Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Urteil vom 07.05.2013 – 11 O 134/13
ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0507.11O134.13.0A
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 15.057 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Bierbezug.
Die Klägerin betreibt eine Brauerei. Die Beklagte ist die Inhaberin der Cocktailbar E und des Restaurants „M`s Laden“ in der G 1 in M.
Mit Vertrag vom 5. und 16.4.2004 schlossen die Parteien einen Bierlieferungsvertrag.
Gegenstand der Vereinbarungen war unter anderem die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 4.238,10 € durch die Klägerin, zum Zwecke der Anschaffung einer Theke für den Gaststättenbetrieb der Beklagten. Vereinbart war, dass das Darlehen von der Beklagten um einen festgelegten Betrag pro Hektoliter Bier (Amortisationsfaktor) zu tilgen war. Hierzu verpflichtete sich die Beklagte ausschließlich Biere der Sorte K Pils und K Alkoholfrei von der Klägerin zu beziehen und zwar über die Getränkefachgroßhandels GmbH A. Andere Biere, die zu derselben Sorte zählten, durfte die Beklagte in der Absatzstätte Cocktailbar E und Ms Laden in der G 1 nicht ausschenken.
Der Vertrag war zunächst auf 5 Jahre befristet und enthielt einen jährlichen Mindestbezug von 90 hl Fassbier. Der Amortisationsfaktor wurde zunächst mit 9, 42 € pro hl bestimmt.
Ferner enthielt der Vertrag in § 4 folgende Kündigungsregelung:
„Wird der vereinbarte jährliche Mindestbezug von K Bier innerhalb eines Jahres um mehr als 20 % unterschritten, kann die Brauerei das jeweilige Restdarlehen mit einer Frist von 3 Monaten ganz – unter Verzicht auf ihre Rechte - oder teilweise kündigen. Bei einer Teilkündigung wird nach Rückzahlung eines Teilbetrages die Bezugsvereinbarung entsprechend angepasst, wobei das Recht auf Exklusivität unberührt bleibt.
Die Brauerei kann darüber hinaus das Darlehen bei schuldhafter Vertragsverletzung nach erfolgloser Abmahnung fristlos kündigen; der Darlehensbetrag wird dann mit insgesamt 8 % nachverzinst. Die Rechte der Brauerei aus dieser Vereinbarung, insbesondere die Bezugsverpflichtung, bleiben hiervon unberührt“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Blatt 8 d.A.) Bezug genommen.
Nachdem sich der ursprünglich vereinbarte Mindestbezug von 90 hl jährlich als unrealistisch erwies, schlossen die Parteien am 2.4.2008 eine Nachtragsvereinbarung.
Darin hielten sie fest, dass das Darlehen zum 31.12.2006 noch mit 3.220,74 € valutiere und reduzierten den Mindestbezug auf 50 hl jährlich, bei einer Amortisation von nunmehr 10,30 € pro Hektoliter, weshalb die Klägerin ab 1.1.2007 die Abnahme von weiteren 313 hl (3220,74 : 10,30 ) verlangte.
Ferner heißt es: „Ansonsten verbleibt es bei den Bestimmungen des vorgenannten Vertrages“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Blatt 10 d.A.) Bezug genommen.
Im Juli 2008 valutierte das Darlehen nach den klägerischen Berechnungsregeln noch mit 2.569,68 €. Nach Ablauf der 5-jährigen Laufzeit stellte die Beklagte den Bierbezug von der Klägerin ein und bezog stattdessen Biere Pilsener Brauart von der A-B Germany Holding GmbH, zu denen die H Brauerei GmbH und die F-Bräu GmbH gehören.
Mit Schreiben vom 30.7.2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten schließlich einen vertragsgemäßen Bierbezug. Nachdem sie dieser Forderung nicht nachkam, behauptet die Klägerin, die Beklagte habe seit 2007 nur 122, 6 hl Bier bezogen und schulde noch eine Abnahme von 190 hl K Bier. K Bier das die Beklagte, abweichend vom Vertrag, von einem anderen Getränkehandel erworben habe, habe sie nicht erfassen müssen und sei ihr deshalb auch nicht zuzurechnen. Ferner sei die Beklagte zur Auskunft verpflichtet, wie viel Bier sie von anderen Brauereien bezogen habe.
