Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Beschluss vom 16.11.2015 – 7 O 399/15
ECLI:DE:LGMAGDE:2015:1116.7O399.15.0A
Tenor
Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12.05.2015 (7 O 399/15) ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, wobei 100,00 Euro einem Tag Ordnungshaft entsprechen, verhängt.
Der Schuldner trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens.
Gründe
I.
Mit Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg von 13.09.2011 ist dem Schuldner wie folgt verurteilt worden:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) mit der Äußerung "Ö.b.u.v.Sv. für das Zimmerhandwerk" zu werben, sofern eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für das Zimmerhandwerk zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorliegt
und/oder
b) mit der Äußerung "Sachverständiger für das Zimmerhandwerk, Holz- und Bautenschutz öffentlich bestellt und vereidigt" zu werben, sofern eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für das Zimmerhandwerk, Holz- und Bautenschutz zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorliegt
und/oder
c) unter Hinweis auf die "Bestellungsbehörde Handwerkskammer Magdeburg" zu werben, sofern eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen von der Handwerkskammer Magdeburg nicht vorliegt.
und/oder
d) das Logo der öffentlich bestellten und vereidigen Sachverständigen nicht vorliegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage K 1.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine vollstreckbare Ausfertigung liegt vor. Das Urteil ist dem Kläger zugestellt worden.
Eine Überprüfung des Internetauftritts des Schuldners durch den Gläubiger ergab, dass dieser bis zum 21.08.2015 unverändert ist und die Inhalte, die dem Schuldner mit dem Versäumnisurteil untersagt waren, weiterhin präsent war. Auf einen Hinweis des Gläubigers im Schreiben vom 30.07.2015 reagierte der Schuldner nicht.
Die Gläubigerin beantragt, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld zu verhängen.
II.
Gegen den Schuldner war ein Ordnungsgeld zu verhängen, da er gegen die mit Versäumnisurteil ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass der Schuldner noch zwei Monate nach Zustellung des Urteils keine Veränderungen im Internetauftritt vorgenommen hat. Auf der anderen Seite war jedoch nun festzustellen, dass die streitgegenständliche Internetseite nicht mehr existiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.