Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Urteil vom 08.01.2020 – 7 O 303/18
Orientierungssatz
Für die Entstehung eines Schadens durch Kartellabsprachen besteht kein Anscheinsbeweis. Zwar sind solche Absprachen grundsätzlich auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Absprachen erfolgreich umgesetzt werden, also die Erzielung höherer Preise einem typischen Geschehensablauf entspricht. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund Kartellabsprachen im Hinblick auf einen von ihr geleasten LKW.
Am 17.06.1999 schloss die Klägerin mit der am Rechtsstreit ... Leasinggesellschaft der ... GmbH einen Leasingvertrag über einen LKW Mercedes Benz 1831 4 X2 ACTROS mit Pritschenfahrgestell der Beklagten mit der Identifizierungsnummer .... Im Leasingvertrag wird ein Anschaffungspreis von 98.900,00 DM (50.566,77 €) genannt.
Mit einem Bußgeldbescheid vom 19.07.2016 gegen die Beklagte stellte die europäische Kommission fest, dass diese mit weiteren Herstellern, wie DAF, IVECO, MAN, Volvo/Renault und Scania gegen EU-Kartellvorschriften verstoßen habe. Die Kommission verhängte gegen alle am Kartell Beteiligten eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 3.000.800.000,00 €.
In der Kommissionsentscheidung wurde Folgendes (Rn. 46-48) festgestellt:
"Sämtliche Adressatinnen tauschten Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise miteinander aus und die meisten tauschten computerbasierte Lkw-Konfiguratoren aus. Sämtliche dieser Elemente stellten wirtschaftlich sensible Informationen dar. Mit der Zeit wurden die herkömmlichen Bruttopreislisten durch Lkw-Konfiguratoren ersetzt, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten. Dies ermöglichte die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration. Der Austausch fand sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene statt.
In den meisten Fällen waren die Informationen über die Bruttopreise für Lkw-Komponenten nicht öffentlich zugänglich bzw. die öffentlich zugänglichen Informationen waren nicht so ausführlich und genau wie die - unter anderem - zwischen den Adressatinnen ausgetauschten Informationen. Durch den Austausch aktueller Bruttopreise und Bruttopreislisten in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten, konnten die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen - in Abhängigkeit der Qualität der ihnen vorliegenden Marktforschungsdaten.
Desgleichen erleichterte der Austausch der Konfiguratoren den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten, wobei die Markttransparenz durch diesen Vergleich zusätzlich erhöht wurde. Insbesondere konnte anhand der Lkw-Konfiguratoren festgestellt werden, welche Optionen mit welchen Lkw-Modellen kompatibel waren und welche Teile der Standard und welche Teil der Sonderausstattung sein könnten. Sämtliche Adressatinnen mit der Ausnahme von D. hatten Zugang zu dem Konfigurator von mindestens einer weiteren Adressatin. Einige Konfiguratoren gewährten nur Zugang zu technischen Daten wie zum Beispiel Aufbauhersteller-Portalen und enthielten keine Preisinformationen."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (Anlage der Beklagten GL 1) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV a. F. bzw. 33 Abs. 3 GWB zu.
Die Klägerin behauptet, sie habe 59 Monatsraten à 793,95 € und eine Monatsrate in Höhe von 3.853,95 € bezahlt. Nach dem Ende der Leasingzeit im Jahr 2004 habe die Klägerin den LKW unter Bezahlung des restlichen Kaufpreises als Eigentum erworben. Die Klägerin meint, ihr sei ein Schaden in Höhe von 6.664,16 € entstanden. Sie bezieht sich insoweit auf ein Gutachten der Hamburger Economics (Anlage K 2).
Die Klägerin behauptet, dass der Erwerb des LKWs kartellbetroffen und ihr dadurch ein Schaden entstanden sei.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten entstanden sind.
Nun beantragt die Klägerin (Bd. II, Bl. 18),
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.664,16 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten per anno auf einen Betrag von jeweils 111,07 € monatlich seit dem 1.9.1999 bis zum 1.9.2004 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung und Gutachtenkosten i.H.v. 223,00 € zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte bestreitet, dass der Vertrag sich allein auf das Fahrgestell beziehe und verweist darauf, dass Gegenstand nach den Unterlagen auch ein Pritschenfahrgestell sei, so dass zu vermuten sei, dass Teile der Leasingrate auf einen Pritschenaufbau entfielen. Sie bestreitet auch die Zahlung der Leasingraten mit Nichtwissen.
