Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Urteil vom 02.10.2001 – 6 S 269/99

ECLI:DE:LGMAINZ:2001:1002.6S269.99.0A

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 23.08.99,

24 C 36/99, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Berufung des zur Schadensersatzleistung verurteilten Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Bezüglich des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO):

3

Das Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz der für Kontrollen des Trinkwassernetzes in V. sowie zur Desinfektion des Wassers erforderlichen Kosten stattgegeben (§§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1, 23 TrinkwasserVO; pVV des Wasserversorgungsvertrages).

4

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Verbindung zwischen der Hausbrunnenanlage mit der Trinkwasserleitung bis kurz vor dem 28.7.1998 (Kontrolltag) bestanden und damit der Beklagte den Schaden verursacht habe. Denn es sei tatsächlich zu einer Vermischung der beiden Gewässer aus Trinkwassernetz und Hausbrunnenanlage gekommen.

5

Die höher gelegenen Grundstücke schieden als Verursacher aus, weil im oberen Bereich keine positiven Befunde festgestellt worden seien.

6

Das Wasser des Hausbrunnens habe tatsächlich eine zu hohe Koloniezahl an Bakterien ausgewiesen.

7

Die Druckerhöhungsanlage des Hauswasserbrunnens habe am Kontrolltag zwar nur geringfügig, nämlich mit 4,5 Bar gearbeitet. Sie könne jedoch mit deutlich höherem Druck (6 Bar) eingestellt werden.

8

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat Erfolg.

9

Das Berufungsvorbringen richtet sich in erster Linie gegen die Annahme des Amtsgerichts, die Klägerin habe nachgewiesen, dass die Verunreinigung durch die Verbindung der Hausbrunnenanlage mit dem Trinkwassernetz erfolgt sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf Vermutungen, wie sich zum Beispiel aus der Formulierung: "kann mit 6 Bar arbeiten ...", ergebe.

10

Entscheidend sei das von der Staatsanwaltschaft Mainz eingeholte

11

Gutachten des Sachverständigen P., der wegen der Druckverhältnisse eine Verunreinigung ausgeschlossen habe. Aus diesem Grunde sei auch das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden.

12

Demgegenüber trägt die Klägerin unter Beweisantritt vor, die bakteriologische Verunreinigung des Trinkwassers im Juli 1998 sei durch die Verbindung von Hausbrunnenanlage des Beklagten und öffentlicher Trinkwasserleitung erfolgt. Dies sei wegen der unterschiedlichen Druckverhältnisse ermöglicht worden. Die Druckerhöhungsanlage des Beklagten sei mit einem Druck von 6,0 Bar, die Trinkwasserleitung hingegen nur mit einem Druck von 4,0 Bar ausgerichtet. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 16.12.1999 sei richtig. Die Mikroorganismen könnten gegen die Fließrichtung an der Innenwand des Rohres weiter wachsen, womit der Beweis für eine Verbindung im Zeitpunkt der Verseuchung des öffentlichen Trinkwassernetzes geführt sei.

13

Die Kammer hat zu diesen Beweisthemen ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Professor Dr. med. S. vom Hygieneinstitut der Universität Bonn eingeholt.

14

Der Klägerin ist ein ausreichender Beweis dafür, dass die Verkeimung infolge der Verbindung von Hausbrunnenanlage mit der öffentlichen Trinkwasserleitung entstanden ist, nicht gelungen.

15

Die Kammer verkennt nicht, dass gewisse Anzeichen dafür sprechen, dass die Verbindung im Zeitpunkt der Kontrolle (23.7.1998) noch vorhanden war und die Kolibakterien hierdurch möglicherweise in die Trinkwasseranlage gerieten. Diese Möglichkeit ist nicht ausreichend, bei der Kammer eine jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Überzeugung zu bilden.

16

Zwar ist es der Klägerin gelungen, das Ergebnis des Sachverständigen P. zu erschüttern. Der Sachverständige P. hatte im Hinblick auf den fast gleichmäßigen hohen Wasserverbrauch das Vorhandensein einer Verbindung überhaupt negiert und wegen der Druckverhältnisse die Auffassung vertreten, eine derartige Verbindung könne, selbst wenn sie denn da gewesen sein sollte, nicht Ursache für die Kontamination gewesen sein. Der Sachverständige Dr. S. hat demgegenüber nämlich in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass grundsätzlich das Hauswassernetz mit einem höheren Druck betrieben worden sein müsse. Dies ist auch für einen Laien nachvollziehbar, da andernfalls eine Nutzung der Hausbrunnenanlage praktisch ausgeschlossen worden wäre. Auch war ein "Rückflussverhinderer" in Form des Wasserzählers vorhanden. Der Rückflussverhinderer wäre jedoch allein nicht geeignet gewesen, um den Übertritt größerer Wassermengen in das öffentliche Versorgungsnetz zu verhindern. Denn aus hygienischer Sicht stellt der Rückflussverhinderer keinen sicheren Verschluss zur Vermeidung einer Kontamination der öffentlichen Wasserversorgung dar.

