Rechtsprechung / Landgericht Marburg
Landgericht Marburg Beschluss vom 08.11.2017 – 4a StVK 133/16
ECLI:DE:LGMARBU:2017:1108.4A.STVK133.16.00
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 26.07.2017 zu Az. 4a StVK 133+148/16 wird aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden im Restitutionsverfahren nicht erhoben; insoweit hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers die Staatskasse zu tragen.
Im Übrigen hat die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu tragen.
Der Wert beider Verfahren wird insgesamt auf 600,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist in der Sicherungsverwahrung bei der Antragsgegnerin untergebracht.
Die Antragsgegnerin ordnete am 29.06.2016 infolge einer positiven Urinkontrolle gegenüber dem Antragsteller die Verwendung der Trennscheibe bei Besuchen an. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.07.2016, bei Gericht eingegangen am 13.07.2016, beantragte der Antragsteller im Verfahren 4a StVK 108/16 die Aufhebung dieser Trennscheibenanordnung. Mit Beschluss vom 11.11.2016, rechtskräftig seit dem 22.12.2016, hob die Kammer die Anordnung der Antragsgegnerin auf.
Der Antragsteller stellte darüber hinaus unter dem 08.09.2016, bei Gericht eingegangen am 12.09.2016, einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter dem Az. 4a StVK 133+148/16; er beantragte in diesem Verfahren zuletzt, festzustellen, dass die Ablehnung des unüberwachten Langzeitbesuchs sowie die Anordnung einer Trennscheibe rechtswidrig gewesen sind. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass der Antragsteller für den 23.09.2016 unüberwachten Langzeitbesuch beantragt hatte. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin (lediglich) Trennscheibenbesuch erlaubt. Hintergrund dieser Anordnung waren die vorgenommene positive Urinkontrolle sowie die anschließende Weigerung des Antragstellers, weitere Urinkontrollen vornehmen zu lassen. Mit Beschluss vom 26.07.2017, rechtskräftig seit dem 01.09.2017, hat die Kammer in Unkenntnis der Existenz des Verfahrens 4a StVK 108/16 die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seinem als Nichtigkeitsklage bezeichneten Schreiben vom 06.09.2017 trägt der Antragsteller vor, dass ihm aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 21.11.2016 wieder unüberwachte Langzeitbesuche gewährt worden seien, sodass eine rechtskräftige Klärung dieser Frage stattgefunden habe; eine zweite - insbesondere gegenteilige - Entscheidung hätte somit nicht ergehen dürfen. Die widersprüchlichen Entscheidungen desselben Sachverhalts seien mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unvereinbar.
Der Antragsteller beantragt,
den späteren Beschluss der Kammer vom 26.07.2017, Az. 4a StVK 133+148/17, als nichtig aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da es sich um zwei verschiedene Verfahren handele. Im ersten Verfahren (4a StVK 107/16) sei es um Sicherungsmaßnahmen nach einer positiven Urinprobe gegangen, im zweiten Verfahren (4a StVK 133+148/16) um einen abgelehnten, unüberwachten Langzeitbesuch.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 06.09.2017 (Bl. 33 f. d. A.) und seines Bevollmächtigten vom 02.10.2017 (Bl. 36 f. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.09.2017 (Bl. 35 d. A.) verwiesen. Die Kammer hat die Akte 4a StVK 108/16 beigezogen.
II.
Der als Nichtigkeitsklage überschriebene Antrag des Antragstellers war - rechtsschutzintensiv - als Restitutionsantrag auszulegen, weil der Antragsteller die Aufhebung der zuletzt ergangenen Entscheidung der Kammer mit der Begründung einer zuvor ergangenen entgegenstehenden Kammerentscheidung begehrt.
Der so ausgelegte Antrag ist zulässig; er richtet sich nach § 173 VwGO i. V. mit § 580 Nr. 7 a ZPO. Die VwGO ist vorliegend anwendbar. Zwar schreibt § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG die Anwendung der Strafprozessordnung "im Übrigen" vor. Dies hindert jedoch nicht die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn eine Ausnahme von § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG gilt dann, wenn sich aus der Natur des Verfahrens als Verwaltungsstreitverfahren etwas anderes ergibt (Arloth/Kräh, StVollzG-Kommentar, 4. Aufl., § 120 Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Im Hinblick auf die Beteiligten des Vollzugsverfahrens - der Antragsteller einerseits sowie die JVA als Antragsgegnerin andererseits - handelt es sich um einen Parteiprozess, sodass den Parteien auch entsprechende prozessuale Rechte zustehen müssen. Die Anwendung der ZPO folgt sodann aus der Verweisung des § 173 VwGO.
