Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.07.2005 – X ZR 109/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juli 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 322

Eine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe kann Bindungswirkung in ei- nem Folgeprozeß entfalten, für den es als Vorfrage darauf ankommt, ob die zur Herausgabe verurteilte Partei die Herausgabe verweigern darf. Das Herausga- beurteil stellt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend fest, daß der herausgabepflichtigen Partei kein gesetzliches oder vertragliches Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustand. Das gleiche gilt für den Zeit- raum zwischen Rechtshängigkeit der Herausgabeklage und Schluß der münd- lichen Verhandlung, in der über sie entschieden wurde, sofern in diesem Zeit- raum keine relevanten Änderungen eingetreten sind und geltend gemacht wer- den (Fortentwicklung von BGH, Urt. v. 20. Februar 1998 - V ZR 319/96, NJW 1998, 1709; Urt. v. 9. Juli 1982 - V ZR 64/81, NJW 1983, 164; Urt. v. 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553).

BGH, Urt. v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03 - OLG Köln

LG Aachen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das am 2. Juli

2003 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen

die Beklagte in Höhe von 22.041,52 € nebst Zinsen abgew iesen

worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,15 € n ebst 4 % Zin-

sen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, weil ihm nach er-

folglosen Reparaturversuchen über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren

sein Geländewagen Chevrolet Blazer nicht herausgegeben worden sei. Außer-

dem verlangt er Ersatz für Mängelbeseitigungskosten.

Nachdem die Beklagte 1997 und 1998 bereits mehrere Reparatur- und

Wartungsarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt hatte, ließ es der Kläger am

31. März 1998 erneut zu der Beklagten schleppen, die sodann weitere Arbeiten

vornahm und darüber am 20. und 22. Mai 1998 Rechnungen ausstellte. In der

Folgezeit weigerte sich die Beklagte, das Fahrzeug an den Kläger herauszu-

geben, und berief sich auf ein Werkunternehmerpfandrecht wegen ver-

schiedener Forderungen, die sich nach ihrer Auffassung auf 3.309,95 DM so-

wie 630,61 DM beliefen. Als Ergebnis eines

im April 2001

in der

Berufungsinstanz durch Vergleich beendeten Rechtsstreits (LG Aachen

6 S 269/99) hat der Kläger mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags dieser

Forderungen an die Beklagte gezahlt.

Das Landgericht Aachen hat den Beklagten im Verfahren 12 O 535/98

verurteilt, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Gegen dieses am

21. September 1999 verkündete Urteil wurden keine Rechtsmittel eingelegt.

Das Gericht ging davon aus, daß der Beklagten gegen den Kläger wegen der

ersten Forderung von 3.309,95 DM kein Werkunternehmerpfandrecht zuge-

standen habe. Denn das Fahrzeug sei nach den ihr zugrundeliegenden Arbei-

ten an den Kläger herausgegeben worden und es fehle an einem treuwidrigen

oder betrügerischen Verhalten des Klägers bezüglich eines von ihm vor Aus-

händigung des Fahrzeugs im Februar 1998 der Beklagten übergebenen

Schecks, da die Nichteinlösung eines nicht verfrüht hingegebenen Schecks

hierfür nicht ausreichend sei. Aus der restlichen Forderung von 630,61 DM be-

ziehe sich ein Teilbetrag von 108,61 DM auf Abschleppkosten der K.

GmbH, so daß es insoweit an einer Forderung der jetzigen Beklagten fehle.

Wegen der restlichen 522,-- DM scheide ein Werkunternehmerpfandrecht je-

denfalls nach Treu und Glauben aus. Denn der Kläger habe die mit der Beklag-

ten vereinbarte Bedingung für die Herausgabe des Fahrzeugs durch Hinterle-

gung der Forderungsbeträge erfüllt. Nach Rechtskraft der Entscheidung

12 O 535/98 wurde das Fahrzeug im November 1999 an den Kläger herausge-

geben.

Der Kläger verlangt Erstattung von monatlich 2.436,-- DM einschließlich

Mehrwertsteuer für die behauptete Anmietung eines Astra Kombi von Mai 1998

bis November 1999, insgesamt also 46.284,-- DM. Er sei seit Juni 1998 ständig

von einer baldigen Herausgabe des Fahrzeugs ausgegangen. Außerdem for-

dert der Kläger Erstattung der von ihm behaupteten Aufwendungen zur In-

standsetzung und Wiederherstellung des vor April 1998 bestandenen Zustan-

des des Fahrzeugs, die sich aus zahlreichen Positionen zusammensetzen.

