Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Urteil vom 04.06.2013 – 11 O 1756/12

ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0604.11O1756.12.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird bis 19.2.2013 auf 467.773 €, ab 19.2.2013 auf 200.000 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Entgelte aus einem Beförderungsvertrag vom 10.6.2002.

2

Am 10.6.2002 schlossen der Landkreis S und die Firma S Reisen S, vertreten durch den „persönlich haftenden Gesellschafter“ X S, der tatsächlich neben dem Herrn Y S Mitinhaber des Unternehmens gewesen ist, einen Beförderungsvertrag zum Zwecke der Beförderung von Schülern des Landkreises S mit besonderem Förderbedarf. Nach Ziff 1.1. des Vertrages waren Schüler zu befördern die näher bestimmte vertragliche Voraussetzungen erfüllten und die eine Schule für besonderen Förderbedarf in der L 18 in S besuchten.

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In dem Vertrag ist unter anderem folgendes vereinbart.

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….

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1.2. Spätestens 4 Wochen vor Beginn eines jeden Schuljahres wird durch den Auftraggeber eine Aufstellung der zu befördernden Schüler übergeben. Das Streckenprotokoll ist spätestens 14 Tage vor Aufnahme der Beförderung vom Auftragnehmer an den Auftraggeber schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist vor Beginn eines jeden neuen Schuljahres

6

- die vorgesehene Streckenführung mit Angabe der Kilometer (Last/Leer/km)

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- das eingesetzte Fahrzeug (Fahrzeugtyp/Anzahl der Sitzplätze)

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- Angabe der Schüler (Namen), welche befördert werden

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- Haltestellen und Fahrzeiten je Tour durch den Auftragnehmer schriftlich zu übergeben.

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….

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4.1.Der Auftragnehmer erhält für die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen eine Vergütung in Höhe von 1,22 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro gefahrenen Kilometer je Einsatzfahrzeug....“

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….

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5.4. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vertragspartners übertragbar.

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Wegen der Übrigen Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 10.6.2002 (Blatt 15 ff d.A.,) Bezug genommen. Schließlich wurde das Unternehmen S Reisen S in einer anderen Rechtsform fortgeführt. Die Herren S gründeten eine GmbH. Diese meldete am 14.8.2009 das Gewerbe an, erwarb das Grundstück der S Reisen S (Notarvertrag des Notars Uwe G, S/Elbe, Ur. Nr. 1073/2009) als auch die Fahrzeuge der Firma S Reisen. Am 6.10.2009 meldete die Firma S Reisen S ihr Gewerbe ab und gab den Geschäftsbetrieb auf. Den Beförderungsvertrag setzte seitdem die GmbH - also die Klägerin - mit der Beklagten fort. Am 22.3.2010 kündigte der S als Rechtsnachfolger des Landkreises S den Beförderungsvertrag gegenüber der Klägerin . Mit Schreiben vom 14.4.2010 widersprach die Klägerin der Wirksamkeit der Kündigung zum Ende des Schuljahres 2010 und führte anwaltlich vertreten unter anderem folgendes aus:

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„Für die …. Mandantschaft bedeutet dies, dass der Vertrag vom 10.6.2002 auch für das Schuljahr 2010/2011 rechtswirksam ist“ (Anlage B 2, Blatt 74 d.A.). Mit Schreiben vom 7.5.2010 wies die Beklagte, unter Darlegung näherer Erwägungen zu Dauer des Schuljahres nach dem Schulgesetz, die Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit der Kündigung zurück, wobei sie ausdrücklich von einem Vertrag der Firma S Reisen GmbH, Z Str. 7 und dem S als Rechtsnachfolger sprach (Anlage B 3, Blatt 75 d.A.). In der Folgezeit bemängelte sie das Angebot der Klägerin als „unwirtschaftlich“ und schrieb die Vergabe des Vertrages öffentlich aus (Anlage B 4, Blatt 76 d.A.).

