022 erlassen.

In der Sache hat das Amtsgericht Ahlen folgende Feststellungen getroffen:

„Ab Sommer 2018 kam es zu einer Reihe von Vorfällen, bei denen sich der Angeklagte Kindern, die sich in der Nähe des von ihm bewohnten Hauses O.-straße 00 aufhielten, an den Fenstern seines Hauses mit entblößtem Unterleib bewusst und gezielt zeigte, teilweise auch an seinem Penis manipulierte. Konkret konnten im Einzelnen folgende Fälle festgestellt werden, die unter Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 StPO im Übrigen Gegenstand der Anklage vom 08.03.2019 sind:

1.

An einem nicht näher bestimmbaren Tag in dem Tatzeitraum 00.08.2018 bis zum 00.11.2018 zeigte der Angeklagte seinen entblößten Penis, als das am 00.00.2008 geborene Kind K. an seiner Wohnung vorbeilief, um zur Schule zu gehen. Als das Kind versuchte, den Angeklagten zu ignorieren, klopfte dieser an die Scheibe des im Erdgeschoss gelegenen Fensters, um das Kind auf sich aufmerksam zu machen. Das Kind flüchtete daraufhin und rannte zur Schule.

2.

Am 00.11.2018 gegen 16.00 Uhr entblößte der Angeklagte wiederum sein Geschlechtsteil, als er sich in seinem Haus O.-straße 00 in H. aufhielt und sah, dass sich vor seiner Wohnung die Kinder K., L., geb. 00.00.2008, und F., geb. 00.00.2008, aufhielten und dort spielten. Der Angeklagte zog zielgerichtet die Gardine vor seinem Fenster zur Seite und klopfte an die Scheibe, so dass die Kinder entsprechend seinem Tatplan seinen entblößten Penis sahen. Ferner manipulierte er vor den Kindern an seinem Penis. Nach dem Geschehen berichteten die Kinder den Eltern von dem Geschehen, die daraufhin die Polizei verständigten, die kurze Zeit später vor Ort eintraf und auch den Angeklagten auf das ihm vorgeworfene Verhalten ansprachen.

3.

Obwohl der Angeklagte nun wusste, dass gegen ihn wegen dieser Tat ermittelt wurde, entblößte er am 00.12.2018 erneut hinter der Fensterscheibe des im Erdgeschoss seines Hauses gelegenen Wohnzimmers sein Geschlechtsteil und zeigte es dem Kind K., als dieses sich auf dem Weg zur Schule befand.

Bezüglich der exhibitionistischen Handlungen hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich bejaht.

* * *

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten zunächst bestritten. Nach Anhörung dreier Kinder hat und deren Väter hat er die ihm zur Last gelegten Taten letztlich doch wie angeklagt eingeräumt. Zweifel an der Richtigkeit seines Geständnisses haben sich angesichts der glaubhaften Berichte der Kinder nicht ergeben.“

In dieser Sache befindet sich der Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Münster seit dem 11.04.2025 in Untersuchungshaft in der JVA ….

II.

In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Im Tatzeitraum wohnte der Angeklagte an der Anschrift O.-straße 00 in H.. Im Nachbarhaus Nummer 00 wohnten die Zeuginnen N1. (geboren 00.00.2004), Nebenklägerin, und N2. (geboren 00.00.2003). Die Familien pflegten ein gutes nachbarschaftliches und freundschaftliches Verhältnis, so dass man auch religiöse Feste miteinander beging. Der Angeklagte lud die beiden Zeuginnen, deren Alter er kannte, zu sich nach Hause ein, wo es dann jeweils in einem kleinen, mit einem Computer und einer Liegemöglichkeit (Bett oder bettähnliches (Schlaf-)Sofa) ausgestatteten Raum im Obergeschoss seines Hauses im Zeitraum von 2013 bis Mitte des Jahres 2017, dem Zeitpunkt des Wegzuges der Familie N., zu sexuellen Handlungen kam. Die Nebenklägerin war zwischen 8 und 13 Jahren alt. Als Vorwand gab er regelmäßig an, mit der jeweiligen Zeugin am Computer spielen zu wollen. Mit der Zeit fing er zunächst an, die Nebenklägerin im Brust- und Intimbereich zu berühren. Im weiteren Verlauf kam es schließlich an jeweils unterschiedlichen Tagen im Tatzeitraum zu den nachfolgend beschriebenen Übergriffen, zu welchen die Kammer im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen hat, wobei der Angeklagte jeweils bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt war:

(Fall 1 der Anklage)

In einem der Fälle, im Rahmen dessen sie sich im PC-Zimmer im Haus des Angeklagten zusammen mit diesem befand, war der Nebenklägerin kalt, worauf der Angeklagte vorschlug, sie solle sich hinlegen und zudecken. Die Zeugin legte sich zugedeckt auf die Liegemöglichkeit in dem Zimmer, woraufhin der Angeklagte sich dazu begab und begann, sie in sexueller Art und Weise und in entsprechender Absicht zu berühren. Im weiteren Verlauf zog er seine Hose und Unterhose aus. Die Nebenklägerin entledigte sich entweder selbst oder auf seine Anweisung hin ihrer Bekleidung.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Anschließend rieb er bewusst und zum Zwecke der sexuellen Befriedigung sein Glied an ihrem Intimbereich bis zur Ejakulation auf den Körper der Nebenklägerin.

(Fälle 2 und 3 der Anklage)

In vergleichbarem Ablauf verging der Angeklagte sich noch zwei Male an der Nebenklägerin und versuchte, anal und vaginal mit seinem Penis in sie einzudringen, was abermals nicht gelang, wobei er von weiteren ihm möglichen Versuchen freiwillig Abstand nahm und sodann jeweils bewusst und zum Zwecke der sexuellen Befriedigung wiederum sein Glied an ihrem Intimbereich bis zur Ejakulation auf den Körper rieb.

(Fälle 8 bis 19 der Anklage)

In mindestens 12 weiteren Fällen kam es dazu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin aufforderte, sich mit ihrem nackten Unterleib auf seinen nackten Unterleib zu setzen. Wieder rieb er sodann bewusst in sexueller Absicht sein erigiertes Glied an ihrem Intimbereich bis zur Ejakulation auf den Körper der Nebenklägerin. Teilweise rieb er in dem jeweiligen Ablauf seinen Penis zusätzlich auch in anderen Stellungen an der Vagina der Nebenklägerin.

(Fälle 4 bis 7 der Anklage)

In vier weiteren Fällen forderte der Angeklagte die kindliche Nebenklägerin auf, ihn oral zu befriedigen.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Im unmittelbaren Anschluss forderte der Angeklagte - wiederum in sexueller Absicht - die Nebenklägerin auf, ihn mit der Hand zu befriedigen, indem er ihre Hand nahm, auf sein Glied legte und erklärte, sie solle die Hand hoch- und runter bewegen. Die Zeugin kam dieser Aufforderung jeweils nach. Ob es dabei jeweils zur Ejakulation beim Angeklagten kam, kann nicht festgestellt werden.

(Fall 20 der Anklage)

In einem weiteren Fall erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin, dass er mit ihr "Vampir" spielen wolle. Dafür biss er sie in sexueller Absicht in den Hals, küsste sie auf den Mund und begann dann, ihren Intimbereich zu küssen und auch mit seiner Zunge abzulecken, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, ob er dabei mit seiner Zunge in ihre Vagina eingedrungen ist.

(Fall 26 der Anklage)

In mindestens einem Fall im Jahr 2013 und vor deren Wechsel auf die weiterführende Schule, war auch die kindliche Zeugin N2. alleine mit dem Angeklagten in dessen Computerzimmer. Dieser griff er dann in sexueller Zielrichtung durch die Hosenbeine der kurzen Hose zwischen ihre Beine und streichelte mit seinen Fingern für längere Zeit die nackte Oberschenkelinnenseite, wobei er die Finger bewusst immer weiter nach oben in Richtung des Intimbereichs der Zeugin bewegte, diesen jedoch infolge der recht enganliegenden Hose der Zeugin letztlich nicht erreichte. Zudem schob er währenddessen ihre Haare im Nacken zur Seite und küsste die Zeugin auf ihren Nacken.

(Fälle 21-25 der Anklage)

Soweit dem Anklagten mit der Anklageschrift fünf weitere der unter vorstehender Ziff. 5 festgestellten Übergriffe zum Nachteil der Nebenklägerin auf dem Dachboden seines Hauses vorgeworfen worden sind, hat die Kammer das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die übrigen Taten eingestellt.

Tatfolgen

Bei den geschädigten Zeuginnen N. haben die festgestellten Taten erhebliche, bis heute andauernde Folgen in psychischer Hinsicht und Beeinträchtigungen in der Lebensführung ausgelöst.

a.

Die Nebenklägerin N1. empfindet wegen der Taten bis heute Scham gegenüber ihren Eltern, mit welchen sie über die Sache nicht reden kann, sowie gegenüber ihrem Partner, was deren Beziehung belastet. Sie hat eine Sozialangst entwickelt und geht nahezu nie alleine raus. Der Angeklagte taucht in ihren Träumen auf. Sie hat auch, bedingt durch die Taten, Angst vor Dunkelheit. Weiterhin hat die Nebenklägerin Aggressionen entwickelt, die sie auch gegenüber ihrem Partner auslässt. Vor kurzem hat sie ihre begonnene Ausbildung im Pflegebereich abgebrochen, weil sie tatbedingt Probleme mit männlichen Patienten hat, denen sie nicht alleine begegnen kann. Bislang hat die Nebenklägerin keine professionelle Traumatherapie in Angriff genommen, sondern nimmt lediglich durch den Hausarzt verschriebene Antidepressiva ein. Eine Therapie ist allerdings in Zukunft geplant.

b.

Die Zeugin N2. ist durch das Geschehen bis heute traumatisiert. Sie hat extreme Angst vor der Begegnung mit dem Angeklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Erzieherin in einer Kita, die auch ein Enkelkind des Angeklagten besucht. Im Rahmen ihrer partnerschaftlichen Beziehung wird sie teilweise an die Tat erinnert, was die Beziehung belastet. Auch die Zeugin N2. hat bislang keine Therapie in Angriff genommen. Diesbezüglich ist sie sich unschlüssig, ob eine solche in Zukunft überhaupt erfolgen soll, weil das Geschehen dann in ihr wieder hochkommt.

III.

Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und dessen Lebenslauf beruhen auf der vom Verteidiger für ihn abgegebenen Erklärung, die der Angeklagte auf Nachfrage als zutreffend bestätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Angaben unrichtig wären, hat die Kammer nicht.

Die Feststellungen zu der Vorstrafe beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den auszugsweise verlesenen Urteilsgründen des Amtsgerichts Ahlen.

2.

Der Angeklagte hat zu sämtlichen Tatvorwürfen keine Angaben gemacht.

a.

Hinsichtlich der von der Kammer festgestellten, zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Taten unter II. 1. bis 5. einschließlich des von der Kammer einleitend festgestellten Rahmengeschehens wird der Angeklagte aufgrund der in der Gesamtschau der Beweisaufnahme glaubhaften Aussage der Nebenklägerin überführt. Die Hypothese der Unwahrheit der Aussage der Zeugin ist demgegenüber widerlegt.

Die Kammer hat bei ihrer Würdigung unter Zugrundelegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Konstellationen der vorliegenden Art (Aussage gegen Aussage) aufgestellten Anforderungen die Aussage der Nebenklägerin einer umfänglichen und kritischen Glaubhaftigkeitsprüfung unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung aller die Entscheidung möglicherweise beeinflussenden Umstände sowie der Erkenntnisquellen zur Aussageentstehung einschließlich der Analyse der Aussagemotivation unterzogen (zu den Anforderungen BGH, Beschl. v. 23.05.2000 - 1 StR 156/00 -, Rn. 10, juris, mwN).

aa.

Nähere Angaben zu den Tatvorwürfen hat die Nebenklägerin erstmals gegenüber ihrem Lebensgefährten, dem hierzu in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen Z., gemacht. Zuvor hatte sie lediglich gegenüber der ebenfalls in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin M. nach deren glaubhafter Aussage vor etwa drei bis vier Jahren grob und eher beiläufig erwähnt, dass sie angefasst worden sei, ohne dies jedoch detaillierter auszuführen. Nach Aussage der Zeugin M. sei nur kurz über das Thema gesprochen worden, die Nebenklägerin sei während der Schulzeit ihre Freundin gewesen. Im Zeitpunkt der Andeutung habe die Nebenklägerin jedoch nicht mehr zum engeren Freundeskreis gehört.

Gegenüber ihrem damaligen und aktuellen Lebensgefährten, dem Zeugen Z., hat die Nebenklägerin nach dessen glaubhafter Schilderung in der Hauptverhandlung nach Beginn der Beziehung im Oktober 2022 nach und nach von Übergriffen aus ihrer Kindheit erzählt. Bereits in der Anfangszeit der Beziehung habe sie öfter über den sogenannten „Pädo-Nachbarn“ gesprochen. Sie habe geäußert, sich angesichts der Nähe des Wohnortes unwohl zu fühlen. Den Angeklagten habe sie auch in vertrauten Momenten dem Zeugen gegenüber erwähnt. Detailliert habe sie jedoch nicht darüber gesprochen. Der Zeuge Z. hat im Weiteren bekundet, dass die Nebenklägerin erst im unmittelbaren zeitlichen Vorgriff der Strafanzeige im Juni 2023, am Vorabend, sich ihm gegenüber geöffnet und die Vorfälle erstmals detailliert geschildert habe. Sie habe dies mit dem geäußerten Willen verbunden, gegen den Nachbarn etwas zu unternehmen. Sie habe unten in der Küche bereits erwähnt, dass sie den Angeklagten anzeigen wolle. Anschließend habe man sich in ihrem Zimmer im elterlichen Haus befunden. Der Zeuge habe im Bett gelegen, während die Nebenklägerin gesessen habe, als sie ihm alles erzählt habe. Die Nebenklägerin habe ihm gegenüber zu den Taten geschildert, dass sie komplett nackt gewesen sei. Sie sei acht bis zehn Jahre alt gewesen.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Nach der Schilderung der Nebenklägerin dem Zeugen gegenüber habe sie den betroffenen Zeitraum der geschilderten Übergriffe nicht genau gewusst, habe zunächst von drei bis vier Monaten gesprochen, jedoch auf die Inaugenscheinnahme von Fotos auf Facebook gesagt, dass es auch ein halbes Jahr oder ein Jahr gewesen sein könne, jedenfalls ein längerer Zeitraum. Wegen des Zeitraumes und ihres Alters sei sie sich insgesamt unsicher gewesen, habe jedoch gesagt, dass es nach ihrer Erinnerung durch den Umzug ihrer Familie aufgehört habe. Noch am selben Abend bzw. in derselben Nacht sei der Zeuge zusammen mit der Nebenklägerin zur Wohnung des Angeklagten gegangen und man habe gemeinsam nach dem Klingelschild gesucht, da die Nebenklägerin gesagt hätte, dass sie noch so ungefähr wisse, wie der Name des Angeklagten klinge. Man habe sich dies aufgeschrieben oder fotografiert und sei sodann direkt zur Polizei gegangen, um die Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit des Zeugen zu zweifeln haben sich nicht ergeben. Insbesondere ein kollusives Zusammenwirken des Zeugen mit der Nebenklägerin schließt die Kammer in der Gesamtschau der Beweisaufnahme aus. Der Zeuge kannte den Angeklagten nicht. Er hat nachvollziehbar berichtet, wann und aus welchem Anlass die Äußerungen der Nebenklägerin erfolgten. Die Schilderung war mit adäquaten Berichten zum Gefühlsleben verbunden. Er war über den Bericht der Nebenklägerin schockiert und konnte nicht verstehen, dass die Nebenklägerin dennoch Mitgefühl mit dem Angeklagten empfand, was sie ihm gegenüber angegeben hatte.

Auf Vorhalt bezüglich des weiteren Ablaufs nach Erstattung der Anzeige und der mehrfach abgesagten Vernehmungstermine der Nebenklägerin hat der Zeuge Z. glaubhaft angegeben, dass eine Vernehmung wegen seiner Akuterkrankung abgesagt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Telefonabsagen könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er meine sich aber zu erinnern, dass die Polizistin irgendwann ungeduldig geworden sei und könne auch nicht ausschließen, dass einzelne Absagen der Vernehmungstermine tatsächlich Ausreden gewesen seien. Hinsichtlich weiterer möglicher Geschädigter habe die Nebenklägerin ihm, dem Zeugen, berichtet, dass auch andere Kinder, mit denen sie gespielt habe, betroffen gewesen seien. Namen habe sie nicht genannt, jedoch versucht, diese zu einer Aussage zu animieren. Die anderen betroffenen Kinder seien jedoch nach der Schilderung der Nebenklägerin ihm gegenüber im Tatzeitpunkt noch zu jung gewesen.

Die Anzeigenerstattung durch die Nebenklägerin erfolgte am späten Abend des 00.06.2023 gegenüber der Zeugin R.. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie sich zunächst den Sachverhalt grob von der Nebenklägerin habe schildern lassen. Die Anzeigeaufnahme selbst sei nicht in Gegenwart weiterer Personen erfolgt. Die Nebenklägerin habe geäußert, länger an den Vorfällen „geknabbert“ zu haben. Inhaltlich habe sie geschildert, zwischen 11 und 14 Jahren mit Nachbarskindern gespielt zu haben. Der Angeklagte sei auch dabei gewesen und habe die Mädchen teilweise unsittlich berührt. So habe er ihr an die Brust und in den Intimbereich gefasst. Zu den ihr gegenüber begangenen Taten habe sie weiter angegeben, sie sei auch mit ins Haus genommen worden. Dort habe er sie ebenfalls angefasst. Er habe sein erigiertes Glied an ihr gerieben. Teilweise seien sie dabei unbekleidet gewesen. Die Zeugin R. habe sich den Sachverhalt soweit schildern lassen, wie die Nebenklägerin es gewollt habe. Schließlich habe sie, die Zeugin, noch ein bis zwei Nachfragen gestellt, um das Geschehen deliktisch einordnen zu können. Nach ihrer Erinnerung habe die Nebenklägerin das Geschehen als in einem Schlafzimmer geschehen beschrieben. Details zu den Taten habe die Zeugin R. nicht erfragt. Die Nebenklägerin habe außerdem noch von einer weiteren betroffenen Nachbarin berichtet, deren Familie jedoch streng gläubig sei und den Sachverhalt nicht anzeigen wolle. Hinsichtlich der weiteren Kinder habe sie die Namen der Zeugen I. und A. geäußert und als Anschrift des Tatorts O.-straße. Eine tiefergehende Vernehmung habe dann durch das Fachkommissariat erfolgen sollen. Sie habe sich während der Schilderung Notizen gemacht und die Angaben der Nebenklägerin dann später schriftlich in ihren Worten aufgeschrieben. Die Nebenklägerin habe dies nicht gegengelesen.