Sie habe Herstellungskosten die 35 € pro Hektoliter, bezogen auf alle Biersorten, nicht übersteigen. Als Erlös erziele sie pro Hektoliter 114, 25 €. Der Vertrag sei deshalb nicht sittenwidrig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen in dem Gaststättenbetrieb „Cocktailbar E und M`s Laden in der G 1, ... M, Biere Pilsener Brauart, hergestellt und vertrieben von Brauereien der A-InBeV Germany Holding GmbH, namentlich der H Brauerei GmbH und der S-F-Bräu GmbH M selbst oder durch Dritte zum Ausschank zu bringen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festzusetzen.
b) bis zur Abnahme von 190 hl K Fassbier ihren gesamten Bedarf an Bieren Pilsener Brauart für den vorbezeichneten Gastronomiebetrieb von der Klägerin, über die von ihr beauftragte Firma Getränkefachgroßhandel GmbH A, Am B 9, ... A, zu beziehen,
c) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Hektoliter Bier Pilsener Brauart der zur A-Busch-InBeV Germany Holding GmbH gehörenden H Brauerei GmbH und S-F-Bräu GmbH in dem gastronomischen Betrieb G 1, ... M seit dem 1.1.2010 ausgeschenkt und zum Verkauf gebracht worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie bestreitet Pils von einer anderen Brauerei bezogen zu haben. Von der F Bräu-GmbH habe sie nur Weißbier bezogen.
Die von der Klägerin angegebenen noch offenen Bezugsmengen treffen nicht zu. Sie habe im Jahre 2007 nicht 122,6 sondern 132,6 Hektoliter abgenommen und im Jahre 2008 noch 31,5 Hektoliter, jeweils über den Fachgroßhandel Z..
Im Weiteren sei der Vertrag sittenwidrig, weil er die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Gaststättenbetreibers unvertretbar einschränke. Vereinbarte Leistung und Gegenleistung stünden in keinem äquivalenten Verhältnis mehr. Nach ihren Unterlagen betrage der Bezugspreis ca. 76, 20 € pro 50 l Fass. . Dem stünden allenfalls 21, 15 € an Herstellungskosten der Klägerin gegenüber.
Herstellungskosten von 35 € pro hl bestreitet sie mit Nichtwissen. Nach dem Vortrag der Klägerin stehe eine Verlängerung des Bezugszeitraumes ab dem 1.7.2007 von weiteren sechs Jahren im Raume, ohne dass dies eindeutig und mit hinreichender Bestimmtheit der entsprechenden Vertragsklausel zu entnehmen sei. Ohne eine angemessene Gegenleistung der Klägerin müsse die Beklagte eine derartige Vertragsverlängerung nicht hinnehmen.
Bei Aufwendungen der Brauerei in Höhe von 4.238,10 € rechtfertigen auch Herstellungskosten von 35 € pro hl keine Verlängerung der Bezugsdauer mehr.
Die Nachtragsvereinbarung stelle sich deshalb als sittenwidrige Vereinbarung dar.
Wegen der Übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder Unterlassungs- noch Auskunfts- und Bezugsansprüche, weil die der Nachtragsvereinbarung zugrunde liegende weitere Bezugsbindung nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB nichtig ist.
a) Der vorgelegte Bierlieferungsvertrag setzt sich aus einem Formularvertrag und einer diesen Formularvertrag ergänzenden, laufzeitverlängernden Individualvereinbarung zusammen und ist so gestaltet, dass der Vertrag ab dem 1.1.2007 zu einer Laufzeit von mehr als 8,5 Jahren führen kann. Das ergibt sich daraus, dass zwar die Bezugsvereinbarung nach dem Grundgedanken der Kündigungsregelung des § 4 Abs. 1 angepasst wurde und die Mindestabnahmemenge vereinbarungsgemäß auf die damals als realistisch angesehene Größenordnung von 50 hl jährlich gesenkt wurde. Zugleich hat die Klägerin indessen einen Amortisationsfaktor durchgesetzt, der ab 1.1.2007 zu einer Abnahmemenge von weiteren 313 hl geführt hat, wodurch sich die Laufzeit des Vertrages auf 6,27 Jahre (313 : 50 = 6, 27) und damit insgesamt auf über 8,5 Jahre verlängert hätte, weil der Beginn der Nachtragsvereinbarung auf 1.1.2007 vereinbart wurde.