Das Landgericht hat die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme ü-

berwiegend abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Par-

teien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte über den vom

Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 3.660,80 € zu r Zahlung weiterer

21.120,39 € zu verurteilen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und

die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der vom

Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag wei-

ter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat weitgehend Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht Ansprüche des Klägers wegen

verspäteter Herausgabe seines Fahrzeugs durch die Beklagte abgelehnt.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Schadensersatzansprüche des

Klägers ergäben sich nicht aus den §§ 631 Abs. 1, 284, 286 Abs. 1 BGB a.F.,

weil sich die Beklagte mit ihrer Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht in

Verzug befunden habe. Die Beklagte sei nicht zur Herausgabe verpflichtet ge-

wesen, weil der Kläger die Forderungsbeträge für die von der Beklagten er-

brachten Leistungen nicht entsprechend den zwischen den Parteien getroffe-

nen Vereinbarungen hinterlegt habe. An dieser Beurteilung sieht sich das Be-

rufungsgericht nicht durch die Rechtskraft des Urteils im Verfahren LG Aachen

12 O 535/98 gehindert, in dem die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs an

den Kläger verurteilt worden ist. Denn die Entscheidung über Einreden gegen

den Klageanspruch erwachse nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft eines Her-

ausgabeurteils entfalte materiell-rechtliche Wirkungen lediglich für Ansprüche

auf Herausgabe von Nutzungen und auf Schadensersatz nach den §§ 987, 989

BGB. Ansprüche des Klägers aus den §§ 990, 989 BGB schieden aus, weil die

Beklagte - anders als vom Landgericht im Herausgabeprozeß angenommen -

zum Besitz berechtigt gewesen sei.

Bei § 989 BGB sieht sich das Berufungsgericht zwar an das Herausga-

beurteil des Landgerichts Aachen gebunden. Im Rahmen dieser Vorschrift dür-

fe also nicht mehr erneut überprüft werden, ob der Beklagten tatsächlich kein

Recht zum Besitz zustand. Nach § 989 BGB könne der Ersatz des Vorenthal-

tungsschadens aber nicht verlangt werden.

2. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht die Bin-

dungswirkung des rechtskräftigen Herausgabeurteils im Verfahren LG Aachen

Entsprechend den Feststellungen von Landgericht und Berufungsgericht

kommt ein Verzug der Beklagten ab Anfang Oktober 1998 in Betracht. Denn ab

diesem Zeitpunkt hatte der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er die

Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1998

- X ZR 70/96, NJW 1998, 2132). Ein Verzug der Beklagten wäre zu diesem

Zeitpunkt zwar nicht eingetreten, wenn dieser ein Zurückbehaltungsrecht, ein

Werkunternehmerpfandrecht oder ein vertraglich vereinbartes Besitzrecht an

dem Fahrzeug zugestanden hätte. Der Annahme eines solchen Besitzrechts

steht aber für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Herausgabeklage bis zum

Schluß der mündlichen Verhandlung in jener Sache das Urteil des LG Aachen

12 O 535/98 entgegen. Die Klägerin hat weder geltend gemacht, daß sich für

sie ein derartiges Recht erst aus nach Rechtshängigkeit eingetretenen Um-

ständen ergeben hätte noch ist das dem Herausgabeurteil zu entnehmen. Mit

der Rechtskraft des Herausgabeurteils steht daher fest, daß der Beklagten ab

Rechtshängigkeit der Herausgabeklage, dem 25. November 1998, bis zum

12. August 1999, der mündlichen Verhandlung im Herausgabeprozeß, kein

Recht zum Besitz zustand (BGH, Urt. v. 20.02.1998 - V ZR 319/96, NJW 1998,

1709; Urt. v. 09.07.1982 - V ZR 64/81, NJW 1983, 164; Urt. v. 20.06.1984

- IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553). Eine andere zeitliche Abgrenzung der Bin-

dungswirkung ist nur geboten, wenn sich der für ein Recht zur Verweigerung

der Hauptsache relevante Sachverhalt zwischen Eintritt der Rechtshängigkeit

und mündlicher Verhandlung ändert. Zwar behandeln die zitierten Urteile sa-

chenrechtliche Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen gemäß § 987 BGB.