Der zulässige Restitutionsantrag ist auch begründet; die Tatbestandsvoraussetzungen von § 580 Nr. 7 a ZPO liegen vor. In Form des Beschlusses der Kammer vom 11.11.2016 im Verfahren 4a StVK 108/16 liegt eine bereits am 22.12.2016 ergangene rechtskräftige Entscheidung "in derselben Sache" vor. Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein identischer Streitgegenstand gegeben ist, jedenfalls im Hinblick auf die Anordnung der Trennscheibe bei Besuchen. In beiden Verfahren hat sich der Antragsteller gegen diese Anordnung gewendet; Unterschiede bestehen lediglich im Vorfeld dieser Anordnung - im ersten Verfahren lag eine Reaktion der Antragsgegnerin auf ein behauptetes Fehlverhalten des Antragstellers vor, im zweiten Verfahren folgte die Anordnung auf einen Antrag des Antragstellers auf unüberwachte Besuchsgewährung. Jedenfalls war die Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin infolge einer positiven Urinkontrolle Trennscheibenbesuch anordnen durfte, identisch; sie war in beiden Verfahren zentral streitgegenständlich. Die Beantwortung als rechtmäßig in dem Verfahren 4a StVK 108/16 war somit für den zweiten Rechtsstreit bindend, zumal der im Verfahren 4a StVK 133+148/16 beantragte Besuch am 23.09.2016 innerhalb des Zeitraums lag, über den in dem Verfahren 4a StVK 108/16 entschieden worden war. Damit war der Beschluss vom 11.11.2016 im Verfahren 4a StVK 108/16 für das Verfahren 4a StVK 133+148/16 präjudiziell (dazu Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Aufl., Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 22 ff.). Dies gilt auch für die im Verfahren 4a StVK 133/16 zu beantwortende Frage nach der Rechtmäßigkeit eines für den 23.09.2016 vom Antragsteller beantragten unüberwachten Langzeitbesuchs, weil die Anordnung einer Trennscheibe zwangsläufig die Ablehnung von unüberwachten Langzeitbesuchen zur Folge hat. Auch im Falle der bloßen Präjudizialität liegt ein Wiederaufnahmegrund i. S. des § 560 Nr. 7a ZPO vor (Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Aufl., § 580 Rn. 43).
Die Kammer legt das Tatbestandsmerkmal des "Auffindens" im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung weit aus; dieser Gedanke gebietet es, dass in einem Strafvollzugsverfahren, bei dem es sich um ein Amtsermittlungsverfahren handelt, identische Rechtsfragen zwischen denselben Parteien und identische Begehren nicht zweimal, noch dazu unterschiedlich, beantwortet werden. Die Kammer setzt aus diesem Grund den Begriff des Auffindens - rechtsschutzintensiv - mit der fehlenden Kenntnis des entscheidenden Richters im Verfahren 4a StVK 133+148/16 von der Entscheidung der Richterin im Verfahren 4a StVK 108/16 gleich.
Rechtsfolge der Begründetheit des Antrages des Antragstellers ist, dass der Beschluss der Kammer vom 26.07.2017 im Verfahren 4a StVK 133+148/16 aufzuheben ist und die Kammer erneut über den Antrag des Antragstellers im Verfahren 4a StVK 133+148/16 vom 08.09.2016 zu entscheiden hat.
Dieser Antrag ist nunmehr zurückzuweisen. Aus obigen Darlegungen zur Frage der Identität der Streitgegenstände bzw. der Präjudizialität der hier relevanten Rechtsfrage folgt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.09.2016 unzulässig, jedenfalls infolge entgegenstehender Bindungswirkung unbegründet ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren 4a StVK 133+148/16 ergibt sich, dass es ihm - wie im Verfahren 4a StVK 108/16 - um die Aufhebung der Trennscheibenanordnung bei Besuchen gegangen ist; dies ist mit Beschluss vom 11.11.2016 erfolgt. Für einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung während der laufenden gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme der Antragsgegnerin bestand daher kein Raum, zumal der begehrte Besuchstermin in dem Verfahren 4a StVK 133+148/16 zeitlich von der unbefristeten Anordnung der Antragsgegnerin im Juni 2016 umfasst war.
Da der Antragsteller mit dem Restitutionsantrag und seinem Begehren einer Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 26.07.2017 im Verfahren 4a StVK 133+148/16 erfolgreich war, waren insoweit die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse aufzuerlegen. Gerichtskosten werden für das Restitutionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht erhoben, weil bei richtiger Sachbehandlung die Rechtsfrage im Verfahren 4a StVK 133+148/16 jedenfalls nicht abweichend vom Verfahren 4a StVK 108/16 hätte beantworten dürfen. Es entspricht lebensnaher Auslegung, dass es bei inhaltlicher gleichlautender Entscheidung zu keinem von dem Antragsteller initiierten Restitutionsverfahren gekommen wäre. Im Übrigen waren die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen jedoch mangels Erfolges in der Sache selbst dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 65, 60, 52 GKG.