Im Hinblick auf die zuletzt getroffene Vereinbarung ist allerdings rechtlich allein erheblich, ob sich die etwas mehr als 6- jährige weitere Bezugsdauer bei einer verbleibenden Valutierung des Darlehens in Höhe von 3.220, 74 € zum 1.1.2007 rechtfertigen lässt, weil es maßgeblich immer auf den Zeitpunkt des (letzten) Vertragsschlusses ankommt.
b) Prüfungsmaßstab ist insoweit § 138 Abs. 1 und 2 BGB, weil es sich bei der Nachtragsvereinbarung in wesentlichen Teilen um eine Individualvereinbarung handelt. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Abrede, der sich entnehmen lässt, dass die jährlichen Bezugsmengen als auch der Amortisationsbetrag neu verhandelt worden sind. Nur hinsichtlich der Übrigen Bedingungen ist auf den bisher bestehenden Vertrag Bezug genommen worden.
c) Grundsätzlich gibt es bei Bierlieferungsverträgen keine Festlegung auf eine höchstzulässige Dauer von Bezugsbindungen. In der Rechtsprechung sind auch schon Bierlieferungsverträge mit einer individualvertraglich vereinbarten Laufzeit von 15 und 20 Jahren anerkannt worden (etwa BGHZ 74, 293; BGH WM 81,687; NJW 92,2149). Angesichts der Sicherungsinteressen der Brauereien gelten Bezugsbindungen von 10 Jahren Dauer zumeist als rechtlich unbedenklich.
Allerdings kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Bezugsbindung sittenwidrig ist auf den konkreten Inhalt des Vertrages an, weil die Bezugsdauer der Bierbelieferung in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung der bindenden Brauerei stehen muss. Denn die Bezugsbindung des Bierlieferungsvertrages gründet sich gerade darauf, dass die Bindung des Gastwirtes an die Brauerei das Äquivalent für die Unterstützung der Brauerei, insbesondere ihrer Aufwendungen zugunsten des Gastwirtes darstellt und diese rechtlos gestellt werden würde, wenn sich der Gastwirt vorzeitig von einem Darlehen – möglicherweise sogar mit den Mitteln einer anderen Brauerei - lösen könnte ( vgl. BGHZ 147, 249 bei juris Rn 20). Andererseits dürfen solche Verträge aber auch nicht so gestaltet werden, dass sie den Gastwirt unangemessen in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit einschränken und zu einer Knebelung führen. Die Beurteilung orientiert sich deshalb stets am Einzelfall. Grundsätzlich gilt, dass die Bindungen die der Gastwirt im Interesse einer sachangemessenen Risikobegrenzung der Brauerei hinnehmen muss, umso einschneidender ausfallen können, desto höher die Gegenleistung der Brauerei ist, mit der der Betrieb der Gaststätte ermöglicht wird und umgekehrt (OLG Köln NJW-RR 1995, 1516 f). Die Beurteilung des Vertragswerks wird deshalb maßgeblich davon bestimmt, ob die Verzinsung des von der Brauerei gegebenen Darlehens im Hinblick auf die eingeräumten Sicherheiten noch als angemessen anzusehen ist (BGHZ 54,156, bei Juris Rn 40).
c) Gemessen hieran, steht die Gegenleistung der Brauerei und die Bezugsdauer des Vertrages in keinem angemessenen Verhältnis mehr.
aa) Denn die durch die Abänderungsvereinbarung entstandene Vertragsverlängerung lässt sich mit dem Amortisationsinteresse der Klägerin nicht mehr begründen, weil es sich bei der Gegenleistung der Brauerei, also dem hingegebenen Darlehen, um ein solches gehandelt hat, dass mit 4.238,10 € die Größenordnung eines Kleinkredits, wie er für Konsumentenkreditverträge typisch ist, nicht überschreitet. Selbst wenn man nur die günstigeren Angaben der Klägerin zugrunde legt, wonach sie bei Herstellungskosten von höchstens 35 € pro hl einen Erlös von 114, 25 € pro hl erzielt, führt dies dazu, dass sich das Darlehen, bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung, bereits bei einem Bierbezug von ca, 53, 4 hl vollständig amortisiert hätte. Ausgehend von der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von 5 Jahren würde die Klägerin selbst bei einem Mindestbezug von nur 50 hl jährlich etwa 15.575 € brutto, mithin ca. 3115 € jährlich erwirtschaftet haben. Bei einem Darlehen von 4238,10 € entspräche dies immer noch dem Äquivalent eines Bruttoertrages von mehr als das 3,67 fache des hingegebenen Darlehens oder einer Bruttoverzinsung von ca. 73 % jährlich.