Die dort getroffenen Aussagen zu den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft des

Herausgabeurteils gelten jedoch davon unabhängig allgemein und erfassen

insbesondere alle vertraglichen Besitzrechte. Daher hätte das Berufungsge-

richt jedenfalls für den Zeitraum vom 25. November 1998 bis zum 12. August

1999 von einem Verzug der Beklagten mit der Herausgabe des klägerischen

Fahrzeugs ausgehen müssen.

Der Herausgabeanspruch war im Vorprozeß ausgeurteilter Streitgegen-

stand und keine Einrede. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Rechts-

kraft des Herausgabeurteils im Folgeprozeß nur für Ansprüche auf Herausgabe

von Nutzungen und auf Schadensersatz nach den §§ 987, 989 BGB Bedeutung

haben soll. Der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf Herausgabe beinhaltet,

daß dem Beklagten kein Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustehen

kann. Ließe man ein anderes Ergebnis zu, könnte die Entscheidung in einem

Folgeprozeß der Sache nach auf eine Verweigerung der Herausgabepflicht

und damit auf das kontradiktorische Gegenteil des im Vorprozeß zuerkannten

Anspruchs gestützt werden. Das wäre mit der Rechtskraft des im Vorprozeß

ergangenen Urteils unvereinbar (BGHZ 123, 137; BGH, Urt. v. 13.11.1998

- V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376).

Alle rechtlichen Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht zur Vernei-

nung eines Verzugs der Beklagten heranzieht, stünden dem rechtskräftig fest-

gestellten Herausgabeanspruch des Klägers entgegen. Sowohl das Werkun-

ternehmerpfandrecht des § 647 BGB, dessen Vorliegen das Berufungsgericht

dahinstehen läßt, wie auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und

eine Vereinbarung der Parteien würden die Beklagte zur Verweigerung der

Herausgabe berechtigen, was mit der rechtskräftig festgestellten Pflicht zur

Herausgabe unvereinbar wäre. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß

sich dem Herausgabeurteil nicht entnehmen läßt, ob es auf einen vertraglichen

oder gesetzlichen Herausgabeanspruch gestützt ist.

Die Rechtskraft des Herausgabeurteils schließt zwar nicht aus, daß die

zur Herausgabe verurteilte Partei zu einem späteren Zeitpunkt ein Recht zur

Verweigerung der Herausgabe erwirbt. Fehlen jedoch in diesem Zeitraum ein-

getretene, dafür relevante Änderungen, die geltend gemacht werden, stellt das

Herausgabeurteil aber rechtskräftig fest, daß ihr ab Rechtshängigkeit des Her-

ausgabeanspruchs und bis zu dem für das Urteil maßgeblichen Beurteilungs-

zeitpunkt, dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 12. August 1999, kein

solches Recht zustand. Dafür, daß die Beklagte es danach erworben haben

könnte, ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei

Anhaltspunkte; es wird von ihr auch nicht behauptet.

Keine Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozeß besteht allerdings für

die Zeit von Anfang Oktober 1998, dem ersten eindeutigen Herausgabeverlan-

gen, bis zur Rechtshängigkeit der Herausgabeklage am 25. November 1998.

Das Berufungsgericht ist insoweit durch das Herausgabeurteil nicht gehindert,

einen Verzug der Beklagten zu verneinen. Allerdings sind nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die Zeit

vor und nach Rechtshängigkeit diesbezüglich eine unterschiedliche Bewertung

nahelegen.

3. Auf dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die einzelnen vom

Kläger geltend gemachten Schadenspositionen folgendes:

a) Mietwagenkosten

Soweit die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs unberechtigt ver-

weigert hat, haftet sie gemäß §§ 631, 286 BGB a.F. für die Kosten der

Anmietung eines mit dem klägerischen Fahrzeug gleichwertigen Ersatzwagens.