Die polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte am 21.11.2024 durch die von der Kammer in der Hauptverhandlung hierzu gehörten Vernehmungsbeamtin und Zeugin E., nachdem die Nebenklägerin im Jahr 2023 mehrere Vernehmungstermine abgesagt hatte, zuletzt unter Hinweis darauf, dass sie der Mut verlassen habe. Die polizeiliche Vernehmung fand sodann auf die Initiative der Nebenklägerin nach einem längeren Zeitablauf statt. Hinsichtlich des Inhalts und Ablaufs der polizeilichen Vernehmung hat die in der Hauptverhandlung gehörte Zeugin E. bekundet, dass die Nebenklägerin von ihr selbst gefertigte Notizen mitgebracht habe. Diese hätten sich auf ihrem Handy befunden. Sie habe ihre ersten Schilderungen auf die offene Frage, was geschehen sei, teilweise hiervon abgelesen, aber auch ohne Zuhilfenahme der Notizen berichtet. Die weitere konkretere Schilderung sei dann frei erfolgt, wobei die Antworten der Nebenklägerin zügig erfolgt seien und keine logischen Brüche aufwiesen. Es sei ihr möglich gewesen, ohne dass sie nochmal Rückgriff auf die Notizen genommen hätte, zwischen verschiedenen Ereignissen, Handlungen oder auch zeitlich zu springen. Die Nebenklägerin habe die Entstehung so geschildert, dass der Angeklagte viel mit ihr und den anderen Kindern gespielt habe. Sie habe den Angeklagten sehr gemocht. Er sei ein Freund der Familie gewesen und habe zu Feiern auch Geld geschenkt. Auch Süßigkeiten habe er verteilt. Zunächst sei es manchmal während des Versteckenspielens auf einem Baumhaus in ihrem Garten zu kleineren Berührungen gekommen. Der Angeklagte habe seine Hand in ihre Hose gesteckt und auch unter ihren Pullover gegriffen. Auch im Pool habe er sie manchmal berührt. Der Angeklagte habe dann auf seinem Computer ein interessantes Spiel gezeigt. Beim Computerspielen habe man auf einem Bett gesessen. Dabei sei es dann zu Berührungen an den Beinen und intimeren Stellen gekommen. Es habe sich immer mehr gesteigert und er habe sie oder auch sie sich auf seine Anweisung ausgezogen. Er habe auch sich ausgezogen. Es sei oft zu sexuellen Handlungen gekommen. Die Ehefrau sei während der Taten nicht im Haus gewesen. Bezüglich der Übergriffe habe sie von Oralverkehr berichtet, wobei sie diesen nicht gewollt habe und dies auch gesagt habe.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Die Nebenklägerin habe auch berichtet, dass der Angeklagte ihr auf dem Computer Videos - auch Pornos - gezeigt habe, auf denen sich Frauen eingenässt hätten. Dabei habe er gelacht. Neben der sprachlichen Schilderung der Situationen habe die Nebenklägerin den von ihr geschilderten Oralverkehr sowie die Befriedigung per Hand entsprechend demonstriert. Die Nebenklägerin habe auf offene Nachfragen Situationen konkret schildern können, wobei sie ihr eine genaue Abfolge von Taten unter Hinweis auf die Vielzahl und den Zeitablauf nicht möglich gewesen sei. Die Nebenklägerin habe geäußert, nichts Falsches sagen wollen und dies auch mehrfach betont. Zur Situationsentstehung (der Tat zu Ziff. 1) habe die Nebenklägerin angegeben, dass sie gesagt habe, es sei kalt und der Angeklagte vorgeschlagen habe, sie solle unter die Decke gehen. Er habe sich dann dazugelegt und begonnen sie zu berühren. Der Angeklagte habe dann sie und sich ausgezogen, wobei sie das nicht ganz sicher erinnere, da es auch vorgekommen sei, dass sie sich auf dessen Anweisung ausgezogen habe. Sie habe sich dann auf den Angeklagten setzen sollen und er habe sie an den Hüften gepackt und sein Glied an ihrem Intimbereich gerieben. der Angeklagte habe versucht, in sie einzudringen. Sie, die Zeugin E., habe sie gefragt, wie er das gemacht habe und wie sie gelegen habe.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Es sei an mehreren Tagen in gleicher Weise zu Eindringversuchen im Rahmen des Reibens an ihr gekommen, wobei der Angeklagte immer von weiteren Versuchen abgesehen habe und schließlich ohne Eindringen ejakuliert habe. Hinsichtlich des sogenannten Vampirspiels hat die Zeugin E. angegeben, die Nebenklägerin hätte ihr gegenüber erwähnt, dass dies mit Bissen in den Hals begonnen habe und der Angeklagte sie abgeleckt habe, sie habe schließlich mit angewinkelten Beinen auf dem Rücken gelegen und der Angeklagte habe mit der Zunge am Kitzler gekreist. Das sei auch häufiger im Trainingsraum im Dachboden vorgekommen. Auf Nachfrage, ob sie damals gewusst habe, was das sei habe die Nebenklägerin dies verneint, der Angeklagte habe es als Vampirspiel bezeichnet. Auch den Ablauf von häufiger durchgeführtem Oralverkehr schilderte sie auf Nachfrage konkreter. Sie habe den Penis in den Mund nehmen sollen, was sie aus Ekel nicht habe machen wollen. Er habe ihren Kopf dann runter gedrückt und mit seiner Hand rauf und runter bewegt, während der Penis in ihrem Mund gewesen sei. Zu einer Ejakulation sei der Angeklagte im Mund nie gekommen. Sie habe das nicht gewollt. Es habe sehr ekelig geschmeckt. Sie habe danach nach Anleitung des Angeklagten diesen mit der Hand befriedigt. Zur zeitlichen Einordnung habe die Nebenklägerin zunächst angegeben, sie sei zwischen 11/12 und 14 Jahren alt gewesen, wobei diese Angabe unsicher gewesen sei. Als Bezugspunkt habe sie angegeben. dass es nicht sofort nach Einzug angefangen habe. Etwa mit dem Wegzug solle es aufgehört haben. Die entsprechenden Daten habe sie dann aus Meldeabfragen ermitteln können. Aufgeklärt gewesen sei die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Taten nach ihrer Schilderung noch nicht. Hinsichtlich der Ejakulation auf ihren Körper habe die Nebenklägerin berichtet, dass sie dies damals eklig gefunden habe und den Angeklagten gefragt habe, was das sei, woraufhin dieser nur gelacht habe. Zu Gesprächen während der Taten habe die Nebenklägerin der Zeugin E. gegenüber berichtet, dass der Angeklagte zu seiner sexuellen Motivation berichtet habe, seine Frau genüge ihm nicht mehr, er brauche etwas Neues. Zur Anzahl der Übergriffe habe die Nebenklägerin der Zeugin E. gegenüber von etwa 20 Malen bzgl. des Reibens im Intimbereich, vielleicht drei Malen bzgl. des versuchten Eindringens im Intimbereich, mehr als fünf Malen bzgl. des Oralverkehrs und einmal bzgl. sog. Vampirspiels im Computerraum berichtet. Es solle aber auch im Trainingsraum zu solchen Handlungen gekommen sein. Dort sei sie aber überhaupt nur 5 Mal gewesen. Die händische Befriedigung habe jeweils im Nachgang zum Oralverkehr stattgefunden. Die Nebenklägerin habe während der Vernehmung teilweise geweint und sich gerade bei intimen Fragen sehr geschämt. Sie habe angegeben, der Angeklagte habe ihr aufgegeben, nichts zu erzählen und sie habe Angst gehabt, es könne etwas passieren, wenn sie es erzähle. Sie sei noch schwer durch die Taten belastet, wobei sie keine näheren Angaben hierzu gemacht habe und dies auch nicht erörtert worden sei. Bei den Taten habe sie sich eklig und unwohl gefühlt. Der Angeklagte habe ihr, wenn sie nicht mehr habe weiter machen wollen ein schlechtes Gewissen gemacht, indem er gesagt habe, dass er traurig sei und ein trauriges Gesicht gemacht habe.

Die Nebenklägerin hat im Nachgang zu ihrer polizeilichen Vernehmung die nach ihrer Schilderung überarbeitete Version der bei der Vernehmung vorliegenden Notizen, welche in der Hauptverhandlung verlesen wurden, zum Vorgang gereicht. Die ursprüngliche Version sei nicht mehr vorhanden. In den Notizen ist bezüglich der oralen Übergriffe niedergelegt, dass der Angeklagte sie wiederholt - mehr als zehn Male - aufgefordert habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen und oral zu befriedigen, obwohl sie dies nicht gewollt und als ekelerregend empfunden habe. Trotz dessen habe er ihren Kopf nach unten gedrückt und dadurch die durchzuführenden Bewegungen demonstriert. Hinsichtlich der vom Angeklagten wiederholt - mehr als 20 Male - verlangten Befriedigung mit Hand habe er ihre Hand genommen, sie auf seinen erigierten Penis gelegt und unter Ausführung gleichmäßiger Auf- und Abwärtsbewegungen geführt, bis sie diese Bewegung eigenständig fortgesetzt habe. Zum sog. Reiten habe der Angeklagte sie jedes Mal aufgefordert, sich auf seinen Penis zu setzen, wobei er auf dem Rücken im Bett gelegen habe und seine Beine ausgestreckt gewesen seien und er ferner zur Kontrolle der Bewegungen der Nebenklägerin deren Hüften gegriffen und bewegt habe. Er habe fast immer auf sie ejakuliert, dies lediglich nur dann nicht, wenn sie vorzeitig nach Hause gegangen sei. Das Sperma sei auf ihren Bauch und ihre Oberschenkel gelangt und in Richtung Intimbereich geflossen. Dies sei über mehrere Monate und Jahre hinweg im Zeitraum 2014-2017 so gegangen. Der Angeklagte habe über diesen Zeitraum zudem, wenn sie sich bei ihm zu Hause befunden habe, sie wiederholt unter anderem auf den Mund, am Hals und im Intimbereich geküsst, ferner mit seiner Zunge im Intimbereich der Nebenklägerin unter Durchführung kreisender Bewegungen geleckt. Ebenso sei es bei jeder Gelegenheit zur Griffen an Brust und Po gekommen, während sie im Computerzimmer waren. In den gefertigten Notizen wird ferner beschrieben, dass der Angeklagte bei der Nebenklägerin zwei bis drei Male (unter dem Vorbehalt der Unsicherheit, dass dies auch öfter gewesen sein könne) ohne Erfolg versucht habe, vaginal und anal einzudringen, sie habe hierbei lediglich ein Piksen im Intimbereich wahrgenommen. Der Angeklagte habe seinen Penis nicht nur an ihr gerieben, wenn sie auf ihm gesessen habe, sondern auch wenn sie mit hochgestellten Beinen rücklings auf dem Bett gelegen habe. Weiterhin schildern die Notizen die Versuche der Vertrauensgewinnung der Nebenklägerin und anderer Kinder und als solche bezeichnete sexuelle Belästigungen bei anderen Gelegenheiten, so etwa im Baumhaus oder im Swimmingpool. Schließlich finden sich Ausführungen zu bis heute empfundenen psychischen Auswirkungen und Problemen in der Lebensführung der Nebenklägerin in Bezug auf Intimität, Gesellschaft von Männern, Schamgefühle, Vertrauen gegenüber anderen Menschen und entwickelte Angststörung und Depression.

Schließlich hat die Nebenklägerin am 05.09.2025 in der insoweit nichtöffentlichen Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten als Zeugin ausgesagt. Sie hat dabei auf offene Fragen zunächst frei geschildert. Bei Nachfragen war es ihr ohne weiteres möglich, zeitlich oder situativ zu springen. Bestehende Unsicherheiten hat sie dabei kenntlich gemacht. Es war ihr anzumerken, dass es ihr schwerfiel, über solch intime Dinge zu sprechen. Die Nebenklägerin hat Angaben gemacht, wie sie dem von der Kammer festgestellten Sachverhalt entsprechen.

Zur Anzeigenentstehung hat sie mitgeteilt, dass sie ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen Z., schon ziemlich zu Beginn der Beziehung von allem erzählt habe. Zur Strafanzeige sei es dadurch gekommen, dass sie Videos auf Social Media gesehen habe, in denen Pädophile geschnappt worden seien. Dies habe sie motiviert. Nach der Anzeigenerstattung habe sie dann erstmals ihrer Schwester, der Zeugin N2., grob von Übergriffen berichtet. Diese habe gesagt, dass auch sie welche erlebt habe. Trotz der Befürchtung, dass man schlecht über die Familie N. reden werde, habe sie an der Strafanzeige festgehalten. Sie habe auch die Befürchtung gehabt, dass der Angeklagte sich an weiteren Nachbarskindern vergreifen werde. Die Zeugin N2. und sie hätten sich wechselseitig nichts Konkretes über die erlebten Übergriffe erzählt. Konkret hätte ihr ihre Schwester lediglich von einer Situation auf dem Dachboden erzählt, bei welcher der Angeklagte den Hosenstall offen gehabt habe. Nach Anzeigenerstattung habe sie zunächst der Mut verlassen, obwohl ihr Lebensgefährte ihr Mut gemacht habe.

Der Angeklagte habe ihr draußen beim Verstecken spielen Süßigkeiten geschenkt und habe mitspielen wollen. Er habe gerne mit ihr und ihren Freundinnen gespielt. Irgendwann habe er sie nach Hause eingeladen, um Computer zu spielen. Im Zimmer im Obergeschoss geradeaus habe sich ein alter PC auf einem Tisch befunden, daneben ein Bett. Von dort habe man am Computer spielen können. Das Schlafzimmer mit großem Doppelbett habe sich im Raum nebenan befunden. Auf dem Dachboden, der über eine Leiter erreichbar gewesen sei, hätten sich Trainingssachen befunden. Irgendwann einmal sei sie, die Nebenklägerin, dann alleine hinübergegangen. In dem Zimmer habe der Angeklagte angefangen, sie zu begrapschen und dies so langsam aufgebaut. Er habe sie an den Brüsten angefasst, auch im Schambereich, habe in die Hose gefasst. Beim verstecken Spielen im Garten hinter dem Baum habe er sie immer zu sich gezogen.

Zu Ziff. 1 hat sie die festgestellten Angaben gemacht. Anlässlich eines Besuchs bei ihm zum Computerspielen habe sie sich, als ihr kalt gewesen sei und sie dies geäußert habe, auf Vorschlag des Angeklagten auf das Bett gelegt. Man habe sich ausgezogen, was sie später in der Weise konkretisierte, dass er sich selbst ausgezogen habe, sodass er untenrum nackt gewesen sei. Sie könne nicht mit Sicherheit sagen, ob sie sich in dieser konkreten Situation selbst auf seine Anweisung ausgezogen habe oder er es getan habe. Es sei beides vorgekommen. Sie wolle nichts Falsches behaupten. Der Angeklagte habe gewollt, dass sie sich auf sein Glied setze. Das habe sie dann gemacht. Er habe sie dann an der Hüfte gefasst und auf seinem Glied bewegt. Der Angeklagte habe beim Reiben auch versucht in ihre Vagina einzudringen, habe dies aber aufgegeben, als es nicht klappte. Schmerzen habe sie dabei nicht gehabt, es habe etwas gedrückt. Sie habe sich in unterschiedlichen Positionen befunden. Der Angeklagte habe sich auch an ihr gerieben, als sie auf dem Rücken lag und die Beine hoch hatte. Teilweise sei sie auf allen Vieren gewesen, nachdem sie sich habe umdrehen sollen. In dieser Position habe er versucht im Pobereich einzudringen. Die Situation endete, indem er zur Ejakulation auf ihren Bauch gekommen sei.

Die weiteren Taten betreffend gab sie an, das mit dem Reiben an ihrer Vagina in Reiterstellung sei aus ihrer Erinnerung heraus häufig Bestandteil gewesen, wenn sie mit ihm im Computerzimmer gewesen sei. Manchmal habe sie zusätzlich auch auf dem Rücken gelegen als er gerieben habe. Das Sperma sei immer auf ihrem Körper gelandet. Sie erinnerte, dass es von ihrem Bauch bis zur Vulva geflossen sei.

Zur Anzahl hat die Nebenklägerin angegeben, dass dies mehr als 15 Mal geschehen sei, und zwar immer in dem kleinen Zimmer.

Der Angeklagte habe an verschiedenen Tagen vergeblich versucht in sie einzudringen. Der Ablauf sei dabei derselbe gewesen wie zuvor beschrieben. Das sei mehrmals geschehen, aber nicht mehr als fünfmal.

Zudem habe sie ihn an anderen Tagen oral befriedigen sollen.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Diese Art von Übergriff habe es mehr als 12 bis 15 Mal gegeben. Der Oralverkehr sei für sie der schlimmste Übergriff gewesen.

Sie habe ihn im Anschluss mit der Hand befriedigen müssen. Dazu habe er ihre Hand genommen und auf sein Glied gelegt und habe gesagt, dass sie es hoch- und runtermachen solle. Dies sei immer Teil der Abläufe nach dem Oralverkehr gewesen.

Zudem habe es Küsse auf den Mund und an den Hals gegeben, was der Angeklagte immer „Vampirspiel“ genannt habe. Sie, die Nebenklägerin, habe dabei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen, die Beine seien aufgestemmt gewesen. In diesem Zusammenhang habe er sie auch im Intimbereich geleckt. Dies sei in dem Zimmer mit dem PC zumindest einmal passiert. Auch in dem Trainingsraum auf dem Dachboden sei etwas passiert. Welche sexuellen Handlungen dort stattgefunden hätten, könne sie jedoch nicht mehr sicher erinnern. Sie wolle nichts Falsches behaupten. Auch auf konkreten Vorhalt, ob es dort zu weiteren „Vampirspielen“ gekommen sei gab sie an, dass sie sich hieran nicht mehr sicher erinnern könne, es aber möglich sei.