16

In einem Rechtsstreit, der schließlich zwischen der Klägerin, also der S Reisen GmbH, und dem S geführt wurde, erklärte schließlich das Landgericht M mit rechtskräftigem Berufungsurteil vom 12.7.2012 die Kündigung erst zum Ende des Schuljahres 2010/2011 am 10.7.2011 für wirksam (1 S 64/12). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

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Die Klägerin geht davon aus, dass ihr bis zur Beendigung des Beförderungsvertrages weitere Vergütungsansprüche auf der Basis eines Erstattungsbetrages von 1,22 € / km zustehen, da sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.

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Nach ihren Recherchen seien im Jahr 2010/2011, verteilt auf insgesamt 4 Touren, 68 Schüler zu transportieren gewesen, wobei eine tägliche Fahrleistung von insgesamt 424 km angefallen wäre (SS 14.5.2013, Blatt 115 f. d.A.). Schulkalendertäglich führe dies zu einem zu vergütenden Betrag von 517, 28 €. Darüber hinaus habe die Klägerin in der Vergangenheit auch weitere Schülerbeförderungen unternommen.

19

Die Beklagte habe es nach der Kündigung unterlassen, ihr die Schülerzuweisungen mitzuteilen. Üblicherweise sei dies, jeweils für das kommende Schuljahr, ca. 10 Wochen vor dem letzten Schultag des alten Schuljahres erfolgt. Aus diesem Grunde habe sie auch keine Streckenprotokolle erstellen können.

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Aufgrund dessen, dass sie nach der Kündigung keine Schüler mehr befördert habe, habe sie ca. 127.900 € an Kosten für Personal, Fahrzeug, Werbe- und Reisekosten eingespart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 14 ( Bl. 104 d.A.) und das Schreiben ihres Steuerberaters vom 21.3.2013 (Anlage K 13, Blatt 102 d.A.) )Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Einsparungen die sie sich anrechnen lasse, gehe sie davon aus, dass ihr wenigstens noch 200.000 € zustünden.

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Nachdem die Klägerin die Klage von ursprünglichen erhobenen 467.773,11 € auf einen Betrag in Höhe von 200.000 € in der Hauptsache zurückgenommen hat,

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beantragt sie noch

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2013 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet bereits die Aktivlegitimation der Klägerin.

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Die in Ziff 5.4. vereinbarte schriftlicher Genehmigung des Vertragspartners sie missachtet worden. Eine derartige Vereinbarung gebe es nicht. Das tatsächliche Verhalten der Klägerin könne die fehlende Vereinbarung nicht ersetzen. Eine auf gesetzlicher Grundlage eingetretene Gesamtrechtsnachfolge habe die Klägerin auch nicht dargelegt. Der Vertrag sei deshalb unwirksam.

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Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin an dem Vertrag habe festhalten wollen. Die Klägerin habe die Beklagte nicht aufgefordert, den Beförderungsvertrag aufrecht zu erhalten. Der Kläger habe nach der Kündigung vom 22.3.2010 nicht angeboten, weiter Transportleistungen zu erbringen. Auch habe sie die Beklagte nicht aufgefordert die ihr obliegenden vertraglichen Mitwirkungshandlungen, mithin die Benennung der Schülerzahlen zu erbringen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin sich nicht an der Ausschreibung hätte beteiligen müssen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass der Vertrag fortbestanden habe. Schließlich habe ihn die Amtsleiterin der Beklagten in einem persönlichen Gespräch auch ausdrücklich den Geschäftsführer der Klägerin gefragt, ob er sich im Klaren sei, dass der Vertrag beendet sei. Dies habe er bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8.4.2013 und die Anlage B 4 Bezug genommen.

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Die Höhe der Klagforderung könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Die Schülerzahl, die im Schuljahr 2010/2011 vertragsgemäß zu transportieren gewesen sei, sei von der Klägerin überhöht dargestellt. Diese habe tatsächlich nur 35 betragen und ergebe sich aus der vorgelegten Anlage B 5 (Blatt 78 d.A.).

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Die Klägerin habe auch ihre ersparten Aufwendungen nicht konkret vorgetragen.

31

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die Klage ist unbegründet.

