Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 10.02.2005 – 2 O 132/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2005:0210.2O132.02.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
1. Das Versäumnis-Urteil des Landgerichts Mainz vom 13.3.2003 - Aktenzeichen 2 O 132/02 - bleibt aufrecht erhalten.
2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 10.113,21 € sowie Feststellung der Verpflichtung, den aus der Behandlung vom 8.9.1997 entstehenden materiellen Schaden des Klägers zu ersetzen.
Der Kläger war seit 1991 Patient des Beklagten. Er war bei der Landeskrankenhilfe VVaG privat krankenversichert. Der Kläger beabsichtigte im Jahr 1997 seine Krankenversicherung zu wechseln. Er suchte aus diesem Anlass die Praxis des Beklagten auf. Dieser erstellte am 8.9.1997 nach Untersuchung des Klägers einen Untersuchungsbefund bzw. füllte ein von der Krankenversicherung vorbereitetes Untersuchungsbefundformular aus. Der Beklagte sandte den Untersuchungsbefund an die H.-Nationale Krankenversicherung. Diese unterbreitete dem Kläger daraufhin ein Vertragsangebot mit einem zusätzlichen Risikozuschlag von 115,76 DM pro Monat. Der Kläger nahm dieses Angebot an und kündigte seine bisherige Versicherung mit Schreiben vom 25.9.1997. Die H.-Nationale Versicherung forderte innerhalb der vertraglich möglichen Anfechtungsfrist bei nicht vollständiger Angabe der Krankheiten bei dem Beklagten weitere Unterlagen an. Der Beklagte übersandte im April 1999 die Krankenkartei des Klägers, aus der sich weitere Erkrankungen (Krampfadern, BWS-Syndrom) ergaben. Die H.- Nationale Versicherung hatte bei der Anforderung gegenüber dem Beklagten angegeben, eine Einwilligungserklärung des Klägers liege vor.
Die H.-Nationale Versicherung machte die Fortsetzung des Vertrages bzw. den Verzicht auf eine Aufkündigung des Vertrages von der Zahlung eines weiteren Risikozuschlags von insgesamt 449,70 DM pro Monat und ab Mai 2000 von 498,11 DM abhängig. Der Kläger akzeptierte diesen Risikozuschlag, weil er damals erkrankt war. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz des bisher gezahlten zweiten Risikozuschlags in Höhe von insgesamt 10.113,21 € sowie die Feststellung, dass der Beklagte für die weiteren materiellen Schäden aus der Behandlung vom 8.9.1997 einzustehen hat. Dies lehnt der Beklagte ab.
Der Kläger trägt vor:
Der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kläger verletzt. Der Untersuchungsbefund sei vom Beklagten fehlerhaft erstellt worden. Auf eine Venenerkrankung sei der Kläger nicht angesprochen worden. Unterlagen darüber seien aber vorhanden gewesen. Anlässlich der Untersuchung am 8.9.1997 habe auch keine Befragung durch den Beklagten stattgefunden. Der Kläger habe sich lediglich bis auf die Unterhose ausziehen müssen und sei vom Beklagten begutachtet worden; insbesondere auf Hämorrhoiden. Als Fachkundigem hätte dem Beklagten die Venenerkrankung dabei auffallen können und müssen, zumal er sie bereits früher attestiert habe. Der Kläger sei sich weder einer Varikosis oder BWS-Verletzung noch deren Behandlung bewusst gewesen. Dem Beklagten sei sie jedoch bekannt gewesen. Der Kläger habe den Beklagten darüber hinaus gebeten, die Patientenkartei des Klägers dem Fragebogen beizufügen, was der Beklagte pflichtwidrig unterlassen habe.