Während der Taten habe sie keine Angst empfunden, jedoch habe sie sich komisch gefühlt. Sie habe es damals nicht einordnen können.

Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung hat die Zeugin angegeben, dass im Jahr 2013 das Baumhaus im Garten der Familie N. bereits vorhanden gewesen sei, dieses habe auch während des Stattfindens der Übergriffe bereits existiert. Aufgehört habe es, als die Familie N. weggezogen sei. Kenntnis von Sexualität habe sie im Vorfeld der Taten nicht gehabt. Sie meine, dass erstmals in der sechsten oder siebten Klasse über so etwas gesprochen worden sei. Während des Zeitraums der Taten habe sie vielleicht schon Brustansätze gehabt. Die Regelblutung habe sie noch nicht gehabt, ebensowenig Schambehaarung.

Wenn der Angeklagte sie, die Nebenklägerin, auf der Straße gesehen habe, hätte er sie immer aufgefordert, hineinzukommen, um Computerspiele zu machen. Dies habe er immer dann gemacht, wenn seine Frau nicht zuhause gewesen sei. Oft habe die Nebenklägerin seine Frau nicht gesehen. Auf eine Frage der Nebenklägerin an den Angeklagten, was die Frau darüber denke, hätte dieser gesagt, dass es ihm mit seiner Frau keinen Spaß mache.

Mit ihren Eltern habe sie über die Vorfälle bis heute nicht geredet. Der Zeugin M. habe sie einmal von ihrem pädophilen Nachbarn berichtet, der schlimme Sachen mit ihr gemacht habe. Sie habe ihr angedeutet, dass er sie missbraucht habe, jedoch nicht im Detail. Ausgiebig habe sie es erstmals ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen Z., geschildert.

Die für den Termin zur polizeilichen Zeugenvernehmung im November 2024 gefertigten Notizen hat die Nebenklägerin nach ihren eigenen Angaben selbst gefertigt. Sie habe sie im Nachgang überarbeitet, da sie unsicher gewesen sei, ob sie alles berichtet habe. Die ursprüngliche Version existiere nicht mehr.

bb.

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Gesamtschau davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin erlebnisbasiert sind.

Die Angaben der Nebenklägerin gegenüber Dritten, in ihrer polizeilichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung sind im Umfang der Feststellungen unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte, und zwar vor allem etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen an inhaltlichem Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischer Dichte der Angaben - trotz einzelner Widersprüche und Erinnerungslücken - als glaubhaft anzusehen. Die den gedanklichen Ausgangspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildende „Nullhypothese“, die Aussage sei unwahr, kann nicht aufrechterhalten werden. Im Einzelnen:

(1)

Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bestanden nicht. Sie verfügt über die Fähigkeit, Situationen adäquat wahrzunehmen, das Erlebte über einen längeren Zeitraum zu speichern und sich sprachlich so dezidiert auszudrücken, dass sie eine geordnete und für Dritte nachvollziehbare Schilderung produzieren kann. Eine freie und geordnete Schilderung des Sachverhalts gelang ihr mühelos, ohne dass sie in der Hauptverhandlung etwa auf Notizen zurückgreifen musste. Dies war auch im Übrigen nach Angaben der weiteren Zeugen, gegenüber denen sich die Nebenklägerin geäußert hatte, der Fall. Lediglich im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hatte sie zu Beginn Notizen hinzugezogen. Auf Fragen konnte sie adäquat und ohne Schwierigkeiten antworten. Einbußen in der allgemeinen Orientierung oder Störungen im Realbewusstsein waren nicht erkennbar. Die Kammer vermochte auch eine ausreichende Gedächtnisfähigkeit für die Zeit der Tatvorwürfe festzustellen, die es der Nebenklägerin ermöglichte, sich an die bis zu 12 Jahre zurückliegenden Taten zu erinnern. Die Nebenklägerin war in der Lage, konkrete Angaben zu Ereignissen aus einem ähnlichen Zeitraum wie die streitgegenständlichen Taten zu machen. So konnte sie Angaben dazu machen, dass sie zumindest zu Beginn der von ihr geschilderten Übergriffe noch die Grundschule besuchte und die Familie schließlich wegzog. Hinweise auf Beeinträchtigungen bei der Nebenklägerin, welche die Aussagetüchtigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, ergaben sich nicht. Insbesondere leidet sie ersichtlich nicht unter einer Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet, welche Einfluss auf ihre Aussagefähigkeit haben könnte.

(2)

Für die Richtigkeit und Realitätsbezogenheit der Aussage der Nebenklägerin sprechen die Entstehungsgeschichte, deren Detailreichtum und die Konstanz als besondere Qualitätsmerkmale der Aussage.

(a)

Für die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen zunächst die Umstände der Aussageentstehung. Das Verhalten der Nebenklägerin, insbesondere der Umstand, dass sie zunächst nur ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen Z., detailliert von den Taten berichtete, spricht dafür, dass es ihr nicht ausschließlich und vordergründig darum ging, dass die Taten bekannt und einer strafrechtlichen Verfolgung zugeführt würden, obschon die Nebenklägerin dies selbst als wichtiges Motiv genannt hat. So hat nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen Z. die Nebenklägerin zunächst nur Andeutungen gemacht und von ihrem pädophilen Nachbarn gesprochen, wobei dies bereits im Herbst 2022 erstmals geschehen ist. Zu einer Anzeige kam es gleichwohl über einen Zeitraum von etwa neun Monaten noch nicht. Innerhalb dieses Zeitraumes hatte sich die Nebenklägerin - so der Zeuge nachvollziehbar - noch nicht dazu überwinden können, im Detail von dem Geschehen zu berichten. Dies geschah erst im Juni 2023 und am späten Abend desselben Tages, an dem ausweislich der für die Kammer glaubhaften Aussage des Zeugen Z. die Nebenklägerin ihm erstmals ausführlich und detailliert von den einzelnen Taten berichtet hatte. Die Kammer ist dabei überzeugt, dass der geschilderte Ablauf zutreffend ist. So wohnte der Angeklagte zwar nicht mehr unter der von der Nebenklägerin vor Anzeigeerstattung aufgesuchten Anschrift. Die Zeugin E. konnte hierzu aber angeben, dass der - 1988 geborene und im Tatzeitraum nicht zu Hause lebende - Sohn des Angeklagten unter der Anschrift O.-straße 00 lebt. Demnach konnte die Nebenklägerin den ihr bekannten Nachnamen dort feststellen.

Dass die Nebenklägerin nach eigenem Bekunden letztlich auch durch Videos und Posts auf Social Media darin bekräftigt wurde, sich zu öffnen und letztlich die Anzeige zu erstatten, hat die Kammer gesehen, spricht jedoch aus ihrer Sicht in der Gesamtschau nicht für einen die Glaubhaftigkeit in Frage stellenden Einflussfaktor. Dass junge Menschen im Alter der Nebenklägerin Einflüssen auf Social Media ausgesetzt sind, ist ein normaler Umstand. Hieraus ein Motiv für eine mögliche Falschanzeige abzuleiten, wäre im vorliegenden Fall schon deshalb fernliegend, weil eine solche Motivlage auch bereits für den Zeitraum davor ab Oktober 2022 (Zeitpunkt der ersten Andeutungen von stattgehabten Missbräuchen gegenüber dem glaubhaften Zeugen Z.) Bedeutung gehabt hätte, eine Anzeige gleichwohl nicht erfolgt ist. Die Kammer geht daher davon aus, dass die von der Nebenklägerin erwähnten Videos, in denen Personen berichteten, dass sie Pädophile angezeigt hätten - neben den Ermutigungen des Zeugen Z. - sie letztlich zur Überwindung ihrer Hemmnis, eine Anzeige zu erstatten und eine Strafverfolgung ins Rollen zu bringen, motiviert haben. Etwaige Inhalte von Missbrauchstaten, welche die Nebenklägerin inhaltlich hätten beeinflussen können waren nicht Gegenstand der Videos.

Dass generell eine Strafanzeige erstmals mindestens sechs Jahre nach dem von der Nebenklägerin geschilderten Geschehen überhaupt erfolgt ist, fügt sich ohne Widersprüche in die geschilderte Gesamtsituation ein. Denn dieser zeitliche Versatz ist mit Alter, Entwicklung und Lebenssituation der Nebenklägerin, wie auch den kulturellen Besonderheiten ihrer Familie und deren Umgebung, wie sie sich für die Kammer aufgrund der Hauptverhandlung anschaulich ergeben haben, plausibel zu erklären. Eine unmittelbare Anzeige oder Äußerung über stattgehabte Vorfälle im familiären Umfeld bereits ab dem Jahr 2017 wäre von der Nebenklägerin nicht zu erwarten gewesen. Denn im Jahr 2017 war die Nebenklägerin noch deutlich jünger und befand sich in der Pubertät, somit einer schwierigen Lebensphase. Durch den Wegzug der Familie aus der unmittelbaren Nachbarschaft des Angeklagten war zunächst einmal ein Umbruch weg von den Vorfällen nach dem damaligen Horizont der Nebenklägerin eingetreten. Hinzu tritt, dass die Nebenklägerin nach der glaubhaften Aussage ihrer Eltern, insbesondere ihrer Mutter, der Zeugin N3., immer schon eher verschlossen war, weshalb eine Öffnung in dieser Lebensphase nicht zu erwarten war.

Hinzu treten in diesem Zusammenhang auch kulturelle Besonderheiten in der Familie: Ausweislich der Aussage der Nebenklägerin, des Zeugen Z., wie auch mittelbar abzuleiten aus den Aussagen der Zeugen N4. und N3. - Mutter und Vater der Nebenklägerin - wurde in der Familie nicht über Sexualität und Vorfälle, die hiermit im Zusammenhang stehen, gesprochen. Auch war die Nebenklägerin, wie von ihren Eltern berichtet, von diesen nicht aufgeklärt worden. Die damals noch junge Nebenklägerin konnte sich ihren Eltern daher generell nicht anvertrauen, zumal beide Elternteile übereinstimmend in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten, dass sie dem Angeklagten Derartiges nicht zugetraut hätten. Der Zeuge N4. hat zudem angegeben, dass er eine gewisse Sorge vor einer „Beschmutzung“ der Tochter als Frau bei der späteren Partnerwahl in Anbetracht eines möglichen Missbrauchsgeschehens in der Kindheit habe. Daher verstehe er nicht, warum sie alles jetzt angezeigt habe. Der Nebenklägerin war es auch nicht Recht, dass die Eltern überhaupt von der Anzeige und dem Strafverfahren erfuhren. Nachdem nach der Anzeige ein Brief der Polizei bei der noch zu Hause lebenden Nebenklägerin ankam, musste sie sich gegenüber den Eltern wie von ihr befürchtet rechtfertigen und wurde nicht unterstützt. Zudem waren die Familien N. und U. ausweislich der Aussagen der Nebenklägerin, wie auch der Zeugen N3. und N4. in recht enger Nachbarschaft verbunden und befreundet, sodass man sich wechselseitig besuchte und zusammen religiöse Feierlichkeiten beging. Auch vor diesem Hintergrund war eine substantielle Schilderung von Missbrauchstaten von der Nebenklägerin sowohl während des betroffenen Zeitraums, als auch in der näheren Zeit danach nicht zu erwarten.

Die Anzeigenerstattung im Juni 2023 ist demgegenüber vor dem Hintergrund der vorstehend bereits ausgeführten Gesichtspunkte plausibel erklärbar. Denn die Zeugin war im Jahr 2023 eine junge Erwachsene und ihre Situation war nun erstmals etwas stabilisierter durch ihren Lebensgefährten, der ausweislich ihrer eigenen Aussage und derjenigen des Zeugen Z. für sie schnell zur Vertrauensperson wurde, die sie bis dahin nicht hatte.

Auch die weitere Entwicklung im Nachgang zur Anzeigenerstattung lässt sich mit einem Erlebnisbezug in Einklang bringen. Dass die Nebenklägerin nach der Anzeigenerstattung zunächst einen „Rückzieher“ machte und den mehrfach anberaumten Terminen zur ausführlichen polizeilichen Zeugenvernehmung fernblieb, spricht nicht für eine Falschbelastung. Dass sie nach eigener Aussage gegenüber der Zeugin E. der Mut verlassen hatte, passt gut ins Bild mit Blick auf ihre vorstehend beschriebene Verfassung und dem von ihr berichteten, nach wie vor fehlenden familiären Rückhalt - mit Ausnahme des Zeugen Z. - und der damit verbundenen Angst, dass man ihr am Ende nicht glaube. Denn auch im Nachgang zur Anzeige erfuhr sie ausweislich der Aussage des Zeugen Z. von ihrer Familie wenig Unterstützung, zumal auch der Zeuge N4. die Anzeigenerstattung mit Blick auf seine Sorge vor dem Ansehen der Familie durchgehend kritisch betrachtete. Dass teilweise, wie vom Zeugen Z. und der Zeugin E. bestätigt, bei den kurzfristigen Absagen der Vernehmungstermine auch der Eindruck von Ausrede- und Ausweichverhalten entstand, steht dem ebenfalls nicht entgegen, sondern unterstreicht im Gegenteil die entstandene Unsicherheit bei der nach wie vor noch nicht hinreichend stabilisierten Nebenklägerin. Die Erfindung von Ausreden, um Vernehmungsterminen fernzubleiben, welche die Nebenklägerin im Übrigen selbst in der Hauptverhandlung bestätigt hat, lassen sie mit Blick auf die Beurteilung des von ihr geschilderten Missbrauchsgeschehens nicht in einem unglaubwürdigen Licht erscheinen. Es spricht in der Gesamtschau eher für die Glaubhaftigkeit der Angaben, dass die Nebenklägerin sich trotz dieser Widerstände zur Aussage entschloss.

(b)

Die Aussage der Nebenklägerin weist zudem inhaltlich ein hohes Maß an Qualität auf.

(aa)

So vermochte sie die unter II. 1. bis 5. festgestellten Taten sowohl mit Blick auf das Rahmengeschehen, als auch die eigentlichen Tathandlungen hinsichtlich Örtlichkeit, des zeitlichen Ablaufs und der jeweils konkreten sexuellen Handlung in realistischen Einzelheiten anschaulich und konkret zu schildern. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der inzwischen vergangenen Zeit von mindestens mehr als acht Jahren zu den abgeurteilten Taten und des noch jungen Alters der Nebenklägerin im Zeitpunkt der Übergriffe.

So handelt es sich keineswegs um einsilbige Schilderungen. Die gegebenen Antworten waren zwar teilweise eher knapp, jedoch weisen sie eine insgesamt ausreichend ausführliche Situationsbeschreibung einschließlich Entstehung und Ende der jeweiligen Situationen auf. So schildert die Nebenklägerin gut nachvollziehbar die Art des Kontaktaufbaus (Beteiligung des Angeklagten am verstecken Spielen draußen) und dessen sukzessive Ausweitung (Einladung zum PC-Spielen im Haus), ferner, wie es zu den ersten Berührungen kam (erst grapschen, weitere Berührungen beim Computerspielen) und wie die Situationen endeten (oft mit Ejakulation, trauriges Gesicht wenn sie gehen wollte). Die Nebenklägerin hat weiterhin die jeweilige Liegesituation bei den einzelnen körperlichen Übergriffen gut nachvollziehbar dargestellt. Dass sich die nach der Schilderung der Zeugin immer wiederholenden Übergriffsarten gleichen, macht die Beschreibung insgesamt nicht einsilbig, weil es eben dieselben Abläufe sind.

Darüber hinaus findet sich in der Aussage eine Vielzahl überaus origineller Details, auch zum Randgeschehen: So zeigt die Schilderung der Nebenklägerin, dass sie sich im damaligen Haus des Angeklagten, dem Tatort, sehr gut auskennt, indem sie den für normale Besucher an sich nicht zugänglichen Raum im Obergeschoss gut beschreiben kann, desgleichen den im Spitzboden befindlichen Trainingsraum mit einzelnen Gerätschaften. Dass der von der Zeugin beschriebene kleine Raum, welcher über einen Computer verfügt, tatsächlich in dieser Form existent war, wird bestätigt durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen N4., der mit dem Angeklagten befreundet war und sich bisweilen auch in dessen Haus befand. Er hat den Raum in ähnlicher Weise wie die Nebenklägerin beschrieben, wobei beide eine Liegemöglichkeit angesprochen haben. Der Zeuge N4. hat diese Liegemöglichkeit zwar als Sofa bezeichnet. Dies sei aber so breit und lang gewesen wie ein Bett, sodass auch Erwachsene ohne weiteres darin hätten liegen können. Ob dieses auch als Schlafsofa zum Bett umgebaut werden könne wisse er nicht. Ebenso wie der Zeuge N4. hat auch die Nebenklägerin angegeben, dass der kleine Raum über kein Fenster verfügte. Die Mutter der Nebenklägerin gab hierzu an, die Feierlichkeiten hätten immer im Erdgeschoss stattgefunden. Daher könne sie keine Angaben zum übrigen Haus machen. Dies zeigt, dass allein die Kenntnis der Nebenklägerin von dem Raum für einen Aufenthalt in diesem spricht. Es ist jedenfalls kein Ereignis bekannt geworden, durch das die Nebenklägerin außerhalb von Aufenthalten mit dem Angeklagten in dem Raum diesen kennengelernt haben könnte. Der geringfügig unterschiedlichen Bezeichnung der Liegemöglichkeit kommt vor den geschilderten Gesamtumständen aus Sicht der Kammer keine Bedeutung zu. Originell ist zudem die genaue Beschreibung des Spiels, mit welchem der Angeklagte die Nebenklägerin nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung letztlich ins Haus zu locken vermochte, nämlich ein Spiel zum Abschießen von Moorhühnern, was vor einigen Jahren verbreitet war. Hierbei handelte es sich nicht um Abweichung von bisherigen Angaben, sondern eine ergänzende Vertiefung aufgrund konkreterer Erörterung. Dieses hat im Übrigen auch ihre Schwester, die Zeugin N2., von sich aus geschildert. Die Nebenklägerin vermochte weiterhin die Besonderheit zu benennen, dass es sich um einen alten PC gehandelt habe, bei welchem man noch eine Karte, Diskette o.ä. hätte reinstecken müssen. Besonders anschaulich ist die von der Nebenklägerin beschriebene, nach ihrer Aussage immer wieder vom Angeklagten als Lockruf angebrachte Aufforderung, in sein Haus zu kommen, man wolle Computerspiele machen. Die Nebenklägerin vermochte auf Nachfrage auch von ihr erinnerte Äußerungen des Angeklagten im Zusammenhang mit den Situationen in dem Computerraum wiederzugeben, so zum Beispiel, dass er einmal im Vorfeld eines beabsichtigten körperlichen Übergriffs gesagt habe, dass die Zeugin sich nicht erschrecken solle, oder bei einer weiteren Gelegenheit, dass er einsam sei und es ihm mit seiner Frau keinen Spaß mache. Bemerkenswert ist weiterhin das von der Zeugin beschriebene Lachen des Angeklagten nach der Ejakulation auf die Frage der damals noch kindlichen Zeugin, was das sei. Indiz für ein erlebnisbasiertes Geschehen ist weiterhin das von der Nebenklägerin erwähnte traurige Gesicht des Angeklagten, wenn die Zeugin nach den Taten jeweils habe gehen wollen. Äußerst plastisch hat die Nebenklägerin auch umschrieben, wie die Aufforderung des Angeklagten zur Befriedigung per Hand (Ziffer 4., 2. Absatz der Sachfeststellungen) von Statten gegangen sein soll, indem er ihre Hand auf sein Glied gelegt haben soll mit der Aufforderung „hoch, runter“. Um eine detailreichere Vertiefung handelte es sich ferner bei der von der Nebenklägerin spontan auf eine Frage in der Hauptverhandlung beiläufig angebrachten Beschreibung eines Ereignisses, bei welchem die Nebenklägerin wahrheitswidrig zu dem Angeklagten, der sich an der Haustür befand und die sich draußen aufhaltende Nebenklägerin ins Haus locken wollte, mitgeteilt habe, dass die Polizei da sei, weshalb er die Tür an dem Tag in der Folge nicht mehr habe aufmachen wollen.