33

Zwar erachtet die Kammer einen Anspruch aus § 642 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. 293 ff BGB dem Grunde nach gegeben ( unten a-e ). Gleichwohl ist die Klage unbegründet (unten f).

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a) Jedenfalls muss die Beklagte ein vertraglich begründetes Schuldverhältnis das überwiegend als Werkvertrag eingeordnet wird (vgl. bereits den Beschluss vom 5.3.2013) gegen sich gelten lassen, weil sie den Vertrag mit der Klägerin unwidersprochen fortgesetzt hat. Das folgt aus der vorgelegten Korrespondenz (Anlagen B 2 - B 4) und den nachfolgenden Gerichtsverfahren um die Wirksamkeit der Kündigung. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin nicht nur wiederholt, sondern über einen Zeitraum von mehr als einem Schuljahr und auch noch nach der ausgesprochenen Kündigung vom 22.3.2010 kontinuierlich als Vertragspartner behandelt hat. Das hat die Beklagte selbst noch im Schreiben vom 7.5.2010 zum Ausdruck gebracht und ergibt sich auch aus dem Urteil des Landgerichts M vom 12.7.2012 (1 S 64/12). Es besteht für die Kammer deshalb kein vernünftiger Zweifel, dass die Parteien den Vertrag bis zu dem Zeitpunkt an dem er hat gekündigt werden können haben fortsetzen wollen, weshalb die Beklagte entweder eine Übernahme des Vertrages durch die Klägerin nach § 415 Abs, 1 Satz 1 BGB genehmigt hat und auch ein Gläubigerwechsel vollzogen worden ist oder die Parteien den Vertrag zwischen ihnen durch Bestätigung ( § 141 Abs. 1 und 2 BGB ) neu vereinbart haben. Welche rechtliche Annahme den Vorgang zutreffender beschreibt, kann dahingestellt bleiben, weil beide Parteien das Schriftformerfordernis aufgrund des Vertrages vom 10.6.2002 gekannt haben und die hier zu beurteilende Frage der Rechtsfolgen von der, soweit ersichtlich, erst mir der Klageerwiderung vom 4.2.2013 eingewandten Schriftformfrage nicht mehr berührt werden.

35

b) Die von der Beklagten geltend gemachte Formwidrigkeit ist im Ergebnis bedeutungslos, weil der Formmangel auf einer durch Rechtsgeschäft bestimmten Form beruht und die Folgen deshalb nicht § 125 Satz 1 sondern § 125 S. 2 BGB zu beurteilen sind.

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aa) § 125 S. 2 BGB führt aber nicht zur Nichtigkeitsfolge, weil hier kein Zweifelsfall mehr vorliegt, der eine derartige Beurteilung zulässt. Die Parteien müssen sich aufgrund ihres Verhaltens vielmehr so behandeln lassen, als ob sie übereinstimmend zum Ausdruck gebracht haben, dass sie der Einhaltung der Schriftform keine konstitutive Bedeutung mehr beigemessen haben sondern das mündlich Besprochene und tatsächlich Vollzogene gewollt haben. Ein derartiger Parteiwille ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine übereinstimmende länger dauernde Vertragsdurchführung feststellbar ist, weil in solchen Fällen von einer tatsächlichen Vermutung eines Fortführungswillens auszugehen ist (vgl. im Einzelnen bei Palandt-Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 125 Rn 19 und 20 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung). So liegt der Fall hier.

37

Der Vertrag vom 10.6.2002 ist unstreitig zwischen der Klägerin und der Beklagten über einen längeren Zeitraum, nämlich ab 6.10.2009 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010, vollzogen worden. Beide Parteien haben in erheblichem Maße auf den Bestand dieses Vertrages vertraut; die Klägerin, weil sie Leistungen erbracht und den hierfür erforderlichen Aufwand getragen hat, die Beklagte, weil sie mit den Leistungen der Klägerin ihre öffentlich rechtliche Aufgabe erfüllt hat, den regionalen Schülertransport zu organisieren und durchzuführen.