Eine Laufzeitverlängerung des Vertrages ist vor diesem Hintergrund auch mit einem Absatzinteresse der Klägerin nicht mehr zu rechtfertigen. Denn die Parteien haben bei Vertragsabschluss vorhergesehen, dass die ursprünglich vereinbarte Bezugsverpflichtung von mindestens 90 hl jährlich unrealistisch sein kann und gerade für den Fall, dass die Beklagte die vereinbarte Absatzmenge von 450 hl wegen Unterschreitens des jährlichen Mindestbezugs nicht erreichen kann, eine Anpassung der Bezugsvereinbarung nebst einer separaten Nachverzinsung des Darlehensrestbetrages in Höhe von 8 %, hier mithin 258 €, vereinbart (3220,74 x 0,08). Es bedarf hier keiner Erörterung, ob bereits diese Abrede aufgrund des eingestellten Amortisationsfaktors von 9,42 € pro hl noch äquivalent und damit angemessen gewesen ist, wofür allerdings das Absatzinteresse der Klägerin spräche. Denn Voraussetzung dafür, dass eine Brauerei einen Gaststättenbetrieb ausstatten kann ist stets, dass sie auch angemessene Gewinnmargen erreichen kann. Jedenfalls ist diese Abrede von keiner Seite in Frage gestellt sondern vollzogen und zum Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen genommen worden.
bb) Allerdings hat die Klägerin, obwohl das Darlehen bereits nach den von ihr vorgelegten Zahlen rechnerisch bereits bei einem Bierbezug von 53, 4 hl amortisiert gewesen wäre, über einen aus der Luft gegriffenen Amortisationsfaktor von 10,30 € pro hl die Erforderlichkeit einer weiteren Gesamtbezugsmenge von 313 hl errechnet, um das Darlehen zu „amortisieren“ und damit nach etwa 2 ½ Jahren Vertragslaufzeit eine weitere Vertragslaufzeit von maximal noch 6,27 Jahren durchgesetzt. Die Klägerin hat mit dieser Abrede den an die realen Verhältnisse angepassten Mindestbezug von 50 hl jährlich, der bei der ursprünglichen Vertragslaufzeit von 5 Jahren zu einer Gesamtbezugsmenge von 250 hl geführt hätte, über eine Vertragsverlängerung wieder erweitert und damit die sich aus der vereinbarten Anpassung der Mindestbezugsmenge ergebende Absenkung der Gesamtbezugsmenge weitgehend neutralisiert.
Nach der Berechnungsweise der Klägerin waren zum 1.1.2007 etwa 108 hl abgenommen, weil das Darlehen zu diesem Stichtag mit 3220, 74 € valutiert gewesen sein soll und der hl nach der damaligen Abrede mit 9,42 € verrechnet wurde ((4238,10 – 3220,74) : 9,42). Da die Bezugsmenge ab dem 1.1.2007 auf 313 hl ermittelt wurde, errechnet sich eine Gesamtbezugsmenge von 421 hl (108 + 313 ). Die Verwendung des aus der Luft gegriffenen Amortisationsfaktors von 10,30 € führt deshalb gegenüber der bloßen realitätsgerechten Anpassung der Mindestbezugsmenge auf 250 hl ( 50 x 5 Jahre) rechnerisch zu einem weiteren Absatz von 171 hl, mithin zu der Möglichkeit zusätzliche 13.551,75 € (171 x 79,25) zu generieren.
cc) Es liegt auf der Hand, dass diese Abweichung von der ursprünglich in § 4 gefundenen und, jedenfalls von den Parteien als angemessen angesehenen Lösung zu einem groben Missverhältnis führen kann und die Bezugsbindung den Gastwirt in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit unangemessen einschränken kann. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die realitätsgerechte Beurteilung der Mindestbezugsmengen die Kalkulation der Beklagten betrifft und deshalb ihre Sache ist. Denn diese Erwägung beseitigt nicht das Missverhältnis, sondern weist nur einer Partei ein entstandenes Missverhältnis als Vertragsrisiko zu. Dieses Risiko will die Beklagte aber gerade nicht zugewiesen bekommen. Das ergibt sich daraus, dass die Parteien schon bei Vertragsschluss damit gerechnet haben, dass der zunächst vereinbarte Mindestbezug nicht notwendigerweise eine realitätsgerechte Bezugsmenge abbildet, weshalb im Vertrag gerade für diesen Fall eine Anpassungsregelung vorgesehen ist.
dd) Setzt man die vorgelegten Zahlen (15.575 : 13552 - 258) ins Verhältnis, ergibt sich aufgrund der Nachtragsvereinbarung eine absolute Ertragsverbesserung zu Gunsten der Klägerin in einer Größenordnung von ca. 85,5 % gegenüber der ursprünglichen Anpassungsabrede, ohne dass diese Nachtragsvereinbarung allerdings mit einer weiteren Gegenleistung der Klägerin verbunden gewesen wäre.