Bei ihren Schilderungen erwähnte die Nebenklägerin zudem auch eigenpsychologische Empfindungen und Gedanken, die für ein tatsächliches Erleben sprechen. So hat sie zum Beispiel angegeben, dass sie im Zusammenhang mit den Taten und einzelnen Übergriffen zwar keine Angst gehabt und auch nicht geweint habe, sich jedoch komisch und schlecht gefühlt habe. Zudem hat sie in eindrücklicher Weise ihr Ekelgefühl bei den Aufforderungen des Angeklagten zur oralen Befriedigung (festgestellte Taten zu Ziffer 4., 1. Absatz der Sachfeststellungen) beschrieben, welche subjektiv für sie die schlimmste Übergriffsart gewesen sei.

(bb)

Die Schilderungen der Nebenklägerin sind auch in sich konsistent und weisen keine auffälligen Gedankenabbrüche auf, welche für ein ausgedachtes Geschehen hätten sprechen können. Diesbezüglich vermochte die Kammer keinerlei Defizite oder Auffälligkeiten festzustellen.

(cc)

Die Kammer hat auch hinsichtlich der Aussagekonstanz im Abgleich der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung mit früheren Aussagen bei der Polizei keinerlei wesentliche Abweichungen feststellen können.

Soweit nach Anklage die Taten hinsichtlich des Ortes im Zimmer des Angeklagten bzw. teilweise in seinem Schlafzimmer stattgefunden haben sollen, beruht dies nicht auf unterschiedlichen Angaben der Nebenklägerin, welche die Taten - bis auf die Tat auf dem Dachboden - immer dem Computerraum zugeordnet hat. Soweit die Zeugin R. sich zu erinnern meinte, die Nebenklägerin habe die Taten einem Schlafzimmer zugeordnet, beruht dies zur Überzeugung der Kammer auf einer Fehlinterpretation der der Angaben der Nebenklägerin im Rahmen der nur kurzen Anzeigenaufnahme. Die Zeugin hatte sich lediglich Notizen während der Anzeigenerstattung gemacht und es ist naheliegend, dass die Nebenklägerin - wie auch im Übrigen das Bett in dem Raum erwähnte. Die Nebenklägerin hat den Inhalt der Anzeige auch nie gegengelesen. Dieser diente wiederrum der Vorbereitung der Aussage der Zeugin R.. Nähere Angaben zu getätigten Äußerungen der Nebenklägerin konnte die Zeugin nicht mehr machen, wobei sie darauf hinwies, dass es sich nicht um ein Wortprotokoll handele. Selbst wenn die Nebenklägerin schlagwortartig das Wort Schlafzimmer verwendet haben sollte, ergibt sich für die Kammer in der Gesamtschau keine abweichende Würdigung. Aufgrund des von ihr beschriebenen Bettes und der fehlenden Abfrage weiterer vorhandener Räume im Haus, liegt eine durch den tatsächlichen Hinweis in der Hauptverhandlung korrigierte Ungenauigkeit vor. Der angeklagte geschichtliche Vorgang wird hierdurch nicht in Frage gestellt, da zu keiner Zeit weitere im Schlafzimmer begangene Taten Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren. Eine Verwechslungsgefahr oder Zweifel, welche Taten Gegenstand der Anklage sind, bestanden mithin nicht.

Das Kerngeschehen wurde bei den einzelnen Übergriffsarten im Wesentlichen konstant geschildert, wenn auch in Teilen im Rahmen der gerichtlichen Aussage weniger detailliert, so etwa bei der Umschreibung der händischen Befriedigung. Dies ist jedoch mit dem fortschreitenden Zeitablauf und dem damit einhergehenden natürlichen Vergessensprozess und darüber hinaus der Formulierung der jeweils gestellten Fragen nachvollziehbar zu erklären. So hat die Nebenklägerin die unter Ziffer 1. bis 3. der Sachfeststellungen festgestellten Stellungen, bei denen sie sich auf das erigierte Glied des Angeklagten zu setzen hatte und man sich im Intimbereich jeweils rieb, in sämtlichen Aussagesituationen gleich beschrieben. Dies gilt auch für die anschließende Ejakulation und die Entstehung der Tat zu Ziff. 1, bei welcher der Angeklagte die Aufforderung zum Hinlegen angebracht hatte mit dem Bemerken, dass man unter die Decke solle, es sei kalt. Konstant hat sie auch die versuchte Ausübung des versuchten Eindringens umschrieben.

Es stellt aus Sicht der Kammer keine wesentliche Abweichung von der vorherigen polizeilichen Aussage dar, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im Zuge des sogenannten Vampirspiels (festgestellt unter Ziffer 5. der Sachfeststellungen) erstmals ein zusätzliches Küssen auf den Mund erwähnt hat. Das sogenannte Vampirspiel hat sie in sämtlichen Aussagesituationen als dynamisches und facettenreiches, mehraktiges Übergriffsgeschehen umschrieben. Das Küssen auf den Mund stellt dabei nur einen eher untergeordneten Teil des Gesamtgeschehens dar, weshalb es nicht gegen eine Erlebnisbasiertheit spricht, dass in einer der früheren Aussagesituationen solches (noch) nicht erwähnt wird.

Weiterhin verkennt die Kammer nicht, dass bei der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage der Nebenklägerin hinsichtlich eines Teils der Übergriffe im Vergleich noch zur polizeilichen Aussage eine Unsicherheit in Verbindung mit zugegebenen Erinnerungslücken besteht. Dies betrifft namentlich die ursprünglich geschilderten und in die Anklage eingeflossenen Übergriffe auf dem Dachboden, bei welchen es nach der polizeilichen Aussage ebenfalls zu dem sogenannten Vampirspiel, wie allgemein unter II. Ziffer 5. festgestellt worden ist, mehrfach gekommen sein soll. Auch dieser Umstand begründet indes keine wesentliche Inkonstanz. Denn er lässt sich zwanglos mit natürlichen Vergessensprozessen erklären. Die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ist diesbezüglich zunächst insoweit mit der früheren polizeilichen Aussage kongruent, als sie bekundet hat, zu dem sogenannten Vampirspiel sei es mehrfach gekommen. Sie hat zuletzt lediglich eine Unsicherheit dahingehend geäußert, ob weitere Übergriffe dieser Art ebenfalls, wie von der Kammer unter II. Ziffer 5. der Sachfeststellungen festgestellt, in dem Computerzimmer im Obergeschoss stattgefunden haben, oder aber, wie noch bei der Polizei bekundet, in dem Trainingsraum auf dem Spitzboden des Hauses des Angeklagten. Hierzu hatte die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gesagt, dass es nach ihrer Erinnerung auch auf dem Dachboden zu Übergriffen gekommen sei. Im Detail und an die Art der Übergriffe könne sie sich allerdings mittlerweile nicht mehr erinnern. Dass diesbezüglich eine Erinnerungslücke besteht, hat sie auch sofort freimütig eingeräumt. Das zwischenzeitlich eingetretene Verblassen der diesbezüglichen Erinnerung ist auch nachvollziehbar vor dem Hintergrund der Anzahl der Übergriffsarten und deren jeweilige Wiederholung sowie der Länge des Zeitraums. Die Abweichung betrifft mithin lediglich den genauen Ort dieser Übergriffsart (Vampirspiel).

Soweit beim Abgleich der Aussagen einzelne Abweichungen in Randbereichen zu verzeichnen sind, mindert auch dies die Aussagekonstanz nicht und stellt sich dies nicht als Indiz für ein tatsächlich nicht stattgehabtes Geschehen dar. Zwar hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung über die polizeiliche Vernehmung hinaus teilweise neue und teils originelle Details erstmals genannt (z.B., dass man an dem PC immer ein Spiel gemacht habe, bei dem Hühner abgeschossen würden, sowie ferner eine wiedergegebene, inhaltlich unwahre Äußerung der Nebenklägerin gegenüber dem in der Haustür stehenden Angeklagten, dass die Polizei da sei). Gerade die Nennung derart origineller Einzelheiten ist indes, wie bereits in anderem Zusammenhang mit Blick auf die Aussagequalität hervorgehoben, ein besonderer Beleg für die Glaubhaftigkeit und Erlebnisbasiertheit der Aussage, welche der Zeugin durch die Art der in der Hauptverhandlung gestellten Frage schlicht und überdies spontan wieder eingefallen sind. Die Schilderungen erfolgten jeweils auf Fragen, die in dieser Form von der Polizei nicht gestellt worden waren, wobei die Antworten jeweils derart unmittelbar erfolgten, dass es in höchstem Maße unwahrscheinlich erschiene, dass die Nebenklägerin sich dies in dem Wissen, dass es nicht stattgefunden hat, spontan in der Aussagesituation ausgedacht hätte.

Die Kammer hat weiterhin gesehen, dass auf den ersten Blick eine echte Abweichung besteht mit Blick auf ein von der Nebenklägerin wiedergegebenes Gespräch über die Ehefrau des Angeklagten, soweit sie sowohl in der Hauptverhandlung, als auch bei der polizeilichen Vernehmung im November 2024 eine Äußerung des Angeklagten geschildert hat, wonach dieser erklärt habe, seine Frau mache ihm keinen Spaß, er brauche etwas Neues, demgegenüber allerdings im Zuge der Anzeigenerstattung gegenüber der Zeugin R. - wie diese schilderte - abweichend angegeben haben soll, für die Frau sei es in Ordnung, dass der Angeklagte sich sexuell mit der Nebenklägerin befasse. Hierbei handelte es sich lediglich bei formeller Betrachtung um einen Widerspruch, weil die Nebenklägerin auf entsprechenden Vorhalt des polizeilichen Vermerks von der Anzeigenerstattung sofort richtiggestellt hat, dass sie dies so nicht gesagt habe und sie möglicherweise falsch verstanden worden sei. Dass ein solcher Übertragungsfehler bei einer ersten polizeilichen Befragung im Rahmen einer Anzeigenaufnahme passiert, ist auch nicht ungewöhnlich. Es ist hier zu beachten, dass nach eigener Aussage der die Anzeige aufnehmenden Zeugin R. sie im Nachgang auf Grundlage der von ihr gefertigten Notizen den Vermerk über die Anzeigenerstattung gefertigt habe, ohne diesen zum erneuten Durchlesen der Nebenklägerin nochmals vorzulegen. Diese hat den Vermerk nach Aussage der Zeugin R. auch nicht unterschrieben. Deshalb ist es auch nicht ungewöhnlich, dass das Missverständnis nicht bemerkt und dementsprechend auch nicht korrigiert wurde.

Die zeitliche Einordnung der Taten verhält sich im Abgleich zu den früheren Aussagen identisch. In sämtlichen Aussagen ist Dreh- und Angelpunkt für den Beginn der Übergriffe das Vorhandensein des um das Jahr 2013 vorhandenen Baumhauses, weil nach der nachvollziehbaren Schilderung der Nebenklägerin im Zusammenhang mit dem Versteckspiel der Kinder im Garten unter Einbeziehung des Baumhauses der Angeklagte hieran teilnahm und dadurch den Kontakt zu den Kindern aufbaute und intensivierte, wobei er sowohl nach der Schilderung der Nebenklägerin, als auch der Zeugen A. und Q., auf welche nachfolgend noch einzugehen sein wird, im Baumhaus körperlich übergriffig geworden ist. Weiterhin markiert in beiden Aussagen der Wegzug der Familie N. aus der Nachbarschaft des Angeklagten, welcher ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen EMA-Auskünfte im Juli 2017 erfolgte, das Ende der Übergriffigkeiten seitens des Angeklagten. Der Einzug war im Mai 2010 erfolgt, wobei der Angeklagte bereits seit Anfang 2002 dort lebte und im September 2020 auszog. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es in der Gesamtschau für unbeachtlich, dass die Nebenklägerin frei und losgelöst von konkreten Bezugspunkten insoweit Angaben zum Alter von 8-14 Jahren gemacht hat. Gleiches gilt für die Angaben zum Gesamtzeitraum, in dem es zu Taten gekommen ist, den sie gegenüber ihrem Freund noch kürzer angegeben hatte. Es ist nicht ungewöhnlich, dass lange zurückliegende Zeiträume fehlerhaft wahrgenommen werden, zumal wenn zunächst keine Bezugspunkte hinzugezogen werden. Ferner ist das zur Tatzeit junge Alter der Nebenklägerin zu beachten. Die geänderten Angaben beruhen auf von ihr durchgängig beschriebenen Bezugspunkten, die durch Meldedaten objektiviert werden konnten.

Schließlich stellt sich auch die Anzahl der jeweils geschilderten Übergriffsarten im Abgleich der polizeilichen Aussage mit der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage der Nebenklägerin als im Wesentlichen kongruent dar.

Den nach der Schilderung der Zeugin initialen Übergriff in Form des sogenannten Reitens bzw. nackten Setzens auf das Glied des Angeklagten mit anschließendem Reiben des Intimbereichs bis zur Ejakulation (festgestellt unter Ziffern 1. bis 3. der Feststellungen zur Sache) hat die Nebenklägerin bei der polizeilichen Aussage mit 20 Malen quantifiziert, in der Hauptverhandlung mit mehr als 15 Malen. Insoweit ist die Größenordnung vergleichbar, wobei zu beachten ist, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung durch den Zusatz „mehr als“ bereits deutlich gemacht hat, dass es etwa auch 20 Male gewesen sein könnten, so wie bei der Polizei ausgesagt. Die leichte Einschränkung ist wiederum plausibel mit natürlichen Vergessensprozessen angesichts des Zeitablaufs und der hohen Anzahl an Übergriffen zu erklären.

Im Hinblick auf die Übergriffsart des Oralverkehrs (Ziffer 4., 1. Absatz der Sachfeststellungen) verkennt die Kammer nicht, dass die Nebenklägerin bei der Polizei von mehr als fünf Malen berichtet hatte, in der Hauptverhandlung demgegenüber von 12 bis 15 Malen. Auch dies ist allerdings bei genauer Betrachtung keine wesentliche Abweichung, sondern eine plausible, mit natürlichen Vergessensprozessen und der Vielzahl der im jungen Alter nach ihrer Schilderung erlebten Übergriffe in Einklang zu bringende Einschränkung. Hier ist insbesondere zu beachten, dass bereits die bei der Polizei genannte Zahl von fünf Malen mit dem Zusatz verbunden worden ist, dass mehr als bloß diese Anzahl an Übergriffen passiert sei. Insofern besteht bereits in der Formulierung kein gravierender Widerspruch zwischen mehr als fünf Malen auf der einen sowie 12 bis 15 Malen auf der anderen Seite.

Hinsichtlich der geschilderten händischen Befriedigung des Angeklagten (Ziffer 4., 1. Absatz der Feststellungen zur Sache) hat die Nebenklägerin bei der polizeilichen Aussage angegeben, dass dies auch im Nachgang zu abgebrochenem Oralverkehr erfolgt sei. Die Anzahl dieser Übergriffe (Oralverkehr) hatte sie an anderer Stelle - siehe bereits vorangegangene Ausführungen - mit mehr als fünf Malen angegeben. Soweit sie in der Hauptverhandlung von mehr als 20 Malen händischer Befriedigung gesprochen hatte, stellt dies keine wesentliche Inkonstanz dar. Denn bei genauer Betrachtung der polizeilichen Aussage ist sie zur Anzahl derartiger Übergriffe gar nicht explizit gefragt worden. Sie hatte dieses lediglich beiläufig in einem Redefluss als Annex zu dem zuvor thematisierten Oralverkehr hinzugefügt und lediglich diese Übergriffsart ausdrücklich quantifiziert.

Hinsichtlich des sogenannten Vampirspiels (Ziffer 5. der Feststellungen zur Sache) hat die Nebenklägerin in beiden Aussagen identisch angegeben, dass nach ihrer Erinnerung ein solcher Übergriff in dem Computerzimmer jedenfalls einmal passiert sei.

Schließlich sind auch keine wesentlichen Abweichungen bei der in beiden Vernehmungen genannten Anzahl des geschilderten versuchten Vaginalverkehrs (Ziffer 1. und 2. der Feststellungen zur Sache) zu verzeichnen. Im Rahmen der polizeilichen Aussage hat die Nebenklägerin von „drei Malen“, in der Hauptverhandlung von „nicht mehr als fünf Malen“ gesprochen. Diese allenfalls geringfügige, auch nur mögliche Diskrepanz ist nicht entscheidend, zumal die Zeugin ihre Angaben zu der Anzahl der Übergriffe ohnehin insgesamt überaus vorsichtig und teilweise mit Vorbehalten gefasst hat. Im Übrigen ergibt sich im Abgleich der beiden genannten Größen die Gemeinsamkeit, dass es sich in beiden Fällen um eine vergleichsweise niedrige Anzahl an Übergriffen dieser Art handelt, gemessen an der Anzahl der Gesamtübergriffe. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die Nebenklägerin angab, dass z.T. verschiedene sexuelle Handlungen an denselben Tagen stattfanden. Bei den festgestellten Taten handelt es sich, so die Angaben der Nebenklägerin hierzu, jeweils um unterschiedliche Tattage. Es erscheint jeweils möglich, dass an diesen Tagen jeweils noch weitere sexuelle Handlungen ausgeführt wurden. Insoweit konnte die Nebenklägerin aber keine sicheren Angaben mehr machen, was in der Gesamtschau nachvollziehbar ist und auch nicht gegen den Erlebnisbezug spricht.