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Die Beklagte hatte auch Kenntnis davon, dass die Klägerin in der Rechtsform der GmbH handelte. Das lässt sich dem Gesprächsprotokoll der Anlage B 4 entnehmen und wird von der Beklagten auch sonst nicht in Abrede gestellt.

39

Bereits die Annahme der Beklagten, im Rechtsverkehr eine förmliche Kündigung aussprechen zu müssen, legt es nahe, dass der Parteiwille von der Vorstellung bestimmt gewesen ist, dass ein im Zeitpunkt der Kündigungserklärung wirksam geschlossener Vertrag vorgelegen hat, der durch eine den Vertrag beendende Erklärung beendet werden muss. Die Erklärung einer nur vorsorglichen Kündigung für den Fall, dass der Vertrag wirksam wäre, hat die Beklagte jedenfalls nicht behauptet. Auch der bestehende Dissens, der von der Berufungskammer des Landgerichts M zu entscheiden war, ist von den Parteien – wie sich den Urteilsgründen, auch der vorhergehenden Instanz, entnehmen lässt – nur mit der Frage geführt worden, ob der Vertrag aufgrund der erklärten Kündigung bereits zum Schuljahresende 2010 beendet worden ist oder darüber hinaus auch noch im Schuljahr 2010/2011 Bestand hatte.

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bb) Nach einer derartigen Verlaufsgeschichte kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Rechtsstandpunkt einnehmen, der Vertrag sei unwirksam gewesen, weshalb der Klägerin die Aktivlegitimation fehle, zumal diese Situation ausschließlich eine Folge der verwaltungstechnischen Behandlung dieses Vorgangs war, der der Einflussmöglichkeit der Klägerin von vornherein entzogen gewesen ist. Es hat seinerzeit nämlich allein im Einflussbereich der Beklagten gelegen, ob sie der Vertragsfortführung mit der Klägerin widerspricht und damit auch auf die erhaltene Gegenleistung, nämlich die Schülerbeförderung verzichtet, was zur Folge gehabt hätte, dass sie den Vertrag bereits für das Schuljahr 2009/2010 neu hätte ausschreiben müssen. Es hat auch allein in der Einflussmöglichkeit der Beklagten gelegen, in welcher Art und Weise sie den Vertrag fortsetzt, ob sie also die Entscheidung den Vertrag fortzuführen von vornherein mit einer Befristungsabrede auf das Schuljahresende verbindet oder ohne eine Befristungserklärung fortführt, ob sie eine schriftliche Bestätigung verlangt oder es bei einer stillschweigenden Vertragsfortsetzung belässt. Auch wenn man weiter erwägt, dass die Bestätigung der gleichen Form bedarf wie das zu bestätigende Rechtsgeschäft, gilt dies auch nur dann, wenn das Formerfordernis noch Geltung beansprucht (bei Palandt-Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 141 Rn 4 m.w.N), was nicht der Fall ist, wenn sich der Parteiwille mit einer stillschweigenden Vertragsfortführung zufrieden gibt. Von daher kann es nicht hingenommen werden, dass die Beklagte, nachdem sie sich damals entschieden hat, den Vertrag ohne eine schriftliche Befristungserklärung mit der Klägerin fortzuführen, nunmehr mit Formwidrigkeitserwägungen der Konsequenz verweigern möchte, dass sie sich an ihrer Entscheidung festhalten lassen muss. Denn sie hat der Klägerin durch die fortdauernde Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen Vertrauen in den rechtlichen Bestand eines bestehenden Vertrages vermittelt, das sie nicht erschüttern darf.