Das ist unangemessen, weil die Höhe des ursprünglich ausgereichten Darlehens bereits objektiv erkennen lässt, dass das Darlehen nicht geeignet gewesen sein kann, der Beklagten den Betrieb der Gaststätte in Gänze zu ermöglichen. Aufgrund der geringen Höhe des Darlehens hat die Beklagte mit diesem Betrag allenfalls einen Teil der Ausstattung – hier die Theke - abdecken können, weshalb das Recht der Beklagten, vor einer Einschränkung ihrer Dispositionsfreiheit durch eine weitere Verlängerung der Bezugsdauer geschützt zu werden, berührt ist. Denn setzt die Klägerin im Rahmen der Vertragsanpassung ihre Interessen in der Weise durch, wie das hier geschehen ist, kann sich der Gastwirt während des Verlängerungszeitraumes gerade nicht mehr auf die Unterstützung der Brauerei verlassen. Fehlt es im Verlängerungszeitraum aber an einer adäquaten Gegenleistung der Brauerei, kann der Gastwirt gegebenenfalls auf eine anderweitige Fremdmittelbeschaffung angewiesen sein, um die Instandhaltung und Aufrechterhaltung des Betriebs seiner Gaststätte zu gewährleisten, weshalb ihn die weitere, gegenleistungslose Bezugsbindung schwer treffen kann. Mit dem Sicherungsinteresse der Brauerei, die ebenso mit Recht davor geschützt werden muss, dass ein Gastwirt mit Hilfe einer anderen Brauerei ein Darlehen vorzeitig ablöst, hat diese Fallkonstellation nichts zu tun. Denn der klägerische Belang eines angemessenen „return of money“ hat, aufgrund des bereits im ursprünglich 5-jährigen Vertragszeitraumes gegebenen Bruttoertrages von 73 % jährlich, kein Gewicht. Deshalb erachtet die Kammer den Vorwurf, dass die Verlängerung der Bezugsbindung in eine Knebelung der Beklagten geführt hat und damit der Sittenwidrigkeit verfällt auch für gerechtfertigt (vgl. für den Fall des Kleinkredits insbesondere OLG Köln NJW-RR 1995, 1516 f). Insoweit spricht in der Tat auch eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Diese hat die Klägerin auch nicht erschüttert. Denn in den Verhandlungen hat sie nach alledem einen willkürlich gewählten Amortisationsfaktor von 10,30 € pro hl durchgesetzt, obwohl die von ihr tatsächlich aufgewandten Herstellungskosten und erzielten Erlöse zeigen, dass das Darlehen im Zeitpunkt der Nachverhandlungen (2.4.2008) bereits amortisiert gewesen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits zum 1.1.2007 jedenfalls 108 hl abgenommen. Die Abnahmemenge des Jahres 2007 war noch gar nicht berücksichtigt.
d) Eine Beweiserhebung war im Übrigen entbehrlich, weil die Beweisangebote wegen Entscheidungsreife (§ 300 ZPO) nicht mehr erheblich gewesen sind. Ob die Beklagte gegen den Vertrag verstoßen hat, weil sie Biere der Klägerin im Umfang von 10 hl und 31,5 hl auch von einem anderen Getränkehändler bezogen hat, kann dahingestellt bleiben. Ein derartiger Verstoß hätte allenfalls das Gewicht eines Ordnungsverstoßes. Dieser Verstoß könnte zwar im Hinblick auf Transport- und sonstige Logistikaufwendungen möglicherweise die Kalkulation der Klägerin berühren. Dieser Aspekt hat aber vernachlässigt werden können, weil die Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer von Herstellungskosten spricht, die 35 € pro hl nicht überschritten haben und deshalb allenfalls eine Veränderung zu Gunsten der Klägerin zu erwarten wäre. Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Nichtigkeit der Bezugsbindung nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt. Dagegen würde jedenfalls stehen, dass beide Parteien ein Interesse daran haben, dass die Anpassung der Mindestbezugsmenge nach § 4 des Vertrages auf 250 hl Bestand hat, weil der Vertrag insoweit jedenfalls vollzogen wurde. Denn die Beklagte hat innerhalb der regulären Vertragslaufzeit von 5 Jahren jedenfalls Biere in dieser Größenordnung abgenommen (108 + 122, 6 + 10 + 31,5). Die Abnahme von weiteren 41,5 hl als solche hat die Klägerin nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat nur geltend gemacht, diese wegen der vertragswidrigen Bezugsquelle nicht erfasst zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert folgt aus § 3 ZPO. Die Klägerin hat ihr Absatzinteresse mit 190 hl Bier angegeben. Das klägerische Interesse ist insoweit maßgebend. Ausgehend von den von ihr vorgelegten Zahlen führt dies zu einem wirtschaftlichen Interesse von 15.057 € (190 x 79,25).