Der zweite Risikozuschlag, der alleine geltend gemacht werde, wäre nicht angefallen, wenn der Beklagte den Untersuchungsbefund gleich ordnungsgemäß ausgefüllt hätte und so an die H.-Nationale Versicherung weitergeleitet hätte. Hinzu komme, dass die weiteren Krankenunterlagen ohne Rücksprache und ohne Einwilligung des Klägers an die Versicherung von Seiten des Beklagten herausgegeben worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnis-Urteil des Landgerichts Mainz vom 13.3.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.113,21 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.834,89 € seit dem 30.4.2001 und 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2002 aus 2.778,33 € zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den aus der Behandlung vom 8.9.1997 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnis-Urteil des Landgerichts Mainz vom 13.3.2003 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte trägt vor:
Der Untersuchungsbefund sei ausgefüllt worden, nachdem der Kläger jeweils untersucht und befragt worden sei. Der Beklagte hätte die Varikosis des Klägers in den Befund aufgenommen, wenn der Kläger auf die ärztliche Frage nach dem Bestehen etwaiger Beschwerden im Zusammenhang mit der Fragestellung „bestehen Hämorrhoiden, Fisteln, Krampfadern, Besenreiservarizen oder Beingeschwüre“ mit ja geantwortet hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger habe auch seiner Krankenversicherung die ihm bekannte Varikosis nicht mitgeteilt. Das BWS-Syndrom habe sich auf den Krankenversicherungsbeitrag nicht ausgewirkt. Von einem Verschulden des Beklagten könne nicht gesprochen werden. Von seltenen Ausnahmen abgesehen, habe der Kläger nie die Praxis des Beklagten aufgesucht, sondern anlässlich von Hausbesuchen des Beklagten bei der Großmutter des Klägers immer wieder eigene Angelegenheiten angesprochen. Um diese Beratungstätigkeit liquidieren zu können, hätten die Sprechstundenhilfen des Beklagten anschließend die Vorgänge in der Behandlungskartei eingetragen und datenmäßig verarbeitet. Gelegentlich eines ärztlichen Besuches bei der Großmutter am 23.12.1994 habe der Kläger den Beklagten eher beiläufig darum gebeten, sich einmal sein Bein anzuschauen. Bei dieser einzigen Gelegenheit habe der Beklagte eine nicht behandlungsbedürftige Varikosis im Unter- und Oberschenkel eines Beines festgestellt und in die Kartei eingetragen. Entsprechendes gelte für das unkomplizierte BWS-Syndrom. Am 8.9.1997 sei der Kläger in der Praxis des Beklagten erschienen und habe ihn darum gebeten, das Formular für die Krankenversicherung auszufüllen. Da derartige Angelegenheiten zeitaufwändig seien, bestelle der Beklagte die Patienten regelmäßig am Ende der Sprechstunde, um den Untersuchungsbefund auszufüllen. So sei dies auch in diesem Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits kein Personal mehr in der Praxis gewesen und die Computer seien zum Zwecke der Datensicherung außer Funktion gewesen. Hätte der Beklagte noch Zugriff auf den Computer gehabt, wäre ihm im Zweifel aufgefallen, dass innerhalb der Dauerdiagnose, wie sie sich auf jeder Liquidation befinde, auch die nicht behandlungsbedürftige Varikosis aufgeführt gewesen sei.
Es sei daher festzustellen, dass die Fragestellung, ob Hämorrhoiden, Fisteln, Krampfadern, Besenreiservarizen oder Beingeschwüre bestehen, vom Beklagten nicht verneint, sondern bejaht worden wären, wenn der Kläger den Beklagten bei Gelegenheit seiner Untersuchung und Befragung auf die Varikosis hingewiesen hätte und seinerseits gegenüber seinem Krankenversicherer wahrheitsgemäß Angaben zum Vorliegen der ihm bekannten Varikosis gemacht hätte.
Sofern man in diesem Zusammenhang überhaupt von einem Verschulden des Beklagten sprechen könne, stehe dem gegenüber ein so erhebliches Mitverschulden des Klägers, dass ein eventuelles Verschulden des Beklagten dahinter zurückzutreten hätte.
Im Übrigen werde bestritten, dass dem Kläger als Folge einer wie immer gearteten bzw. zu bemessenden Schuld des Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Zum einen werde bestritten, dass sich der geltend gemachte Risikozuschlag überhaupt auf die beiden Vorerkrankungen Varikosis bzw. BWS-Syndrom beziehe. Auch werde bestritten, dass der Kläger den Krankenversicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er die aktuelle Beitragsforderung unter Einschluss des erwähnten Risikozuschlags gekannt hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.2.2004 verwiesen. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten der Frau Dr. L. vom 23.7.2004 und das Ergänzungsgutachten vom 5.11.2004 verwiesen.