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c) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Landkreisordnung. Selbst dann, wenn das streitgegenständliche Vertragsverhältnis nicht mehr zu den laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Landkreises zu zählen wäre und damit die Bestimmungen der § 59 Abs. 1 und 2 LkrO einschlägig gewesen wäre, ist der Formmangel im Ergebnis rechtlich bedeutungslos, weil § 125 BGB auf diese Bestimmungen von vornherein nicht anwendbar ist. Denn nach allgemeiner Auffassung dienen diese Formvorschriften nur der Gewährleistung und Überprüfbarkeit der verwaltungsinternen Zuständigkeiten, um sicherzustellen, dass der Kommunalverband im Außenverhältnis von den richtigen Organen vertreten wird (etwa BGHZ 32, 375; NJW 1998, 3058; näher bei Palandt-Ellenberger, BGB 71. Aufl, § 125 Rn 14). Da Vertretungsmängel hier aber weder ersichtlich sind, noch von der Beklagten überhaupt behauptet werden, ist der von diesen Vorschriften bezweckte Schutz der Zuständigkeit der staatlichen Organe ohne Belang. Ist der Schutz der Zuständigkeit der staatlichen Organe nicht berührt, ist die Beklagte auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unterworfen, weil sich die Interessenlage nicht von derjenigen unterscheidet, wie sie bei jedem anderen zivilrechtlichen Vertragsverhältnis besteht (vgl. bei Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl. § 125 Rn 16 a.E., m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung).

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d) Umstände die dazu führen würden, dass der Klägerin das Vertrauen in den rechtlichen Bestand des Vertrages zu versagen wäre, hat die Beklagte im Übrigen nicht dargelegt. Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen eine derartige Entscheidung grundsätzlich nicht, weil derartige Erwägungen den Folgen eingegangener Vertragsrisiken zuzuordnen sind, nicht aber die Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Vertrages beeinflussen.

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e) Die Frage des Annahmeverzuges nach den §§ 293 ff BGB ist ebenfalls zu bejahen.

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Ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB war nicht erforderlich, weil die Beklagte erklärt hat, dass sie die Leistung mit Ablauf des Schuljahres 2010 nicht mehr annehmen werde. Hierfür genügt es bereits, dass sie erklärt hat den Vertrag zu kündigen, weil sich einem Beendigungswillen stets entnehmen lässt, dass der Erklärende ab dem Beendigungszeitpunkt keine weiteren Leistungen mehr entgegennehmen will. Da jedenfalls der Beginn der Leistungszeit der Klägerin, nämlich der Beginn des Schuljahres 2010/2011, ein nach dem Kalender berechenbares Ereignis gewesen ist und die Beklagte es entgegen 1.2. des Vertrages unterlassen hat, der Klägerin wenigstens 4 Wochen vor Beginn eines jeden Schuljahres eine Aufstellung der zu befördernden Schüler zu übergeben, ist die Beklagte auch einer ihr obliegenden Mitwirkungshandlung nicht nachgekommen. Aus diesem Grunde haben auch die Voraussetzungen des § 297 S. 2 BGB vorgelegen, weshalb sogar ein wörtliches Angebot überflüssig gewesen ist. Worauf die Beklage die Annahme stützt, dass die Klägerin nicht mehr leistungsbereit oder fähig gewesen sei, ist im Übrigen nicht dargelegt. Die Klägerin hat die Beförderungsaufträge im Jahre 2010 jedenfalls noch bedient und was hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsbereitschaft im Folgejahr von erheblicher indizieller Bedeutung ist, auch an der neuen Ausschreibung teilgenommen.

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Dass die Klägerin an der Ausschreibung teilgenommen hat, entspricht im Übrigen der praktischen Vernunft eines Unternehmers, der sich aufgrund der ausgesprochenen Kündigung in einer unsicheren Lage befindet und deshalb bestrebt ist, sich seine Optionen offen zu halten, um den für sein Unternehmen notwendigen wirtschaftlichen Erfolg in jeder rechtlich zulässigen Weise sicher zu stellen. Dem Besprechungsvermerk der Anlage B4 lässt sich insoweit zwar entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin bedrängt hat sich zur Wirksamkeit der Kündigung zu erklären. Mehr als dass die Klägerin ihre Unsicherheit zum Ausdruck gebracht hat und auf ihren Anwalt verwiesen hat (...wenn sein Anwalt kein weiteres Schriftstück aufgesetzt habe...), lässt sich dem Vermerk nicht entnehmen. Tatsächlich hatte der Anwalt nicht nur „ein weiteres Schriftstück“ sondern gleich mehrere aufgesetzt. Das ergibt sich aus dem Rechtsstreit um die erklärte Kündigung.