Dieser Anspruch ist, anders als das Landgericht entschieden hat, nicht auf drei

Monate beschränkt. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs war dem Kläger

schon deshalb nicht unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht

zuzumuten, weil er

jederzeit erwarten konnte, daß die Klägerin

ihrer

Herausgabepflicht nachkommen werde. Auf den Zeitwert des Fahrzeugs des

Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Feststellungen zur ersatzfähigen Höhe der Mietwagenkosten hat das Be-

rufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend nicht getroffen;

dies wird nachzuholen sein.

b) TÜV-Prüfung und Abgasuntersuchung

Die Kosten der TÜV-Prüfung und Abgasuntersuchung sind nicht als Ver-

zugsschaden ersatzfähig. Sie hat jeder Fahrzeugeigentümer regelmäßig zu

tragen. Der Kläger kann sie nicht zusätzlich zu den Mietwagenkosten verlan-

gen.

c) Batteriearbeiten, Ölwechsel, Kerzen, Klemmen, Abschleppkosten

Die Revision meint, die Beklagte hafte für diese Positionen unter dem

Gesichtspunkt des Verzugs und der in § 287 Satz 2 BGB a.F. angeordneten

Zufallshaftung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht

ersichtlich, daß diese Arbeiten aufgrund des Verzugs der Beklagten erforder-

lich wurden. Selbst wenn man einen Eintritt des Verzugs bereits ab Anfang Ok-

tober 1998 annehmen würde, hätte das Fahrzeug zuvor bereits seit dem

31. März 1998, also mindestens sechs Monate, auf dem Gelände der Beklag-

ten gestanden. Damit können die Ursachen der fraglichen Arbeiten nicht sicher

dem Zeitraum ab Eintritt des Verzugs zugeordnet werden. § 287 Satz 2 BGB

a.F. ordnete eine Zufallshaftung nur für während des Verzugs eingetretene

Schäden an. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht ferner berück-

sichtigt, daß Öl- und Kerzenwechsel auch bei regulärer Nutzung regelmäßig

erforderlich werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen Scha-

denspositionen sind daher im Ergebnis richtig, auch wenn sie unzutreffend an

den Eintritt der Rechtshängigkeit statt an den Eintritt des Verzugs anknüpfen.

Die geltend gemachten Abschleppkosten sind, wie sich aus der vom Be-

rufungsgericht in Bezug genommenen Rechnung (GA 45) ergibt, im Zusam-

menhang mit dem Transport des Fahrzeugs zur Durchführung der vorstehen-

den Arbeiten entstanden. Sie sind damit kein Folgeschaden der verzögerten

Herausgabe.

d) Kabel, Scheinwerfereinsatz (Nebellampen)

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß bei den Positi-

onen "Kabel" und "Scheinwerfereinsatz" kein Zusammenhang mit der langen

Standzeit des Fahrzeugs bei der Beklagten dargelegt sei, ist nicht zu bean-

standen; die tatsächlichen Feststellungen tragen insoweit keine Verzugshaf-

tung der Beklagten.

e) Chromfelgen, Frontgrill, Dichtungen, Wischerblätter

Eine Haftung der Beklagten für diese Positionen lehnt das Berufungsge-

richt unter Hinweis auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen

ab.

Danach sei der Rost an Chromfelgen und Frontgrill auf eine schon vor

dem Abstellen des Fahrzeugs bei der Beklagten bestehende Beschädigung

zurückzuführen. Damit scheidet eine Verzugshaftung der Beklagten für diese

Schäden aus. Die Revision verkennt erneut, daß es hier nicht um eine Zufalls-

haftung für während des Verzugs eingetretene Schäden geht.

Die Scheibenwischer hätten nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts auch bei Benutzung des Fahrzeugs infolge normalen Verschleißes er-

neuert werden müssen; hinsichtlich der festgestellten Vermoosungen an den

Dichtungen schließlich habe die Möglichkeit einer Reinigung mittels Hoch-

druckreiniger bestanden. Auf der Basis dieser sachverständigen Ausführungen

hat das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei eine Haftung der Beklagten

verneint.

f) Hagelschaden

Hinsichtlich des Hagelschadens dürfte es zwar an einem Verschulden

der Beklagten fehlen, weil sie nicht gehalten war, das Fahrzeug des Klägers in

einer Garage abzustellen. Allerdings kommt hier eine Zufallshaftung gemäß

§ 287 BGB a.F. in Frage, falls der Hagelschaden während des Verzugs der

Beklagten eingetreten sein sollte. Dazu wird das Berufungsgericht Feststellun-

gen nachholen müssen.

g) Aufbereitung/Politur sowie Glühbirnen

Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des Klägers auf Ersatz die-

ser Positionen ab, weil eine dem Zeitraum ab Rechtshängigkeit zuzuordnende

Verschlechterung insoweit ebenfalls nicht feststellbar sei und Pflegearbeiten

grundsätzlich auch bei regulärer Benutzung des Fahrzeugs durchgeführt wer-

den müßten. Die Revision erhebt hiergegen keine substantiierten Einwände.