Am 13.3.2003 ist ein klageabweisendes Versäumnis-Urteil ergangen, gegen das der Kläger am 27.3.2003 Einspruch eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 10.113,21 € Schadensersatz zu. Insbesondere ist ein solcher Anspruch nicht aus positiver Vertragsverletzung gegeben. Zwar liegt hier ein Diagnosevertrag zwischen dem Beklagten und der neuen Krankenversicherung des Klägers mit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers vor und nicht lediglich ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Der Kläger ist jedoch für die Behauptung einer Pflichtverletzung des Beklagten beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte am 8.9.1997 eine fehlerhafte Diagnose bezüglich der Varikosis gestellt hätte. In seiner Parteianhörung gemäß § 141 ZPO hat der Kläger zwar bekundet, er sei in der Praxis des Beklagten gewesen und dort im Anal- und Genitalbereich untersucht worden, wobei dem Beklagten habe auffallen müssen, dass er im linken Oberschenkelbereich Krampfadern gehabt habe. Nach Beschwerden sei er dabei nicht befragt worden. Der Beklagte hat demgegenüber in seiner Parteianhörung bekundet, dass er beim Ausfüllen solcher Bögen die Patienten immer befrage, ob Beschwerden bestünden und das dann auch mit nein oder ja ankreuze. Zwar konnte sich der Beklagte nicht mehr an die genaue Situation beim Kläger erinnern. Dies mindert jedoch die Glaubhaftigkeit seines Vortrags nicht, denn bei einem Arzt, der jeden Tag zahlreiche Patienten behandelt, kann nicht erwartet werden, dass er sich nach mehr als sieben Jahren noch an eine einzelne Untersuchung konkret erinnert. Die Bekundungen beider Parteien innerhalb ihrer Parteianhörung sind daher vom reinen Inhalt her gleich glaubhaft, so dass bereits aus diesem Grund der Beweis, dass der Beklagte anlässlich der Untersuchung des Klägers am 8.9.1997 nicht nach Beschwerden gefragt habe, nicht geführt ist. Hinzu kommt jedoch, dass auf dem Untersuchungsbefund, der als Anlage K 1 zu den Akten gereicht wurde, die Rubrik „wurden Beschwerden geäußert, wenn ja welche“ ausgefüllt ist und zwar mit einem Zeichen, welches besagt, dass keine Beschwerden geäußert wurden. Da der Untersuchungsbefund üblicherweise parallel zur Untersuchung ausgefüllt wird, spricht dies eher für die Richtigkeit der Aussage des Beklagten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beklagte während der Untersuchung, wenn der Kläger Beschwerden angegeben hätte, diese nicht in den Untersuchungsbefund hätte eintragen sollen und anstelle dessen vermerken sollen, dass keine Beschwerden bestünden. Darüber hinaus hat die gerichtlich bestellte Sachverständige in ihrem Gutachten vom 23.7.2004 klar und
überzeugend ausgeführt, dass nicht sicher beurteilt werden könne, ob dem Beklagten am 8.9.1997 die Varikosis des Klägers hätte auffallen müssen oder nicht. Dies hänge entscheidend davon ab, welche Form der Varikosis vorgelegen habe. Es bleibe unklar, ob es sich um eine Stammvarikosis, eine retikuläre Varikosis oder eine Besenreiservarikosis gehandelt habe. Von dieser Einteilung hänge es entscheidend ab, ob der Beklagte die Varikosis hätte erkennen müssen oder nicht. Weder der Beklagte noch der nachbehandelnde Arzt Dr. E. hätten jedoch die Ausprägung der Varikosis in den Unterlagen des Klägers dokumentiert, so dass eine Beurteilung, ob dem Beklagten anlässlich der Untersuchung am 8.9.1997 die Varikosis hätte auffallen müssen oder nicht, im Nachhinein nicht mehr möglich sei. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat jedoch darüber hinaus in ihrem Ergänzungsgutachten vom 5.11.2004 klar und überzeugend ausgeführt, dass eine genaue Einteilung der Varikosis in der täglichen Routine nur bei Angiologen, Phlebologen und Gefäßchirurgen benutzt werde. Bei Ärzten anderer Fachrichtungen sei eine genaue Einteilung der Varikosis in der Regel nicht üblich, da oft neben der visuellen Begutachtung noch apparative Untersuchungen zur genauen Einteilung notwendig seien. Hausärzte überwiesen Patienten mit symptomatischer Varikosis zu den Fachärzten, ohne die Varikosis dabei genau angeben zu müssen. Von den Fachärzten würde dann eine weitergehende Diagnostik durchgeführt, in deren Rahmen eine genaue Einteilung möglich sei. Da die Varikosis unstreitig zu diesem Zeitpunkt und vor diesem Zeitpunkt dem Kläger keine Beschwerden bereitet hat, denn der Kläger hat im Schriftsatz vom 3.3.2003 selbst vorgetragen, dass er sich der Venenerkrankung nicht bewusst gewesen sei, war es kein Dokumentationsversäumnis des Beklagten, die Venenerkrankung des Klägers in dessen Patientenunterlagen nicht näher zu qualifizieren, so dass der Kläger aus der fehlenden Qualifizierung auch keine Beweiserleichterung herleiten kann. Darüber hinaus hat die gerichtlich bestellte Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten auch klar und überzeugend ausgeführt, dass, auch wenn die Venenerkrankung qualifiziert gewesen wäre, nicht sicher gesagt werden könne, dass der Beklagte die Varikosis anlässlich der Untersuchung hätte erkennen können und müssen. Bei einer visuellen Begutachtung von Varizen bestehe stets das Problem, dass die Varizen unter verschiedenen Bedingungen sich unterschiedlich gefüllt und somit optisch sichtbar oder nicht sichtbar darstellen könnten. Es könne durchaus sein, dass die Varizen, die 1994 unter bestimmten Bedingungen (z.B. längeres Sitzen, warme Umgebungstemperatur) sichtbar gewesen seien, 1997 unter anderen Untersuchungsbedingungen nicht unbedingt wieder sichtbar gewesen sein müssten. In diesem Zusammenhang hat die gerichtlich bestellte Sachverständige sehr anschaulich dargelegt, dass es für die äußerliche Erkennbarkeit von Varizen auch entscheidend auf die Raumtemperatur, die Position des Untersuchten (liegend, sitzend, stehend) und die vorherige Tätigkeit, Bewegung etc. ankommen kann. Das Gericht hat die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen geprüft und innere Widersprüche nicht gefunden. Die Ausführungen sind klar, überzeugend und nachvollziehbar. Angriffe gegen die Gutachten sind auch von Seiten der Parteien nicht erhoben worden, so dass sich das Gericht die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Eigen macht. Dann aber ist ein Diagnosefehler des Beklagten nicht bewiesen worden. Auch dass der Beklagte sich an die drei Jahre zuvor diagnostizierte Varikosis aus dem Kopf nicht mehr erinnern konnte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei einer Vielzahl von Patienten ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Arzt nicht an jede Diagnose mehr erinnern kann, insbesondere dann, wenn diese Diagnose keine weiteren Auswirkungen gehabt hat.