17

Trotzdem kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Verbindung im streitigen Zeitpunkt bestand. Denn der Sachverständige S. hat weiterhin konstatiert, dass er keine konkreten Feststellungen mehr darüber treffen konnte, mit welchem Druck die Anlage in der fraglichen Zeit tatsächlich betrieben worden ist. Es sind nicht nur die Druckverhältnisse in der Zeit vor dem Besichtigungstermin 28.7.1998 nicht bekannt, sondern die angegebenen Werte für die Zeit danach beruhen, wie sich anlässlich der Ortsbesichtigung des Sachverständigen am 31.10.2000 gezeigt hat, auch nicht auf einer exakten Messung. Die angegebenen Druckwerte werden von den an dem Druckbehälter montierten Manometern abgelesen. Dabei handelt es sich nicht um ein geeichtes Messinstrument, wie der Sachverständige festgestellt hat. Die für diese Zwecke benutzten Manometer sind zwar geeignet, um Druckänderungen über die Zeit anzuzeigen, sie sind jedoch nicht geeignet, den absoluten Wert zu ermitteln. Der Sachverständige S. hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Angabe des tatsächlichen Druckes unbedingt notwendig ist, um Aussagen über einen möglichen Übertritt von Wasser aus der Hausinstallation in das öffentliche Versorgungsnetz machen zu können. Diese Feststellung kann jedoch nachträglich nicht mehr getroffen werden. Der Klägerin ist somit der Beweis dafür, dass der Druck der Hausbrunnenanlage zu der fraglichen Zeit höher war als der der Trinkwasserleitung und dadurch Bakterien in das Versorgungsnetz gerieten, nicht gelungen.

18

Ebenso wenig vermochte die Klägerin mit naturwissenschaftlichen Mitteln den Beweis dafür zu erbringen, dass die Verunreinigung aus der Brunnenanlage des Beklagten stammt. Denn ihre Behauptung, die koliformen Bakterien und E. Koli könnten auch gegen die Fließrichtung an der Innenwand des Rohres weiter wachsen, und somit der Beweis für die Verbindung geführt sei, trifft nicht zu. Die zum Beweis angeführten Argumente des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. sind zwar vom Grundsatz auf die Mikroorganismen anzuwenden, sie treffen jedoch nicht auf die E. Koli und mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch nicht auf die koliformen Bakterien zu. E. Koli wächst nur bei höheren Temperaturen (größer als 25 Grad Celsius) und einem hohen Nährstoffangebot. Der typische Standort für E. Koli ist der Darm von Warmblütern. Koliforme Bakterien können zwar auch bei niedriger Temperatur wachsen, bedürfen aber gleichfalls eines hohen Nährstoffangebotes. Derartige Verhältnisse sind im Trinkwasser jedoch nicht anzutreffen. Dies hat zur Folge, dass aus naturwissenschaftlicher Sicht kein zwingender Beweis dafür erbracht ist, dass in der fraglichen Zeit eine Verbindung zwischen dem Hauswassernetz des Beklagten und der öffentlichen Wasserversorgung V. bestanden hat.

19

Da die beweisbelastete Klägerin den Hauptbeweis nicht erbracht hat, bedurfte es auch nicht der Vernehmung des Zeugen F. zum Gegenbeweis.

20

Auch die nach Ende der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgebrachten Argumente geben zu keiner anderen Entscheidung Anlass.

21

Die Feststellung des Sachverständigen, dass Kolibakterien gerade nicht in Trinkwasser weiter wachsen, ist unabhängig davon getroffen, ob eine Verbindung bestand oder nicht. Denn es ist eine wissenschaftlich erwiesene Tatsache, dass E. Kolibakterien nur bei höheren Temperaturen als 25 Grad und einem hohen Nährstoffangebot wachsen, die koliformen Bakterien, wie dargetan, ebenfalls zumindest ein hohes Nährstoffangebot benötigen, was im Trinkwasser nicht anzutreffen ist.

22

Unrichtig ist die Folgerung, welche die Klägerin aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. insoweit zieht, als dieser nur deshalb zum Ergebnis gekommen sei, die Verunreinigung durch die Hauswasserversorgung Untergasse 14 sei nicht die einzige mögliche Kontaminationsquelle, weil später noch zwei weitere mit E.

23

Kolibakterien behaftete Proben entdeckt worden seien. Der Sachverständige hat vielmehr offen gelassen, ob die xxx, also die Hausbrunnenanlage des Beklagten, die einzige mögliche Kontaminationsquelle darstellt.

24

Es bedarf daher auch keiner weiteren Aufklärung mehr darüber, ob die in den Proben vom 19.8. und 8.9.1998 festgestellten Kontaminationen aus dem Wassernetz stammen oder aus Wasserhähnen, die längere Zeit nicht benutzt worden sind bzw. an einem Waschbecken im Keller entnommen wurden und damit. als Verursacher ausscheiden könnten. Denn der Sachverständige hat in unmissverständlicher weise zum Ausdruck gebracht, dass der konkrete Druck nicht feststellbar ist und aus naturwissenschaftlicher Sicht kein zwingender Beweis dafür vorliegt, dass in der fraglichen Zeit eine Verbindung zwischen dem Hauswassernetz xxx und der öffentlichen Wasserversorgung V. bestanden hat. Auch wenn er weiterhin ausgeführt hat, dass nicht zu belegen ist, dass keine Verbindung bestanden hat, führt dies allenfalls zu einem non liquet, was zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht.

25

Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.