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f) Gleichwohl ist die Klage im Ergebnis unbegründet. Denn die Klägerin hat es, trotz der gegebenen Hinweise (Beschluss vom 5.3.2013 und Protokoll vom 16.4. 2013), aus nicht weiter nachvollziehbaren Gründen unterlassen, ihre Forderung der Höhe nach zu ermitteln und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

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aa) Soweit die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die in der Anlage B 5 mitgeteilte Schülerzahl unzutreffend oder jedenfalls unvollständig sei, ist diese Überlegung zunächst nicht erheblich, weil jedenfalls der Fahraufwand für die von der Beklagten benannten 35 Schüler bezifferbar gewesen ist. Denn die Adressen der Schüler sind in der Anlage B 5 angegeben. Da es zu den vertraglichen Obliegenheiten der Klägerin gehört hat, den Fahraufwand anhand der konkret benannten Schüler für jedes Schuljahr neu zu ermitteln und ein Streckenprotokoll vorzulegen, ergibt sich, dass sie die Höhe der beanspruchten Forderung präzise anhand der Wegstrecken hätte nachzeichnen müssen und nicht auf Schätzgrundlagen anhand der Vergleichsangaben des Vorjahres hätte zurückgreifen dürfen. Denn die vertragliche Abrede, dass das Streckenprotokoll für jedes Schuljahr aufgrund der jährlich mitzuteilenden Schülerzahlen neu zu erstellen ist, beruht darauf, dass sich die relevanten Schülerzahlen als auch ihre Zusammensetzung, aufgrund von Neuzugängen und Abgänge mit jedem Jahr verändern. Das führt notwendigerweise dazu, dass Veränderungen der Wohnorte zu berücksichtigen sind, weil sich dadurch die Tourenpläne und demzufolge wiederum die Streckenlängen verändern. Einen Anspruch auf Fahrleistungen für Wegstrecken, die die Klägerin aufgrund der Veränderungen der Schülerzahl als auch deren Wohnorte gar nicht zurücklegen muss, kann es aufgrund der vereinbarten Bemessungsregeln aber nicht geben, weil konkret mit 1,22 € pro gefahrenen Kilometer abzurechnen gewesen wäre.

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bb) Der Vergleich der Anlage B 5 mit der von der Klägerin vorgelegten fiktiven Abrechnung des Schuljahres 2010/2011 ( Blatt 20 ff d.A.) ist für die Bestimmung der Forderung deshalb auch nicht weiterführend. Denn dieser Vergleich ergibt, dass darin nicht nur nicht abrechenbare Transportleistungen enthalten sind, weil sich die Abrechnung auch auf Schüler bezieht, die andere Schulen besuchen und deshalb nicht zu den im Vertrag vom 10.6.2002 vereinbarten Beförderungsleistungen zählen. Es verhält sich auch so, dass die namentlich genannten Schüler, die die Schule in der L besucht haben, sich auch nicht mehr mit den in der Anlage B 5 genannten Schülern decken. Namentlich betrifft dies etwa die Schüler N, K, P, W, K Anne, Ulrich und Patrick, L, B, Z, R, K, H, E, M, K, R, G, K, M, P, A und B. Diesen Veränderungen hätte die Klägerin bei der Ermittlung und Darlegung ihrer Forderung Rechnung tragen müssen.