Im Hinblick auf die gebotene Konstanzprüfung hat die Kammer auch gesehen und beachtet, dass die Nebenklägerin in Vorbereitung der polizeilichen Aussage im November 2024 sich Notizen gefertigt hatte, diese ausweislich der Aussage der Vernehmungsbeamtin E. auf dem Handy vorlagen und sie im ersten Teil der Vernehmung Einiges hieraus vorgetragen hatte. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass nach Aussage der Nebenklägerin die zur Akte gereichten und ergänzend verlesenen Notizen nicht mehr der Version entsprechen, die im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung vorgelegen haben, und diese im Nachgang zur polizeilichen Vernehmung überarbeitet wurden. Dieser Umstand führt zwar zu einer leichten Einschränkung der Bewertung des Ergebnisses der Konstanzprüfung, vermag indes die im Wesentlichen gegebene Konstanz beider Aussagen als wesentliches Glaubhaftigkeitskriterium jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau nicht zu erschüttern oder in Frage zu stellen. Es handelt sich vielmehr um einen zwar in Rechnung zu stellenden, jedoch nach Auffassung der Kammer untergeordneten Aspekt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass schriftliche Notizen, sei es als Tagebuch oder ähnlichem gefertigt werden. Aus den Notizen und der Erklärungen der Nebenklägerin hierzu ergibt sich, dass sie diese formulierte und einreichte, da bei ihr eine Unsicherheit bestand, ob sie alles von ihr erinnerte wiedergeben hatte. So ergänzte sie beispielsweise erstmals eine Beschreibung der von ihr erlebten Tatfolgen. Die Nebenklägerin hat auch nur kurz im Rahmen der polizeilichen Vernehmung diese genutzt. Im Übrigen gelang es ihr ohne weiteres beispielsweise zwischen unterschiedlichen Handlungen, verschiedenen Zeiträumen u.ä. zu springen, ohne dass es zu logischen Brüchen oder Widersprüchen kam. Auch Ergänzungen bei Nachfragen waren ihr ohne weiteres möglich.

(3)

Zur Überzeugung der Kammer wird die Realitätshypothese schließlich auch nicht durch Alternativhypothesen, wie bewusste Falschaussage, Suggestion, Fabulieren oder Übertragungsfehler, erschüttert.

Es sind keine Motive für eine bewusste Falschbelastung durch die Nebenklägerin erkennbar. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beispielsweise eine Antipathie gegenüber dem Angeklagten oder ein etwaiger Wunsch der Nebenklägerin, sich innerhalb ihrer Familie oder gegenüber dem Partner durch Erfindung eines tatsächlich nicht stattgehabten Missbrauchsgeschehens Gehör zu verschaffen, sie zu einer Falschbezichtigung veranlasst haben könnte. Hierzu bestand nach der Überzeugung der Kammer im Zeitraum der Anzeigenerstattung bereits deshalb keine Veranlassung, weil die Nebenklägerin - zwar noch zuhause lebend - erwachsen war und mit ihrem Lebensgefährten eine stabilisierende Bezugsperson hatte, welche ihr gerade zuhörte. Im Gegenteil musste sie damit rechnen - wie eingetreten - dass sie keine Unterstützung des Elternhauses erhielt und die Anzeige dort zu Konflikten führen kann. Überdies war ihr auch anzumerken, dass es ihr äußerst unangenehm war, über solche intimen Dinge zu sprechen, was in besonderem Maße dem Umgang in der Familie mit dem Thema Sexualität entspricht.

Die Beweisaufnahme hat keinerlei Gesichtspunkte zutage gebracht, welche den Verdacht nähren könnten, die Nebenklägerin hätte sich von gezielten Falschbelastungsmotiven leiten lassen. Auch in der Person des Angeklagten liegende Falschbelastungsmotive sind fernliegend und eine darauf bezogene Hypothese dementsprechend zu verwerfen. Die Nebenklägerin hat den Angeklagten als nett beschrieben und dass er sie immer gut behandelt habe. Letzteres hat auch der Zeuge Z. insofern glaubhaft bekundet, als er entsprechende Äußerungen der Nebenklägerin ihm gegenüber wiedergegeben hat und im Weiteren ausgeführt hat, dass die Nebenklägerin insofern zwiegespalten sei, als es zwar die Taten gegeben habe und die dadurch verursachten langfristigen Folgen, sie jedoch auch durchaus mehrfach Mitleid gegenüber der Person des Angeklagten geäußert habe mit Blick auf das, was ihm möglicherweise im Rahmen des Strafverfahrens bevorstehe. Insgesamt zeigen die Aussagen der Nebenklägerin bei der Polizei und in der Hauptverhandlung, dass sie nicht von Aufbauschungstendenzen und auffälligem Belastungseifer geprägt sind, es wird desgleichen kein Hass- oder Rachegefühl ihm gegenüber angedeutet. Im Bewusstsein potentiell entlastender Wirkung für den Angeklagten (beispielsweise wegen auf dem Dachboden stattgehabter Übergriffe) räumt die Nebenklägerin stellenweise auch Gedächtnislücken ein. Zudem schildert sie etwa auch keine Schmerzen im Zusammenhang mit dem versuchten Eindringen und gibt - für den Angeklagten entlastend - an, dass er es schließlich nach einigen Versuchen jeweils aufgegeben habe. Schließlich ist auch der in der Hauptverhandlung zutage getretene Umstand eines von der Nebenklägerin mit Bezug zu dem vorliegenden Verfahren jüngst verfassten TikTok-Posts nicht geeignet, eine Falschbelastungstendenz und ein daraus abzuleitendes Motiv, in ihrem Umfeld gehört zu werden, abzuleiten. Ausweislich eines von der Zeugin W. in der Hauptverhandlung vorgezeigten Screenshots hatte die Nebenklägerin am 05.09.2025 über ihren TikTok-Account einen aktuellen Artikel eines Regionalblattes zum vorliegenden Verfahren verlinkt und mit Bezug darauf einen Post mit dem sinngemäßen Inhalt verfasst, wonach weitere Zeugen möglicher Übergriffe gebeten würden, sich bei der Polizei zu melden, wobei ferner mitgeteilt wird, dass einige Geschädigte schon ihre Aussage getätigt hätten. Ein Geltungsbestreben in ihrer eigenen Person ist hieraus schon deshalb nicht abzuleiten, weil die Nebenklägerin in dem von ihr verfassten Text keinen direkten Bezug zu sich selbst herstellt und sich nicht namentlich als eine der betroffenen Geschädigten offenbart, was bei einer entsprechenden Motivlage jedoch zu erwarten gewesen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Post zwar am Tag der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung am 05.09.2025 verfasst worden ist, jedoch zu einer Uhrzeit, als sie ihre Aussage vor der Kammer bereits getätigt hatte.

Auch vermochte die Kammer keine suggestiven Einflüsse - insbesondere nicht im Kindesalter - festzustellen, welche die Erinnerungen der Nebenklägerin verfälscht haben könnten, sodass die Kammer auch die Alternativhypothese der Übertragung ausschließen konnte. Die Nebenklägerin verfügte nach ihren Angaben zum Zeitpunkt der Taten - altersgemäß nachvollziehbar - über keine sexuellen Erfahrungen. Eine Aufklärung ist nach ihren Angaben und denjenigen ihrer Eltern, der Zeugen N4. und N3., innerhalb der Familie nicht erfolgt und war im Tatzeitraum auch seitens der Schule noch nicht erfolgt. Die Zeugin N3. hat zudem nachvollziehbar ausgesagt, dass die Nebenklägerin auch keine sexuellen Handlungen ihrer Eltern beobachtet haben kann, sodass es insgesamt fernliegend erscheint, dass die Nebenklägerin etwaig von ihr Beobachtetes im Laufe der Zeit unbewusst auf sich selbst projiziert haben könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin bei Beginn der geschilderten Taten jedenfalls mindestens acht Jahre alt gewesen sein muss, also kein Kleinkind mehr, sodass die Gefahr der Autosuggestion jedenfalls im Vergleich zu jüngeren Betroffenen geringer war. Auch dafür, dass die Nebenklägerin bereits im Kindesalter während des Tatzeitraums besonderen Einflüssen durch Social Media oder Fernsehen ausgesetzt war und hier möglicherweise irgendwelche Handlungen in Videos gesehen hätte, die sie nunmehr auf sich selbst projiziert, gibt es keinen greifbaren Anhalt. Dies gilt umso mehr für etwaige Einflüsse von Social Media während der Jugend und dem jungen Erwachsenenalter der Nebenklägerin, zumal die Gefahr der Autosuggestion mit höherem Alter ohnehin geringer war.

Ein möglicher suggestiver Einfluss aufgrund therapeutischer Behandlungen der Nebenklägerin ist bereits deshalb auszuschließen, weil diese eine solche Therapie bislang nicht in Angriff genommen hat. Sie hat nach ihrer eigenen glaubhaften Aussage lediglich ein paar Termine bei einer Frauenberatung wahrgenommen, wo jedoch inhaltlich nicht über etwaige Taten gesprochen wird. Auch über den Hausarzt, der ihr nach Aussagen der Nebenklägerin Antidepressiva verschrieben hat, ist keine therapeutische Aufarbeitung unter inhaltlichem Eingehen auf die geschilderten Taten erfolgt.

Auch die Alternativhypothese, dass die Angaben der Nebenklägerin auf Phantasien beruhen, war zu verwerfen. Die Kammer hat es für ausgeschlossen erachtet, dass die detaillierte, realistische, individuell durchzeichnete und im Wesentlichen konstant geschilderte Aussage der Nebenklägerin von dieser frei erfunden wurde. Die Kammer hat bedacht, dass die Nebenklägerin nunmehr aufgrund ihres Alters entsprechende Kenntnisse zu den sexuellen Handlungen hat und auch zum Zeitpunkt der ersten Äußerung hatte. Hierzu wird auf die noch nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

(4)

Die Aussage der Nebenklägerin steht schließlich auch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

Dass die Nebenklägerin die von ihr geschilderten Taten recht detailliert dem Zeugen Z., ihrem Lebensgefährten, im Vorfeld der Strafanzeige im Juni 2023 erzählt hat, ist bereits ausgeführt worden. Insoweit wird auf die obigen Darlegungen Bezug genommen. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Z.. Dieser war ersichtlich bemüht, die von ihm zur Kenntnis genommenen Schilderungen der Nebenklägerin und die im Zusammenhang mit der Anzeige stehenden zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen. Dass der Zeuge dabei „auf Seiten der Nebenklägerin“ steht und insoweit angesichts des in Rede stehenden Sachverhalts selbst emotional betroffen ist, liegt in der Natur der Sache, begründet indes keine Zweifel an der grundsätzlichen Redlichkeit des Zeugen und dem Wahrheitsgehalt seiner Schilderung.

Die äußeren Umstände der Taten wie das gemeinsame nachbarschaftliche Zusammenleben, das gute Verhältnis zwischen den Eltern und die Räumlichkeiten bei dem Angeklagten stimmen wie ausgeführt überein mit den Angaben der Eltern der Nebenklägerin. Diese haben auch bestätigt, dass ihre Kinder mit anderen Kindern draußen gespielt hätten und dabei unbeaufsichtigt waren. Die Mutter bestätigte, dass es oft so gewesen sei, dass der konkrete Aufenthalt der Kinder nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten sich in der Nachbarschaft frei bewegen dürfen. Demzufolge bestand die grundsätzliche Möglichkeit zur Begehung der von der Nebenklägerin beschriebenen Taten.

Die bereits für sich genommenen glaubhaften Angaben der Nebenklägerin stimmen zudem mit einem vergleichbaren Verhalten des Angeklagten gegenüber den Zeugen N2., A. sowie Q. überein, deren Angaben jeweils ebenfalls für sich genommen glaubhaft waren.

Die Zeugin N2. ist Geschädigte der von der Kammer unter den Sachfeststellungen zu Ziffer 6. festgestellten Tat. Die Zeugin hat den festgestellten Sachverhalt insoweit glaubhaft bestätigt, wonach der Angeklagte ihr durch die Hosenbeine in die kurze Hose griff und mit seinen Fingern die nackte Oberschenkelinnenseite in Richtung des Intimbereichs nach oben streichelte, ferner den Nacken küsste, wobei beides in sexueller Absicht geschah. Die Kammer hat auch bezüglich dieser Zeugin keine Zweifel daran, dass das berichtete Geschehen so stattgefunden hat. Insoweit wird auf die nachfolgend noch ausführliche Beweiswürdigung hinsichtlich der festgestellten Tat zum Nachteil der Zeugin N2. verwiesen.

Die nun 20-jährige Zeugin Q., welche eine Freundin der Nebenklägerin aus Kindheitstagen war, hat bekundet, dass sie nach der Schule oft zum Spielen bei der Familie N. im Bereich des Baumhauses gewesen sei. Auf Nachfrage nach Erlebnissen mit dem Angeklagten hat sie angegeben, dass er mit den Kindern Verstecken gespielt habe. Einmal sei er im Baumhaus gewesen, sie sei zu ihm hochgegangen. Dort habe er versucht, sie anzufassen. Dies sei über und unter der Kleidung gewesen. Er habe ihr in die Hose gegriffen und begonnen, seine Hose zu öffnen. Daraufhin habe sie das Baumhaus verlassen. Sie habe zu der Zeit die Grundschule besucht. Die Kammer ist überzeugt, dass die Zeugin, welche bislang den Sachverhalt nicht zur Anzeige gebracht und auch in ihrer Schilderung keinerlei auffälligen Belastungseifer an den Tag gelegt hat, wahrheitsgemäß und erlebnisbasiert berichtete. Es war ihr ersichtlich unangenehm, über den Sachverhalt zu sprechen. Erinnerungslücken, etwa die Frage, was für eine Hose genau sie trug, hat sie dabei eingeräumt. Wenn auch sie den Übergriff in jedem Detail nicht mehr zu schildern vermochte, bestehen hier hinreichende Realkennzeichen, zumal das von der Zeugin beschriebene Baumhaus tatsächlich existierte und nach den Aussagen der weiteren Zeugen, auch der Nebenklägerin, man sich regelmäßig während der Grundschulzeit im Garten getroffen habe, um Verstecken zu spielen. Die Zeugin wusste nach ihren nachvollziehbaren Ausführungen, dass sie damals die Handlungen nicht einordnen konnte. Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsaussage, um die Angaben der Nebenklägerin indiziell zu stützen, ergaben sich nicht.

Des Weiteren hat die 19-jährige Zeugin A. bekundet, dass der Angeklagte einmal ihr gegenüber zumindest körperlich übergriffig gewesen sei. Sie hat angegeben, dass sie in der zweiten Schulklasse gewesen sei, vielleicht vor ca. neun bis zehn Jahren, als man in der Nähe der Familie N. und des Angeklagten gelebt habe. Man habe immer im Bereich des Baumhauses der Familie N. gespielt. Befragt nach konkreten Erlebnissen mit dem Angeklagten hat die Zeugin angegeben, sich an eine Sache erinnern zu können. Sie habe sich im Baumhaus versteckt, dort habe sich allerdings auch der Angeklagte bereits versteckt. Sie habe sich vor ihm hingekniet und sodann gespürt, wie eine Hand den Rücken hochging. Sie habe dann das Baumhaus wieder verlassen. Die Berührung über den Rücken, die sie plötzlich gespürt habe, sei unter dem Pullover gewesen. Sie meine, dass dies im Sommer gewesen sei. Auch diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft. Ein besonderer Belastungseifer ergibt sich nicht, zumal die Zeugin angegeben hat, schon seit einiger Zeit nicht mehr mit der Nebenklägerin befreundet zu sein, der Kontakt sei abgebrochen. Sie vermochte ferner mit hinreichend nachvollziehbarem Realitätsbezug das Erlebte zu schildern, dies betrifft zum einen den Ort des Geschehens auf dem Baumhaus, welchen auch die Zeugin Q. sowie die Nebenklägerin beschrieben hatten. Zum anderen vermochte sie das Geschehen zeitlich hinreichend einzuordnen, nämlich zwischen der zweiten und vierten Klasse, in diesem Zeitraum habe ihre Familie in der Nähe der Familie N. gelebt. Auch diese Zeugin hat den Sachverhalt bislang nicht zur Anzeige gebracht, auch ihr war es ersichtlich unangenehm, hierüber zu berichten und hat dies erst auf explizite Nachfrage getan. Ungeachtet der Frage, welche strafrechtliche Relevanz das von der Zeugin A. geschilderte Handeln des Angeklagten hat, so fügt es sich doch nahtlos in die von der Kammer festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin und der Zeugin N2. ein und ist des Weiteren als in dieselbe Richtung gehend auch unter Einbeziehung des von der Zeugin Q. geschilderten Übergriffs zu bewerten und einzuordnen.

Hier haben völlig unabhängig voneinander vier junge Frauen ein gleichförmiges, körperlich übergriffiges Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber im Kindesalter im Zeitraum ab 2013 geschildert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Nebenklägerin und ihrer Schwester, der Zeugin N2., kein besonders enges geschwisterliches Verhältnis besteht, sondern sich dies im Gegenteil eher als schwierig darstellt, wie sowohl die Schwestern, als auch der Zeuge Z. übereinstimmend bestätigt haben. Auch zu den Zeuginnen Q. und A. besteht aktuell bereits seit längerer Zeit kein regelmäßiger Kontakt bzw. keine Freundschaft seitens der Nebenklägerin. Aufgrund der vorgenannten Umstände ist es aus Sicht der Kammer gänzlich auszuschließen, dass die vier von körperlichen Übergriffen betroffenen Zeuginnen, die in der Hauptverhandlung gehört wurden, sich im Sinne eines Komplotts zum Nachteil des Angeklagten zusammengeschlossen hätten, um diesen bewusst wahrheitswidrig mit Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zu überziehen, zumal schon kein Motiv für ein solch verschwörerisches Handeln ersichtlich ist.