Die Beklagte meint, dass keine Schäden entstanden seien. Die Bruttolistenpreise hätten für die Kundennettopreise keine Bedeutung, sondern seien nur eine interne Referenzgröße. Im relevanten Zeitraum hätten sich Bruttolistenpreise und Nettopreise völlig unterschiedlich entwickelt. Die im Zeitraum des Kartells schwankenden Marktanteile der LKW-Hersteller zeigten, dass es einen Preiswettbewerb weiterhin gegeben habe. Zudem wären Schäden an die Kunden der Klägerin weitergegeben worden (passing on).
Die Beklagte bezieht sich zudem auf ein privates Sachverständigengutachten der ... zur Plausibilität von Nettopreissteigerungen in Folge von bruttolistenpreisbezogenen Verstößen vom 14.11.2018 (GL 28) und zur Schätzung von etwaigen Preisaufschlägen vom 26.09.2019 (GL 43) sowie ein Gutachten vom 08.05.2019 zur Beurteilung etwaiger Auswirkungen des Lkw-Falls der ....
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aufgrund § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 33 GWB 1998 zu.
Zwar liegt ein Kartellverstoß vor, doch fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Schadens und der Kartellbetroffenheit.
Der Kartellverstoß steht aufgrund der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 30).
Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin hinreichend den von ihr behaupteten Erwerbsvorgang, der Grundlage für die Schadensberechnung sein muss, geschildert hat. So geht die Klägerin von einem Anschaffungs-Preis in Höhe von 50.566,77 € aus. Die von ihr behaupteten Leasingraten führen jedoch zu so genannten Leasingumsätzen in Höhe von 50.696,90 €. Zudem hat die Beklagte die geleisteten Zahlungen mit Nichtwissen bestritten, ohne dass die Klägerin die Zahlungen näher präzisiert oder unter Beweis gestellt hätte. Der Verweis auf das Sachverständigengutachten ... ist kein taugliches Beweismittel, da das Gutachten keine Angaben hierzu enthält und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Gutachter selbst etwas zu den Zahlungen sagen könnte. Auch der Vortrag, die Klägerin habe nach Ablauf der Leasingzeit im August 2003 Eigentum erworben und den restlichen Kaufpreis gezahlt, ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlen bereits Angaben dazu, wie hoch dieser restliche Kaufpreis ausfiel. Die Beklagte darf mit Nichtwissen bestreiten. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Diesen entsprechen bei juristischen Personen Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Erklärende hat auch dann keine Kenntnis, wenn er den Vorgang vergessen hat (z.B. BGH, Urteil vom 19.04.2001 - I ZR 238/98 - Die Profis - Rn. 28, zitiert nach juris). Dem entspricht, wenn die Unterlagen, aus denen die Beklagte ihre Kenntnis ziehen könnte, aufgrund des Zeitablaufs vernichtet sind. Es ist plausibel, dass nach über 19 Jahren die entsprechenden Unterlagen bei der Beklagten nicht mehr archiviert sind. Letztlich kann dieses jedoch offengelassen werden, denn es fehlt jedenfalls an einer nachvollziehbaren Darstellung, dass der Erwerb des hier streitgegenständlichen LKWs kartellbetroffen war.
Für die Entstehung eines Schadens streitet kein Anscheinsbeweis. So hat der BGH im Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 - Schienenkartell -, Rn. 57, zitiert nach juris, ausgeführt, dass es hinsichtlich der Wirkungen von Kartellen angesichts der Vielgestaltigkeit und Komplexität wettbewerbsbeschränkender Absprachen, ihrer Durchführung und ihrer Wirkungen an der für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität fehle. Zwar seien solche Absprachen grundsätzlich auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies rechtfertige jedoch nicht den Schluss, dass eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Absprachen erfolgreich umgesetzt würden, also die Erzielung höherer Preise einem typischen Geschehensablauf entspreche. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt hätten, werde von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Eine für die Schadensentstehung entsprechende Vermutung ist im vorliegenden Fall durch den Vortrag der Beklagten erschüttert worden.
Grundsätzlich folgt die Kammer der Auffassung des BGH in der bereits angesprochenen Entscheidung, dass nach ökonomischen Grundsätzen bei Kartellen vielfach eine Kartellrendite entstehen wird. Denn wenn Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken Absprachen treffen, streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bilden; diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, a.a.O., Rn. 55 f.). Eine solche Vermutung trägt auch dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung, wonach die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen.
Diese Grundsätze - auf den hier zu entscheidenden Fall angewandt - führen zunächst dazu, dass die lange Dauer des Kartells von 1997 bis 2011 allgemein für eine preissteigernde Wirkung spricht.
