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Landgericht Siegen Urteil vom 28.02.2025 – 2 O 337/22

2. Zivilkammer als Einzelrichter · ECLI:DE:LGSI:2025:0228.2O337.22.00

Tatbestand

Der Beklagte ist seit März 0000 Betreiber der Gastronomie „XE.“, H.-straße, D..

Mit Darlehensvertrag vom 00.00./00.00.0000 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 1.234,50 €. Für jeden bezogenen hl YE. Fassbier erhielt der Beklagte eine Vergütung in Höhe von 1,71 €, die dann als Tilgung für das Darlehen (Anlage K1) diente. Darüber hinaus gewährte die Klägerin dem Beklagten eine weitere Rückvergütung je bezogenen hl YE. Fassbier in Höhe von 10,00-15,00 €/hl, abhängig von der jeweils bezogenen Vertragsmenge.

Ferner gewährte die Klägerin dem Beklagten mit Außenwerbevereinbarung vom 00.00./00.00.0000 ein weiteres Darlehen in Höhe von 1.517,63 €. Das Darlehen diente dem Beklagten zur Anschaffung von objektbezogener Außenwerbung. Auch hier vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte für jeden bezogenen hl YE. Fassbier eine weitere Vergütung in Höhe von 1,77 € erhielt, die wiederum zur Tilgung dieses Darlehens diente.

Es stellte sich in den folgenden Jahren heraus, dass der Beklagte nicht die Mindestbezugsmengen aus dem Bezugsabkommen (Anlage K2) jährlich erfüllte. Mit Vereinbarung vom 00.00./00.00.0000 vereinbarten die Parteien, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit erfolgten Minderbezug die getroffene Vereinbarung dahingehend abgeändert wurde, dass die Vergütung aus dem Bezugsabkommen (Anlage K2) vollständig als Sondertilgung dem Darlehen K1 gutgeschrieben werden sollte. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien, dass ab dem Kalenderjahr 2017 sich die jährliche Mindestbezugsmenge von 120 hl auf 50 hl reduzierte und sich damit das Bezugsabkommen entsprechend verlängerte, bis die Vertragsmenge in Höhe von 720 hl YE. Fassbier vollständig erfüllt war.

Im Jahr 2022 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte den Bezug der Bierprodukte der Klägerin vollständig eingestellt hatte und Bierprodukte des Wettbewerbers (GM.) bezog und ausschenkte. Mit Schreiben vom 00.00.0000 erklärte die Klägerin, das noch valutierende Darlehen aus der Außenwerbevereinbarung K3 nach entsprechender Abmahnung zu kündigen und fällig zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt valutierte das Darlehen mit noch 587,68 €.

Nun verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Bierbezugspflicht in Höhe von 25.680,00 € sowie 587,68 € Restvaluta aus der Außenwerbevereinbarung.

Die Klägerin beantragt:

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 26.267,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist am 00.00.0000 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur in Höhe des unstreitig nicht zurückbezahlten Darlehensbetrages von 587,68 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begründet.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Verknüpfung der Darlehen von insgesamt nur 2.752,13 € mit einer Gegenleistung in Gestalt des Bierbezugsabkommens im Wert von jedenfalls mehr als 25.680,00 € offensichtlich gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.

Hierbei kann offen bleiben, dass die Gegenleistung nach eigenem Vortrag der Klägerin insgesamt noch erheblich höher liegen muss, weil die Klägerin mit dem Betrag von 25.680,00 € ja lediglich auf den ihr (behauptet) entgangenen Gewinn abstellt. Denn auch schon danach beträgt die Gegenleistung nahezu das 10-fache (933%) der dem Beklagten gewährten Darlehensvaluta, und zwar unabhängig von der darüberhinaus ohnehin geschuldeten Darlehensrückzahlung.

Für die subjektiven Elemente des § 138 BGB spricht im vorliegenden Fall eine tatsächliche Vermutung. Denn der Abschluss einer derart nachteiligen und unausgewogenen Vereinbarung lässt sich auf Seiten des Darlehensnehmers nur mit völliger geschäftlicher Naivität erklären und ist aus objektiver Sicht eines ordentlichen Kaufmanns wirtschaftlich unsinnig. Dafür spricht auch, dass der Beklagte seine selbstständige Tätigkeit erst unmittelbar zuvor begonnen hatte. Dass die Klägerin als weltweit operierendes Getränkeunternehmen das Missverhältnis nicht erkannt hat, ist dagegen auszuschließen.

Ergänzend wird auf die etwa vergleichbare Entscheidung des LG Magdeburg vom 07.05.2013 (11 O 134/13) Bezug genommen.

Nebenentscheidungen: §§ 92, 708, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 26.267,68 €

CL.