Desgleichen hält die Kammer es angesichts des Umstandes, dass vier Personen unabhängig voneinander von körperlichen Übergriffen zu ihrem Nachteil berichtet haben, auch für gänzlich ausgeschlossen, dass alle vier betroffenen Zeuginnen unvorsätzlich ein jeweils tatsächlich nicht stattgefundenes übergriffiges Geschehen berichtet hätten, weil sie kollektiv einer Suggestion erlegen wären. Ein derartiges Szenario läge derart außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass es ohne weitere - hier nicht ersichtliche - Anhaltspunkte nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könnte.

Zu den Aussagen der vier von Übergriffen betroffenen Zeuginnen passt des Weiteren die in der Hauptverhandlung in Teilen verlesene rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Ahlen im Mai 2019. Hier kam es im November 2018, also nicht lange nach dem Zeitraum der von den vier Zeuginnen geschilderten Übergriffe, zur bewussten und beabsichtigten Präsentation des entblößten Penis seitens des Angeklagten gegenüber mehreren, um die 10 Jahre alten Mädchen, wobei er in einem Fall auch an seinem Geschlechtsteil manipulierte. Die Begehung dieser Handlungen hatte der Angeklagte in der seinerzeitigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ahlen letztlich eingeräumt. Auch diese rechtskräftig feststehenden Sachverhalte fügen sich nahtlos in die Verhaltensweisen des Angeklagten ein, wie sie von den vier Zeuginnen in der Hauptverhandlung geschildert wurden. Sie belegen eine Neigung zu übergriffigem sexualisiertem Verhalten gegenüber jungen Mädchen. Im Zuge der Hauptverhandlung konnte die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Nebenklägerin und/oder die drei anderen Aussagepersonen vor Oktober 2022, dem Zeitpunkt, ab welchem die Nebenklägerin sich erstmals gegenüber dem Zeugen Z., ihrem Lebensgefährten, hinsichtlich des Geschehens äußerte, Kenntnis vom Inhalt der vorangegangenen Verurteilung des Amtsgerichts Ahlen erlangt hatten. Auch insoweit sind etwaige kollektive suggestive Einflüsse des Inhalts dieser Verurteilung auf das Aussageverhalten der Nebenklägerin und der drei anderen Aussagepersonen oder ein durch die Verurteilung entstandenes Motiv für eine bewusste Falschbelastung auszuschließen.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Nebenklägerin sprechen nicht Gesichtspunkte, die sich aus den Aussagen der Zeugen N3. und N4. sowie W. ergeben haben. Insoweit hatten die Eheleute N. zwar berichtet, dass es mutmaßlich während des hier in Rede stehenden Tatzeitraums anlässlich eines Besuchs der Familie W. bei der Familie N. zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem die Nebenklägerin und N2. sowie die Zeuginnen W1. und W. sich im von diesem verschlossenen Haus des Angeklagten aufgehalten haben und anschließend der Zeugin N3. sowie der verstorbenen Frau W. gegenüber Andeutungen über Missbrauchsverhalten des Angeklagten gegenüber den vier Mädchen gemacht haben sollen. Der Zeuge N4. sei hierbei jedoch nicht zugegen gewesen, sondern die Zeugin N3. habe es ihm anschließend berichtet, woraufhin man vorsichtiger gewesen sei, obschon man nicht geglaubt habe, dass der Angeklagte zu einem solchen Verhalten imstande sei. Allerdings vermochte sich die Kammer keine hinreichende Überzeugung davon zu bilden, dass dieses Ereignis wirklich in der geschilderten Form stattgefunden hat und ob bzw. welches Verhalten des Angeklagten hierbei genau thematisiert worden sein soll. Hierfür waren die Angaben der Zeugin N3. viel zu oberflächlich, ausweichend und unkonkret. Zeitlich und situativ vermochte sie den Ablauf dieses Ereignisses nicht hinreichend konkret und teilweise auch nicht frei von Widersprüchen darzustellen. So hat sie sich widersprüchlich dazu geäußert, wem nach der Schilderung der Kinder etwas geschehen sein soll und welches von den vier Kindern dies bei der anschließenden Diskussion im Wohnzimmer zur Sprache gebracht haben soll. Letztlich hat sie glaubhaft eingeräumt, sich nicht mehr sicher erinnern zu können. Die Kammer schließt zwar nicht aus, dass es ein solches Geschehen gegeben haben kann. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Nebenklägerin sowie die Zeugin N2., auf deren Glaubhaftigkeit es letztlich vorliegend ankommt, trotz mehrfachen Vorhalts angegeben haben, sich an ein solches Ereignis mit dem konkret von der Mutter geschilderten Inhalt im Zusammenhang mit dem Besuch der Familie W. gar nicht erinnern zu können. Die Nebenklägerin selbst hat auf entsprechenden Vorhalt angegeben, dass ihre Schwester, die Zeugin N2., ihr gegenüber mal von einem solchen Ereignis berichtet habe, die Nebenklägerin selbst sich hieran allerdings nicht erinnern könne. Die Zeugin N2. hat in Bezug auf den in Rede stehenden Vorfall geschildert, sich zwar an eine Diskussion in Anwesenheit der Familie W. im Wohnzimmer erinnern zu können. Hierzu konnte sie aber keine auch nur halbwegs sichere Erinnerung abrufen. Die beiden hierzu gehörten Zeuginnen W. haben ebenfalls bekundet, keine konkreten Erinnerungen an ein solches Ereignis zu haben. So hat die Zeugin W1. geäußert, keinerlei Erinnerungen an so etwas zu haben. Die Zeugin W. hat erst auf mehrfachen Vorhalt hin und nach langem Überlegen angedeutet, ihr komme etwas in Erinnerung, dass die Nebenklägerin einmal weinend aus dem Haus des Angeklagten gerannt und wohl auch sie dabei gewesen sei. Was dort allerdings konkret passiert sei, wisse sie selbst nicht mehr. Dies gelte auch für eine mögliche anschließende Diskussion über das etwaig Erlebte im Wohnzimmer der Familie N.. Die Kammer ist überzeugt, dass die Nebenklägerin und die Zeugin N2. wahrheitsgemäß berichtet haben, sich an ein solches Ereignis nicht zu erinnern. Auch wenn sie tatsächlich im Kindesalter von Geschehnissen berichtet haben sollten, hätte dies keine negative Auswirkung auf die Glaubhaftigkeit der Angaben. Nach der Schilderung der Mutter sei sie zwar geschockt gewesen, es habe aber keine Konsequenzen im Verhalten gehabt wie beispielsweise Kontaktverbote o.ä., wie sie letztlich einräumte. Der Kontakt zu dem Angeklagten habe weiterbestanden und man habe weiter gegenseitig Feste besucht. Ein solcher Vorfall erscheint daher für die Beteiligten Kinder vergessensanfällig.

(5)

In der Gesamtschau ergibt sich zwar, dass die Nebenklägerin theoretisch in der Lage gewesen wäre, im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung und in der Folge das von ihr geschilderte Missbrauchsgeschehen als solches auch zu erfinden. Denn im Juni 2023 dürfte sie, was die Kammer gesehen hat, bereits zumindest über erste sexuelle Erfahrungen aufgrund der in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Partnerschaft mit dem Zeugen Z. verfügt haben. Es ist denkbar, dass die als Übergriffe geschilderten Handlungen auch im Rahmen einvernehmlicher Sexualität unter Erwachsenen geschehen. Weiterhin verfügte sie im Juni 2023 als junge Erwachsene auch altersbedingt über entsprechende kognitive Kompetenzen. Allerdings spricht die Vielzahl der festgestellten Realkennzeichen vor allem zu Umständen des Randgeschehens in ihrer Gesamtschau und das aufgezeigte Fehlen von Falschbelastungsmotiven und Suggestiveinflüssen eindeutig gegen eine Erfindung, zumal dieses Ergebnis zudem in eindrucksvoller Weise auch durch die weiteren Beweisergebnisse gestützt wird, welche vor allem ähnlich gelagertes Verhalten des Angeklagten gegenüber anderen Zeuginnen im maßgeblichen Zeitraum betreffen.

Die Kammer ist daher in der Gesamtschau überzeugt, dass die konstant geschilderten Taten wie festgestellt stattfanden.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei den einzelnen Missbrauchshandlungen folgen zunächst aus dem äußeren, von der Kammer jeweils festgestellten Tatgeschehen. Dass dem Angeklagten das kindliche Alter der Nebenklägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung bewusst war, folgt aus den Gesamtumständen der engen, über Jahre bestehenden Nachbarschaft und Freundschaft der Familien N. und U.. Die Familie zog in die Nachbarschaft des dort wohnenden Angeklagten als die Kinder 5 bzw. 7 Jahre alt waren. Zudem ergibt sich aus einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild der Nebenklägerin vom 00.00.2014 - also aus dem Tatzeitraum -, dass diese ersichtlich für jeden Betrachter, somit auch den Angeklagten, noch über eine kindliche Figur verfügte und ein insgesamt kindliches Aussehen, wobei eine Ausbildung der sekundären Geschlechtsmerkmale auch in Ansätzen noch nicht zu erkennen ist.

Die Feststellungen zur freiwilligen Aufgabe der Versuche des Angeklagten, den Vaginalverkehr bei der Nebenklägerin zu vollziehen (Ziffer 1. und 2. der Sachfeststellungen) hat die Kammer ebenfalls auf Grundlage der Schilderungen der Nebenklägerin getroffen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es dem Angeklagten auch in seiner Vorstellung möglich gewesen wäre, jeweils weitere Versuche des Eindringens zu unternehmen, er jedoch schließlich aus freien Stücken hiervon Abstand genommen hat und hierbei möglicherweise mitausschlaggebend war, dass er der Zeugin und Nebenklägerin keine Schmerzen zufügen wollte.

Die Feststellungen der Kammer zu den langfristigen Folgen der festgestellten Taten beruhen einerseits auf den auch insoweit glaubhaften Aussagen der Nebenklägerin, wobei die Kammer nach vorstehenden Ausführungen davon überzeugt ist, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hat, sind die von ihr angegebenen Beeinträchtigungen in ihrer psychischen Gesundheit und ihrer Lebensführung bis in die Gegenwart als typische Folgen derart schwerer Missbrauchstaten doch charakteristisch und nachvollziehbar. Eine Übertreibungstendenz war ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Gestützt werden ihre Angaben zu den Tatfolgen zudem durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen Z., ihres Lebensgefährten. Dieser vermag aufgrund der seit Oktober 2022 bestehenden Partnerschaft den Zustand der Nebenklägerin besonders gut zu beobachten und einzuschätzen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Nebenklägerin ab Beginn der Partnerschaft überhaupt erstmals dem Zeugen Z. gegenüber hinsichtlich des Tatgeschehens und dessen Folgen umfänglich geöffnet hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Taten und deren Folgen in den letzten drei Jahren allgegenwärtig waren und - wie vom Zeugen Z. bestätigt - auch zwangsläufig mittelbar in seine Lebensführung im Zusammenhang mit der Führung der Partnerschaft mit der Nebenklägerin eingegriffen haben.

b.

Hinsichtlich der von der Kammer festgestellten, zum Nachteil der Zeugin N2. begangenen Tat unter II. 6. wird der Angeklagte aufgrund deren in der Gesamtschau der Beweisaufnahme ebenfalls glaubhaften Aussage überführt.

Auch insoweit hat die Kammer die Aussage der Zeugin einer umfänglichen und kritischen Glaubhaftigkeitsprüfung nach vorstehend bereits ausführlich dargestellten Maßgaben unterzogen.

Angaben zu dem sie betreffenden Missbrauchsgeschehen hat die Zeugin N2. erstmals im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Vernehmung im Januar 2025 gemacht. Nach ihrer Aussage und derjenigen der Nebenklägerin haben sich die Schwestern, welche kein besonders enges Verhältnis pflegten, im Vorfeld der polizeilichen Aussage einmal kurz über den Umstand unterhalten, dass beide Schwestern von sexuellen Übergriffen des Angeklagten in der Kindheit betroffen waren. Hierbei kam es allerdings nach übereinstimmender Aussage beider Zeuginnen nicht zu einer inhaltlich detaillierten wechselseitigen Schilderung des Erlebten, sondern lediglich einer oberflächlichen Bestätigung des Umstands, dass beide betroffen waren. Die Zeugin N2. hat in diesem Zusammenhang der Nebenklägerin lediglich berichtet, dass sie einmal auf dem Dachboden mit dem Angeklagten gewesen sei und hier Übungen mit einem Trainingsgerät gemacht habe, wobei der Angeklagte den Hosenstall offen gehabt habe.

aa.

Eigeninitiativ Anzeige erstattet hat die Zeugin N2. in keinem Zeitpunkt. Ermittlungen bezüglich Missbrauchstaten zu ihrem Nachteil sind erst aufgrund der Strafanzeige durch die Nebenklägerin unternommen worden, nachdem diese Hinweise darauf gab, dass auch ihre Schwester betroffen sein konnte.

Im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage am 00.01.2025 vor der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin E., hat die Zeugin N2. ausweislich der Aussage der Zeugin E. in der Hauptverhandlung dieser gegenüber den generellen Rahmen des Tatgeschehens vergleichbar wie N1., die Nebenklägerin, geschildert. Sie hat zu Anfang ebenfalls teilweise Notizen zu Hilfe genommen, dann aber frei geschildert. Demnach habe der Angeklagte bei ihr Bemühungen entfaltet, ihre Gunst durch Süßigkeiten und Beteiligung an Spielen zu erlangen. Dann sei sie nach ihrer Schilderung einmal mit dem Angeklagten alleine auf dem Dachboden gewesen. Den Raum habe sie näher beschreiben können. Er habe ihr das Bauchmuskelrollgerät gezeigt, habe den Hosenstall offengehabt, was sie ihm dann vorgehalten habe. Er hätte daraufhin geäußert, dass er dies wisse. Sein Geschlechtsteil habe sie nicht gesehen. Es habe zudem ein kleines Zimmer gegeben, in dem ein Computer und ein Einzelbett stand. Dort habe sie mit ihm Videospiele gespielt und sei auch angefasst worden. Sie könne sich an einen Tag erinnern, als der Angeklagte sie von den Beinen aus unter der kurzen Hose an den Beinen innen angefasst habe. Er sei jedoch nicht bis zum Intimbereich gekommen. Die Zeugin N2. habe gegenüber der Vernehmungsbeamtin im Zuge des Geschehens ein Beiseiteschieben der Haare und Küssen in den Nacken beschrieben und, entsprechend der von dem Angeklagten seinerzeit benutzten Wortwahl, als Massage bezeichnet. Die Zeugin habe angegeben, während des Tatzeitraums noch nicht aufgeklärt gewesen zu sein. Zeitlich habe die Geschädigte das Geschehen 2012 oder 2013 eingeordnet, weil sie in diesem Zeitraum wenig Freunde gehabt habe und die Eltern keine Zeit gehabt hätten, deshalb habe der Angeklagte sich viel mit ihr beschäftigt und gespielt. Sie sei noch auf der Grundschule gewesen, vermutlich in der 4. Klasse. Bei der Sache auf dem Dachboden sei es warm gewesen, bei den intensiveren Berührungen im Computerraum vermutlich Sommer, da sie sich an die kurze Hose erinnern könne. Die Zeugin E. hat ferner angegeben, die Zeugin N2. habe von einem Ereignis berichtet, bei welchem die Zeuginnen W. etwas erlebt und anschließend darüber berichtet hätten. Sie hätte dazu aber keine genaue Erinnerung gehabt und keinen genaueren Ablauf oder Äußerungen schildern können. Sie sei sich auch bei den Beteiligten Personen unsicher gewesen, so auch ob bzw. welche Rolle sie oder die Nebenklägerin gespielt hätten. Sie habe nur noch erinnert, dass etwas gewesen sei als die o.g. Zeugen mit deren nunmehr verstorbener Mutter dagewesen seien. Vermutlich hätten die Zeugen W. etwas berichtet, was wisse sie aber nicht mehr. Die Zeugin habe ferner angegeben, die Nebenklägerin habe ihr grob erzählt, dass bei ihr etwas passiert sei, aber keine näheren Angaben gemacht. Das Verhältnis zwischen den Schwestern sei von beiden nicht als eng beschrieben worden.

Schließlich hat die Zeugin N2. am 08.09.2025 in der insoweit nichtöffentlichen Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt.