Doch schon die Einzelheiten des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs im Jahr 1999 lassen an der Geltung dieser Vermutung zweifeln. So ist nach dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten von ... vom 06.03.2018 (Anlage K 2), das auf S. 15 die Entwicklung des Durchschnitts der Nettopreise schwerer LKWs darlegt, eine preissteigernde Wirkung des Kartells zum Zeitpunkt des Erwerbs gerade nicht erkennbar. So sinken mit Beginn des Kartells zunächst - insbesondere auch in dem hier wesentlichen Jahr 1999 - die Durchschnittspreise. Die Kammer übersieht nicht, dass wegen der Geltung anderer den Preis beeinflussender Faktoren theoretisch trotz sinkender Nettopreise eine preissteigernde Wirkung vorliegen kann. Eine nachvollziehbare Erklärung unter Auswertung dieser Faktoren bietet das von der Klägerin angebotene Gutachten jedoch nicht. Die weiteren Ausführungen des Privatgutachtens der Beklagten befassen sich dann auch lediglich mit der Entwicklung ab 2001, wo - nach dem Gutachten der Klägerin - eine Anhebung der Preise deutlich erkennbar ist.
Die Vermutung wird zudem auch noch durch ein weiteres Ergebnis des Privatgutachtens der Klägerin in Frage gestellt. Denn danach sind bei einigen Herstellern im Zeitraum 2009 bis Kartell-Ende keine Kartelleffekte zu erkennen. Das führt zu dem Schluss, dass offenbar bei dem hier zu betrachtenden LKW-Kartell die im Beschluss der EU-Kommission festgestellten Handlungen nicht zwangsläufig zu Preissteigerungen geführt haben, so dass schon dies zeigt, dass für eine Vermutung zu Gunsten der Klägerin kein Raum ist.
Auch die von der Beklagten vorgelegten Gutachten sind geeignet, die Vermutung einer preissteigernden Wirkung des Kartells zu erschüttern. In dem als Anlage GL 28 eingeführten Privatgutachten der ... wird dargestellt, dass es nicht zu einer nachvollziehbaren Angleichung der Bruttolistenpreiserhöhungen unter den Kartellanten gekommen sei und dass ein Zusammenhang zwischen ausgetauschten Bruttolistenpreisänderungen und tatsächlichen Nettopreisänderungen nicht ersichtlich sei. Auch die Entwicklung der Marktanteile hätten sich vor und nach dem Kartell gleichermaßen volatil gezeigt. Diesen fehlenden Zusammenhang hat die Beklagten nachvollziehbar mit dem großen Gestaltungsspielraum des Absatzmittlers bei Verhandlungen über Kundennettopreise erklärt.
Auch das von der Beklagten als Anlage GL 36 vorgelegte Sachverständigengutachten ... vom 08.05.2019 schildert, dass ein Informationsaustausch - wie etwa der Austausch von Bruttopreisen - nicht zwingend zu höheren Preisen führe. Nur wenn der Austausch von Bruttopreislisten die Koordinierung der Nettopreise ermöglicht hätte oder deren Überwachung gefördert haben könnte, sei eine Preisüberhöhung zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Doch würden die Bruttolistenpreise keine unmittelbare Verbindung zu dem Käufermarkt aufweisen, insbesondere nicht zu den Nettopreisen, da letztere in der LKW-Branche von vielen Faktoren abhängig seien, wie lokalen Marktgegebenheiten, dem LKW-Typ, den Händlereigenschaften und den individuellen Verhandlungen zwischen Käufer und Händler.
Da nach dem oben Gesagten nicht von einer Vermutung einer Schadensentstehung ausgegangen werden darf, obliegt der Klägerin die Darlegung und der Beweis der Entstehung eines Schadens. Das von ihr vorgelegte Gutachten ... stellt eine Schadensentstehung nicht dar, sondern setzt die Entstehung eines Schadens voraus, vgl. S. 2 des Gutachtens. Weitere Darlegungen zum Entstehen eines Kartellschadens fehlen.
Der Klägerin ist danach schon die schlüssige Herleitung eines Schadens dem Grunde nach nicht gelungen. Aber auch die von ihr im Gutachten vorgenommene Berechnung eines Schadens der Höhe nach ist nicht nachvollziehbar, so dass ein dennoch erhobener Sachverständigenbeweis eine Ausforschung wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass grundsätzlich im Rahmen des § 287 ZPO eine Schadensschätzung möglich ist. Für eine solche Schadensschätzung fehlen jedoch jegliche Anknüpfungstatsachen. So lässt sich nicht erkennen, wie der angenommene Schaden in Höhe von 6.664,16 € berechnet wird. Das Privatgutachten von Hamburg Economics behauptet für den hier gegenständlichen Zeitraum einen Kartelleffekt von 7.007,49 € pro Truck (S. 30 des Gutachtens). Der Bezug zum hiesigen Fall, der sich zudem dadurch auszeichnet, dass das Fahrzeug geleast worden ist, wird nicht hergestellt, der Schadensbetrag von 6.664,16 € nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.