Zwar kommt es wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, son-

dern auf denjenigen des Verzugseintritts an. Die Ausführungen des Berufungs-

gerichts gelten dafür aber entsprechend und sind nicht zu beanstanden.

h) Rechnung des Parteigutachters

Im Hinblick auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils LG Aa-

chen 12 O 535/98 steht fest, daß die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug jeden-

falls vom 25. November 1998 bis November 1999, also mindestens etwa ein

Jahr, unberechtigt vorenthielt. Die Begutachtung des Fahrzeugs zur Feststel-

lung eventueller Ansprüche gegen die Beklagte ist daher als angemessene

Rechtsverfolgung unter dem Aspekt des Verzugsschadens von der Beklagten

zu ersetzen.

i) Nockenwelle

Die Kosten der Arbeiten an der Nockenwelle hält das Berufungsgericht

schon deshalb nicht für ersatzfähig, weil sie von der vergleichsweisen Rege-

lung im Verfahren AG Geilenkirchen 10 C 564/98 (LG Aachen 6 S 269/99) er-

faßt würden. Die Revision greift diese Beurteilung nicht an. Sie läßt auch kei-

nen Rechtsfehler erkennen.

j) Kosten der Arbeiten am Getriebe

Den Ersatz der Kosten der Getriebereparatur will das Berufungsgericht

dem Kläger nicht zusprechen, weil er es versäumt habe, sich die Aussage des

Zeugen R. zu eigen zu machen. Dieser hatte bei seiner erstinstanzli-

chen Vernehmung bekundet, bei den früheren Arbeiten der Beklagten am Ge-

triebe sei zwar das Getriebe, nicht jedoch auch der Ölkühler erneuert worden,

so daß das Getriebe wieder habe kaputtgehen müssen. Danach war nahelie-

gend, dem Kläger einen werkvertraglichen Anspruch auf Beseitigung des Ge-

triebeschadens zuzubilligen. Dies hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil der

Kläger versäumt habe, sich die Aussage des Zeugen R. zu eigen zu

machen.

Insbesondere habe er

im Rahmen eines Schriftsatzes vom

27. November 2002 ausführlich zur Beweisaufnahme Stellung genommen, oh-

ne sich zum Inhalt der Aussage des Zeugen R. zu äußern.

Diese Würdigung ist verfehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, daß sich eine Partei die bei einer

Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition

zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu eigen macht (BGH, Urt. v. 03.04.2001

- VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; Urt. v. 08.01.1991 - VI ZR 102/90,

NJW 1991, 1541, 1542). Entgegen dem Berufungsgericht sind Gründe, die zu

einer anderen Beurteilung führen, nicht ersichtlich. Darüber hinaus trifft die

vom Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht zu, daß dann, wenn eine Partei

zu einer ihr günstigen Zeugenaussage in einer ausführlichen Stellungnahme

zum Beweisergebnis schweigt, die zitierte Rechtsprechung keine Anwendung

findet. Sie gilt auch für solche Fälle.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in einem Schrift-

satz vom 27. November 2002 (richtig: 2001, Bl. 300 ff. der Akte) ausführlich zur

Beweisaufnahme Stellung genommen, ist durch den Akteninhalt nicht gedeckt.

Bl. 300 ff. der Akte enthalten einen Schriftsatz des Klägers, in dem ausschließ-

lich zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Stellung genommen

wird. Die fragliche Aussage des Zeugen R. findet sich auf Bl. 212 f..

Auf Bl. 267 ff. folgt dann die Stellungnahme der Beklagten zum Ergebnis der

Beweisaufnahme. Damit fehlt bereits die tatsächliche Grundlage für die rechtli-

che Argumentation des Berufungsgerichts.

II. Im Ergebnis ist das Berufungsurteil somit aufzuheben hinsichtlich der

Entscheidung über die Mietwagenkosten (20.374,50 €), de s Hagelschadens

(945,89 €), des Honorars des privaten Sachverständigen (88 ,15 €) sowie der

Getriebearbeiten (632,98 €). Von diesen Positionen ist

allein das Honorar des

Sachverständigen zur Endentscheidung reif. Die Beklagte hat es dem Kläger

zu

ersetzen. Im übrigen ist der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung

über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen bleibt.

Melullis

ver

Scharen

Keukenschrij-

Mühlens

Kirchhoff