Sie hat angegeben, man habe während ihrer Grundschulzeit am O.-straße gelebt. Nach ihrem Wechsel auf die weiterführende Schule sei man dann weggezogen. Mit dem Angeklagten als damaligem Nachbarn habe man sich eigentlich gut verstanden, bis diese Sachen aufgekommen seien. Er habe zusammen mit dem eigenen Vater das Baumhaus gebaut. Man habe dort zusammen Verstecken gespielt. Auch habe man bei ihm zuhause am Computer gespielt, der in einem kleinen Zimmer oben gewesen sei. Es handele sich um ein kleines Zimmer mit lediglich einem Bett und einem PC. Auch habe es einen Dachboden gegeben, dort seien Sportgeräte gewesen, an denen man sich hochziehen könne. Man habe in dem kleinen Zimmer Videospiele gespielt, bei denen Hühner abgeschossen würden. Man habe auf dem Bett gesessen. Der Angeklagte habe die Zeugin zwischen den Beinen berührt, sie habe eine kurze Hose angehabt. Mit den Fingern sei er dann immer weiter hochgegangen. Er habe sie außerdem im Nacken geküsst, wobei sie nicht mehr sagen könne, ob sie auf dem Schoß gesessen habe oder daneben. Sie habe gespürt, dass er ihre Beine von hinten berühre und dass die Finger unter der kurzen Hose nach oben gegangen seien. Es sei eine etwas enger anliegende Hose gewesen, er sei deshalb nicht so gut mit den Fingern hochgekommen. Die Hose sei etwa bis Mitte der Oberschenkel gegangen. Bis zu den Genitalien sei er nicht gekommen. Dabei habe er sie geküsst und am Nacken geleckt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob es auch in anderen Räumen und bei anderen Gelegenheiten zu derartigen Übergriffen gekommen sei, sie habe alles verdrängt und vergessen wollen. Zu Berührungen sei es häufiger gekommen. Auch habe der Angeklagte ihr die Trainingsgeräte auf dem Dachboden gezeigt. Dann habe er den Hosenstall aufgehabt und sie ihn hierauf angesprochen, woraufhin er gesagt habe, dass er dies wisse. Seine Frau sei oft sauer gewesen, habe nicht gewollt, dass die Töchter N. mit dem Angeklagten alleine seien. Welches der beiden geschilderten Ereignisse zuerst passiert sei, könne die Zeugin nicht sagen. Übergriffe seien jedenfalls nach dem Wegzug der Familie N. nicht mehr passiert. Begonnen habe es nach der Erinnerung der Zeugin in ihrem Grundschulalter. Sie wisse noch, dass sie mit ihm auf die Kirmes gegangen sei, sie habe in dieser Zeit nicht so viele Freunde gehabt, weshalb er mit ihr dort hingegangen sei. Während dieser Phase sei es passiert. Das mit dem Nacken habe der Angeklagte als Massage bezeichnet. Wie oft dies passiert sei, könne sie nicht sagen. Auf Vorhalt berichtete sie einmal hätten die als Besuch anwesenden Zeuginnen W. in Gegenwart der Mütter im Wohnzimmer erzählt, dass der Angeklagte etwas mit denen gemacht hätte. Wer von den Zeuginnen W. was berichtet habe und sonstige Einzelheiten, könne sie nicht mehr sagen. Sie sei sich insgesamt unsicher. Ferner hat die Zeugin N., befragt nach Empfindungen wegen der Taten, angegeben, dass sie damals nicht gewusst habe, was sie davon halten solle. Kenntnisse von Sexuellem habe sie damals nicht gehabt. Aufgeklärt worden sei sie später in der Grund- oder weiterführenden Schule. Die Pubertät habe bei ihr früh eingesetzt, während der Übergriffe sei sie allerdings körperlich nicht entwickelt gewesen. Dies sei nach ihrer Erinnerung erst auf der weiterführenden Schule der Fall gewesen. Schließlich hat die Zeugin N2. über die Auswirkungen der Tat bis in die Gegenwart berichtet. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. - In Behandlung sei sie nicht. Sie wisse auch nicht, ob sie eine solche machen wolle, da es ja wieder hochkomme dann. Auch in ihrer aktuell geführten Beziehung wirke sich das Geschehen aus, bestimmte Dinge in intimen Momenten erinnerten sie an die damalige Zeit.

bb.

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Gesamtschau davon überzeugt, dass auch die Angaben der Zeugin N2. erlebnisbasiert sind.

Unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsprüfung in Konstellation der vorliegenden Art maßgeblichen Kriterien, wie sie bereits ausgeführt worden sind, sind die Angaben als glaubhaft anzusehen. Sie weisen eine hohe Qualität auf und zeichnen sich durch eine Vielzahl von Realkennzeichen aus, wobei Falschbelastungsmotive oder suggestive Einflüsse nicht festzustellen waren. Auch insoweit kann die sogenannte Nullhypothese nicht aufrechterhalten werden.

(1)

Auch in Bezug auf die Zeugin N2. bestanden keinerlei Zweifel an deren Aussagetüchtigkeit. Auch sie verfügt über die Fähigkeit, Situationen adäquat wahrzunehmen, das Erlebte über einen längeren Zeitraum zu speichern und sich sprachlich so dezidiert auszudrücken, dass sie eine geordnete und für Dritte nachvollziehbare Schilderung produzieren kann. Auch ihr gelang eine freie und geordnete Schilderung des Sachverhalts mühelos. Auf Fragen konnte sie adäquat und ohne Schwierigkeiten antworten. Einbußen in der allgemeinen Orientierung oder Störungen im Realitätsbewusstsein waren nicht erkennbar. Nach Wahrnehmung der Kammer verfügte die Zeugin auch über eine solide Gedächtnisfähigkeit für den Zeitraum der Tatvorwürfe. Dabei war sie auch in der Lage, konkrete Angaben zu Ereignissen aus einem ähnlichen Zeitraum wie demjenigen der in Rede stehenden Übergriffe zu machen. So konnte sie etwa weitere Angaben zur Freizeitgestaltung und ihren sozialen Bindungen zur Grundschulzeit und dem Schulwechsel machen. So konnte sie sich daran erinnern, dass sie mit dem Angeklagten in dem Zeitraum auch die Kirmes besucht habe.

(2)

Für die Richtigkeit und Realitätsbezogenheit der Aussage der Zeugin N2. sprechen auch hier Entstehungsgeschichte, Detailreichtum der Aussage und deren Konstanz.

(a)

Für die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprechen zunächst die Umstände von deren Entstehung. Die Zeugin hat zu keinem Zeitpunkt eine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet und dies auch in keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Nach Erstattung der Anzeige durch ihre Schwester, der Nebenklägerin, kam es zwangsläufig zu ihrer erstmaligen ausführlichen Schilderung der Ereignisse bei der Polizei, obschon sie - was die Zeugin N3. glaubhaft angegeben hat - dies an sich gar nicht wollte, auch deshalb, weil sie eine Verbreitung des Sachverhalts im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsstelle befürchtete. Zudem hatte sie ihren Angaben zufolge die Geschehnisse verdrängt und wollte sich nicht damit beschäftigen. Auch sonst hat sie sich niemandem in ihrem familiären Umfeld bislang ausführlich geöffnet und anvertraut. Sie hat lediglich im Nachgang der polizeilichen Aussage ihrer Mutter - was diese bestätigte - vom Missbrauch berichtet, ohne jedoch ins Detail zu gehen. Mit ihrer Schwester, der Nebenklägerin, zu welcher sie nach Aussage der Familienmitglieder kein besonders inniges Verhältnis pflegt, hat sie sich lediglich oberflächlich ausgetauscht. Im Hinblick auf die Frage, weshalb die Zeugin erst im Erwachsenenalter erstmals (gezwungenermaßen) über das Geschehen berichtet, gilt neben der bereits erörterten Ablehnung der Strafanzeige aus nachvollziehbaren Gründen das bereits in diesem Zusammenhang bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin Angeführte. Eine Offenbarung während des Kindesalters war nicht zu erwarten, da in der Familie N. derart unangenehme Sachverhalte keinen Raum zu haben schienen und man im Übrigen noch einige Zeit nebeneinander gelebt hat, wobei die Väter der Familien befreundet waren und man auch gemeinsam Feste beging.

(b)

Die Aussage der Zeugin N2. selbst weist inhaltlich eine hohe Qualität auf.

(aa)

Sie vermochte die sie betreffende Tat zu Ziffer 6. der Sachfeststellungen nicht nur wegen des Kerngeschehens, sondern auch mit Blick auf das Rahmengeschehen hinsichtlich Örtlichkeit und konkretem Ablauf sehr gut nachvollziehbar und lebensnah darzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs. Die Schilderung ist nicht als bloße einsilbige Beschreibung der Tatsituation zu bewerten, sondern mit Blick auf die geschilderte Entstehungssituation als sehr plastisch. Die Zeugin vermochte Details zu der getragenen Hose und der Ausführung der Berührung zu nennen. Sie war in der Lage, die Räumlichkeiten, die sie mit Übergriffshandlungen verband (PC-Raum im Obergeschoss und Trainingsraum im Spitzboden) gut zu beschreiben, wobei die Beschreibung des PC-Raumes, in welchem sie das festgestellte Missbrauchsgeschehen zu verorten vermochte, der Beschreibung sowohl der Nebenklägerin, als auch des Zeugen N4. entsprach. Weiterhin nennt auch sie, ebenso wie die Nebenklägerin, das Spiel des Hühnerabschießens am PC, mit welchem der Angeklagte auch sie in sein Haus zu locken vermochte. Die Zeugin nennt weiterhin eine originelle Randgeschichte zu dem Ereignis, bei welchem sie auf dem Dachboden ein Trainingsgerät des Angeklagten benutzte und er dabei mit offenem Hosenstall herumlief, wobei die Zeugin auch hier den damit im Zusammenhang stehenden Dialog plastisch darzustellen vermochte. Sie war in der Lage, originelle Formulierungen aus dem Randgeschehen zu zitieren, so zum Beispiel der vom Angeklagten nach ihrer Schilderung verwendete Begriff der „Massage“ für das Lecken und Küssen am Hals. Schließlich hat sie Gedanken während der Tat zu schildern vermocht, die sich darauf bezogen, dass sie das Geschehen nicht einzuordnen wusste, da sie bis dahin keinerlei Kenntnis von Sexualität hatte. Die Kammer räumt in der Gesamtschau der fehlenden Erinnerung an weitere mögliche Taten - ohne diese für sich auszuschließen - kein derartiges Gewicht zu, das die Glaubhaftigkeit der Angaben zu erinnerten Taten in Frage stellt. Es erscheint plausibel, dass die Zeugin die Taten über Jahre verdrängt hat.

(bb)

Die Aussage ist auch in sich stimmig. Inkonsistenzen oder Gedankenabbrüche vermochte die Kammer bei ihrer Prüfung nicht zu erkennen. Insbesondere ist mit Blick auf die von der Zeugin geschilderte und von Anfang an eingeräumte Unsicherheit, ob sie bei dem Übergriff des Angeklagten auf seinem Schoß saß oder neben ihm auf dem Bett, nicht von einer Widersprüchlichkeit auszugehen. Das von der Zeugin geschilderte Missbrauchsgeschehen war und ist in beiden Stellungen möglich.

(cc)

Es finden sich sowohl hinsichtlich des Rahmengeschehens, als auch hinsichtlich des Tatgeschehens keinerlei wesentliche Abweichungen der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage im Abgleich zur polizeilichen Aussage aus Januar 2025. Konstant hat die Zeugin auch hier wie dort den in Rede stehenden Tatzeitraum aufgezeigt, der sich durch den Grundschulbesuch als Beginn und den Wechsel auf die weiterführende Schule plausibel eingrenzt. Sowohl in der polizeilichen Aussage, als auch in der Hauptverhandlung hat die Zeugin N2. zur Untermauerung dessen herangezogen, dass sie in der Grundschule nicht viele Freunde gehabt habe und der Angeklagte deshalb viel mit ihr gemacht habe, sie etwa zur Kirmes mitgenommen habe. Ferner hat sie in beiden Vernehmungen, was ebenfalls wichtig für die Eingrenzung ist, angegeben, dass sie erst in der sechsten Klasse aufgeklärt worden sei und im Zeitpunkt der Tat noch nichts mit Sexualität habe anfangen können. Die Einordnung lässt sich in Einklang bringen mit den festgestellten Meldedaten und sich aus dem Alter der Zeugin ergebenden Einschulungsdaten. Demnach hatte sie - sie war regelgerecht eingeschult und hat keine Klasse wiederholt - 2013 die Schule gewechselt.

(3)

Zur Überzeugung der Kammer wird auch in Ansehung der Aussage der Zeugin N2. die Realitätshypothese schließlich nicht durch Alternativhypothesen, wie bewusste Falschaussage, Suggestion, Fabulieren oder Übertragungsfehler, erschüttert.

Es sind keinerlei Motive für eine Falschbelastung durch die Zeugin N2. erkennbar. Es besteht etwa kein Anhalt dafür, dass die Zeugin gegenüber dem Angeklagten ausgeprägte Antipathie oder ähnliche Gefühle empfand und empfindet. Im Gegenteil hat auch sie angegeben, dass er viel mit ihr gespielt habe und etwa auch mit ihr Aktivitäten, wie Kirmesbesuche, unternommen hätte. Ihre Aussagen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung enthalten keinen überzogenen Belastungseifer oder übermäßig negative Bewertungen seiner Person, welche über das normale Maß hinausgehen. Gegen ein Falschbelastungsmotiv spricht im Weiteren der bereits im Rahmen der Aussageentstehung herausgearbeitete Umstand, dass die Zeugin N2. den Angeklagten in keinem Zeitpunkt selbst angezeigt hatte, bis zur polizeilichen Aussage inhaltlich dezidiert auch sonst in ihrem Umfeld niemandem darüber berichtet hatte und schließlich, dass sie auch gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin N3., mitgeteilt hatte, sie wolle vor der Polizei an sich nicht aussagen. Die Aussage räumt - mit für den Angeklagten potentiell entlastender Wirkung - Erinnerungslücken ein, soweit es um weitere potentielle Übergriffe aus dieser Zeit geht. Auch das von ihr geschilderte Geschehen verschlimmert sie in seinem Ausmaß nicht etwa dadurch, dass sie wahrheitswidrig angeben würde, dass der Angeklagte mit seinen Fingern tatsächlich bis an ihr Genital gekommen sei, was bei einem generellen Falschbelastungswillen durchaus nahegelegen hätte.

Anhalte für sonstige suggestive und potentiell die Aussage verfälschende Einflüsse haben sich ebenfalls nicht ergeben, sodass auch eine darauf basierende These zu verwerfen war. Es ist nicht feststellbar, dass der Zeugin N2. die im Mai 2019 erfolgte Verurteilung des Angeklagten vom Amtsgericht Ahlen zeitnah zur Kenntnis gelangt wäre und somit ihre Erinnerung unbewusst hätte beeinflussen können. Zudem handelt es sich auch nicht um ähnliche Handlungen, was die zur Verurteilung gelangten Taten angeht. Ein Einfluss durch bereits kindliche sexuelle Beobachtungen oder Erfahrungen, etwa bei ihren Eltern, ist ebenfalls auszuschließen. Insoweit hat die Zeugin N3. glaubhaft ausgesagt, dass Sexualität zwischen den Eltern nicht in Gegenwart der Kinder oder zumindest unter deren Beobachtungsmöglichkeit geschehen sei. Auch war die Zeugin im Zeitraum der Taten, noch zur Grundschule gehend, nachvollziehbar nicht sexuell aufgeklärt, und zwar weder von Zuhause, noch in der Schule. Schließlich können verfälschende Einflüsse auch nicht durch eine etwaig angestrengte Therapie in Rede stehen, weil eine solche, was die Zeugin glaubhaft angegeben hat, bislang nicht in Angriff genommen worden ist. Auch hier hat die Kammer gesehen, dass die nunmehr erwachsene Zeugin zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Schilderung über entsprechende Erfahrungen verfügte.

Ein Komplott der Zeugin N2. zusammen mit der Nebenklägerin sowie den Zeuginnen Q. und A., welche glaubhaft - auf obige Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen - ebenfalls sexuelle Übergriffe oder zumindest unangemessene körperliche Übergriffe des Angeklagten erduldet haben, was ihnen die Kammer glaubt, ist ebenfalls auszuschließen. Gerade die Zeuginnen A. und Q. waren ersichtlich peinlich berührt, überhaupt von ihren Erfahrungen berichten zu müssen, wobei sie bislang keine Anzeige erstattet haben. Zwischen den vier betroffenen Zeuginnen besteht auch aktuell keine engere freundschaftliche Verbindung. Dass die Zeugin N2. zu ihrer Schwester, der Nebenklägerin, kein inniges Verhältnis pflegt, ist bereits ausgeführt worden.

Gleichfalls liegt eine zufällige kollektive suggestionsbedingte Fehlerinnerung aller dieser vier Personen, welche übereinstimmend ein gleichgerichtetes übergriffiges Vorgehen des Angeklagten im Tatzeitraum und unabhängig voneinander berichtet haben, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit.

Schließlich war auch die Alternativhypothese, dass die Angaben der Zeugin N2. auf Phantasien beruhen, zu verwerfen. Die Kammer hat es für ausgeschlossen erachtet, dass die nach obigen Ausführungen qualitativ hochwertige Aussage von dieser hätte frei erfunden werden können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin etwa 10 Jahre alt war, sich somit nicht mehr im Kleinkindalter befand.

(4)

Schließlich steht die Aussage der Zeugin N2. auch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

Die Bedeutung dessen, dass nach der Überzeugung der Kammer ihre Schwester, die Nebenklägerin, sowie die Zeuginnen A. und Q. gleichgelagertes Verhalten des Angeklagten zu ihrem Nachteil berichtet und erlebt haben, hat die Kammer bereits ausgeführt, sodass hierauf Bezug genommen wird. Gestützt werden diese Erlebnisse der Zeuginnen wie bereits dargestellt auch vom Inhalt der Verurteilung des Amtsgerichts Ahlen aus Mai 2019, betreffend einen Tatzeitraum im Jahr 2018.

Soweit in Rede stand, dass unter Beteiligung der Zeugin N2. von dieser, der Nebenklägerin und/oder den Zeuginnen W1. und W. schon einmal im Kindesalter Andeutungen gegenüber den Eltern gemacht worden wären, die auf Missbrauchshandlungen des Angeklagten hindeuteten, so kommt dem für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N2. keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

(5)

In der Gesamtschau verkennt die Kammer zwar nicht, dass die Zeugin N2. aufgrund ihrer Fähigkeiten intellektuell theoretisch in der Lage sein könnte, das von ihr geschilderte Missbrauchsgeschehen zu erfinden. Schließlich dürfte davon auszugehen sein, dass sie mittlerweile, im Zeitraum ihrer ersten Aussagen im Jahr 2025, aufgrund ihres Erwachsenenalters gewisse sexuelle Erfahrungen gesammelt hat. Gleichwohl enthält ihre Aussage eine beeindruckende Vielzahl von Realkennzeichen, welche auch vielfach Randgeschehen betreffen und insoweit eindeutig für eine Erlebnisbasiertheit sprechen. Hinzu tritt das nach obigen Ausführungen vollständige Fehlen von Falschbelastungsmotiven und das Fehlen von Anhaltspunkten für suggestive Einflüsse, schließlich die von der Kammer festgestellten Erkenntnisse gleichgelagerten Verhaltens gegenüber drei anderen Zeuginnen. Deshalb ist die Kammer in der Gesamtschau davon überzeugt, dass die konstant geschilderte Tat wie festgestellt stattgefunden hat.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen bereits aus den äußeren, von der Kammer festgestellten Umständen der Tathandlung.

Die Feststellungen zu den bis in die Gegenwart reichenden Auswirkungen der Tat auf die Zeugin mit Blick auf ihre Gesundheit und Beeinträchtigungen in der Lebensführung hat die Kammer ebenfalls auf Grundlage der nach obigen Ausführungen insgesamt glaubhaften Aussage der Zeugin N2. getroffen. Die Zeugin litt nicht nur ersichtlich, als sie von den Folgen berichtete, sondern es handelt sich auch angesichts des tatsächlich stattgefundenen und von der Kammer festgestellten Tatgeschehens um nachvollziehbare Tatfolgen.