49

cc) Bei einer derartigen Sachlage ist der Kammer die Beurteilung der Höhe des Anspruchs von vornherein nicht möglich. Denn es gehört nun einmal zu den vertraglichen Obliegenheiten der Klägerin, aus den ihr zur Verfügung gestellten Rohdaten das Streckenprotokoll zu entwickeln und zu ihren prozessualen Obliegenheiten nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den erhobenen Anspruch schlüssig zu begründen. Eine Schätzung durch das Gericht nach § 287 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt, aus den bereits genannten Gründen, nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn eine Partei mit einer ordnungsgemäßen Substantiierung ihrer Forderung zurückhält und sich einer Mitwirkung verweigert. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt und zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen sind (BGH NJW 1995, 1023, bei Juris Rn 13 ; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 287 Rn 6). Es ist rechtlich deshalb nicht möglich, dass die Klägerin es unterlässt ihre eigenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auszuwerten, einen Tourenplan zu entwerfen, das Streckenprotokoll zu erstellen und sodann den geltend gemachten Anspruch schlüssig begründet. Besondere Schwierigkeiten, die die Erfüllung dieser Obliegenheiten mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden hätten, der zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis mehr steht (§ 287 Abs. 2, 2 HS), lassen sich jedenfalls nicht plausibel begründen. Denn die Auswertung der von der Beklagten mitgeteilten Daten in der Anlage B 5, gehört nach dem vorliegenden Vertrag zum einen zu den unternehmerischen Aufgaben der Klägerin, weshalb die hierfür erforderliche Sachkenntnisse und technischen Hilfsmittel als vorhanden unterstellen werden können. Zum anderen bestimmen diese Daten wesentliche Teile der klägerischen Forderung. Ein weiterer Hinweis war nicht mehr geboten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Klägerin ein Versehen unterlaufen sein kann. Die Vertragslage war ihr ebenso bekannt, wie die Hinweise aus dem Protokoll vom 16.4.2013 eindeutig gewesen sind.

50

dd) Soweit die Klägerin behauptet hat, die Schülerzahl sei höher gewesen, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Die klägerischen Angaben, insbesondere der Anlage K 15 und K 16, haben bereits keinen Beweiswert. Die Angaben in der Anlage K 15, die für die Schule in der L auch nur 38 Schüler enthält, betreffen wiederum das Vorjahr, also das Schuljahr 2009/2010. Die Angaben in der Anlage K 16 die 68 Schülerpositionen enthält, beschränken die Daten zwar auf die Schule in der L, lassen aber nicht erkennen, woraus sich die von der Anlage B 5 abweichende höhere Schülerzahl ergibt. Einen Beweiswert entfalten diese Angaben aus dem Grund des § 416 ZPO nicht, weil anders als bei den Vorjahresangaben der Anlage K 15 nicht erkennbar ist, dass die Daten der Anlage K 16, soweit sich ihr höhere Schülerzahlen vermuten lassen, von der Beklagten herrühren. Im Übrigen hat die Klägerin ihre abweichenden Behauptung einer höheren Schülerzahl auch nicht weiter unter Beweis gestellt, sondern sich darauf beschränkt auf Geschäftsunterlagen früherer Geschäftsjahre zurückzugreifen, die augenscheinlich sogar bis in das Jahr 2002 zurückreichen. Dass auch der Klägerin, als in der Branche tätiges Unternehmen, bekannt ist, dass die Schülerzahlen im Lande Sachsen-Anhalt aufgrund der demographischen Entwicklungen in den vergangenen Jahren stetig zurückgegangen sind, kann die Kammer ohne weiteres unterstellen, weil es sich bei diesem Umstand um eine allgemeinkundige Tatsache handelt (§ 291 ZPO). Die tatsächliche Divergenz der relevanten Schülerzahlen, also derjenigen Schüler die die Schule in der L besuchen, beträgt, vergleicht man die Vorjahresangaben der Anlage K 15 mit den Angaben der Anlage B 5, nur drei Schüler. Das lässt es nicht ohne weiteres naheliegen, dass die Beklagte unzutreffende Angaben vorgelegt hat. Das wirtschaftliche Interesse von dem der Impetus der Klägerin getragen wird, beruht nach dem letzten Schriftsatz vom 21.5.2013 augenscheinlich darauf, dass in der Vergangenheit wohl auch Beförderungsleistungen an andere Schulen durchgeführt worden sind. Worauf das zurückzuführen ist, hat sich der Kammer nicht erschlossen. Jedenfalls aber sind derartige Leistungen nicht Gegenstand des Vertrages vom 10.6.2002, weil dort ausdrücklich nur davon die Rede ist, dass die näher bezeichneten Schüler zur Sonderschule... L 18 zu befördern sind. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges scheiden in dieser Hinsicht deshalb von vornherein aus.

51

Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen.

II.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.