Gleiches gilt für das BWS- Syndrom (= Thorakalsyndrom), zumal der Kläger auch diesbezüglich nicht über Beschwerden geklagt hat. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Von Ausnahmen abgesehen, hat ein Arzt jedoch nur dann Anlass , die Wirbelsäule- hier die Brustwirbelsäule - genauer zu untersuchen, wenn der Patient über Beschwerden klagt. Ein ohne weiteres erkennbarer Befund oder Beschwerden lagen zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor, denn wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, war das BWS- Syndrom zweimal mit 10 Fangopackungen und Massagen abschließend behandelt worden, letztmals am 15.03.1996 und damit über ein Jahr vor der streitgegenständlichen Befunderhebung.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe den Beklagten darum gebeten, seine Patientenkartei dem Untersuchungsbefund anzuhängen, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht bewiesen worden. Zwar hat der Kläger in seiner Parteianhörung gemäß § 141 ZPO bekundet, er habe den Beklagten gebeten einen Abdruck aus der Patientenkartei an den Untersuchungsbericht anzuhängen. Der Beklagte hat demgegenüber bekundet, er könne sagen, dass, wenn ihn ein Patient bitte, die Patientenkartei anzuhängen, er dies auch mache. Er habe einen Kopierer in der Praxis. Er mache das dann entweder sofort oder er lege einen Merkzettel für seine Arzthelferinnen hin „bitte Befund kopieren und anhängen“. Wie bereits oben ausgeführt, sind beide Vorträge der Parteien gleich glaubhaft, so dass die Behauptung des Klägers nicht bewiesen ist. Nach dem Untersuchungsbefund war auch, abgesehen von den Laborwerten, keine Überprüfung der Befunde oder Angaben von älteren Befunden aus den Patientenunterlagen geschuldet, so dass dem Beklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, die Befunde nicht nochmals anhand der Patientenunterlagen überprüft zu haben.
Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist daher nicht gegeben, so dass ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht besteht.
Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.113,21 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB, denn der Beklagte hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers nicht verletzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in die nachträgliche Übersendung der Patientenunterlagen des Klägers durch den Beklagten an die Krankenversicherung des Klägers eingewilligt hat oder nicht, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Versicherung des Klägers bei der Anforderung der Unterlagen versichert habe, eine Einwilligungserklärung des Klägers liege vor. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger in dieser Angelegenheit bereits selbst an den Beklagten gewandt hatte und um Ausfüllung des Untersuchungsbefundes gebeten hatte, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass diese Erklärung der Versicherung zutreffend ist und musste sich nicht nochmals beim Kläger vergewissern, so dass es jedenfalls am Verschulden fehlt.
Doch selbst wenn man eine Pflichtverletzung des Diagnosevertrages darin sehen wollte, dass der Beklagte die Untersuchungsbefunde nicht nochmals anhand der Patientenunterlagen kontrolliert hat oder sich nicht mehr an die Diagnose von vor drei Jahren erinnert hat, so führt dies nicht zu einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung, denn es liegt ein so überwiegendes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB vor, dass das Verschulden des Beklagten dahinter zurückzutreten hat. Bei dem Verschulden des Beklagten würde es sich um eine geringfügige fahrlässig begangene Pflichtverletzung handeln. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nachvollziehbar, dass sich ein Arzt nach drei Jahren an eine Diagnose eines Patienten bei der Vielzahl der Patienten, insbesondere dann, wenn die Diagnose keine Auswirkungen auf die Behandlung hatte, nicht mehr zu erinnern vermag. Auch war er nach dem von der Versicherung übersandten Formular nicht verpflichtet, die Befunde anhand seiner Patientenkartei noch einmal zu überprüfen und es bestand, wie bereits oben ausgeführt, auch kein Anlass dazu. Es könnte sich daher allenfalls um ein geringfügiges Augenblicksversagen handeln. Wie der Beklagte jedoch unwidersprochen vorgetragen hat, hat der Kläger selbst auch ein Formular von der Versicherung erhalten, welches er ausfüllen musste. Als Patient hat man jedoch einen genaueren Überblick über seine Erkrankungen, als der Arzt, der sich nicht sämtliche Erkrankungen einer Vielzahl von Patienten merken kann. Auch wenn es sich bei dem Kläger um einen medizinischen Laien handelt, so war dem Kläger, wie sich aus seinem Schreiben vom 8.7.1999 (Blatt 25 d.A.) ergibt, jedenfalls aus den ihm übersandten Rechnungen bekannt, dass bei ihm eine Varikosis und ein ... vorlag. Auch das BWS-Syndrom war ihm durch die Verordnungen bekannt. Hätte er daher sein eigenes Formular sorgfältig ausgefüllt, wäre der Versicherung auf diesem Wege die Varikosis und das BWS- Syndrom vor Vertragsschluss bekannt geworden.
Aus den gleichen Gründen steht dem Kläger auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Feststellung gegen den Beklagten zu, dass dieser sämtliche noch entstehenden materiellen Schäden aus der Untersuchung vom 8.9.1997 zu ersetzen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.