3.

Hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit hat die Kammer sich sachverständig beraten lassen durch das mündliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und ist in einer gesamtschauenden Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unrechtseinsicht erhalten und die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war.

a.

Der Sachverständige, welcher der Kammer auch aus zahlreichen früheren Verfahren als kompetenter Fachmann für die Beurteilung der Fragestellungen rund um die Schuldfähigkeit bekannt ist, ist als Oberarzt in der X-Maßregelvollzugsklinik in B. tätig. Auf Grundlage der daraus und der aus der Erstattung von Fachgutachten auf psychiatrischem Gebiet folgenden Erfahrung ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung ein besonders geeigneter Fachmann. Bei seinem Vorgehen hat der Sachverständige die gesamte Verfahrensakte ausgewertet sowie im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung auch das Ergebnis der durchgängig in seiner Anwesenheit durchgeführten Hauptverhandlung berücksichtigt, so insbesondere die Einvernahme sämtlicher gehörter Zeugen. Die Berücksichtigung des Ergebnisses einer Exploration des Angeklagten in der Haftanstalt war dem Sachverständigen allerdings nicht möglich, weil der Angeklagte beim Besuch des Sachverständigen diesem gegenüber mitgeteilt hatte, dass er an einer Exploration nicht mitwirken werde und keinerlei Fragen des Sachverständigen beantworte.

b.

Der Sachverständige hat auf Grundlage dessen in gut nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise ausgeführt, dass beim Angeklagten für den Fall, dass die Kammer das in der Anklageschrift vorgeworfene Geschehen feststellt, die Diagnose einer Pädophilie als Störung der sexuellen Präferenz zu stellen sei. Nach der Definition des ICD-10 werde diese heterogene Gruppe von Störungsbildern definiert durch wiederholt auftretende intensive sexuelle Impulse und Phantasien auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten, wobei diese Definition unter zusätzlicher Heranziehung der Kriterien des im nordamerikanischen Raum verbreiteten Diagnosesystems DSM-IV differenziert werde nach nicht menschlichen Objekten, dem Herbeiführen von eigenem oder fremdem Leid sowie Kindern bzw. nicht einwilligungsfähigen oder einwilligenden Personen. Der Betroffene gebe diesen Impulsen widerstandslos nach oder fühle sich durch diese deutlich beeinträchtigt. Die Präferenz müsse zudem seit mindestens sechs Monaten bestehen. Beim Unterfall der Pädophilie bestehe eine Präferenz für Kinder, die sich in der Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät befänden, wobei der Pädophile selbst mindestens 16 Jahre alt sein müsse oder zumindest fünf Jahre älter als das betroffene Kind. Diese Kriterien träfen unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Anklagevorwürfe auf den Angeklagten zu, wobei mangels Äußerung des Angeklagten nicht festgestellt werden könne, ob er versucht habe, die Impulse zu unterdrücken. Gleichfalls könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit sich der Angeklagte durch seine sexuelle Präferenz beeinträchtigt fühle.

Bei den durch Missbrauchstätern zum Nachteil von Kindern begangenen Delikten sei nach zwei Typen zu differenzieren.

Beim sogenannten fixierten Typ bestehe das pädophile Interesse bereits seit jungem Alter, das Rückfallrisiko sei höher als beim anderen Typ. Die Delikte geschähen außerhalb der Familie und zeichneten sich statistisch durch eine höhere Anzahl an Opfern aus und durch ein eher gewaltfreies Tatbild mit zielgerichteter Suche nach neuen Opfern; eine Täter-Opfer-Beziehung werde strategisch durch aktive Hinwendung, wie zum Beispiel durch Zuneigung oder Geschenke, aufgebaut und verfestigt, bevor es zu sexuellen Beziehungen im weiteren Verlauf komme.

Beim sogenannten regressiven Typ richteten sich die Delikte demgegenüber primär gegen Personen innerhalb der Familie, zu denen der Zugang besonders leichtfalle. Das Rückfallrisiko sei niedriger. Regressive Täter würden nicht als manifest pädophil orientiert gelten, als Motiv ihrer Taten vermute man vielmehr u.a. den Mangel an eher bevorzugten Sexualpartnern, Hypersexualität oder auch Enthemmung aufgrund von Rauschmittelkonsum oder das Bestehen von Belastungssituationen.

Der Angeklagte sei, die Tatvorwürfe als zutreffend unterstellt, aus psychiatrischer Sicht dem fixierten Typus zuzuordnen, weil er sich Kinder außerhalb der Familie aussuchte, zu diesen gezielt, sukzessive und zunächst unauffällig Kontakt und später Vertrauen aufgebaut habe durch Spiegeln von Interessen, Setzen von Komplimenten und Eingehen auf emotionale Bedürfnisse der Zeuginnen N1. und N2., die eine relative soziale Isolation beschrieben hatten. Erst in einem weiteren Schritt habe der Angeklagte intime oder sexuelle Inhalte in die Kommunikation eingeführt und allmählich normalisiert, was der Desensibilisierung und der Senkung möglicher Widerstände gedient habe.

Die Diagnose des Exhibitionismus als weiterer Ausprägung der Störung der Sexualpräferenz sei demgegenüber nicht zu stellen. Denn auch bei dieser Störung müsse das dafür herangezogene Präferenzmuster mindestens sechs Monate überdauern. Dieses Zeitkriterium könne allerdings aus den vorliegenden Unterlagen in Bezug auf den Angeklagten nicht abgeleitet werden.

Die beim Angeklagten gegebene Diagnose einer Pädophilie weise jedoch nicht die für die Erfüllung des vierten Eingangskriteriums im Sinne von §§ 20, 21 StGB notwendige, den Auswirkungen einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie gleichkommende Schwere auf. Eine solchermaßen maßgebliche Einengung des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens einschließlich der sozialen Anpassungsfähigkeit liege beim Angeklagten nicht vor. Die biografische Entwicklung des Angeklagten sei altersentsprechend und deute nicht auf eine Einengung der Lebensführung hin. Vielmehr zeige sich ein hohes Maß an sozialer, beruflicher und familiärer Leistungsfähigkeit. So sei der Angeklagte einem körperlich und geistig fordernden Beruf nachgegangen und dies über lange Jahre im selben Betrieb, was insoweit ein hohes Maß an Anstrengung erfordere, als hier regelmäßig Konflikte und andere Belastungen zu bewältigen seien, was das Erfordernis einer ausgeprägten Impulskontrolle und Anpassungsfähigkeit nach sich ziehe. Auch führe der Angeklagte eine langjährige Partnerschaft, habe eine Familie und werde von dieser auch in der Untersuchungshaft regelmäßig besucht. Auch das Leben mit einer Familie erfordere ein hohes Maß an Anpassungsfähigkeit, sich selbst und seine Bedürfnisse regelmäßig zurückzunehmen. All diese Gesichtspunkte sprächen beim Angeklagten für ein hohes Maß an psychosozialer Leistungsfähigkeit. Es ergebe sich auch nicht, dass sich der Angeklagte durchgängig mit seiner Sexualpräferenz beschäftigt habe.

Soweit ausweislich eines Vorschlags der Expertenkommission gefordert werde, mit Blick auf den Schweregrad zusätzlich das Kriterium dranghafter Tatabläufe einzubeziehen, könnten auch solche bei den vorliegend in Rede stehenden und von den Zeuginnen beschriebenen Taten nicht festgestellt werden.

Selbst bei Unterstellung eines ausreichenden Schweregrads, der das vierte Eingangsmerkmal erfüllte, ergäben sich aus gutachterlicher Sicht keine Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder zumindest wesentlich eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

Der nicht wahnhafte und augenscheinlich normal intelligente Angeklagte sei zum Zeitpunkt der - unterstellt verübten - Taten jeweils nicht intoxikiert und somit insgesamt in der Lage gewesen, die grundsätzliche Unrechtsmäßigkeit seines Handelns zu erfassen.

Es gebe auch keinen Anhalt für wesentliche Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit. Vielmehr würden sich die Taten dadurch auszeichnen, dass der Ablauf jeweils durchaus flexibel war und der Angeklagte die Fähigkeit besaß, abzuwarten, Umgebungsvariablen zu erkennen und entsprechend hierauf zu reagieren, indem er letztlich bei Bedarf auch von seinem Plan abrücken konnte. Dies zeige sich etwa beispielhaft an dem fehlgeschlagenen Eindringen, welches dieser letztlich abbrach und stattdessen auf ein Reiben mit der Nebenklägerin im Intimbereich überging.

c.

Die Kammer schließt sich dieser in jeder Hinsicht gut nachvollziehbaren, plausiblen und widerspruchsfreien Einschätzung des Sachverständigen vollumfänglich an und macht sich diese zu eigen.

Zunächst gibt es aus Sicht der Kammer an der vom Sachverständigen gestellten Diagnose nichts zu erinnern. Der Sachverständige hat die für die Feststellung einer Pädophilie maßgeblichen Kriterien anschaulich dargestellt und sodann in eingehender Weise die aus der Aktenlage und der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse hierunter subsumiert. Ferner hat er verschiedene, wissenschaftlich anerkannte Einordnungs-Skalen hinzugezogen. Bei der anschaulich dargestellten Differenzierung der beiden Ausprägungen der Pädophilie hat er anhand der in der Beweisaufnahme gewonnen Erkenntnisse die Zuordnung des Angeklagten zum fixierten Typ in keine Frage offenlassender Weise vorgenommen. Hier ist festzustellen, dass die vom Sachverständigen dargestellten Kriterien der Zuordnung sich in eindrücklicher Weise in dem von der Kammer auf Grundlage der Beweisaufnahme festgestellten Vorgehen des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen N. in unverwechselbarer Weise sämtlich wiederfinden.

Die Kammer überzeugt auch die Begründung des Sachverständigen dafür, dass die Erkrankung letztlich keinen für die Erfüllung des vierten Eingangskriteriums ausreichenden Schweregrad aufweist. Die generelle, aus der Beweisaufnahme ersichtliche Lebensleistung und Lebensführung des Angeklagten einschließlich der jahrelangen anspruchsvollen Berufstätigkeit, familiären Beziehungen und Nachbarschaft zur Familie N. belegen auch aus Sicht der Kammer eindrucksvoll, dass der Angeklagte mitnichten in seiner Lebensführung in einem solchen Maße eingeschränkt gewesen ist, dass seine Sexualpräferenz alles andere dominiert und überschattet hätte. Er verfügte somit über die Fähigkeit, auch außerhalb seiner Sexualpräferenz ein normales Leben zu führen und war nicht in zwanghafter Weise durch die Erkrankung dominiert. Über seinen Verteidiger hat er zu seinem Ehe- und Sexualleben lediglich mitteilen lassen, diese sei glücklich und zufriedenstellend gewesen. Wie auch der Sachverständige überzeugend hervorgehoben hat, geben auch die von den Zeugen bekundeten und von der Kammer festgestellten Tatabläufe nichts für eine solche Zwangshaftigkeit seines Handelns her. Dies zeigt sich bereits an dem erheblichen Ausmaß an Zeit, welches der Angeklagte in den Kontaktaufbau und dessen Vertiefung einschließlich Vertrauensaufbau bei den Zeuginnen N1. und N2. investiert hat. Ferner zeigt sich dies an den unmittelbaren Tatabläufen, bei welchen die sexuellen Handlungen ebenfalls sukzessive aufgebaut und vertieft wurden und gerade nicht das Gepräge eines zwangshaften, mit Wahn vergleichbaren Handelns hatten.

IV.

Aufgrund der Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

Ob §§ 176, 176a StGB in der jeweils bis zum 12.03.2020 geltenden Fassung oder in der bis zum 27.01.2015 geltenden Fassung mit Blick auf den festgestellten Tatzeitraum zur Anwendung gelangen, bedarf keiner Entscheidung, weil beide Normfassungen mit Blick auf die hier einschlägigen Tatbestandsvarianten- und Voraussetzungen sowie die Strafrahmen jeweils identisch sind.

Hinsichtlich des gemäß Ziffer 1. und 2. der Sachfeststellungen (entspricht Fällen 1. bis 3. der Anklage) festgestellten Versuchs des Eindringens bei der Nebenklägerin ist der Angeklagte jeweils gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch des schweren Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. zurückgetreten, weil er die weitere, ihm mögliche Tatausführung durch jeweils weitere Versuche des Eindringens freiwillig aufgegeben hat.

Die jeweils an unterschiedlichen Tagen stattgefundenen und von der Kammer festgestellten 20 Missbrauchstaten zum Nachteil der Nebenklägerin sowie die weitere Tat zum Nachteil der Zeugin N2. stehen jeweils gemäß § 53 StGB in Tatmehrheit.

V.

Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen.

1.

Dabei war für die festgestellten vier Fälle des schweren Missbrauchs (Ziffer 4. der Sachfeststellungen) gemäß § 176a Abs. 2 StGB a.F. jeweils Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren zu verhängen. Dabei hat die Kammer auch jeweils geprüft, ob die Voraussetzungen eines minderschweren Falls gemäß § 176a Abs. 4 StGB a.F. gegeben sind, dies jedoch unter umfassender Abwägung der nachfolgenden Zumessungskriterien verneint.

Für die 17 insgesamt festgestellten einfachen Missbrauchstaten (Ziffern 1. bis 3. sowie 5. und 6. der Sachfeststellungen) waren gemäß § 176 Abs. 1 StGB a.F. jeweils Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zehn Jahren zu verhängen. Die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß Abs. 3 der Vorschrift hat die Kammer demgegenüber jeweils nicht feststellen können.

2.

Im Zuge der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB bei der Bestimmung der jeweiligen Einzelstrafen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft war, sich nun erstmals in Haft befindet, die hier abgeurteilten Taten bereits acht bis zwölf Jahre zurückliegen und er sich seit der Verurteilung des Amtsgerichts Ahlen im Mai 2019 straffrei geführt hat.

Zum Nachteil des Angeklagten wirkt sich allerdings aus, dass er bei den unter Ziffer 1., 2. und 4. festgestellten Taten jeweils mehrere tatbestandsmäßige Handlungen vorgenommen hat und es sich insgesamt um länger andauernde Handlungen handelte. Weiter hat die Kammer es erschwerend bei den jeweiligen Taten berücksichtigt, soweit der Angeklagte jeweils auf den Körper der damals kindlichen Nebenklägerin ejakuliert hat, was für ein Kind besonders erniedrigend und verstörend ist. Ferner hat die Kammer die bis in die Gegenwart hineinreichenden Folgen der zum Nachteil der Zeugin N2. (Ziff. 6 der Sachfeststellungen) begangenen Tat gesehen. Mit geringerem Gewicht hat die Kammer auch die Folgen der Nebenklägerin bei den Einzelstrafen berücksichtigt und dabei bedacht, dass sie letztlich in der Gesamtschau Folge sämtlicher Taten sind.

3.

Die Kammer hat sodann unter Abwägung der soeben aufgeführten Umstände für jede einzelne Tat nachfolgend aufgeführte, von ihr jeweils für tat- und schuldangemessen befundene Einzelstrafen gebildet, wobei jeweils die eingangs genannten Strafrahmen zugrunde gelegt worden sind:

Ziffer 1. und 2. (Taten 1. bis 3. der Anklage): jeweils drei Jahre,

Ziffer 3. (Taten 4. bis 7. der Anklage): jeweils fünf Jahre,

Ziffer 4. (Taten 8. bis 19. der Anklage): jeweils zwei Jahre und sechs Monate,

Ziffer 5. (Tat 20. der Anklage): zwei Jahre und sechs Monate,

Ziffer 6. (Tat 26. der Anklage): ein Jahr und sechs Monate.

4.

Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe - Einsatzstrafe - von fünf Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden.

Eine zusätzliche Einbeziehung der im Mai 2019 durch das Amtsgericht Ahlen verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil diese Strafe bereits vor Jahren erlassen wurde. Aufgrund des Straferlasses kam im Übrigen auch keine Berücksichtigung dieses Umstandes zugunsten des Angeklagten bei der nachfolgenden Gesamtstrafenbildung zumindest im Wege eines Härteausgleichs in Betracht, weil dem Angeklagten durch den Straferlass kein ausgleichsbedürftiger Nachteil entstanden ist. Vielmehr hat er durch den Erlass einen nicht mehr entziehbaren Vorteil erlangt (BGH, Urt. v. 23.02.1983 - 3 StR 513/82 -, Rn. 4, juris).

Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den teilweise sicherlich engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten und das oftmals gleichförmige Vorgehen gesehen, was beides Ausdruck einer abgesenkten Hemmschwelle ist. Weiterhin hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass die Taten zwei Geschädigte betrafen und mit Blick auf die zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Taten deren erhebliche Folgen.

Unter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren

für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.

VI.

Aufgrund der nach sachverständiger Beratung getroffenen Feststellungen der Kammer bestand für die Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB kein Raum, weil die Kammer nicht feststellen konnte, dass die oder einzelne Taten zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden sind.

VII.

Den Adhäsionsanträgen der Nebenklägerin war in vollem Umfang zu entsprechen, weil die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge zulässig und begründet sind.

Die Nebenklägerin hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der zu ihrem Nachteil begangenen Taten aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils in der bis zum 12.03.2020 geltenden Fassung, § 253 Abs. 2 BGB.

Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zu den zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Taten (II. Ziff. 1.-5.) hält die Kammer unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und unter Heranziehung sämtlicher gemäß § 287 ZPO maßgeblicher Bemessungskriterien - vor allem Anzahl, Frequenz und Schwere der begangenen Taten, das junge Alter der Nebenklägerin sowie die Schwere der bis heute andauernden Tatfolgen - einen Betrag von insgesamt 26.000 Euro für erforderlich, aber auch ausreichend, um die immateriellen Schäden der Nebenklägerin auszugleichen. Der von der Kammer für angemessen befundene immaterielle Ausgleich findet auch Bestätigung in der hierzu ergangenen Judikatur, so etwa in einer von der Kammer beachteten Entscheidung der 3. Großen Strafkammer des LG Erfurt vom 17.12.2010, abrufbar unter BeckRS 2010, 144753, beck-online.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den weiteren Adhäsionsantrag folgt aus den Vorschriften der §§ 393 BGB, 174 Abs. 2 i.V.m. 302 Nr. 2 InsO, 850f Abs. 2 ZPO.

VIII.

Die Kostenentscheidung - einschließlich der auf die Adhäsionsentscheidung bezogenen - folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. §§ 709 S. 2, 711 ZPO.